Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Deponien (Deponieverordnung 2008)
Der Tagesbeurteilungswert ist das Ergebnis aus der Analyse einer Tagessammelprobe oder, für die Tage an denen die Tagesvariabilität ermittelt wird, der aus den Untersuchungsergebnissen der qualifizierten Stichproben des jeweiligen Tages berechnete arithmetische Mittelwert. Aus den Tagesbeurteilungswerten wird für jeden untersuchten Parameter ein Wochenbeurteilungswert als arithmetischer Mittelwert gebildet.
Wenn aufgrund der vorliegenden Abfallmasse im Zuge der gegenständlichen Beurteilung weitere Wochenäquivalente einer Beurteilung unterzogen wurden, sind die Ergebnisse für die einzelnen Beurteilungsäquivalente jeweils getrennt zu beurteilen. Der Grenzwert gilt als eingehalten, wenn
der Wochenbeurteilungswert den Grenzwert und beim pH-Wert den Grenzwertbereich einhält und
alle Tagesbeurteilungswerte innerhalb des Toleranzbereiches liegen.
4.2.2.Nachfolgende Beurteilungen zur grundlegenden Charakterisierung
Die Untersuchung der Tagesvariabilität ist nicht erforderlich, jedoch ist die im Zuge der ersten Beurteilung ermittelte Tagesvariabilität bei der Beurteilung der Homogenität gemäß ÖNORM S 2027-1 Kapitel 5.2.3 und damit der Abschätzung, ob eine Erhöhung der Anzahl an qualifizierten Stichproben gemäß ÖNORM S 2027-1 Kapitel 5.2.4 erforderlich ist, zu berücksichtigen. Für jedes beprobte Tagesäquivalent können die qualifizierten Stichproben zu einer Tagessammelprobe vereinigt werden.
Auswahl der Parameter und Möglichkeit der Zusammenfassung von Proben
Für die Auswahl der Parameter und die Zusammenfassung von Proben gilt ergänzend zu Teil 1 Kapitel 4 Folgendes:
Der Brennwert und die Stabilitätsparameter (vgl. Anhang 1 Tabelle 9) sind bei jeder Beurteilung zu bestimmen. Für die Bestimmung kann eine aus den Tagessammelproben hergestellte Wochensammelprobe untersucht werden. Liegt das Untersuchungsergebnis der Wochensammelprobe im grenzwertnahen Bereich oder über dem Grenzwert, sind die Rückstellproben der einzelnen Tagessammelproben dieses Wochenäquivalents jeweils getrennt zu untersuchen und der Wochenbeurteilungswert als arithmetischer Mittelwert aus diesen Untersuchungsergebnissen (Tagesbeurteilungswerten) zu berechnen. Das Untersuchungsergebnis der ursprünglich untersuchten Wochensammelprobe ist zu dokumentieren, darf für die Berechnung des Wochenbeurteilungswertes jedoch nicht herangezogen werden.
Die sonstigen grenzwertrelevanten Parameter für die Gehalte im Feststoff und die Eluatgehalte sind bei jeder Beurteilung zu bestimmen. Für die Untersuchung der grenzwertrelevanten Parameter sind zumindest drei Tagessammelproben getrennt zu untersuchen und der Wochenbeurteilungswert als arithmetischer Mittelwert aus diesen Untersuchungsergebnissen (Tagesbeurteilungswerten) zu berechnen.
Die Untersuchung der relevanten und unkritischen Parameter für die Gehalte im Feststoff und die Eluatgehalte, für die in Anhang 1 Tabellen 9 und 10 Grenzwerte vorgegeben sind, kann durch die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt auf jede zweite Beurteilung, jedoch mindestens viermal jährlich – möglichst gleichmäßig auf die Beurteilungen verteilt –, eingeschränkt werden. Es kann eine aus den Tagessammelproben hergestellte Wochensammelprobe untersucht werden. Das Ergebnis aus dieser Untersuchung ist der Wochenbeurteilungswert.
Liegt das Untersuchungsergebnis einer Wochensammelprobe für einen relevanten oder unkritischen Parameter im grenzwertnahen Bereich oder über dem Grenzwert, sind die Rückstellproben aller Tagessammelproben dieses Wochenäquivalents nachträglich auf diesen Parameter getrennt zu untersuchen und der Wochenbeurteilungswert als arithmetischer Mittelwert aus diesen Untersuchungsergebnissen (Tagesbeurteilungswerten) zu berechnen. Das Untersuchungsergebnis der ursprünglich untersuchten Wochensammelprobe ist zu dokumentieren, darf für die Berechnung des Wochenbeurteilungswertes jedoch nicht herangezogen werden. Der Parameter ist für die weiteren Untersuchungen als grenzwertrelevanter Parameter einzustufen.
Die Häufigkeit für die Bestimmung von Parametern für die Gehalte im Feststoff und die Eluatgehalte, für die in Anhang 1 Tabellen 9 und 10 keine Grenzwerte vorgegeben sind, sowie von zusätzlichen Parametern gemäß Teil 1 Kapitel 4 ist von der externen befugten Fachperson oder Fachanstalt festzulegen.
Die Einschränkungen bei der Auswahl der Parameter und die Zusammenfassung von Proben sind im aktuellen Beurteilungsnachweis zu dokumentieren.
Für die Beurteilung des Deponieverhaltens von Abfällen aus der mechanisch-biologischen Behandlung, die wie ein Abfallstrom einer grundlegenden Charakterisierung und Übereinstimmungsbeurteilungen unterzogen werden, mit einer Jahresanfallsmenge von mehr als 10 000 t sind im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung an zumindest einer Tagessammelprobe eine Perkolationsprüfung und eine Prüfung der pH-Abhängigkeit für alle zum jeweiligen Zeitpunkt als relevant und grenzwertrelevant eingestuften Parameter (Gehalte im Eluat) durchzuführen. Für die Perkolationsprüfung ist entweder die ÖNORM CEN/TS 14405 oder die DIN 19528, für die Prüfung der pH-Abhängigkeit ist die ÖNORM EN 14997 oder die ÖNORM CEN/TS 14429 anzuwenden. Die Ergebnisse aus diesen Untersuchungen sind bei der Beurteilung des Deponieverhaltens miteinzubeziehen.
Einhaltung der Grenzwerte
Die Tages- und Wochenbeurteilungswerte sind gemäß den Bestimmungen zur ersten Beurteilung (Kapitel 4.2.1.) zu bilden. Sofern lediglich eine Wochensammelprobe untersucht wurde, entspricht der Wochenbeurteilungswert dem Untersuchungsergebnis aus dieser Sammelprobe.
Weiters sind für alle untersuchten Parameter, ausgenommen den Brennwert, aktuelle Beurteilungswerte als arithmetische Mittelwerte aller bislang ermittelten Wochenbeurteilungswerte zu bilden. Nach der letzten Beurteilung im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung gelten diese aktuellen Beurteilungswerte auch als Jahresbeurteilungswerte.
Der Grenzwert gilt für den Brennwert als eingehalten, wenn
der Wochenbeurteilungswert den Grenzwert einhält und
alle Tagesbeurteilungswerte innerhalb des Toleranzbereiches liegen.
Der Grenzwert gilt bei allen sonstigen Parametern als eingehalten, wenn
der aktuelle Beurteilungswert (arithmetischer Mittelwert aller bisherigen Wochenbeurteilungswerte) den Grenzwert und beim pH-Wert den Grenzwertbereich einhält und
alle Tagesbeurteilungswerte innerhalb des Toleranzbereiches liegen.
4.2.3.Grundlegender Beurteilungsnachweis
Vorgaben zu den Übereinstimmungsbeurteilungen im grundlegenden Beurteilungsnachweis
Die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt hat auf Basis der Ergebnisse der grundlegenden Charakterisierung, der Prozesskenntnis und der weiteren vorhandenen Informationen unter Berücksichtigung der Bestimmungen für die Übereinstimmungsbeurteilungen (Kapitel 4.3.) Vorgaben für die Übereinstimmungsbeurteilungen, insbesondere die Auswahl der Schlüsselparameter und die Festlegung der Anzahl der Beurteilungen und die Teilmengen der Abfallcharakterisierung für die Übereinstimmungsbeurteilung des ersten Jahres, festzulegen. Diese können in Vorgaben für Eigen- und Fremdüberwachungen bestehen und haben insbesondere die zu untersuchenden Parameter, die Festlegung, bei welchen Untersuchungen welche Parameter verbindlich oder optional zu untersuchen sind und die Festlegung, welche davon im Rahmen der Eigenüberwachung durchgeführt werden können oder bei welchen Ergebnissen der Eigenüberwachung die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt zu informieren ist, zu enthalten.
4.3.Übereinstimmungsbeurteilungen
Eine Beurteilung hat je angefangene 3 000 t Abfall aus der mechanisch-biologischen Behandlung, jedoch mindestens viermal jährlich, gleichmäßig auf die Jahresanfallsmenge verteilt, zu erfolgen.
Durchführung der Übereinstimmungsbeurteilungen
Für die Übereinstimmungsbeurteilungen im Rahmen einer Fremdüberwachung durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt sind die Bestimmungen für die nachfolgenden Beurteilungen zur grundlegenden Charakterisierung (Kapitel 4.2.2.) mit folgenden Ergänzungen oder Abweichungen anzuwenden:
Die Häufigkeit der Untersuchungen der Parameter für die Gehalte im Feststoff und die Eluatgehalte und der zusätzlichen Parameter gemäß Teil 1 Kapitel 4 ist von der externen befugten Fachperson oder Fachanstalt unter Berücksichtigung der Vorgaben für Schlüsselparameter gemäß Kapitel 4.1. festzulegen. Zumindest einmal jährlich sind alle Parameter gemäß dem Parameterumfang in Kapitel 4.1. zu untersuchen. Für den Brennwert und die Stabilitätsparameter sind die Bestimmungen über die Auswahl der Parameter und die Möglichkeit der Zusammenfassung von Proben (Kapitel 4.2.2.) anzuwenden. Für sonstige grenzwertrelevante Parameter, für welche bei einer Beurteilung in den vorangegangenen zwei Jahren festgestellt wurde, dass Wochen- oder Tagesbeurteilungswerte im grenzwertnahen Bereich oder darüber liegen, sind die Tagessammelproben bei jeder Beurteilung getrennt zu untersuchen.
Ist aufgrund eines Ergebnisses der Eigenüberwachung davon auszugehen, dass die Anforderungen für die Einhaltung der Grenzwerte nicht erfüllt werden, ist unmittelbar eine weitere Untersuchung im Rahmen der Fremdüberwachung durch die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt zur Beurteilung der Zulässigkeit der Ablagerung erforderlich.
Einhaltung der Grenzwerte
Für die Einhaltung der Grenzwerte bei den Übereinstimmungsbeurteilungen gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der grundlegenden Charakterisierung (Kapitel 4.2.1. und 4.2.2.), mit folgenden Abweichungen:
Bei der ersten Beurteilung im jeweiligen Beurteilungsjahr gelten die Grenzwerte, ausgenommen für den Brennwert, als eingehalten, wenn der Wochenbeurteilungswert und alle Tagesbeurteilungswerte innerhalb des Toleranzbereiches liegen.
4.4.Einmalig anfallende Abfälle aus der mechanisch-biologischen Behandlung
Für Abfälle aus der mechanisch-biologischen Behandlung, die in Form von Einzelchargen (zB aus Vorversuchen für eine Anlagenplanung, bei außergewöhnlichen Betriebszuständen) anfallen und für die eine Untersuchung gemäß den Kapiteln 4.1. bis 4.3. nicht möglich ist, ist eine grundlegende Charakterisierung gemäß den folgenden Bestimmungen durchzuführen.
4.4.1.Allgemeine Vorgaben
Gesamtmenge der Abfallcharakterisierung und Beurteilungsmaßstab
Die Gesamtmenge der Abfallcharakterisierung entspricht der gesamten Menge (Gesamtmasse) des Abfalls aus der mechanisch-biologischen Behandlung, der in Form von Einzelchargen anfällt.
Der maximale Beurteilungsmaßstab beträgt 200 t. Liegt eine Gesamtmasse von mehr als 200 t vor, ist der Abfall in Teilmengen zu untergliedern. Die Anzahl der Teilmengen ist zu bestimmen, indem die Gesamtmasse durch 200 dividiert und, sofern sich keine ganze Zahl ergibt, das Ergebnis auf die nächste ganze Zahl aufgerundet wird. Der Beurteilungsmaßstab ergibt sich durch Division der Gesamtmasse durch die berechnete Anzahl an Teilmengen.
