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Verordnung des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz über die Rentenanpassung sowie über die Feststellung bestimmter Werte im Versorgungsrecht für das Kalenderjahr 2008

Geltender Text a fecha 2007-12-31

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 442/2008).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2008, wird verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 442/2008).

Artikel I

Anpassung in der Kriegsopferversorgung

§ 1. Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2008 mit 1,017 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2008 auch für den Bereich des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 verbindlich.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 442/2008).

§ 2. Die Beträge, die für das Kalenderjahr 2008 an die Stelle der im Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 genannten Beträge treten, werden unter Zugrundelegung der im BGBl. II Nr. 25/2007 angeführten Beträge wie folgt festgestellt:

1.

Im § 11 Abs. 1 statt 448,10 € mit 455,70 €;

2.

im § 11 Abs. 2 statt 18,40 € mit 18,70 €;

```

3.

im § 11 Abs. 3 statt

```

nach Vollendung des bei einer Minderung der

Erwerbsfähigkeit von

50 vH 60 vH 70 vH 80 vH 90/100 vH

```

65.

Lebensjahres 20,10 € 33,50 € 40,60 € 53,70 € 67,10 €

```

```

70.

Lebensjahres 40,70 € 66,90 € 76,10 € 89,80 € 107,50 €

```

```

75.

Lebensjahres 74,10 € 100,80 € 112,20 € 125,40 € 138,90 €

```

```

80.

Lebensjahres 107,50 € 134,60 € 148,00 € 161,40 € 174,90 €

```

mit

nach Vollendung des bei einer Minderung der

Erwerbsfähigkeit von

50 vH 60 vH 70 vH 80 vH 90/100 vH

```

65.

Lebensjahres 20,40 € 34,10 € 41,30 € 54,60 € 68,20 €

```

```

70.

Lebensjahres 41,40 € 68,00 € 77,40 € 91,30 € 109,30 €

```

```

75.

Lebensjahres 75,40 € 102,50 € 114,10 € 127,50 € 141,30 €

```

```

80.

Lebensjahres 109,30 € 136,90 € 150,50 € 164,10 € 177,90 €

```

```

4.

im § 12 Abs. 2 ............. statt 234,00 € mit 238,00 €,

```

............. statt 35,60 € mit 36,20 €;

```

5.

im § 14 Abs. 1 ............. statt je 27,90 € mit je 28,40 €,

```

............. statt 56,10 € mit 57,10 €,

............. statt je 84,20 € mit je 85,60 €;

```

6.

im § 16 Abs. 1 ............. statt 35,60 € mit 36,20 €;

```

```

7.

im § 18 Abs. 4 ............. statt 588,90 € mit 598,90 €,

```

............. statt 883,00 € mit 898,00 €,

............. statt 1 177,60 € mit 1 197,60 €,

............. statt 1 472,30 € mit 1 497,30 €,

............. statt 1 766,00 € mit 1 796,00 €;

```

8.

im § 20 ............. statt 131,50 € mit 133,70 €;

```

```

9.

im § 20a ............. statt 19,90 € mit 20,20 €,

```

............. statt 31,60 € mit 32,10 €,

............. statt 52,90 € mit 53,80 €;

```

10.

im § 42 Abs. 1 ............. statt 80,90 € mit 82,30 €,

```

............. statt 161,30 € mit 164,00 €;

```

11.

im § 46 Abs. 1 ............. statt 129,00 € mit 131,20 €,

```

............. statt 236,70 € mit 240,70 €,

............. statt 154,90 € mit 157,50 €,

............. statt 283,90 € mit 288,70 €;

```

12.

im § 46 Abs. 2 ............. statt 589,80 € mit 599,80 €,

```

............. statt 703,50 € mit 715,50 €,

............. statt 605,50 € mit 615,80 €,

............. statt 734,40 € mit 746,90 €;

```

13.

im § 46 Abs. 3 ............. statt 212,80 € mit 216,40 €,

```

............. statt 297,30 € mit 302,40 €;

```

14.

im § 46b Abs. 1 ............. statt je 27,90 € mit je 28,40 €,

```

............. statt 56,10 € mit 57,10 €,

............. statt je 84,20 € mit je 85,60 €;

```

15.

im § 74 Abs. 2 ............. statt 39,10 € mit 39,80 €,

```

............. statt 7,50 € mit 7,60 €.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 442/2008).

§ 3. (1) Die gemäß § 11 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Grundrentenbeträge werden wie folgt festgestellt:

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

20 vH mit ................. 45,60 €

30 vH mit ................. 91,10 €

40 vH mit ................. 136,70 €

50 vH mit ................. 182,30 €

60 vH mit ................. 227,90 €

70 vH mit ................. 273,40 €

80 vH mit ................. 364,60 €

(2) Die gemäß § 11a Abs. 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für

erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten

Schwerstbeschädigtenzulagen werden wie folgt festgestellt:

bei einer Summe von mindestens

130 mit ................. 136,70 €

160 mit ................. 182,30 €

190 mit ................. 227,90 €

220 mit ................. 273,40 €

250 mit ................. 319,00 €

280 mit ................. 364,60 €

(3) Der gemäß § 35 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus dem Hundertsatz des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechnete und gerundete Grundrentenbetrag wird mit 182,30 € festgestellt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 442/2008).

Artikel V

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.