Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gewährung von Beihilfen für an Schülerinnen und Schüler abgegebene Milchprodukte (Schulmilch-Beihilfen-Verordnung 2008 – SBV 2008)
Abkürzung
SBV 2008
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 7, 22, 24, 26 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Vollziehung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission im Rahmen
des Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 über die Gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse, ABl. Nr. L 160 vom 26.6.1999 S. 48,
des Art. 102 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1 und
der Verordnung (EG) Nr. 2707/2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen, ABl. Nr. L 311 vom 12.12.2000 S. 37.
Abkürzung
SBV 2008
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Vollziehung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission im Rahmen
des Art. 102 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1 und
der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen, ABl. Nr. L 183 vom 11.7.2008 S. 17.
Abkürzung
SBV 2008
Zuständigkeit
§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.
Begünstigte (Schulmilchempfänger)
§ 3. Begünstigte im Sinne dieser Verordnung sind
Kinder in Kindergärten,
Kinder in vorschulischen Einrichtungen, sofern diese Einrichtungen nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften anerkannt sind, und
Schülerinnen und Schüler in Primarschulen und Sekundarschulen.
Abkürzung
SBV 2008
Begünstigte
§ 3. Begünstigte sind jene Personen, die in Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 genannt sind.
Beihilfefähige Erzeugnisse
§ 4. Beihilfefähig sind jene Erzeugnisse, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2707/2000 aufgelistet sind.
Abkürzung
SBV 2008
Beihilfefähige Erzeugnisse
§ 4. Beihilfefähig sind jene Erzeugnisse, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 genannt sind.
Zulassung der Antragsteller
§ 5. (1) Als Antragsteller für die Beihilfe können zugelassen werden
die schulische Einrichtung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2707/2000,
der Schulträger, der die Beihilfe für die Erzeugnisse beantragt, die an die von ihm betreuten Schüler verteilt werden sowie
der Lieferant der Erzeugnisse.
(2) Die Zulassung ist bei der AMA zu beantragen.
(3) Der Milcherzeuger hat in seinem Antrag auf Zulassung gleichzeitig nachzuweisen, dass er über eine Quote für Direktverkäufe verfügt.
(4) Die Zulassung ist von der AMA zu erteilen, wenn die Voraussetzungen dafür nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorliegen.
(5) Bei Aussetzung oder Entzug der Zulassung ist für Lieferungen, welche für die Dauer der Aussetzung oder nach dem Entzug der Zulassung durchgeführt werden, keine Beihilfe zu gewähren.
Abkürzung
SBV 2008
Zulassung der Antragsteller
§ 5. (1) Als Antragsteller für die Beihilfe können zugelassen werden
die schulische Einrichtung im Sinne von Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 657/2008,
der Schulträger, der die Beihilfe für die Erzeugnisse beantragt, die an die von ihm betreuten Schüler verteilt werden sowie
der Lieferant der Erzeugnisse.
(2) Die Zulassung ist bei der AMA zu beantragen.
(3) Der Milcherzeuger hat in seinem Antrag auf Zulassung gleichzeitig nachzuweisen, dass er über eine Quote für Direktverkäufe verfügt.
(4) Die Zulassung ist von der AMA zu erteilen, wenn die Voraussetzungen dafür nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorliegen.
(5) Bei Aussetzung oder Entzug der Zulassung ist für Lieferungen, welche für die Dauer der Aussetzung oder nach dem Entzug der Zulassung durchgeführt werden, keine Beihilfe zu gewähren.
Gewährung der Beihilfe
§ 6. (1) Die Beihilfe ist auf Antrag von der AMA zu gewähren, wenn die Voraussetzungen nach den in § 1 genannten Rechtsakten erfüllt sind.
(2) Der Antrag ist nach Wahl des Antragstellers monatlich oder quartalsweise spätestens zum Ende des vierten Monats zu stellen, der auf den Liefermonat oder das Lieferquartal folgt. Liefertage im Juli des abgelaufenen Schuljahres können mit dem Monat Juni beantragt werden. Der Antragsteller ist an den sich aus seinem Erstantrag ergebenden Zeitraum für das gesamte Schuljahr gebunden. Die Änderung des Antragszeitraumes zum nächstfolgenden Schuljahr ist zulässig.
(3) Bei Überschreitung der Frist zur Einreichung des Beihilfeantrags hat die AMA die in Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 2707/2000 festgelegten Abzüge vorzunehmen.