Probenahmeplanung und Durchführung der Probenahme
Auf Basis der Abfallinformation gemäß § 16 Abs. 1 ist von der externen befugten Fachperson oder Fachanstalt ein Probenahmeplan gemäß der ÖNORM S 2027-1 „Beurteilung von Abfällen aus der mechanisch-biologischen Behandlung – Teil 1: Probenahme“, ausgegeben am 1. Juni 2012, Kapitel 5.1 und 5.3 auszuarbeiten.
Die Probenahme ist gemäß den Vorgaben der ÖNORM S 2027-1 Kapitel 6 durchzuführen und zu dokumentieren. Für die Abfallinformation an die befugte Fachperson oder Fachanstalt, den Probenahmeplan und das Probenahmeprotokoll sind die Formblätter der ÖNORM S 2027-1 (Formulare A, B und C im Anhang A) zu verwenden.
Aus jeder Teilmenge sind Stichproben zu ziehen und zu qualifizierten Stichproben für die jeweilige Teilmenge zusammenzufassen. Die Mindestanzahl der qualifizierten Stichproben je Teilmenge, die Mindestmenge der Stichproben und qualifizierten Stichproben und die Mindestanzahl der Stichproben je qualifizierte Stichprobe sind gemäß ÖNORM S 2027-1 Kapitel 5.3.5 und 5.3.6 zu ermitteln.
Parameterumfang
Für den Parameterumfang gelten die Vorgaben gemäß Teil 1 Kapitel 4, sofern in den nachfolgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.
Aufbewahrung von Rückstellproben
Von jeder Feldprobe ist eine Rückstellprobe zu nehmen und bis zum Vorliegen der Bestätigung der Annahme der letzten Anlieferung dieses Abfalls – längstens jedoch einen Monat nach Ablauf der Gültigkeit des Beurteilungsnachweises – aufzubewahren.
4.4.2.Grundlegende Charakterisierung
4.4.2.1 Grundlegende Charakterisierung bei einer Gesamtmasse bis zu 200 t
Liegt eine Gesamtmasse von bis zu 200 t vor, sind die qualifizierten Stichproben zu zumindest zwei Feldproben zusammenzufassen. Für die erste Feldprobe ist eine Vollanalyse auf alle Parameter gemäß Teil 1 Kapitel 4 durchzuführen. Nach der Untersuchung der ersten Feldprobe sind die Parameter durch die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt in grenzwertrelevante, relevante und unkritische Parameter einzuteilen. Der Brennwert und die Stabilitätsparameter sind jedenfalls als grenzwertrelevante Parameter einzustufen.
Die weiteren Feldproben sind anschließend nur mehr auf grenzwertrelevante Parameter zu untersuchen.
Einhaltung der Grenzwerte
Es ist für jeden Parameter ein Beurteilungswert zu ermitteln. Dieser ist entweder das Untersuchungsergebnis der Feldprobe oder, sofern für einen Parameter zwei oder mehr Feldproben untersucht wurden, der arithmetische Mittelwert dieser Untersuchungsergebnisse.
Die Grenzwerte gelten als eingehalten, wenn der Beurteilungswert den Grenzwert und beim pH-Wert den Grenzwertbereich einhält.
4.4.2.2 Grundlegende Charakterisierung bei einer Gesamtmasse von mehr als 200 t
Vollanalyse und Einteilung der Parameter in grenzwertrelevante, relevante und unkritische Parameter
Für die Erstuntersuchung dürfen alle gezogenen qualifizierten Stichproben von bis zu fünf Teilmengen (das sind maximal 1 000 t) zu einer Sammelprobe zusammengefasst werden. Diese Sammelprobe ist auf alle Parameter gemäß Teil 1 Kapitel 4, ausgenommen den Brennwert, die Stabilitätsparameter sowie gegebenenfalls zusätzliche Parameter gemäß Teil 1 Kapitel 4, zu untersuchen.
Nach der Untersuchung der einzelnen Sammelproben sind die Parameter durch die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt in grenzwertrelevante, relevante und unkritische Parameter einzuteilen. Der Brennwert und die Stabilitätsparameter sind jedenfalls als grenzwertrelevante Parameter einzustufen.
Untersuchung der einzelnen Teilmengen
Für jede Teilmenge ist zumindest eine Sammelprobe (Feldprobe) aus allen qualifizierten Stichproben dieser Teilmenge zu bilden und auf alle grenzwertrelevanten und relevanten Parameter zu untersuchen. Werden aus den qualifizierten Stichproben einer Teilmenge zwei oder mehr Sammelproben (Feldproben) gebildet, ist die erste Feldprobe auf alle grenzwertrelevanten und relevanten Parameter zu untersuchen, die weiteren Feldproben dieser Teilmenge sind anschließend nur mehr auf grenzwertrelevante Parameter zu untersuchen.
Wurde keine Erstuntersuchung und Einteilung der Parameter vorgenommen, sind alle Feldproben der Teilmengen auf alle Parameter gemäß Teil 1 Kapitel 4 zu untersuchen.
Die Häufigkeit für die Bestimmung von zusätzlichen Parametern ist von der befugten Fachperson oder Fachanstalt festzulegen.
Einhaltung der Grenzwerte
Für jede Teilmenge ist für jeden Parameter ein Beurteilungswert zu ermitteln. Dieser ist entweder das Untersuchungsergebnis der Feldprobe einer Teilmenge oder, sofern aus einer Teilmenge für einen Parameter mehrere Feldproben untersucht wurden, der arithmetische Mittelwert dieser Untersuchungsergebnisse. In der Folge ist aus den Beurteilungswerten aller Teilmengen ein Beurteilungswert der Gesamtmenge der Abfallcharakterisierung als arithmetischer Mittelwert zu berechnen.
Die Grenzwerte gelten als eingehalten, wenn
der Beurteilungswert der Gesamtmenge der Abfallcharakterisierung den Grenzwert und beim pH-Wert den Grenzwertbereich einhält und
alle Beurteilungswerte der Teilmengen innerhalb des Toleranzbereiches liegen.
5.IDENTITÄTSKONTROLLE
Für eine Untersuchung im Rahmen einer Identitätskontrolle sind so viele Anlieferungen eines Abfalls zusammenzufassen, bis eine Masse vorliegt, die ungefähr dem Beurteilungsmaßstab entspricht, maximal jedoch 500 t.
Die Untersuchungsmethoden sind in jedem Einzelfall so auszuwählen, dass eine Aussage getroffen werden kann, ob es sich bei dem angelieferten Abfall tatsächlich um den deklarierten Abfall handelt, einschließlich typischer oder wahrscheinlicher Kontaminationen. ZB können Gehalte charakteristischer Parameter im Feststoff oder im Eluat, Verteilungsmuster oder Mengenverhältnisse verschiedener Elemente im Feststoff untersucht werden. Wenn Schnelleluattests für die Identitätskontrolle verwendet werden, ist deren Eignung für den spezifischen Abfall zu überprüfen. In Abhängigkeit der Fragestellung kann auch die Beprobung und Analyse von Teilfraktionen vorgenommen werden (zB in Hinblick auf Vermischungen oder Kontaminationen).
Wird bei einer visuellen Kontrolle des Abfalls eine Verunreinigung des Abfalls oder eine falsche Zuordnung des Abfalls zu einer Abfallart vermutet, ist eine punktuelle Beprobung durchzuführen. Dafür sind zumindest zwei Feldproben (als Einzelproben) herzustellen und einer analytischen Beurteilung zu unterziehen.
Die Ausarbeitung von Probenahmeplänen und die Beurteilung der Untersuchungsergebnisse im Rahmen der Identitätskontrolle haben durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt, die bisher weder in die grundlegende Charakterisierung, noch in andere Untersuchungen und Beurteilung dieses Abfalls involviert war, oder – sofern die Personen über entsprechende Kenntnisse über die Probenahme verfügen vom Leiter der Eingangskontrolle oder von seinem Stellvertreter zu erfolgen.
Für eine Identitätskontrolle sind aus der vorliegenden Abfallmenge zumindest zwei qualifizierte Stichproben – gleichmäßig über den Haufen verteilt – zu ziehen.
Für die Durchführung der Probenahme und Probenahmedokumentation sind die entsprechenden Kapitel 5 und 6 der ÖNORM S 2127 anzuwenden.
Für Abfälle aus der mechanisch-biologischen Behandlung gelten für die Probenahmeplanung, die Durchführung und Dokumentation der Probenahme die Anforderungen gemäß Kapitel 4.
Über jede einzelne analytische Identitätskontrolle ist ein Bericht in Anlehnung an einen Beurteilungsnachweis zu erstellen.
Sofern mehr als zwei qualifizierte Stichproben gezogen wurden, sind diese zu zwei Sammelproben (als Feldproben) zusammenzufassen.
Für die Erstuntersuchung ist zumindest eine Feldprobe auf zumindest alle im Zuge der grundlegenden Charakterisierung ermittelten grenzwertrelevanten Parameter zu untersuchen, bei Abfällen aus der mechanisch-biologischen Behandlung ist zusätzlich eine Untersuchung des Brennwertes und der Stabilitätsparameter durchzuführen. Sofern das Untersuchungsergebnis der Erstuntersuchung für alle Parameter innerhalb des Toleranzbereiches liegt, gilt die Identitätskontrolle als positiv abgeschlossen.
Sofern das Untersuchungsergebnis der Erstuntersuchung für einen oder mehrere Parameter außerhalb des Toleranzbereiches liegt, ist auch die verbleibende Feldprobe zumindest auf diese Parameter zu untersuchen (Paralleluntersuchung).
Sofern das Untersuchungsergebnis der Paralleluntersuchung für alle Parameter innerhalb des Toleranzbereiches liegt, gilt die Identitätskontrolle als positiv abgeschlossen. Bei einem Abfallstrom, bei wiederkehrend anfallenden Abfällen oder bei Abfällen aus der mechanisch-biologischen Behandlung, die gemäß den Kapiteln 4.1. bis 4.3. beurteilt werden, sind für die folgenden angelieferten drei Teilmengen der Abfallcharakterisierung weitere Identitätskontrollen für die Parameter der Paralleluntersuchung vorzunehmen. Bei einem einmalig anfallenden Abfall sind – sofern möglich für denselben einmalig anfallenden Abfall – für die folgenden angelieferten drei Teilmengen der Abfallcharakterisierung desselben Anlieferers weitere Identitätskontrollen vorzunehmen.
Sofern sowohl das Untersuchungsergebnis der Erstuntersuchung als auch das Untersuchungsergebnis der Paralleluntersuchung für einen oder mehrere Parameter außerhalb des Toleranzbereiches liegen, ist die Identität für die überprüfte Abfallmenge nicht mehr gegeben und diese Abfallmenge ist zurückzuweisen. Weiters sind bei einem Abfallstrom, bei wiederkehrend anfallenden Abfällen oder bei Abfällen aus der mechanisch-biologischen Behandlung, die gemäß den Kapiteln 4.1. bis 4.3. beurteilt werden, für die folgenden angelieferten fünf Teilmengen der Abfallcharakterisierung weitere Identitätskontrollen für die Parameter der Paralleluntersuchung vorzunehmen. Bei einem einmalig anfallenden Abfall sind – sofern möglich für denselben einmalig anfallenden Abfall – für die folgenden angelieferten fünf Teilmengen der Abfallcharakterisierung desselben Anlieferers weitere Identitätskontrollen vorzunehmen.
Sofern bei einem Abfallstrom, bei wiederkehrend anfallenden Abfällen oder bei Abfällen aus der mechanisch-biologischen Behandlung, die gemäß den Kapiteln 4.1. bis 4.3. beurteilt werden, sowohl das Untersuchungsergebnis der Erstuntersuchung als auch das Untersuchungsergebnis der Paralleluntersuchung für einen oder mehrere Parameter den Grenzwert um mehr als den doppelten Toleranzwert überschreiten oder beim pH-Wert um mehr als den doppelten Toleranzwert außerhalb des Grenzwertbereiches liegen, ist die Identität des Abfalls nicht mehr gegeben, der Abfall ist zurückzuweisen und eine neuerliche grundlegende Charakterisierung ist durchzuführen. Bei den Stabilitätsparametern ist die Identität des Abfalls nicht mehr gegeben, wenn sowohl das Untersuchungsergebnis der Erstuntersuchung als auch das Untersuchungsergebnis der Paralleluntersuchung den Grenzwert um mehr als den eineinhalbfachen Toleranzwert überschreiten.
Aufbewahrung von Rückstellproben
Für alle im Rahmen der Identitätskontrolle gezogenen Einzelproben, qualifizierten Stichproben oder Sammelproben sind Rückstellproben zu bilden und zumindest sechs Monate aufzubewahren. Bei Abfällen aus der mechanisch-biologischen Behandlung sind nur von Feldproben Rückstellproben zu bilden und zumindest ein Jahr aufzubewahren.
