Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Deponien (Deponieverordnung 2008)
Die Frostbeständigkeit ist gemäß ÖNORM S 2116-7 „Untersuchung stabilisierter Abfälle – Teil 7: Frostbeständigkeit“, ausgegeben am 1. Jänner 2010, zu untersuchen, wobei die Bewertung über die Änderung der Druckfestigkeit und die Bewertung über die Längenänderung wahlweise zulässig sind. Dabei darf im ersten Fall die Abnahme des Mittelwertes der Druckfestigkeit nach zwölf Frost-Tau-Wechseln nicht größer als 20% sein. Im zweiten Fall darf die Höhenzunahme des Probekörpers zwischen den Messungen nach dem ersten und zwölften Frost höchstens ein Promille betragen. In beiden Fällen müssen die Probekörper formstabil bleiben (keine Rissbildungen, der Gewichtsverlust durch Abplatzungen darf 650 g/m2 nicht überschreiten).
3.2.3. Feldversuche und Untersuchung von Bohrkernen
Basierend auf den Untersuchungsergebnissen im Labor ist die großtechnische Umsetzbarkeit des Stabilisierungsverfahrens, insbesondere betreffend Mischbarkeit, Verdichtbarkeit und Einbaufähigkeit nachzuweisen. Im Falle eines lagenweisen Einbaus in den Deponiekörper ist die maximale Lagenstärke für den optimalen Einbau festzustellen. Aus dem im großtechnischen Maßstab hergestellten stabilisierten Abfall sind Bohrkerne zu entnehmen und deren Durchlässigkeit, Druckfestigkeit und Auslaugbarkeit zu bestimmen. Die Auslaugbarkeit ist mittels Elution über 24 Stunden und Elution über zwei Tage zu bestimmen. In den Eluaten sind die gemäß Kapitel 3.2.2.1. lit. c festgesetzten Parameter zu untersuchen.
Die Untersuchungen an den Bohrkernen sind so durchzuführen, dass die Ergebnisse für einen Vergleich mit Ergebnissen von Identitätskontrollen auf der Deponie und für Kontrollen durch die Deponieaufsicht herangezogen werden können.
3.2.4. Beurteilung der Ergebnisse
Das Stabilisierungsverfahren ist hinsichtlich des Auslaugverhaltens durch einen Vergleich zwischen dem nicht stabilisierten und dem stabilisierten Abfall zu beurteilen. Daher sind die aus dem stabilisierten Abfall eluierten Frachten jeweils auf die Trockensubstanz des eingebundenen Abfalls zu beziehen, dh. Die Zuschlagstoffe und Bindemittel sind rechnerisch in Abzug zu bringen. Weiters ist anzugeben, welche Schwankungsbreite der Abfallzusammensetzung im Hinblick auf die Eignung des stabilisierten Abfalls für die geplante Deponierung toleriert werden kann.
Aus dem 64-Tage-Elutionsversuch ist das mittelfristige Auslaugverhalten des stabilisierten Abfalls unter Berücksichtigung der Freisetzungsmechanismen der Schadstoffe zu beurteilen. Die Beständigkeit muss anhand der Untersuchungsergebnisse und unter Berücksichtigung der Erfahrungswerte beurteilt werden. Auch unter den in der Deponie herrschenden Milieubedingungen muss gewährleistet sein, dass keine Reaktionen auftreten, durch die es zu einem Zerfall des stabilisierten Abfalls kommen kann.
Zur Beurteilung der Eignung des Stabilisierungsverfahrens sind die Laborversuche, aber auch die Ergebnisse der Feldversuche, insbesondere hinsichtlich der großtechnischen Umsetzbarkeit der Laborergebnisse, heranzuziehen.
3.3. Übereinstimmungsbeurteilungen bei stabilisierten Abfällen
Die Übereinstimmungsbeurteilungen haben zusätzlich zu den Untersuchungen der nicht stabilisierten Abfälle gemäß § 15 Abs. 2 Folgendes zu umfassen:
Untersuchung des stabilisierten Abfalls nach der festgesetzten Aushärtezeit durch Elution über 24 Stunden und Elution über zwei Tage mit Analyse der gemäß Kapitel 3.2.2.1. lit. c festgesetzten Parameter und
Druckfestigkeitsprüfung nach der festgesetzten Aushärtezeit.
3.4. Untersuchungen für die Identitätskontrolle
Es ist ein Elutionstest über 24 Stunden und über zwei Tage durchzuführen.