Gewährung der Beihilfe
§ 6. (1) Die Beihilfe ist auf Antrag von der AMA zu gewähren, wenn die Voraussetzungen nach den in § 1 genannten Rechtsakten erfüllt sind und die für die einzelnen Erzeugnisse festgelegten Höchstpreise eingehalten werden.
(2) Der Antrag ist nach Wahl des Antragstellers/der Antragstellerin monatlich oder quartalsweise spätestens zum Ende des dritten Monats zu stellen, der auf den Liefermonat oder das Lieferquartal folgt. Liefertage im Juli des abgelaufenen Schuljahres können mit dem Monat Juni beantragt werden. Der sich durch den Erstantrag ergebende Zeitraum ist für das gesamte Schuljahr bindend. Die Änderung des Antragszeitraumes zum nächstfolgenden Schuljahr ist zulässig.
(3) Bei Überschreitung der Frist zur Einreichung des Beihilfeantrags hat die AMA die in Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 festgelegten Abzüge vorzunehmen.
(4) Anstelle der Vorlage einer Quittung für die tatsächlich gelieferten Mengen kann gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 ein Auszug des Debitorenkontos, über das ausschließlich die Zahlungen für die Lieferungen beihilfefähiger Schulmilchprodukte abgewickelt werden, als Nachweis für die Zahlungen für die im Rahmen dieser Verordnung gelieferten Mengen dienen.
Abkürzung
SBV 2008
Gewährung der Beihilfe
§ 6. (1) Die Beihilfe ist auf Antrag von der AMA zu gewähren, wenn die Voraussetzungen nach den in § 1 genannten Rechtsakten erfüllt sind und die für die einzelnen Erzeugnisse festgelegten Höchstpreise eingehalten werden.
(2) Der Antrag ist nach Wahl des Antragstellers/der Antragstellerin monatlich oder quartalsweise spätestens zum Ende des dritten Monats zu stellen, der auf den Liefermonat oder das Lieferquartal folgt. Liefertage im Juli des abgelaufenen Schuljahres können mit dem Monat Juni beantragt werden. Der sich durch den Erstantrag ergebende Zeitraum ist für das gesamte Schuljahr bindend. Die Änderung des Antragszeitraumes zum nächstfolgenden Schuljahr ist zulässig.
(3) Bei Überschreitung der Frist zur Einreichung des Beihilfeantrags hat die AMA die in Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 festgelegten Abzüge vorzunehmen.
(4) Gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 können anstelle der Vorlage einer Quittung für die tatsächlich gelieferten Mengen folgende Nachweise über die Zahlungen betreffend die im Rahmen dieser Verordnung gelieferten Mengen akzeptiert werden:
ein Auszug des Debitorenkontos, über das ausschließlich die Zahlungen für die Lieferungen beihilfefähiger Schulmilchprodukte abgewickelt werden, und
im Fall der Abgabe von Produkten im Rahmen eines Automaten eine schriftliche Auswertung der im Gerät gespeicherten Daten, sofern durch das System des Geräts eine Manipulation ausgeschlossen werden kann.
Meldepflichten
§ 7. (1) Sofern ein Lieferant Antragsteller ist, hat dieser nach Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 2707/2000 eine Verpflichtungserklärung der schulischen Einrichtung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2707/2000 einzuholen. Die Verpflichtungserklärung ist vom jeweiligen gesetzlichen oder privaten Schulerhalter, vom Schulleiter, dem Leiter der Einrichtung oder von einer von ihm beauftragten Person zu unterzeichnen. Der Antragsteller hat die Verpflichtungserklärung mit der ersten Antragstellung auf Beihilfengewährung des laufenden Schuljahres der AMA vorzulegen. Die Verpflichtungserklärung der schulischen Einrichtung gilt über das Schuljahr hinaus. Liegt eine Verpflichtungserklärung in der AMA auf, so sind in den Folgejahren nur die Angaben zur Berechtigungsgrundlage (Schuladresse, Schulkennzahl, Schülerzahl und Schultage je Monat) notwendig.
(2) Der Antragsteller hat eine Sammelliste an die AMA zu übermitteln, aus der die Kurzadresse der belieferten schulischen Einrichtung unter Angabe der Schulkennzahl sowie die je Kategorie verteilten Mengen in kg zu ersehen sind. Die vollständig ausgefüllte Sammelliste ist mit der jeweiligen Antragstellung vorzulegen.
(3) Der Antragsteller ist verpflichtet, der AMA Rezepturänderungen betreffend Schulmilcherzeugnisse innerhalb eines Monats schriftlich mitzuteilen.