6.KONTROLLE VON ABFÄLLEN DURCH DAS DEPONIEAUFSICHTSORGAN
Das Deponieaufsichtsorgan hat gemäß § 42 Abs. 3 und 4 Abfälle auszuwählen und – sofern es über entsprechende Kenntnisse über die Probenahme verfügt – eine Untersuchung dieser Abfälle durchzuführen oder andernfalls zu veranlassen. Die zu überprüfenden Abfälle dürfen noch nicht angenommen und abgelagert sein (vgl. § 17 Abs. 1 letzter Satz).
Die Untersuchungsmethoden sind in jedem Einzelfall so auszuwählen, dass eine Aussage darüber getroffen werden kann, ob es sich bei dem angelieferten Abfall tatsächlich um den deklarierten Abfall handelt, einschließlich typischer oder wahrscheinlicher Kontaminationen. ZB können Gehalte charakteristischer Parameter im Feststoff oder im Eluat, Verteilungsmuster oder Mengenverhältnisse verschiedener Elemente im Feststoff untersucht werden. Wenn Schnelleluattests für die Kontrolle verwendet werden, ist deren Eignung für den spezifischen Abfall zu überprüfen.
Für die Durchführung der Probenahme und Probenahmedokumentation sind die Kapitel 5 und 6 der ÖNORM S 2127 anzuwenden.
Über jede einzelne analytische Identitätskontrolle ist ein Bericht in Anlehnung an einen Beurteilungsnachweis zu erstellen.
Über diese gesamten Untersuchungen ist im Bericht gemäß § 42 Abs. 7 Folgendes zu dokumentieren:
– Angabe der betroffenen Abfallarten
– Angabe der betroffenen Anlieferer und Anlieferungen und des Anfallsorts der Abfälle
– Anzahl der kontrollierten Anlieferungen (Kontrolle der Beurteilungsnachweise insbesondere in Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des Anhangs 4 und analytische Kontrolle)
– Anzahl der beanstandeten Anlieferungen (unter Angabe des Schweregrades der Beanstandung)
– Ergebnisse der Untersuchungen
Im Fall einer Beprobung der angenommenen oder abgelagerten Abfälle gemäß § 42 Abs. 5 sind die Ergebnisse der punktuellen oder flächenhaften Beprobung anzugeben.
Sofern die durch das Deponieaufsichtsorgan veranlasste Untersuchung in die Untersuchung im Rahmen der Identitätskontrolle eingerechnet wird, sind die Anforderungen des Kapitels 5 einzuhalten.
Aufbewahrung von Rückstellproben
Das Deponieaufsichtsorgan hat für alle gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels gezogenen Einzelproben, qualifizierten Stichproben oder Sammelproben Rückstellproben zu bilden und zumindest ein Jahr aufzubewahren. Bei Abfällen aus der mechanisch-biologischen Behandlung sind nur von Feldproben Rückstellproben zu bilden und zumindest ein Jahr aufzubewahren.
6.1.Beprobung der angelieferten Abfälle
6.1.1.Beprobung einer Abfallmenge mit der Masse des Beurteilungsmaßstabs
Vor der Beprobung sind so viele Anlieferungen eines Abfalls zusammenzufassen, bis eine Masse vorliegt, die ungefähr dem Beurteilungsmaßstab entspricht, maximal jedoch 500 t.
Für die Durchführung der Probenahme und Probenahmedokumentation sind die entsprechenden Kapitel 5 und 6 der ÖNORM S 2127 anzuwenden.
Für Abfälle aus der mechanisch-biologischen Behandlung gelten für die Probemenge und die Anzahl der Stichproben und qualifizierten Stichproben die Anforderungen gemäß Kapitel 4.
Sofern mehr als zwei qualifizierte Stichproben gezogen wurden, sind diese zu zwei Sammelproben als Feldproben zusammenzufassen.
Für die Erstuntersuchung ist zumindest eine Feldprobe auf zumindest alle im Zuge der grundlegenden Charakterisierung ermittelten grenzwertrelevanten Parameter zu untersuchen, bei Abfällen aus der mechanisch-biologischen Behandlung ist zusätzlich eine Untersuchung des Brennwertes und der Stabilitätsparameter durchzuführen. Sofern das Untersuchungsergebnis der Erstuntersuchung für alle Parameter innerhalb des Toleranzbereiches liegt, gilt die Identitätskontrolle als positiv abgeschlossen.
Sofern das Untersuchungsergebnis der Erstuntersuchung für einen oder mehrere Parameter außerhalb des Toleranzbereiches liegt, ist auch die verbleibende Feldprobe zumindest auf diese Parameter zu untersuchen (Paralleluntersuchung).
Sofern das Untersuchungsergebnis der Paralleluntersuchung für alle Parameter innerhalb des Toleranzbereiches liegt, ist die Kontrolle durch das Deponieaufsichtsorgan positiv abgeschlossen. Bei einem Abfallstrom, bei wiederkehrend anfallenden Abfällen oder bei Abfällen aus der mechanisch-biologischen Behandlung, die gemäß den Kapiteln 4.1. bis 4.3. beurteilt werden, sind vom Deponieinhaber für die folgenden angelieferten drei Teilmengen der Abfallcharakterisierung weitere Identitätskontrollen für die Parameter der Paralleluntersuchung vorzunehmen. Bei einem einmalig anfallenden Abfall sind vom Deponieinhaber – sofern möglich für denselben einmalig anfallenden Abfall – für die folgenden angelieferten drei Teilmengen der Abfallcharakterisierung desselben Anlieferers weitere Identitätskontrollen vorzunehmen.
Sofern sowohl das Untersuchungsergebnis der Erstuntersuchung als auch das Untersuchungsergebnis der Paralleluntersuchung für einen oder mehrere Parameter außerhalb des Toleranzbereiches liegen, ist die Identität für die überprüfte Abfallmenge nicht mehr gegeben und der Deponieinhaber hat diese Abfälle zurückzuweisen. Bei einem Abfallstrom, bei wiederkehrend anfallenden Abfällen oder bei Abfällen aus der mechanisch-biologischen Behandlung, die gemäß den Kapiteln 4.1. bis 4.3. beurteilt werden, sind vom Deponieinhaber für die folgenden angelieferten fünf Teilmengen der Abfallcharakterisierung weitere Identitätskontrollen für die Parameter der Paralleluntersuchung vorzunehmen. Bei einem einmalig anfallenden Abfall sind vom Deponieinhaber – sofern möglich für denselben einmalig anfallenden Abfall – für die folgenden angelieferten fünf Teilmengen der Abfallcharakterisierung desselben Anlieferers weitere Identitätskontrollen vorzunehmen.
Sofern bei einem Abfallstrom, bei wiederkehrend anfallenden Abfällen oder bei Abfällen aus der mechanisch-biologischen Behandlung, die gemäß den Kapiteln 4.1. bis 4.3. beurteilt werden, sowohl das Untersuchungsergebnis der Erstuntersuchung als auch das Untersuchungsergebnis der Paralleluntersuchung für einen oder mehrere Parameter den Grenzwert um mehr als den doppelten Toleranzwert überschreiten oder beim pH-Wert um mehr als den doppelten Toleranzwert außerhalb des Grenzwertbereiches liegen, ist die Identität des Abfalls nicht mehr gegeben, der Abfall ist vom Deponieinhaber zurückzuweisen und eine neuerliche grundlegende Charakterisierung ist durchzuführen. Bei den Stabilitätsparametern ist die Identität des Abfalls nicht mehr gegeben, wenn die Ergebnisse der Erst- und Paralleluntersuchung den Grenzwert um mehr als den eineinhalbfachen Toleranzwert überschreiten.
6.1.2.Punktuelle Beprobung der angelieferten Abfälle
Wird bei einer visuellen Kontrolle des Abfalls durch das Deponieaufsichtsorgan eine Verunreinigung des Abfalls oder eine falsche Zuordnung des Abfalls zu einer Abfallart vermutet, hat das Deponieaufsichtsorgan eine punktuelle Beprobung durchzuführen. Dafür sind zumindest zwei Feldproben (als Einzelproben) herzustellen und einer analytischen Beurteilung zu unterziehen.
6.2.Beprobung der angenommenen oder abgelagerten Abfälle gemäß § 42 Abs. 5
6.2.1.Punktuelle Beprobung der angenommenen oder abgelagerten Abfälle
Wird bei einer visuellen Kontrolle des Abfalls durch das Deponieaufsichtsorgan eine Verunreinigung des Abfalls oder eine falsche Zuordnung des Abfalls zu einer Abfallart vermutet, hat das Deponieaufsichtsorgan eine punktuelle Beprobung durchzuführen. Dafür sind zumindest zwei Feldproben herzustellen und einer analytischen Beurteilung zu unterziehen. Ein direkter Vergleich mit den jeweiligen Grenzwerten ist in diesem Fall nicht möglich.
6.2.2.Flächenhafte Beprobung der abgelagerten Abfälle
Die Beurteilung ist in erster Linie in Hinblick auf die Übereinstimmung mit den für das konkrete Kompartiment grundsätzlich genehmigten Abfällen auszurichten.
Ist eine flächenhafte Beprobung vorgesehen, ist Kapitel 1.2. sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
DVO 2008
Anhang 4
Beurteilung von Abfällen zur Deponierung
Teil 1
Allgemeine Anforderungen
| 1. | Allgemeines |
|---|---|
| 2. | Probenahmeplanung |
| 3. | Probenahme |
| 4. | Parameterumfang |
| 5. | Aufschluss-, Auslaug-, und Bestimmungsmethoden |
| 5.1. | Aufschluss- und Auslaugmethoden |
| 5.2. | Bestimmungsmethoden |
| 6. | Beurteilungswerte und Variabilitäten |
| 7. | Grenzwertnaher Bereich, Toleranzbereich und -werte |
| 8. | Änderung oder Ergänzung des konkreten Kompartiments |
| 9. | Rückstellproben |
| 10. | Beurteilungsnachweise |
1.Allgemeines
Dieser Anhang regelt die Anforderungen an die grundlegende Charakterisierung und Übereinstimmungsbeurteilung von Abfällen zur Beurteilung der Zulässigkeit der Ablagerung auf Deponien, Anforderungen für die Identitätskontrolle und die Kontrollen durch das Deponieaufsichtsorgan. Die Vorgaben der Untersuchungsverfahren (insbesondere Beurteilungsmaßstäbe, Anzahl an zu untersuchenden Teilmengen, Anzahl an qualifizierten Stichproben pro Teilmenge, Parameterumfang) stellen Mindestanforderungen dar; die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt hat diese Anforderungen entsprechend zu erhöhen, wenn anderenfalls keine gesicherten Ergebnisse zu erwarten sind.
Der Abfall muss in demselben Zustand untersucht und beurteilt werden, wie er abgelagert werden soll (zB nach Endabsiebung).
Für die grundlegende Charakterisierung oder Übereinstimmungsbeurteilungen eines Abfalls sind basierend auf der Abfallinformation gemäß § 16 Abs. 1
– die Erhebung und Beurteilung der erforderlichen Informationen gemäß dem 4. Abschnitt dieser Verordnung,
– die Ausarbeitung eines Probenahmeplans,
– die Durchführung der Probenahme und
– die Beurteilungen und Schlussfolgerungen
durch ein und dieselbe externe befugte Fachperson oder Fachanstalt, die dafür als Inspektionsstelle akkreditiert ist, vorzunehmen.
Die befugte Fachperson oder Fachanstalt kann entweder die Analysen der Proben als akkreditierte Prüf- und Inspektionsstelle selbst durchführen, wenn die erforderlichen Bestimmungsmethoden in ihrem Akkreditierungsumfang enthalten sind, oder die Analysen sind im Subauftrag auf eigene Rechnung an eine dafür akkreditierte Prüfstelle zu vergeben. Bei Subaufträgen ist sicherzustellen, dass der beurteilenden Inspektionsstelle und den analysierenden Prüfstellen alle zur Interpretation der Analyseergebnisse erforderlichen Informationen verfügbar sind und dass die Prüfstelle die Analysenergebnisse im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 hochlädt. Die Gesamtverantwortung für den Beurteilungsnachweis ist von der Inspektionsstelle zu tragen.
Befugte Fachpersonen- oder Fachanstalten müssen die von ihnen erzielten Analysenergebnisse für die Beurteilungsnachweise im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 hochladen. § 41a ist anzuwenden.
2.Probenahmeplanung
Auf Basis der Abfallinformation gemäß § 16 Abs. 1 sowie etwaiger weiterer Vorerhebungen ist durch die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt vor der Beprobung ein Probenahmeplan zu erstellen und zu unterzeichnen. Die Mindestinhalte eines Probenahmeplans – abgeleitet von den Schlüsselelementen der ÖNORM EN 14899 „Charakterisierung von Abfällen – Probenahme von Abfällen – Rahmen für die Erstellung und Anwendung eines Probenahmeplans“, ausgegeben am 1. Februar 2006 – sind für die einzelnen Untersuchungsverfahren im Teil 2 festgelegt. Als Schlüsselparameter müssen bei Abfallströmen grenzwertrelevante und relevante Parameter festgelegt und entsprechend untersucht werden.
