Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 6 Abs. 2, 12, 22, 27 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 6 Abs. 2, 12, 22, 27 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55, wird verordnet:
Abschnitt
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. Nr. L 270 vom 21.10.2003, S. 1,
der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. Nr. L 141 vom 30.4.2004, S. 1,
der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. Nr. L 141 vom 30.4.2004,
der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen, ABl. Nr. L 345 vom 20.11.2004, S. 1 und
sonstiger Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, auf Grund deren die Anwendbarkeit des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems möglich ist, sofern in den jeweiligen nationalen Vorschriften nichts anderes vorgesehen ist.
Abschnitt
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. Nr. L 270 vom 21.10.2003, S. 1,
der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. Nr. L 209 vom 11.8.2005, S. 1,
der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. Nr. L 141 vom 30.4.2004, S. 1,
der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. Nr. L 141 vom 30.4.2004,
der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen, ABl. Nr. L 345 vom 20.11.2004, S. 1,
der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und ELER, ABl. Nr. L 171 vom 23.6.2006, S. 90 und
sonstiger Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, auf Grund deren die Anwendbarkeit des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems möglich ist, sofern in den jeweiligen nationalen Vorschriften nichts anderes vorgesehen ist.
Zuständigkeit
§ 2. (1) Soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, ist für die Vollziehung der in § 1 genannten Rechtsakte die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.
(2) In Bezug auf die anderweitigen Verpflichtungen sind zuständig:
die AMA für die Kontrolle
der Einhaltung der Grundanforderungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Anhang III
aa) Nr. 1 bis 9,
bb) Nr. 11 – soweit Pflanzenschutzmittel und Biozide betroffen sind –,
cc) Nr. 12 – soweit es die Anwendung des Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 999/2002 betrifft – und
der Einhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustandes gemäß § 5;
der Landeshauptmann für die Kontrolle der Einhaltung der Grundanforderungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Anhang III
Nr. 10,
Nr. 11 – mit Ausnahme der Kontrolle der Aufzeichnungen zu Pflanzenschutzmitteln und der Kontrolle von Anwendung und Aufzeichnungen von Bioziden –,
Nr. 12 – soweit es die Anwendung der Art. 7, 11, 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 999/2002 betrifft – und
Nr. 13 bis 15;
die Behörde gemäß § 33 Abs. 1 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004, für die Kontrollen der Grundanforderungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Anhang III Nr. 16 bis 18.
(3) Bei der für den Betriebssitz des Betriebsinhabers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene sind einzureichen:
Der Sammelantrag,
der Antrag auf produktspezifische Beihilfen und andere Direktzahlungen – mit Ausnahme der Anträge auf Mutterkuhprämie und Schlachtprämie – ,
Anzeigen oder Anträge von Übertragungen und
der Nachweis gemäß § 13 Abs. 5 GAP-Beihilfen-Verordnung 2008 über die Einhaltung der für die Milch- und/oder Fleischleistungsprüfung geforderten Qualitätskriterien.
(4) Anträge, die im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung übermittelt werden, sind abweichend von Abs. 3 bei der AMA einzureichen.
(5) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet. Für die Rechtzeitigkeit ist das Einlangen bei der gemäß Abs. 3 zuständigen Landwirtschaftskammer sowie im Fall der Beantragung der Mutterkuhprämie und der Schlachtprämie bei der AMA maßgeblich.
Zuständigkeit
§ 2. (1) Soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, ist für die Vollziehung der in § 1 genannten Rechtsakte die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.
(2) In Bezug auf die anderweitigen Verpflichtungen sind zuständig:
die AMA für die Kontrolle
der Einhaltung der Grundanforderungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Anhang III
aa) Nr. 1 bis 9,
bb) Nr. 11 – soweit Pflanzenschutzmittel und Biozide betroffen sind –,
cc) Nr. 12 – soweit es die Anwendung des Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 999/2002 betrifft – und
der Einhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustandes gemäß § 5;
der Landeshauptmann für die Kontrolle der Einhaltung der Grundanforderungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Anhang III
Nr. 10,
Nr. 11 – mit Ausnahme der Kontrolle der Aufzeichnungen zu Pflanzenschutzmitteln und der Kontrolle von Anwendung und Aufzeichnungen von Bioziden –,
Nr. 12 – soweit es die Anwendung der Art. 7, 11, 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 999/2002 betrifft – und
Nr. 13 bis 15;
die Landesregierung für die Kontrollen der Grundanforderungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Anhang III Nr. 16 bis 18, wobei die Landesregierung die Behörde gemäß § 33 Abs. 1 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004, beauftragen kann.