(4) Der als Beihilfeempfänger zugelassene Milcherzeuger hat, soweit ihm gegenüber Maßnahmen gemäß § 39 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, getroffen worden sind, die AMA binnen einer Woche nachweislich über diese Maßnahmen zu informieren. Für Lieferungen, die in jenem Zeitraum vorgenommen wurden, in dem Maßnahmen gemäß § 39 LMSVG getroffen wurden, wird keine Beihilfe gewährt, sofern die Produkte nicht in Verkehr gebracht werden durften.
Abkürzung
SBV 2008
Meldepflichten
(1) Sofern ein/e Lieferant/in Antragsteller/in ist, hat diese/r nach Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 eine Verpflichtungserklärung der schulischen Einrichtung im Sinne von Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 einzuholen. Die Verpflichtungserklärung ist vom jeweiligen gesetzlichen oder privaten Schulerhalter/der Schulerhalterin, vom Schulleiter/von der Schulleiterin, dem/der Leiter/in der Einrichtung oder von einer von ihm/ihr beauftragten Person zu unterzeichnen. Der/die Antragsteller/in hat die Verpflichtungserklärung mit der ersten Antragstellung auf Beihilfengewährung des laufenden Schuljahres der AMA vorzulegen. Die Verpflichtungserklärung der schulischen Einrichtung gilt über das Schuljahr hinaus. Liegt eine Verpflichtungserklärung in der AMA auf, so sind in den Folgejahren nur die Angaben zur Berechtigungsgrundlage (Schuladresse, Schulkennzahl, Schülerzahl und Schultage) notwendig. Von der Vorlage kann abgesehen werden, sofern Angaben auf elektronischem Weg abgerufen werden können.
(2) Der/die Antragsteller/in hat eine Sammelliste an die AMA zu übermitteln, aus der die Kurzadresse der belieferten schulischen Einrichtung unter Angabe der Schulkennzahl sowie die je Kategorie verteilten Mengen in kg zu ersehen sind. Die vollständig ausgefüllte Sammelliste ist mit der jeweiligen Antragstellung vorzulegen.
(3) Spätestens mit dem Beihilfeantrag ist der AMA eine aktuelle Liste der Endabgabepreise aller Produkte, für die eine Beihilfe beantragt wird, beizulegen.
(4) Der/die Antragsteller/in ist verpflichtet, der AMA Rezepturänderungen, Änderungen der Produktspezifikation und der Endabgabepreise betreffend Schulmilcherzeugnisse innerhalb eines Monats schriftlich mitzuteilen.
(5) Der/die als Beihilfeempfänger/in zugelassene Milcherzeuger/in hat, soweit ihm/ihr gegenüber Maßnahmen gemäß § 39 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, getroffen worden sind, die AMA binnen einer Woche nachweislich über diese Maßnahmen zu informieren. Für Lieferungen, die in jenem Zeitraum vorgenommen wurden, in dem Maßnahmen gemäß § 39 LMSVG getroffen wurden, wird keine Beihilfe gewährt, sofern die Produkte nicht in Verkehr gebracht werden durften.
Kontrollen
§ 8. (1) Vor der ersten Beihilfezahlung ist eine Untersuchung des Milchanteils der beihilfefähigen Erzeugnisse gemäß der Anlage vorzunehmen.
(2) Zur Überprüfung der Richtigkeit der Beihilfezahlungen hat die AMA auch eine Kontrolle der Buchhaltung des Antragstellers oder, sofern der Antragsteller nicht buchführungspflichtig ist, der sonstigen Unterlagen durchzuführen. Die AMA hat überdies die Einhaltung der für die beihilfefähigen Erzeugnisse festgelegten Höchstpreise zu überprüfen.
(3) Im Falle von Vorschusszahlungen hat die AMA vor der endgültigen Zahlung der Beihilfe einen Kontrollbericht zu erstellen, aus dem die Erfüllung aller Beihilfebedingungen, insbesondere die Einhaltung der Höchstpreise, ersichtlich ist.
Kontrollen
§ 8. (1) Wer Schulmilchprodukte liefert, hat jährlich bis 30. September der AMA die Liste seiner Schulmilchprodukte (Preis- und Produktenliste) sowie deren Rezepturen und Produktspezifikationen zu übermitteln. Werden nach diesem Termin neue Schulmilchprodukte in das Programm aufgenommen, so sind die Angaben dazu unverzüglich, spätestens jedoch mit dem entsprechenden Beihilfeantrag, an die AMA zu übermitteln.