Sofern eine Verteilung nach dem Zufallsprinzip festzulegen ist, zB die Verteilung von einzelnen zu beprobenden Tagen in einem Quartal im Zuge der Übereinstimmungsbeurteilung bei Abfallströmen, ist Anhang B der ÖNORM S 2127 „Grundlegende Charakterisierung von Abfallhaufen oder von festen Abfällen aus Behältnissen und Transportfahrzeugen“, ausgegeben am 1. November 2011, für Abfälle aus der mechanisch-biologischen Abfallbehandlung Anhang C der ÖNORM S 2027-1 „Beurteilung von Abfällen aus der mechanisch-biologischen Abfallbehandlung – Teil 1: Probenahme“, ausgegeben am 1. Juni 2012, anzuwenden. Die Startziffern, mit denen die Zufallszahlen ermittelt wurden, sind im Probenahmeplan zu dokumentieren. Erfolgt die Probenahmeplanung mit Unterstützung durch das Elektronische Datenmanagement, so werden die erforderlichen Zufallszahlen durch die EDM-Software erzeugt.
Im Zuge der Probenahmeplanung ist zu prüfen, ob Teile des zu charakterisierenden Abfalls getrennt zu erfassen und zu beurteilen sind, um zu verhindern, dass die Annahmekriterien der konkreten Kompartimente nur durch die gemeinsame Erfassung unterschiedlicher Abfallqualitäten eingehalten werden (Einhaltung des Vermischungsverbotes).
3.Probenahme
Nach Fertigstellung des Probenahmeplans ist die Probenahme durch die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt durchzuführen. Für jede zu gewinnende qualifizierte Stichprobe sind die erforderlichen Stichproben – möglichst gleichmäßig verteilt – aus der zugehörigen Teilmenge der Abfallcharakterisierung zu ziehen.
Insbesondere bei Aushubmaterial ist darauf zu achten, dass es durch die Probenahme selbst zu keiner Verschleppung einer allfälligen Kontamination kommen kann, gegebenenfalls ist der Probenahmeplan entsprechend abzuändern.
Im Fall einer zulässigen Verjüngung der Probemenge ist zu gewährleisten, dass auch die verjüngte Probemenge repräsentativ für die ursprüngliche Probe ist.
Nach Abschluss der Probenahme ist vom Probenehmer ein Probenahmeprotokoll vor Ort zu erstellen. Der Probenehmer hat die fachgerechte Ausführung der Probenahme gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung durch seine Unterschrift am Probenahmeprotokoll zu bestätigen.
4.Parameterumfang
Grundsätzlich sind die Parameter der folgenden Tabelle 1 zu untersuchen. Für die Erstuntersuchung von Aushubmaterial nach den Vorgaben des Teils 2 sind die Parameter der Tabelle 2 zu untersuchen.
Tabelle 1: Parameterumfang Vollanalyse
| Gehalte im Feststoff (Gesamtgehalte) | ||
|---|---|---|
| Antimon (als Sb) | Molybdän (als Mo) | TOC (als C) |
| Arsen (als As) | Nickel (als Ni) | BTEX 3) |
| Barium (als Ba) | Quecksilber (als Hg) | POX (als Cl) 3) |
| Blei (als Pb) | Selen (als Se) | Kohlenwasserstoff-Index |
| Cadmium (als Cd) | Silber (als Ag) | PAK (nach EPA)1) |
| Chrom gesamt (als Cr) | Vanadium (als V) | PAK (Benzo[a]pyren) |
| Cobalt (als Co) | Zink (als Zn) | PCB (7 Verbindungen)2) 3) |
| Kupfer (als Cu) | Zinn (als Sn) | Säureneutralisierungskapazität4) |
| Gehalte im Eluat | ||
| pH-Wert | Chrom VI (als Cr)5) | Ammonium (als N) |
| elektrische Leitfähigkeit | Cobalt (als Co) | Chlorid (als Cl) |
| Abdampfrückstand | Eisen (als Fe) | Cyanide, leicht freisetzbar (als CN) |
| Kupfer (als Cu) | Fluorid (als F) | |
| Aluminium (als Al) | Molybdän (als Mo) | Nitrat (als N) |
| Antimon (als Sb) | Nickel (als Ni) | Nitrit (als N) |
| Arsen (als As) | Quecksilber (als Hg) | Phosphat (als P) |
| Barium (als Ba) | Selen (als Se) | Sulfat (als SO4) |
| Blei (als Pb) | Silber (als Ag) | |
| Bor (als B) | Vanadium | TOC (als C) |
| Cadmium (als Cd) | Zink (als Zn) | EOX (als Cl) / AOX als (Cl) |
| Chrom gesamt (als Cr) | Zinn (als Sn) | Kohlenwasserstoff-Index |
| anionenaktive Tenside (als MBAS)3) | ||
| Phenolindex | ||
Tabelle 2: Parameterumfang Erstanalyse Boden
| Gehalte im Feststoff (Gesamtgehalte) | ||
|---|---|---|
| Arsen (als As) | Nickel (als Ni) | POX (als Cl) 3) |
| Blei (als Pb) | Quecksilber (als Hg) | Kohlenwasserstoff-Index |
| Cadmium (als Cd) | Zink (als Zn) | PAK (nach EPA)1) |
| Chrom gesamt (als Cr) | PAK (Benzo[a]pyren) | |
| Cobalt (als Co) | TOC (als C) | PCB (7 Verbindungen)2) 3) |
| Kupfer (als Cu) | BTEX 3) | |
| Gehalte im Eluat | ||
| pH-Wert | Cobalt (als Co) | Ammonium (als N) |
| elektrische Leitfähigkeit | Eisen (als Fe) | Cyanide, leicht freisetzbar (als CN) |
| Abdampfrückstand | Kupfer (als Cu) | Fluorid (als F) |
| Molybdän (als Mo) | Nitrat (als N) | |
| Aluminium (als Al) | Nickel (als Ni) | Nitrit (als N) |
| Antimon (als Sb) | Quecksilber (als Hg) | Phosphat (als P) |
| Arsen (als As) | Selen (als Se) | Sulfat (als SO4) |
| Barium (als Ba) | Silber (als Ag) | |
| Blei (als Pb) | Zink (als Zn) | TOC (als C) |
| Cadmium (als Cd) | Zinn (als Sn) | EOX (als Cl) / AOX (als Cl) |
| Chrom gesamt (als Cr) | Kohlenwasserstoff-Index | |
| anionenaktive Tenside (als MBAS)3) | ||
| Phenolindex | ||
1) Für die Bestimmung der polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe ist die Summe der 16 PAK nach EPA (Naphthalin, Acenaphthylen, Acenaphthen, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benz(a)anthracen, Chrysen, Benzo(b)- und Benzo(k)fluoranthen, Benzo(a)pyren, Indeno(1,2,3-cd)pyren, Dibenz(a,h)anthracen und Benzo(g,h,i)perylen) zu ermitteln.
2) Für die Bestimmung der Summe der polychlorierten Biphenyle (PCB) ist die Summe der folgenden sieben Verbindungen zu ermitteln: PCB 28, PCB 52, PCB 101, PCB 118, PCB 138, PCB 153 und PCB 180.
3) Auf die Bestimmung von BTEX, POX und PCB als Gesamtgehalt sowie anionenaktiven Tensiden im Eluat kann verzichtet werden, wenn von der externen befugten Fachperson oder Fachanstalt begründet werden kann, dass aufgrund der Abfallherkunft bzw. des Entstehungsprozesses des Abfalls kein Verdacht auf eine Verunreinigung mit den jeweiligen Stoffen vorliegt.
4) Zu bestimmen bei Abfällen, die gemäß § 4 der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der geltenden Fassung (idgF), als gefährlich gelten, ausgenommen Aushubmaterial gem. § 4 Abs. 4.
5) Auf die Bestimmung von Chrom VI (als Cr) im Eluat kann in einer Feldprobe verzichtet werden, wenn das Untersuchungsergebnis des Parameters Chrom gesamt (als Cr) im Eluat derselben Feldprobe bereits den Grenzwert für Chrom VI einhält.
Bei Abfällen aus der mechanisch-biologischen Behandlung sind weiters zu untersuchen:
– Brennwert,
– Atmungsaktivität nach vier Tagen (AT 4 ) und
– die Gasspendensumme im Inkubationsversuch nach 21 Tagen (GS 21 ) oder die Gasbildung im Gärtest nach 21 Tagen (GB 21 ).
Bestimmung zusätzlicher Parameter
Wenn aufgrund der Vorerhebungen, von Vorkenntnissen oder aufgrund von Beobachtungen im Zuge der Probenahme anzunehmen ist, dass ein Abfall relevante Mengen an gefährlichen Schadstoffen oder gefährlichen Verbindungen, zB FCKW, Dioxine, organische Phosphorverbindungen oder Pestizide enthält, die nicht in der Tabelle 1 oder 2 aufgelistet oder in der jeweiligen Deponie(unter)klasse oder im konkreten Kompartiment nicht begrenzt sind, sind diese Parameter zusätzlich zu untersuchen.
Für die Einteilung dieser Parameter in grenzwertrelevante, relevante oder unkritische Parameter für Detailuntersuchungen sowie für die Beurteilung der Zulässigkeit der Ablagerung (insbesondere des Deponieverhaltens) können sinngemäß Grenz- oder Richtwerte aus anderen Regelwerken (zB Gesetze und Verordnungen, Normen, technische Richtlinien) herangezogen werden. Bei der Beurteilung des Deponieverhaltens sind die Grenzwerte höherwertiger Deponie(unter)klassen zu berücksichtigen.
5.Aufschluss-, Auslaug- und Bestimmungsmethoden
Soweit nicht anders bestimmt ist, ist die analytische Untersuchung von Feldproben im Rahmen einer Abfalluntersuchung ohne Absiebung der Grobfraktion nach allfälliger Zerkleinerung durchzuführen. Es sind die hier vorgegebenen Aufschluss-, Auslaug- und Bestimmungsmethoden anzuwenden.
Sind Parameter zu untersuchen, für die in diesem Anhang keine Aufschluss-, Auslaug- und Bestimmungsmethoden vorgegeben werden, sind entsprechende Methoden gemäß dem Stand der Technik auch aus anderen Bereichen heranzuziehen.
Untersuchungsergebnisse dürfen nur auf die in der jeweiligen Bestimmungsmethode angegebene Anzahl an signifikanten Stellen gerundet werden. Falls in der Bestimmungsmethode keine Festlegung der Anzahl an signifikanten Stellen erfolgt, sind Untersuchungsergebnisse auf zwei signifikante Stellen zu runden. Beim Vergleich mit den Grenzwerten darf nicht nochmals gerundet werden. Eine Ausreißerelimination von Analysenergebnissen aus verschiedenen Analysenproben derselben Feldprobe ist zulässig, wenn zumindest sechs Analysenergebnisse aus sechs verschiedenen Analysenproben dieser Feldprobe vorliegen und die Ausreißerelimination gemäß des Ausreißertestverfahrens nach Dixon (DIN 53804-1 „Statistische Auswertung – Teil 1: Kontinuierliche Merkmale“, ausgegeben im April 2002, in der Fassung DIN 53804-1 Berichtigung 1 „Berichtigungen zu DIN 53804-1:2002-04“, ausgegeben im Juni 2003) zulässig ist. Es sind dabei neben dem höchsten Wert auch der niedrigste oder bei der Elimination von zwei Werten die beiden niedrigsten Ergebnisse daraufhin zu überprüfen, ob sie Ausreißer darstellen, und gegebenenfalls ebenso zu eliminieren.
Das Untersuchungsergebnis für die Feldprobe ergibt sich als arithmetisches Mittel aller nach der Ausreißerelimination verbleibenden Analysenergebnisse.
Die gewählten Aufbereitungs-, Aufschluss-, Auslaug- und Bestimmungsmethoden sind für jede analytische Untersuchung festzulegen und im jeweiligen Analysenbericht, gemeinsam mit der Bestimmungs- und Nachweisgrenze für jeden untersuchten Parameter, zu dokumentieren. Auf Verlangen ist auch die Messunsicherheit anzugeben.
Im Falle eines Ergebnisses unterhalb der Bestimmungsgrenze, ist die Bestimmungsgrenze als Messwert (Analysenergebnis gemäß § 3 Z 3a bzw. Untersuchungsergebnis gemäß § 3 Z 58) anzuführen (Beispiel: Messung unter der Bestimmungsgrenze von 7 mg/l: Angabe von 7 mg/l).
