Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Regelung der Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten der Beamten und Vertragsbediensteten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung – BMWA 2008 – DVPV-BMWA 2008)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2005, sowie des § 2e des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2007, wird verordnet:
§ 1. Im Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit sind als nachgeordnete Dienststellen gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz DVG (Dienstbehörden erster Instanz)
das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,
die Burghauptmannschaft Österreich,
das Amt der Bundesimmobilien
§ 2. Als Personalstellen gemäß § 2e Abs. 1 VBG sind
das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,
die Burghauptmannschaft Österreich
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2) Die Zuständigkeitsregelungen dieser Verordnung sind auch auf bereits anhängige Dienstrechtsverfahren anzuwenden.
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