(2) Die AMA hat die Kontrollen gemäß Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 vorzunehmen. Dabei ist längstens im Abstand von zwei Jahren bei jedem Schulmilchlieferanten/jeder Schulmilchlieferantin eine Untersuchung des Milchanteils sowie des Zuckeranteils der beihilfefähigen Erzeugnisse (Zufallstichprobe) gemäß der Anlage vorzunehmen. Erfüllen die von der Zufallstichprobe erfassten Erzeugnisse nicht die Erfordernisse nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 657/2008, so ist die Untersuchung sämtlicher Produkte des Lieferanten/der Lieferantin betreffend den beanstandeten Parameter vorzunehmen.
(3) Zur Überprüfung der Richtigkeit der Beihilfezahlungen hat die AMA auch eine Kontrolle der Buchhaltung des Antragstellers/der Antragstellerin oder, sofern diese/r nicht buchführungspflichtig ist, der sonstigen Unterlagen durchzuführen. Die AMA hat überdies die Einhaltung der für die beihilfefähigen Erzeugniusse festgelegten Höchstpreise zu überprüfen.
(4) Im Fall von Vorschusszahlungen hat die AMA vor der endgültigen Zahlung der Beihilfe einen Kontrollbericht zu erstellen, aus dem die Erfüllung aller Beihilfebedingungen ersichtlich ist.
Abkürzung
SBV 2008
Kontrollen
§ 8. (1) Wer Schulmilchprodukte liefert, hat jährlich bis 30. September der AMA die Liste seiner Schulmilchprodukte (Preis- und Produktenliste) sowie deren Rezepturen und Produktspezifikationen zu übermitteln. Werden nach diesem Termin neue Schulmilchprodukte in das Programm aufgenommen, so sind die Angaben dazu unverzüglich, spätestens jedoch mit dem entsprechenden Beihilfeantrag, an die AMA zu übermitteln.
(2) Die AMA hat die Kontrollen gemäß Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 vorzunehmen. Anlässlich von Vor-Ort-Kontrollen ist bei Schulmilchlieferanten bzw. Schulmilchlieferantinnen erforderlichenfalls eine Untersuchung des Milchanteils sowie des Zuckeranteils eines beihilfefähigen Erzeugnisses gemäß der Anlage vorzunehmen. Erfüllt das von der Probe erfasste Erzeugnis nicht die Erfordernisse nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 657/2008, so ist die Untersuchung sämtlicher Produkte des Lieferanten bzw. der Lieferantin betreffend den beanstandeten Parameter vorzunehmen.
(3) Zur Überprüfung der Richtigkeit der Beihilfezahlungen hat die AMA auch eine Kontrolle der Buchhaltung des Antragstellers/der Antragstellerin oder, sofern diese/r nicht buchführungspflichtig ist, der sonstigen Unterlagen durchzuführen. Die AMA hat überdies die Einhaltung der für die beihilfefähigen Erzeugniusse festgelegten Höchstpreise zu überprüfen.
(4) Im Fall von Vorschusszahlungen hat die AMA vor der endgültigen Zahlung der Beihilfe einen Kontrollbericht zu erstellen, aus dem die Erfüllung aller Beihilfebedingungen ersichtlich ist.
Kosten
§ 9. Soweit bei Kontrollen auf Grund von in § 1 genannten Rechtsakten durch die AMA Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlasst werden, sind die entsprechenden Auslagen für die Verpackung und die Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen zu erstatten. Kostenschuldner ist, wer den Antrag auf Beihilfe gestellt hat.
Abkürzung
SBV 2008
Kosten
§ 9. Soweit Probenentnahmen oder Warenuntersuchungen auf Verlangen von Antragstellern bzw. Antragstellerinnen vorgenommen werden, sind die entsprechenden Kosten für die Verpackung und die Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen von den Antragstellern bzw. Antragstellerinnen zu tragen. Andernfalls besteht keine Kostentragungspflicht für Antragsteller bzw. Antragstellerinnen.
Abkürzung
SBV 2008
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 10. Der Antragsteller hat ordnungsgemäß Bücher zu führen oder, sofern der Antragsteller nicht buchführungspflichtig ist, die zum Nachweis der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Beihilfe erforderlichen Aufzeichnungen zu führen. Aufzeichnungen, die auf Grund anderer Bestimmungen erstellt worden sind, können herangezogen werden. Der Antragsteller ist verpflichtet, die Bücher oder Aufzeichnungen sowie die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, sicher und geordnet aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
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