5.1.Aufschluss- und Auslaugmethoden
Bei der Probenvorbereitung und der Wahl der Aufschluss- und Auslaugmethoden ist darauf zu achten, dass die Analysenergebnisse nicht durch Störeffekte wie Adsorption am Filtermaterial, Matrixeffekte, Interferenzen oder Querempfindlichkeiten verfälscht werden.
Die Herstellung von Analysenproben (Prüfmengen) aus der Laborprobe hat nach den Vorgaben der ÖNORM EN 15002 „Charakterisierung von Abfällen – Herstellung von Prüfmengen aus der Laboratoriumsprobe“, ausgegeben am 1. Juli 2015, zu erfolgen.
Als Gehalte im Feststoff gelten die mit Königswasseraufschluss mobilisierbaren Gehalte an Metallen und Halbmetallen. Zur Bestimmung der Gehalte im Feststoff ist, soweit nachfolgend nicht anderes bestimmt ist, die Gesamtfraktion des Abfalls – im Bedarfsfall nach Zerkleinerung – einem Säureaufschluss gemäß der
– ÖNORM EN 13657 „Charakterisierung von Abfällen – Aufschluss zur anschließenden Bestimmung des in Königswasser löslichen Anteils an Elementen in Abfällen“, ausgegeben am 1. Dezember 2002,
zu unterziehen, wobei darauf zu achten ist, dass es bei der eventuellen Bildung flüchtiger Verbindungen zu keinen Substanzverlusten der zu bestimmenden Elemente kommt. Ebenso ist darauf zu achten, dass es nicht durch Verunreinigungen zu verfälschten Ergebnissen kommt.
Die Elution hat gemäß der
– ÖNORM EN 12457-4 „Charakterisierung von Abfällen – Auslaugung – Übereinstimmungsuntersuchung für die Auslaugung von körnigen Abfällen und Schlämmen – Teil 4: Einstufiges Schüttelverfahren mit einem Flüssigkeits-/Feststoffverhältnis von 10 l/kg für Materialien mit einer Korngröße unter 10 mm (ohne oder mit Korngrößenreduzierung)“, ausgegeben am 1. Jänner 2003,
aus der Gesamtfraktion des Abfalls zu erfolgen. Eine Zerkleinerung ist vorzunehmen, wenn sie für die Probenahme oder die Durchführung der Untersuchung notwendig ist oder die Korngröße des Abfalls über 10 mm liegt. Der Abfall darf nicht gemahlen werden. Das beim Zerkleinern anfallende Feinkorn ist der Probe beizumischen. Für die Bestimmung organischer Parameter im Eluat ist die ÖNORM S 2117 „Herstellung eines Eluates aus ungemahlenen Abfallproben mit einer Korngröße kleiner 10 mm für die Untersuchung der aquatischen Ökotoxizität und der organischen Parameter“, ausgegeben am 1. Februar 2018, anzuwenden.
Zutreffendenfalls sind folgende Normen anzuwenden:
– ÖNORM EN 14997 „Charakterisierung von Abfällen – Untersuchung des Auslaugungsverhaltens – Einfluss des pH-Wertes auf die Auslaugung bei kontinuierlicher pH-Wert-Kontrolle“, ausgegeben am 15. Mai 2015, oder ÖNORM EN 14429 „Charakterisierung von Abfällen – Untersuchung des Elutionsverhaltens – Einfluss des pH-Wertes auf die Elution unter vorheriger Säure/Base-Zugabe“, ausgegeben am 1. Mai 2015
– ÖNORM EN 14405 „Charakterisierung von Abfällen – Untersuchung des Elutionsverhaltens – Perkolationsprüfung im Aufwärtsstrom (unter festgelegten Bedingungen)“, ausgegeben am 15. Mai 2017 oder DIN CEN/TS 19528 „Elution von Feststoffen – Perkolationsverfahren zur gemeinsamen Untersuchung des Elutionsverhaltens von anorganischen und organischen Stoffen“; ausgegeben am 1. Jänner 2009;
– ÖNORM CEN/TS 15364 „Charakterisierung von Abfällen – Untersuchung des Auslaugverhaltens – Prüfung der Säure- und Base-Neutralisierungskapazität“, ausgegeben am 1. Juni 2006.
5.2.Bestimmungsmethoden
Es sind folgende Bestimmungsmethoden anzuwenden:
– ÖNORM EN 14346 „Charakterisierung von Abfällen – Berechnung der Trockenmasse durch Bestimmung des Trockenrückstandes und des Wassergehalts“, ausgegeben am 1. März 2007
– ÖNORM EN 16192 „Charakterisierung von Abfällen – Analyse von Eluaten“, ausgegeben am 1. Februar 2012
– ÖNORM EN 15935 „Schlamm, behandelter Bioabfall, Boden und Abfall – Bestimmung des Glühverlusts“, ausgegeben am 1. Oktober 2012
– ÖNORM EN 15936 „Schlamm, behandelter Bioabfall, Boden und Abfall – Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) mittels trockener Verbrennung“, ausgegeben am 15. Oktober 2012
– ONR CEN/TS 16023 „Charakterisierung von Abfällen – Bestimmung des Brennwertes und Berechnung des Heizwertes (CEN/TS 16023:2013)“, ausgegeben am 15. Februar 2014, mit folgenden Abweichungen für die Bestimmung des Brennwertes bei Abfällen aus der mechanisch-biologischen Abfallbehandlung:
Trocknungstemperatur: Trocknung bis höchstens 105°C (+-2°C) zulässig.
Korngröße: Für die Bestimmung des Brennwertes muss die Teilchengröße des Probenmaterials 0,25 mm sein.
Zulässige Lagerungsbedingungen: Die Probe ist innerhalb von 3 Tagen nach der Probenahme einer Trocknung bei höchstens 105°C zu unterziehen. Die so getrocknete Probe kann bei Raumtemperatur dicht verschlossen und lichtgeschützt gelagert werden. Ist eine Trocknung der Probe im oben genannten Zeitraum nicht möglich, so ist diese innerhalb von 24 h nach der Probenahme bei –18 °C bis –22 °C einzufrieren. Das Auftauen der Probe bei Raumtemperatur muss innerhalb von 24 h erfolgen. Art (getrocknet, gefroren) und Dauer der Lagerung der Probe sind bei der Auswertung zu dokumentieren.
Schwefel-, Stickstoff-, Halogenkorrekturen: Thermochemische Korrekturen können optional vorgenommen werden. Vorgenommene Korrekturen sind bei der Auswertung zu dokumentieren.
Einberechnung von aussortierten Inertstoffen: Erfolgt im Zuge der Probenaufbereitung eine Ausschleusung von Störstoffen, so ist deren Masseanteil zu dokumentieren und bei der Berechnung der Analysenergebnisse zu berücksichtigen.
Ergebnisangabe: Hat in kJ/kg TM zu erfolgen.
– ÖNORM S 2027-2 „Beurteilung von Abfällen aus der mechanisch-biologischen Behandlung – Teil 2: Stabilitätsparameter – Gasspendensumme im Inkubationstest (GS 21 )“, ausgegeben am 1. Juni 2012
– ÖNORM S 2027-3 „Beurteilung von Abfällen aus der mechanisch-biologischen Behandlung – Teil 3: Stabilitätsparameter – Gasbildung im Gärtest (GB 21 )“, ausgegeben am 1. Juni 2012
– ÖNORM S 2027-4 „Beurteilung von Abfällen aus der mechanisch-biologischen Behandlung – Teil 4: Stabilitätsparameter – Atmungsaktivität (AT 4 )“, ausgegeben am 1. Juni 2012
– ÖNORM EN 14039 „Charakterisierung von Abfällen – Bestimmung des Gehalts an Kohlenwasserstoffen von C10 bis C40 mittels Gaschromatographie“, ausgegeben am 1. Jänner 2005, (anwendbar bis 10 000 mg/kg) – Soll die Methode zur Bestimmung des Gehalts an Kohlenwasserstoffen über 10 000 mg/kg verwendet werden, sind entsprechende Verdünnungen des Extraktes vorzunehmen. Zur Bestimmung des Gehalts an Kohlenwasserstoffen unter 100 mg/kg TM sind höhere Probe- und Lösemittelmengen (mit entsprechenden Aufkonzentrationen) anzuwenden.
– ÖNORM S 2116-1 „Untersuchung stabilisierter Abfälle – Teil 1: Herstellung der Probekörper“, ausgegeben am 1. Jänner 2010
– ÖNORM S 2116-2 „Untersuchung stabilisierter Abfälle – Teil 2: Wasserlagerung“, ausgegeben am 1. Jänner 2010
– ÖNORM S 2116-3 „Untersuchung stabilisierter Abfälle – Teil 3: Schnellkarbonatisierung“, ausgegeben am 1. Jänner 2010
– Für den 24 Stunden Test die ÖNORM S 2116-4 „Untersuchung stabilisierter Abfälle – Elutionstests über 24 Stunden, 64 Tage, 2 Tage“, ausgegeben am 1. Jänner 2001 für den 64 Tage sowie den 2 Tage Test die ÖNORM EN 15863 „Charakterisierung von Abfällen – Untersuchung des Elutionsverhaltens für die grundlegende Charakterisierung – Dynamisches Elutionsverfahren für monolithische Abfälle mit periodischer Erneuerung des Elutionsmittels unter festgelegten Prüfbedingungen“, ausgegeben am 15. Mai 2015
– ÖNORM S 2116-5 „Untersuchung stabilisierter Abfälle – Teil 5: Verfügbarkeitstest“, ausgegeben am 15. August 2019
– ÖNORM S 2116-6 „Untersuchung stabilisierter Abfälle – Teil 6: Schnellalterung“, ausgegeben am 1. Jänner 2010
– ÖNORM S 2116-7 „Untersuchung stabilisierter Abfälle – Teil 7: Frostbeständigkeit“, ausgegeben am 1. Jänner 2010
– ÖNORM EN ISO 9377-2 „Wasserbeschaffenheit – Bestimmung des Kohlenwasserstoff-Index – Teil 2: Verfahren nach Lösemittelextraktion und Gaschromatographie (ISO 9377-2:2000)“, ausgegeben am 1. Juni 2001
– ÖNORM EN 16181 „Boden, behandelter Bioabfall und Schlamm - Bestimmung von polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) mittels Gaschromatographie (GC) und Hochleistungs-Flüssigkeitschromatographie (HPLC)“, ausgegeben am 15. Dezember 2018, oder ÖNORM EN 15527 „Charakterisierung von Abfällen – Bestimmung von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) in Abfall mittels Gaschromatographie-Massenspektrometrie (GC/MS)“, ausgegeben am 1. September 2008
– ÖNORM EN ISO 22155 „Bodenbeschaffenheit – Gaschromatographische Bestimmung flüchtiger aromatischer Kohlenwasserstoffe, Halogenkohlenwasserstoffe und ausgewählter Ether – Statisches Dampfraum-Verfahren“, ausgegeben am 15. Juni 2016
– ÖNORM EN ISO 15009 „Bodenbeschaffenheit – Gaschromatographische Bestimmung des Anteils an flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffen, Naphthalin und flüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen – Purge-und-Trap-Anreicherung mit thermischer Desorption“, ausgegeben am 15. Juni 2016
– ÖNORM EN ISO 9562 „Wasserbeschaffenheit – Bestimmung adsorbierbarer organisch gebundener Halogene (AOX) (ISO 9562:2004)“, ausgegeben am 1. Dezember 2004
– ÖNORM EN ISO 16265 „Wasserbeschaffenheit – Bestimmung des Indexes von methylenblauaktiven Substanzen (MBAS) – Verfahren mittels kontinuierlicher Durchflussanalyse (CFA)“, ausgegeben am 15. April 2012, oder ÖNORM EN 903 „Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von anionischen oberflächenaktiven Substanzen durch Messung des Methylenblau-Index MBAS (ISO 7875-1:1984 modifiziert), ausgeben am 1. März 1994
– ÖNORM M 6614 „Wasseruntersuchung – Bestimmung der extrahierbaren organisch gebundenen Halogene (EOX)“, ausgegeben am 1. Juni 2001
– ÖNORM EN 15863 „Charakterisierung von Abfällen – Untersuchung des Elutionsverhaltens für die grundlegende Charakterisierung – Dynamisches Elutionsverfahren für monolithische Abfälle mit periodischer Erneuerung des Elutionsmittels unter festgelegten Prüfbedingungen“, ausgegeben am 15. Mai 2015
– ÖNORM S 2029 „Abschätzung der Selbsterhitzung und Gasbildung von alkalischen Rückständen unter Deponiebedingungen“, ausgegeben am 15. November 2020
– ÖNORM EN ISO 17294-2: „Wasserbeschaffenheit - Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) – Teil 2: Bestimmung von ausgewählten Elementen einschließlich Uran-Isotope (ISO 17294-2:2016)“, ausgegeben am 15. Jänner 2017 oder ÖNORM EN ISO 12846 „Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Quecksilber – Verfahren mittels Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) mit und ohne Anreicherung (ISO 12846:2012)“, ausgegeben am 1. Juli 2012 oder ÖNORM EN 16175-1 „Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von Quecksilber – Teil 1: Kaltdampf-Atomabsorptionsspektrometrie (CV-AAS)“, ausgegeben am 1. Jänner 2017
– ÖNORM EN ISO 10523 „Wasserbeschaffenheit – Bestimmung des pH-Wertes“, ausgegeben am 15. April 2012
– ISO/TS 15923-2 “Water quality -- Determination of selected parameters by discrete analysis systems – Part 2: Chromium(VI), fluoride, total alkalinity, total hardness, calcium, magnesium, iron, iron(II), manganese and aluminium with photometric detection”, ausgegeben am 1. September 2017
– ÖNORM EN ISO 17294-2 „Wasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) – Teil 2: Bestimmung von ausgewählten Elementen einschließlich Uran-Isotope“ (ISO 17294-2:2016), ausgegeben am 15. Jänner 2017
– ÖNORM EN ISO 14403-1 „Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Gesamtcyanid und freiem Cyanid mittels Fließanalytik (FIA und CFA) – Teil 1: Verfahren mittels Fließinjektionsanalyse (FIA)“ (ISO 14403-1:2012), ausgegeben am 15. Oktober 2012
– ÖNORM EN ISO 14403-2 „Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Gesamcyanid und freiem Cyanid mittels Fließanalytik (FIA und CFA) – Teil 2: Verfahren der kontinuierlichen Durchflussanalyse (CFA)“ (ISO 14403-2:2012), ausgegeben am 15. Oktober 2012
– ÖNORM EN ISO 11885 „Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von ausgewählten Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie (ICP-OES)“ (ISO 11885:2007), ausgegeben am 1. November 2009
– ÖNORM EN 16171 „Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von Elementen mittels Massenspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-MS)“, ausgegeben am 15. Jänner 2017
6.Beurteilungswerte und Variabilitäten
Für jeden Abfall, für den Feldproben analytisch untersucht wurden, sind gemäß den Vorgaben des jeweiligen Untersuchungsverfahrens für alle untersuchten Parameter Beurteilungswerte zu bilden.