(3) Bei der für den Betriebssitz des Betriebsinhabers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene sind einzureichen:
Der Sammelantrag,
der Antrag auf produktspezifische Beihilfen und andere Direktzahlungen – mit Ausnahme der Anträge auf Mutterkuhprämie und Schlachtprämie – ,
Anzeigen oder Anträge von Übertragungen und
der Nachweis gemäß § 13 Abs. 5 GAP-Beihilfen-Verordnung 2008 über die Einhaltung der für die Milch- und/oder Fleischleistungsprüfung geforderten Qualitätskriterien.
(4) Anträge, die im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung übermittelt werden, sind abweichend von Abs. 3 bei der AMA einzureichen.
(5) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet. Für die Rechtzeitigkeit ist das Einlangen bei der gemäß Abs. 3 zuständigen Landwirtschaftskammer sowie im Fall der Beantragung der Mutterkuhprämie und der Schlachtprämie bei der AMA maßgeblich.
Abschnitt
Antrag
Sammelantrag
§ 3. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:
Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,
Betriebsnummer; verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut,
Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung als
Ackerflächen mit Ausnahme jener Flächen, für die eine gesonderte Nutzung gemäß lit. c) bis o) anzugeben ist,
Dauergrünlandflächen,
Faserflachsflächen,
Hanfflächen einschließlich Sortenangabe und Angabe der Saatgutmenge pro ha,
Hartweizenflächen, für die die spezifische Qualitätsprämie für Hartweizen gemäß Art. 72 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beantragt wird,
Eiweißpflanzenflächen, für die die Prämie für Eiweißpflanzen gemäß Art. 76 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beantragt wird,
Schalenfrüchteflächen, für die die Flächenzahlung für Schalenfrüchte gemäß Art. 83 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beantragt wird,
Energiepflanzenflächen, für die die Beihilfe für Energiepflanzen gemäß Art. 88 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beantragt wird,
Stärkekartoffelflächen, für die die Beihilfe für Stärkekartoffeln gemäß Art. 93 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beantragt wird,
Hopfenflächen, für die die Zahlung für Hopfen gemäß Art. 68a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beantragt wird,
Tabakpflanzenflächen,
Stilllegungsflächen, die gemäß Art. 56 oder Art. 55 lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genutzt werden,
Obst-, Gemüse- und Kartoffelflächen, für die die Beihilfe gemäß Art. 93 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 nicht beantragt wird,
Flächen mit mehrjährigen Kulturen und anderen Dauerkulturen als Hopfen,
Flächen, die zur Erzeugung von zur Trocknung bestimmtem Futter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 dienen,
Flächen, auf denen eine vorübergehende Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse erfolgt,
Flächen, die im Rahmen anderer mit öffentlichen Mitteln geförderten Maßnahmen stillgelegt sind.
(2) Die Flächen sind nach Lage und Größe in ha mit zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet, Katastralgemeinde und Grundstücksnummer anzugeben.
(3) Im Fall des Anbaus von Hanf sind
die Originaletiketten zum Nachweis der Verwendung von zertifiziertem Saatgut und, falls nicht aus den Etiketten ersichtlich, zusätzlich eine Kopie des Rechnungsbelegs zum Nachweis der verwendeten Saatgutmenge dem Sammelantrag beizulegen oder, sofern die Aussaat nach dem 15. Mai erfolgt, bis spätestens 30. Juni des Antragsjahres vorzulegen und
im Fall des Anbaus verschiedener Hanfsorten auf einem Feldstück Skizzen, aus denen die jeweilige Lage der angebauten Hanfsorten eindeutig hervorgeht, am Betrieb bereit zu halten.
(4) Befindet sich auf einem Feldstück sowohl ein Stilllegungsschlag als auch ein Schlag mit einer Kultur, die jener der Stilllegungsbegrünung entspricht, ist dem Sammelantrag eine Skizze, aus der die jeweilige Lage der Schläge ersichtlich ist, anzuschließen.
(5) Im Fall der Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren außer Rindern ist die von der AMA aufzulegende Tierliste beizulegen.
(6) Die Beilage zur Identifizierung der Zahlungsansprüche gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ist nur dann dem Sammelantrag beizulegen, wenn Zahlungsansprüche in einer bestimmten Reihenfolge zur Beantragung ausgewählt werden (manuelle Beantragung).
Abschnitt
Antrag
Sammelantrag
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