Verordnung des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz über die Rentenanpassung sowie über die Feststellung bestimmter Werte im Versorgungsrecht für das Kalenderjahr 2008
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 436/2009).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 Abs. 4 des Impfschadengesetzes, BGBl. Nr. 371/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/2006, wird verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 436/2009).
Artikel IV
Anpassung in der Impfschadenentschädigung
Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2008 mit 1,017 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2008 auch für den Bereich des Impfschadengesetzes verbindlich.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 436/2009).
Artikel V
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
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