Zusätzliche Untersuchungen, die entsprechend den Vorgaben des jeweiligen Untersuchungsverfahrens (insbesondere bezüglich Probemenge, Anzahl an Stichproben, qualifizierten Stichproben und deren Zusammenfassung zu Sammelproben) durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt werden, sind bei der Ermittlung der jeweiligen Beurteilungswerte und Variabilitäten zu berücksichtigen.
Alle anderen zusätzlichen Untersuchungen des Abfalls und deren Ergebnisse (zB im Zuge einer Eigenüberwachung) sind im Beurteilungsnachweis zu dokumentieren, aber nicht zur Ermittlung der Beurteilungswerte und Variabilitäten heranzuziehen.
Bei Untersuchungsergebnissen von Feldproben, die zur Bildung von Beurteilungswerten herangezogen werden, ist keine Elimination von Ausreißern zulässig.
Bei Abfallströmen sind die kurz- und langfristigen Variabilitäten der Beurteilungswerte gemäß den Vorgaben des jeweiligen Untersuchungsverfahrens zu bilden, zu beurteilen und zu dokumentieren.
7.Grenzwertnaher Bereich, Toleranzbereich und werte
Grenzwertnaher Bereich
Für den pH-Wert ist der grenzwertnahe Bereich der Bereich zwischen dem unteren Grenzwert und 0,5 Einheiten darüber und der Bereich zwischen dem oberen Grenzwert und 0,5 Einheiten darunter.
Für den Brennwert ist der grenzwertnahe Bereich der Bereich zwischen 6 000 kJ/kg TM und 6 600 kJ/kg TM.
Für sonstige Parameter ist der grenzwertnahe Bereich der Bereich zwischen 80 % des Grenzwertes und dem Grenzwert.
Toleranzbereich
Für den pH-Wert ist der Toleranzbereich der Bereich zwischen 0,5 Einheiten unter dem unteren Grenzwert und 0,5 Einheiten über dem oberen Grenzwert.
Für sonstige Parameter ist der Toleranzbereich der Bereich zwischen Null und dem Grenzwert zuzüglich des Toleranzwertes (angegeben in Prozent des Grenzwertes, ausgenommen beim Brennwert) entsprechend der unten stehenden Tabelle.
Toleranzwerte:
20 % für Parameter 1 000 mg/kg TM
40 % für Parameter 100 mg/kg TM ≤ 1 000 mg/kg TM
60 % für Parameter 10 mg/kg TM ≤ 100 mg/kg TM
65 % für Parameter 1 mg/kg TM ≤ 10 mg/kg TM
70 % für Parameter ≤ 1 mg/kg TM
20 % für die Leitfähigkeit
50 % für die Stabilitätsparameter
600 kJ/kg TM beim Brennwert
8.Änderung oder Ergänzung des konkreten Kompartiments
Soll im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung oder der Übereinstimmungsbeurteilung auf ein anderes oder ein zusätzliches konkretes Kompartiment abgestellt werden, so ist von einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt zu prüfen, ob die bisherigen Untersuchungen ausreichend sind (vor allem hinsichtlich Parametereinteilung und Untersuchung einzelner Parameter).
Sind die Untersuchungen ausreichend und ist die Zulässigkeit der Ablagerung gegeben, kann ein entsprechend geänderter Beurteilungsnachweis ausgestellt werden. Sind die bisherigen Untersuchungen nicht ausreichend, ist der Abfall hinsichtlich des neuen konkreten Kompartiments neu grundlegend zu charakterisieren.
9.Rückstellproben
Von jeder gezogenen qualifizierten Stichprobe ist eine Rückstellprobe zu nehmen und zumindest ein Jahr nach Unterfertigung des jeweiligen Beurteilungsnachweises aufzubewahren, sofern im Anhang 4 Teil 2 nichts anderes festgelegt ist.
10.Beurteilungsnachweise
Der Beurteilungsnachweis hat die Planung, Durchführung, Ergebnisse und Schlussfolgerungen einer grundlegenden Charakterisierung oder Übereinstimmungsbeurteilung übersichtlich und nachvollziehbar zu dokumentieren und hat zumindest zu enthalten:
Eindeutige Kennung
Eindeutige Kennungen aller vorhergehenden Beurteilungsnachweise zum selben Abfall (zB bei Aushubmaterialien großer Bauvorhaben, bei wiederkehrend anfallenden Abfällen oder Abfallströmen)
Name und Anschrift der externen befugten Fachperson oder Fachanstalt, Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer des Beurteilungsnachweises und falls der Beurteilungsnachweis nicht elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 erstellt wurde Stempel und Unterschrift
Zusammenfassende, grundlegende Angaben über den Abfall
Abfallbesitzer und Abfallerzeuger oder bei Siedlungsabfällen das Sammelunternehmen oder Gemeinden, sofern vorhanden mit GLN
Gesamte beurteilte Abfallmasse in kg und bei regelmäßig anfallenden Abfällen die tatsächliche Jahresanfallsmenge des Vorjahres und die voraussichtliche Jahresanfallsmenge des aktuellen Jahres
Abfallart gemäß Anlage 5 und Anlage 2 der Abfallverzeichnisverordnung idgF
Äußerer Eindruck des Abfalls (zB Farbe, Geruch, physikalische Beschaffenheit, Konsistenz) und Angaben zur Homogenität des Abfalls
Anfallsort(e), sofern vorhanden mit GLN, und Art der Entstehung
Art und Entstehung einer allfälligen Kontamination
Angaben über die Verwertbarkeit des Abfalls
Angaben über bereits durchgeführte Abfallbehandlungen
Aussagekräftige(s) Foto(s) des beurteilten Materials und des Probenahmeortes
Abfallinformation an die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt inklusive relevanter Voruntersuchungen sowie einschließlich allfälliger Korrekturen durch die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt
Probenahmebericht (inklusive Probenahmeplan und Probenahmeprotokoll)
Angabe des angewandten Untersuchungsverfahrens gemäß Teil 2
Einteilung der Parameter (grenzwertrelevant, relevant, unkritisch)
Untersuchungsergebnisse der einzelnen Parameter für alle gemäß den Vorgaben des Anhangs 4 untersuchten Feldproben mit eindeutigem Bezug auf die jeweilige Teilmenge der Abfallcharakterisierung; bei Fremdvergabe von Analytikleistungen sind die Analysenberichte des jeweiligen Untersuchungslabors beizulegen
Falls Untersuchungsergebnisse aus mehreren Analysenergebnissen ermittelt wurden: diese Analysenergebnisse sowie die Angabe, ob eine Ausreißerelimination durchgeführt wurde
Angewandte Probenaufbereitungs-, Aufschluss-, Auslaug- und Bestimmungsmethoden
Bestimmungs- und Nachweisgrenzen für jeden untersuchten Parameter
Nachvollziehbare Berechnung und übersichtliche Darstellung aller Beurteilungswerte und Gegenüberstellung mit den jeweils maßgeblichen Grenz- und bei Überschreitungen auch mit den Toleranzwerten
Beurteilung der Grenzwerteinhaltung für alle Beurteilungswerte und Beurteilung der Zulässigkeit der Ablagerung (insbesondere Einhaltung der Grenzwerte, Zulässigkeit der Ablagerung gemäß den §§ 5 bis 10 und das Deponieverhalten)
für die Ablagerung auf einer Untertagedeponie die Angabe der relevanten gefährlichen Eigenschaften gemäß Anlage 3 der Abfallverzeichnisverordnung idgF
erforderlichenfalls zusätzliche zu treffende Vorkehrungen für den Transport und die Ablagerung, zB bei staubenden oder feinkörnigen, schlammigen oder pastösen Abfällen
Zusätzlich haben die Beurteilungsnachweise für einen Abfallstrom (gemäß Teil 2, Kapitel 3.9 Tabelle 7) und für Abfälle aus der mechanisch-biologischen Behandlung, die wie ein Abfallstrom einer grundlegenden Charakterisierung oder Übereinstimmungsbeurteilungen unterzogen werden, Folgendes zu enthalten:
Abfallrelevante Angaben über den Prozess, bei dem der Abfall anfällt (Prozessführung, charakteristische Eigenschaften der Inputstoffe und Angabe der sonstigen anfallenden Abfälle bei diesem Prozess) und – falls die Beurteilung nur für bestimmte Prozessbedingungen gilt – Angabe dieser Prozessbedingungen
Begründung, warum eine gleichbleibende Qualität vorliegt oder zu erwarten ist und der anfallende Abfall als Abfallstrom untersucht werden kann
Bei einer Jahresanfallsmenge von mehr als 10 000 t die Ergebnisse der Perkolationsprüfung und der Prüfung der pH-Abhängigkeit
Kurz- und langfristige Variabilität der Beurteilungswerte relevanter und grenzwertrelevanter Parameter sowie deren Beurteilung und bei Abfällen aus der mechanisch-biologischen Behandlung, die wie ein Abfallstrom einer grundlegenden Charakterisierung oder Übereinstimmungsbeurteilungen unterzogen werden, die Beurteilungswerte und Variabilitäten gemäß Teil 2, Kapitel 4.1 Tabelle 8 und deren Bewertung
Vorgaben und Grundlagen für die Probenahmeplanung des unmittelbar folgenden Beurteilungsjahres im grundlegenden und in jedem aktualisierten grundlegenden Beurteilungsnachweis (zB voraussichtliche Jahresanfallsmenge des folgenden Jahres, Anzahl und Zeitpunkt der Untersuchungen, Startziffern der Zufallsverteilung, Parametereinteilung)
Ein Beurteilungsnachweis hat weiters folgende nachvollziehbare Begründungen und Bestätigungen der externen befugten Fachperson oder Fachanstalt zu enthalten:
Bestätigung der Zulässigkeit der Ablagerung auf einem oder mehreren konkreten Kompartimenten oder konkreten Kompartimentsabschnitten oder bei nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial oder nicht verunreinigtem technischen Schüttmaterial, deren Ablagerung auf einer Bodenaushubdeponie zulässig ist, auf einer oder mehreren Deponie(unter)klassen
Begründung – falls zutreffend – für das Absehen von der Untersuchung organischer Parameter (POX, BTEX, PCB, anionische Tenside gemäß Kapitel 4)
Bestätigung, dass der Abfall nicht unter die Deponierungsverbote gemäß § 7 und bei einer Untertagedeponie gemäß Anhang 6 Kapitel 2.1 fällt
Den Nachweis, dass der Abfall im Fall der Deponierung keine gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang 3 der Abfallverzeichnisverordnung (AVVO) BGBl. II Nr. 409/2020 idgF, aufweist; die Bewertung der Kriterien HP 1, HP 2, HP 3, HP 9, HP 12, HP 14 bezüglich Ozonschichtschädigung, HP 14 bezüglich Gewässergefährdung bei Ablagerung auf Baurestmassendeponien, Reststoffdeponien sowie Massenabfalldeponien und HP 15 ist in der Beurteilung der Zulässigkeit der Ablagerung implizit enthalten; für jene Abfälle, die gemäß der Abfallverzeichnisverordnung idgF gefährlich sind, ist ergänzend eine Beurteilung vorzunehmen, ob unter Deponiebedingungen von diesen Abfällen Gefährdungen entsprechend den Kriterien HP 4, HP 5, HP 6, HP 7, HP 8, HP 10, HP 11, HP 13 und HP 14 bezüglich Gewässergefährdung bei Ablagerung auf Bodenaushubdeponien und Inertabfalldeponien ausgehen
Im Falle der Inanspruchnahme von höheren Grenzwerten für Gehalte im Feststoff (Gesamtgehalte) aufgrund geogener Hintergrundbelastungen: Bestätigung und geologische Begründung, dass es sich bei den betroffenen Parametern tatsächlich um eine geogene Hintergrundbelastung handelt
Bei Abfällen, für die gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 keine repräsentative Probenahme möglich ist, die Begründung dafür und die Begründung, warum der Abfall im konkreten Kompartiment abgelagert werden kann
Bei Einschränkung des Parameterumfangs bei einer Aushubtätigkeit bis 200 t auf Anordnung der Behörde oder bei einer grundlegenden Charakterisierung von ausgewiesenen Flächen gemäß Altlastensanierungsgesetz die Bestätigungen und Begründungen gemäß der Kapitel 1.3. und 1.4. des Teils 2
Bei nicht behandelten Abfällen Begründung, warum eine Abfallbehandlung als nicht erforderlich angesehen wurde
Bestätigung, dass keine Hinweise auf einen Verstoß gegen das Vermischungsverbot vorliegen
Bestätigung, dass allfällige weitere Anforderungen, zB die Maximalmenge für die Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen, eingehalten werden
Die Formblätter der im Teil 2 für das jeweiligen Untersuchungsverfahren zitierten ÖNORMEN (hinsichtlich der Abfallinformation an die befugte Fachperson oder Fachanstalt, Probenahmeplanung, des Probenahmeprotokolls und der Ergebnislisten) sind zu verwenden sowie vollständig ausgefüllt und unterschrieben dem Beurteilungsnachweis beizulegen.
Werden in einem elektronischen System zur Erstellung eines Beurteilungsnachweises die obigen Inhalte in strukturierter Form innerhalb einer Datenbank verarbeitet, sind zumindest alle in den jeweiligen Formblättern vorgesehenen Daten zu übermitteln. Wird der elektronisch erstellte Beurteilungsnachweis zur Gänze oder teilweise in nicht strukturierter Form (Word, pdf etc.) weitergegeben (zB an den Deponiebetreiber), so ist für die nicht strukturierten Bereiche dieselbe Reihenfolge der Datenfelder wie in den vorgegebenen Formblättern sowie dieselbe Gruppierung (zB Abfallinformation, Probenahmeplan) einzuhalten.
Für elektronische Abfallinformationen gemäß § 16 Abs. 5 und für elektronische Beurteilungsnachweise gemäß § 11 Abs. 6 im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 mit den in diesem Kapitel enthaltenen Inhalten gilt hinsichtlich der Typisierung, Strukturierung, Reihung der Datenfelder und Unterschriftsleistung § 41a.
Die Probenahme darf zum Zeitpunkt der Untersuchung durch die befugte Fachperson oder Fachanstalt nicht länger als sechs Monate zurückliegen. Erfolgt die Unterfertigung des Beurteilungsnachweises später als sechs Monate nach Beginn der Probenahme, so hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt zu bestätigen, dass die zum Zeitpunkt der Probenahme vorliegende Situation unverändert ist.
Teil 2
Untersuchungsverfahren
| 1. | EINMALIG ANFALLENDE ABFÄLLE |
|---|---|
| 1.1. | Allgemeine Vorgaben für einmalig anfallende Abfälle |
| 1.2. | Grundlegende Charakterisierung von Aushubmaterial vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit (in-situ) |
| 1.3. | Grundlegende Charakterisierung von Aushubmaterial nach Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit (ex-situ) |
| 1.4. | Grundlegende Charakterisierung von ausgewiesenen Flächen gemäß Altlastensanierungsgesetz |
| 1.5. | Grundlegende Charakterisierung von Tunnelausbruchmaterial |
| 1.6. | Grundlegende Charakterisierung von Gleisaushubmaterialien vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit |
| 1.7. | Grundlegende Charakterisierung von Materialien aus dem Gleisbau nach Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit |
| 1.8. | Grundlegende Charakterisierung von sonstigen, einmalig anfallenden Abfällen |
| 2. | WIEDERKEHREND ANFALLENDE ABFÄLLE |
| 2.1. | Anwendungsbereich für wiederkehrend anfallende Abfälle |
| 2.2. | Grundlegende Charakterisierung von wiederkehrend anfallenden Abfällen |
| 2.3. | Übereinstimmungsbeurteilung von wiederkehrend anfallenden Abfällen |
| 2.4. | Dokumentation für wiederkehrend anfallende Abfälle |
| 3. | ABFALLSTRÖME |
| 3.1. | Anwendungsbereich für Abfallströme |
| 3.2. | Allgemeine Vorgaben für Abfallströme |
| 3.3. | Durchführung der Probenahme bei Abfallströmen |
| 3.4. | Untersuchungsverfahren für Abfallströme bis 1 000 t Jahresanfallsmenge (kleine Abfallströme) |
| 3.4.1. | Grundlegende Charakterisierung für kleine Abfallströme (erstes Jahr) |
| 3.4.2. | Übereinstimmungsbeurteilung für kleine Abfallströme (zweites bis achtes Jahr) |
| 3.4.3. | Berechnung der Beurteilungswerte und Variabilitäten für kleine Abfallströme |
| 3.5. | Untersuchungsverfahren für Abfallströme von mehr als 1 000 t Jahresanfallsmenge (Große Abfallströme – Quartalsmodell) |
| 3.5.1. | Grundlegende Charakterisierung für große Abfallströme (erstes Jahr) |
| 3.5.2. | Übereinstimmungsbeurteilungen für große Abfallströme (zweites bis achtes Jahr) |
| 3.5.3. | Ermittlung der Beurteilungswerte und Variabilitäten für große Abfallströme |
| 3.6. | Grenzwerteinhaltung und Beurteilung von Abfallströmen, Vorgangsweise bei Grenzwertüberschreitungen |
| 3.7. | Eigenüberwachung bei Übereinstimmungsbeurteilung großer Abfallströme von mehr als 50 000 t pro Jahr (Quartalsmodell IV) |
| 3.8. | Wechsel des Untersuchungsmodells bei Abfallströmen |
| 3.9. | Dokumentation für Abfallströme |
| 4. | ABFÄLLE AUS DER MECHANISCH-BIOLOGISCHEN BEHANDLUNG – MBA-MODELL |
| 4.1. | Allgemeine Vorgaben für Abfälle aus der mechanisch-biologischen Behandlung |
| 4.2. | Grundlegende Charakterisierung |
| 4.2.1. | Erste Beurteilung (bezogen auf ein Wochenäquivalent) |
| 4.2.2. | Nachfolgende Beurteilungen zur grundlegenden Charakterisierung |
| 4.2.3. | Grundlegender Beurteilungsnachweis |
| 4.3. | Übereinstimmungsbeurteilungen |
| 4.4. | Einmalig anfallende Abfälle aus der mechanisch-biologischen Behandlung |
| 4.4.1. | Allgemeine Vorgaben |
| 4.4.2. | Grundlegende Charakterisierung |
| 5. | IDENTITÄTSKONTROLLE |
| 6. | KONTROLLE VON ABFÄLLEN DURCH DAS DEPONIEAUFSICHTSORGAN |
| 6.1. | Beprobung der angelieferten Abfälle |
| 6.1.1. | Beprobung einer Abfallmenge mit der Masse des Beurteilungsmaßstabs |
| 6.1.2. | Punktuelle Beprobung der angelieferten Abfälle |
| 6.2. | Beprobung der angenommenen oder abgelagerten Abfälle gemäß § 42 Abs. 5 |
| 6.2.1. | Punktuelle Beprobung der angenommenen oder abgelagerten Abfälle |
| 6.2.2. | Flächenhafte Beprobung der abgelagerten Abfälle |
1.EINMALIG ANFALLENDE ABFÄLLE
1.1.Allgemeine Vorgaben für einmalig anfallende Abfälle
Unter einmalig anfallende Abfälle fallen Aushubmaterialien, Tunnelausbruch- und Gleisaushubmaterialien sowie sonstige, einmalig anfallende Abfälle aus Energiegewinnungs-, Produktions- oder Abfallbehandlungsprozessen.
Für eine grundlegende Charakterisierung von Aushubmaterial und Gleisaushubmaterial ist grundsätzlich die Beprobung vor Beginn der Aushub- und Abräumtätigkeit (in-situ) gemäß Kapitel 1.2. (für Aushubmaterial) oder Kapitel 1.6. (für Gleisaushubmaterial) durchzuführen. Abweichend davon können insbesondere bei kleinräumigen oder schwer lokalisierbaren Verunreinigungen oder bei Verunreinigungen, die erst im Zuge des Aushubs offensichtlich werden, diese Aushubmaterialien getrennt ausgehoben und gemäß Kapitel 1.3. ex-situ grundlegend charakterisiert werden.
Nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial, das die Vorgaben des § 13 Abs. 1 Z 3 für Kleinmengen einhält, darf auf jeder Deponie(unter)klasse auch ohne analytische Untersuchung ablagert werden.
Ist die Ablagerung eines Aushub-, Tunnelausbruch- oder Gleisaushubmaterials entsprechend den Anforderungen dieses Anhangs auf einer Bodenaushubdeponie zulässig, darf dieses Material auch auf einer Inertabfalldeponie oder auf einer Deponie für nicht gefährliche Abfälle ohne weitere Untersuchungen abgelagert werden. Gleiches gilt für Material, dessen Ablagerung auf einer Inertabfalldeponie zulässig ist, in Hinblick auf die Ablagerung auf einer Deponie für nicht gefährliche Abfälle und für Material, dessen Ablagerung auf einer Baurestmassendeponie zulässig ist, in Hinblick auf die Ablagerung auf einer Reststoff- oder Massenabfalldeponie. Die Zuordnung von Abfällen zu einer Deponie(unter)klasse muss im Einklang mit § 5 erfolgen.
Für geogene Hintergrundgehalte im Feststoff (Gesamtgehalte) gelten für die Ablagerung von Aushub-, Tunnelausbruch- oder Gleisaushubmaterialien oder sonstigen Bodenbestandteilen auf einer Bodenaushubdeponie die Grenzwerte der Spalte II, Anhang 1, Tabelle 1. Für Inertabfall-, Baurestmassen, Reststoff- oder Massenabfalldeponie gilt keine Begrenzung, jedoch darf kein Gefährlichkeitskriterium gemäß der Abfallverzeichnisverordnung idgF erfüllt sein. Der Beurteilungsnachweis hat eine Bestätigung der befugten Fachperson oder Fachanstalt, dass es sich bei den betreffenden Parametern tatsächlich um geogene Hintergrundgehalte handelt und eine geologisch/technische Begründung dafür zu enthalten.
1.2.Grundlegende Charakterisierung von Aushubmaterial vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit (in-situ)
Die grundlegende Charakterisierung von Aushubmaterial vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit (in-situ) ist gemäß ÖNORM S 2126 „Grundlegende Charakterisierung von Aushubmaterial vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit“, ausgegeben am 1. Februar 2016, mit den in diesem Anhang festgelegten Vorgaben (insbesondere Parameterumfang und Grenzwerte), Ergänzungen und Änderungen durchzuführen.
Erstuntersuchung
Für die Erstuntersuchung gemäß ÖNORM S 2126 definiert die folgende Tabelle abhängig von der jeweiligen Aushubkategorie den maximalen Beurteilungsmaßstab, die Mindestanzahl an zu gewinnenden qualifizierten Stichproben (qSP), den Parameterumfang, die Grenzwerte sowie die zugeordneten Deponie(unter)klassen nach der Erstuntersuchung.
Tabelle 2: Vorgaben zur Erstuntersuchung von Aushubmaterial
| Aushubkategorie | Art des Aushubmaterials | Maximaler Beurteilungs-maßstab | Mindest-anzahl qSP | Parameterumfang | Grenzwerte | Zugeordnete Deponie(n) nach Erstuntersuchung | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| I | nicht verunreinigt | Nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial außerhalb von Siedlungsbereichen und nicht in unmittelbarer Nähe von Infrastrukturbauten (Straße, Schiene)1) oder tiefer liegende ungestörte Schichten | 7 500 t | 1 pro maximal 1 500 t 2) | Erstanalyse Boden gemäß Teil 1 Kapitel 4 | Anhang 1, Tabelle 1 und 2 | Bodenaushubdeponie Inertabfalldeponie3) |
| II | nicht verunreinigt (nur typische Feststoffgehalte) | Nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial innerhalb von Siedlungsbereichen sowie aus der unmittelbaren Nähe von Infrastrukturbauten (Straße, Schiene)1) | 7 500 t | 1 pro maximal 500 t | Erstanalyse Boden gemäß Teil 1 Kapitel 4 | Anhang 1, Tabelle 1 und 2 | Bodenaushubdeponie Inertabfalldeponie3) |
| Nicht verunreinigtes technisches Schüttmaterial SN 31411 34 ( 5 % bodenfremde Bestandteile) | 7 500 t | 1 pro maximal 500 t | Erstanalyse Boden gemäß Teil 1 Kapitel 4 | Anhang 1, Tabelle 1 und 2 | Bodenaushubdeponie Inertabfalldeponie3) | ||
| Nicht verunreinigtes technisches Schüttmaterial SN 31411 35 ( 5 % bodenfremde Bestandteile) | 7 500 t | 1 pro maximal 500 t | Erstanalyse Boden gemäß Teil 1 Kapitel 4 | Anhang 1, Tabelle 3 und 4 | Inertabfalldeponie | ||
| III | nicht gefährlich verunreinigt | Verunreinigtes Bodenaushubmaterial Verunreinigtes technisches Schüttmaterial (SN 31411 34 und 35) Sonstiges Aushubmaterial | 1 500 t | 1 pro maximal 500 t | Vollanalyse gemäß Teil 1 Kapitel 4 | Anhang 1, Tabellen: 3 und 4, 5 und 6, 7 und 8, 9 und 10 | Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponie |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| IV | Verdacht auf eine gefährliche Kontamination | Aushubmaterial gemäß § 4, Abs. 4 Abfallverzeichnisverordnung | 500 t | 1 pro maximal 500 t | Vollanalyse gemäß Teil 1 Kapitel 4 | Anhang 1, Tabelle 7 und 8, 9 und 10 | Reststoff- oder Massenabfalldeponie |
1) Dies sind hier länger bestehende, größere Infrastrukturbauten, zB Straßen mit einer Verkehrsstärke von über 5000 Kfz pro Tag, Schienen. Bei Bodenaushubmaterialien am Rand von Siedlungsgebieten ist von der externen befugten Fachperson oder Fachanstalt aufgrund der Wahrscheinlichkeit einer Kontamination die zutreffende Aushubkategorie („nicht verunreinigt“ oder „nicht verunreinigt (nur typische Feststoffgehalte)“) festzulegen.
2) Bei Aushubbereichen mit einer auszuhebenden Masse von mehr als 50 000 t, die eindeutig der Aushubkategorie I zuzuordnen sind, ist eine qualifizierte Stichprobe pro 7 500 t ausreichend. Wenn nach der Erstuntersuchung keine Zuordnung zu einer zulässigen Qualitätsklasse getroffen werden kann, ist keine Detailuntersuchung möglich. Die betroffenen Teilmengen sind in diesem Fall entweder zu behandeln oder einer anderen Aushubkategorie zuzuordnen und neu zu beproben.
3) Die direkte Zuordnung nach Erstuntersuchung zu einer Inertabfalldeponie ist für diese Aushubkategorie nur zulässig, wenn die Grenzwerte der Bodenaushubdeponie ausschließlich aufgrund geogener Hintergrundbelastungen überschritten werden.
Detailuntersuchung
Kann nach einer Erstuntersuchung keine Zuordnung gemäß Tabelle 2 für die jeweilige Aushubkategorie erfolgen, so sind die betroffenen Teilmengen entweder zu behandeln oder es ist eine Detailuntersuchung gemäß ÖNORM S 2126 durchzuführen.
Für Aushubmaterial, das den Aushubkategorien III oder IV zugeordnet wurde, kann eine Detailuntersuchung gemäß ÖNORM S 2126 auch freiwillig für einzelne Teilmengen durchgeführt werden, um Anteile dieser Teilmengen auf einer niederwertigeren Deponie (einer Deponie mit geringeren Anforderungen an Deponiestandort und Deponietechnik) ablagern zu können. In diesem Fall sind für die Festlegung der grenzwertrelevanten Parameter die Grenzwerte des Anhangs 1 für die niederwertigere Deponie heranzuziehen.
Einhaltung der Grenzwerte und Zuordnung:
Die Einhaltung der zugeordneten Grenzwerte gemäß Tabelle 2 ist nach der Erstuntersuchung für jede Teilmenge getrennt zu beurteilen und – bei Einhaltung aller Grenzwerte – ist eine entsprechende Deponie(unter)klasse oder ein konkretes Kompartiment oder eine konkreter Kompartimentsabschnitt gemäß Tabelle 2 zuzuordnen.
Wurde eine Detailuntersuchung durchgeführt, ist jeder Anteil hinsichtlich der Zuordnung zu einer Bodenaushubdeponie oder einem konkreten Kompartiment oder konkreten Kompartimentsabschnitt einer Bodenaushub-, Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponie getrennt zu beurteilen und – bei Einhaltung aller Grenzwerte – entsprechend zuzuordnen.
Die Grenzwerte gelten als eingehalten, wenn die jeweiligen Beurteilungswerte einer Teilmenge oder eines Anteils die Grenzwerte (oder im Fall des pH-Wertes den Grenzwertbereich) einhalten.
Kann – auch nach Detailuntersuchung – keine Zuordnung zu einem konkreten Kompartiment oder konkreten Kompartimentsabschnitt getroffen werden, ist das Aushubmaterial zu behandeln oder in einer Deponie für gefährliche Abfälle abzulagern.
1.3.Grundlegende Charakterisierung von Aushubmaterial nach Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit (ex-situ)
Soll die grundlegende Charakterisierung von Aushubmaterial erst nach Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit durchgeführt werden, sind bekannte, vermutlich oder augenscheinlich verunreinigte Aushubbereiche bestmöglich einzugrenzen, getrennt auszuheben und zu beurteilen.
Die grundlegende Charakterisierung ist wie für einen sonstigen, einmalig anfallenden Abfall gemäß Kapitel 1.8. durchzuführen.
Ist eine Aushubtätigkeit von maximal 200 t auf Anordnung der Behörde durchgeführt worden (zB Ölunfall), kann unter folgenden Bedingungen auf die Erstuntersuchung von Sammelproben (gemäß Kapitel 1.8.) verzichtet und können die einzelnen Teilmengen direkt auf jene Parameter, die die Kontamination beschreiben, untersucht werden:
– Die Kontamination ist eindeutig bekannt (zB Mineralöl);
– Aufgrund der Kenntnis der Vornutzung des Aushubmaterials ist kein Verdacht auf eine weitere – bereits zuvor vorhandene – Kontamination zu besorgen;
– Das kontaminierte Aushubmaterial wird auf einer Deponie für nicht gefährliche Abfälle abgelagert;
– Der Verzicht auf die Erstuntersuchung und die Festlegung der zu untersuchenden Parameter werden mit der anordnenden Behörde abgestimmt;
– Die Einhaltung dieser Bedingungen sowie die Abstimmung mit der anordnenden Behörde sind im jeweiligen Beurteilungsnachweis zu dokumentieren.
1.4.Grundlegende Charakterisierung von ausgewiesenen Flächen gemäß Altlastensanierungsgesetz
Aushubmaterialien von ausgewiesenen Flächen gemäß Altlastensanierungsgesetz sind zur Deponierung gemäß Kapitel 1.2. (in-situ) oder 1.3. (ex-situ) grundlegend zu charakterisieren.
Im Falle der Untersuchung vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit (in-situ) gemäß Kapitel 1.2. kann unter folgenden Bedingungen auf die Erstuntersuchung (gemäß Kapitel 1.2.) verzichtet und direkt jeder Anteil auf jene Parameter, die die Kontamination beschreiben, untersucht und eine entsprechende Zuordnung getroffen werden:
– Es liegen hinsichtlich der Art der Kontaminationen ausreichend Voruntersuchungen vor;
– Für jeden Aushubbereich werden zumindest zwei für diesen Aushubbereich typische qualifizierte Stichproben auf alle Parameter gemäß Teil 1 Kapitel 4 (Vollanalyse) untersucht;
– Die grenzwertrelevanten Parameter können auf Basis der Voruntersuchungen und der ergänzenden Vollanalysen für jeden Aushubbereich zweifelsfrei festgelegt werden;
– Die Einschränkung des Parameterumfangs wird mit der für die Deponie, auf der die Ablagerung erfolgen soll, zuständigen Abfallbehörde abgestimmt;
– Das Aushubmaterial wird auf einer Deponie für nicht gefährliche Abfälle abgelagert oder behandelt.
Die Einhaltung dieser Bedingungen ist im jeweiligen Beurteilungsnachweis zu dokumentieren.
1.5.Grundlegende Charakterisierung von Tunnelausbruchmaterial
Tunnelausbruchmaterial ist Bodenaushubmaterial, welches ausschließlich aus Fest- oder Lockergesteinen in natürlicher Lagerung besteht und bei Aushub-, Abtrags- oder Ausbruchsvorgängen von in geschlossener oder offener Bauweise errichteten Tunnelbauwerken (inklusive dazugehöriger Voreinschnitte), Schächten und Schachtbauwerken, Stollen und Kavernen anfällt. Dieses Material ist getrennt von anderem Bodenaushubmaterial, zB Bodenaushubmaterial der Zufahrtsstraße, zu beurteilen.
Die grundlegende Charakterisierung von Tunnelausbruchmaterial ist durch ein an die speziellen geologischen, bautechnischen und logistischen Gegebenheiten eines konkreten Bauvorhabens angepasstes Untersuchungskonzept auf Basis dieses Kapitels, das mit der für den Standort der Verwertung oder Deponierung örtlich zuständigen Abfallbehörde vor Beginn der Tunnelausbrucharbeiten abzustimmen ist, durchzuführen.
Die grundlegende Charakterisierung des Tunnelausbruchmaterials kann auch gemäß Kapitel 1.2. (vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit) erfolgen, wenn das untersuchte Material beim Aushub nicht chemisch verändert wird (zB durch Spritzbeton, Sprengmittel etc.) oder chargenweise gemäß Kapitel 1.3. (nach Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit) durchgeführt werden.
Probenahmeplanung:
Für die Probenahmeplanung muss ein fundiertes Vorwissen hinsichtlich der Geologie des auszubrechenden Gesteins, insbesondere geologische Voruntersuchungen, vorhanden sein. Auf Basis dieses Vorwissens sind im Zuge der Probenahmeplanung vor und während des Bauvorhabens Tunnelabschnitte zu identifizieren und getrennt zu beurteilen, die aufgrund einer ähnlichen geochemischen Zusammensetzung und derselben Vortriebsart (konventioneller Vortrieb, Sprengvortrieb etc.) eine gleiche Abfallqualität in Bezug auf die jeweiligen Grenzwerte erwarten lassen (abfallchemische Tunnelabschnitte).
Grundlegende Charakterisierung eines abfallchemischen Tunnelabschnitts:
Zur grundlegenden Charakterisierung des Tunnelausbruchmaterials eines abfallchemischen Tunnelabschnitts ist eine Hauptprobenahmestelle, die für den abfallchemischen Tunnelabschnitt möglichst repräsentativ ist, analytisch zu untersuchen. Dafür sind aus maximal 200 t Tunnelausbruchmaterial zumindest 10 Stichproben – gleichmäßig verteilt – aus der Fraktion 125 mm zu ziehen, zu einer qualifizierten Stichprobe zu vereinigen und als Feldprobe auf alle Parameter gemäß Teil 1, Kapitel 4 (Vollanalyse) zu untersuchen.
Auf Basis der Untersuchungsergebnisse dieser Hauptprobenahmestelle sowie der Vorerhebungen ist das Tunnelausbruchmaterial dieses abfallchemischen Tunnelabschnitts – bei Einhaltung aller Grenzwerte – entweder einer Bodenaushubdeponie oder einem konkreten Kompartiment oder konkreten Kompartimentsabschnitt einer Bodenaushub-, Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponie zuzuordnen.
Übereinstimmungsbeurteilungen für einen abfallchemischen Tunnelabschnitt:
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