UNTERSUCHUNG VON IMMOBILISIERTEN ABFÄLLEN
Es dürfen nur Abfälle einem Behandlungsverfahren zur Immobilisierung unterzogen werden, welche
| 1. | nicht gefährlich sind oder | |
|---|---|---|
| 2. | die Eluatwerte der Tabelle 10 des Anhangs 1 und die organischen Summenparameter der Tabelle 9 des Anhangs 1 einhalten und nach der Immobilisierung gemäß § 7 AWG 2002 ausgestuft werden. | |
Abweichend dazu darf der Parameter Blei im Eluat bei stark alkalischen Rückständen aus thermischen Prozessen beim nicht immobilisierten Abfall bis zu 100 mg/kg TM betragen.
4.1. Allgemeine Anforderungen
Die Immobilisierung von Abfällen, welche die Grenzwerte für Stabilitätsparameter gemäß Anhang 1 Tabelle 9 überschreiten, ist nicht zulässig.
Der Gehalt an folgenden Schwermetallen im nicht immobilisierten Abfall hat in Summe weniger als zehn Masseprozent zu betragen, bezogen auf die Trockensubstanz:
Antimon, Arsen, Barium, Blei, Cadmium, Chrom, Kobalt, Kupfer, Molybdän, Nickel, Quecksilber, Selen, Thallium, Vanadium, Zinn.
Die Grenzwerte für Gehalte im Feststoff der entsprechenden Deponie(unter)klasse gemäß Anhang 1 sind durch den immobilisierten Abfall einzuhalten.
Die Eluatgrenzwerte sind basierend auf den Elutionsversuchen gemäß Kapitel 4.2.2.1. lit. a und Kapitel 4.2.2.1. lit. c (Umspülung und Perkolation) einzuhalten, wobei die Eluatgehalte auf die Trockensubstanz des Abfallanteiles im immobilisierten Abfall zu beziehen sind.
Immobilisierte Abfälle haben jedenfalls einen Durchlässigkeitsbeiwert kf 5 x 10-9 m/s als Laborwert aufzuweisen, bei Feldversuchen darf ein kf -Wert 10-8 m/s nicht überschritten werden. Weiters muss der Verdichtungsgrad Dpr von Immobilisierungsprodukten größer als 90% sein.
Das Immobilisierungsverfahren ist auf den konkreten Abfall hinsichtlich einer dauerhaften Schadstoffeinbindung und einer geringen Wasserdurchlässigkeit zu optimieren, wobei insbesondere die Schwankungsbreiten der Abfallzusammensetzung bei der Erstellung einer (oder mehrerer) Rezeptur(en) zu berücksichtigen sind.
4.2. Eignungsprüfung
Diese Prüfung hat die Eignung des Immobilisierungsverfahrens für den einzelnen Abfall im Hinblick auf die geplante Deponierung nachzuweisen. Sind weitere Untersuchungen erforderlich, um die Langzeitbeständigkeit, das bodenmechanische Verhalten oder das Auslaugverhalten beurteilen zu können, so sind diese durchzuführen und zu dokumentieren. Sofern die befugte Fachperson oder Fachanstalt nicht über die nötigen Kenntnisse der Bodenmechanik verfügt, ist eine diesbezüglich fachkundige Person in die Eignungsprüfung einzubeziehen.
4.2.1. Untersuchung der Ausgangsmaterialien
Neben der genauen Kenntnis des nicht immobilisierten Abfalls (Untersuchungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1) muss die chemische Zusammensetzung und die bodenmechanische Klassifikation der mineralischen Hilfsstoffe bekannt sein. Es ist zu prüfen, ob eine Vorbehandlung des Abfalls vor der Immobilisierung zur Erzielung der angestrebten bodenmechanischen Eigenschaften erforderlich ist.
Aufgrund der Ergebnisse der Untersuchungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 und der chemischen Zusammensetzung der mineralischen Hilfsstoffe sind die zu Beginn der Eignungsprüfung zu untersuchenden relevanten Parameter für Gehalte im Feststoff und Eluat (siehe Kapitel 4.2.2.1. lit. a und b) festzulegen. Dabei sind mögliche Änderungen des Eluatverhaltens im immobilisierten Abfall und gegebenenfalls das alkalische Milieu zu berücksichtigen.
4.2.2. Herstellung und Lagerung der Probekörper
Für die folgenden Untersuchungen sind Probekörper herzustellen, die in Zusammensetzung und Zustandsform dem immobilisierten Abfall entsprechen, wie er abgelagert wird. Die Geometrie der Probekörper hat einem Verhältnis von Oberfläche zu Volumen von 0,5 bis 1,2 cm2/cm3 zu entsprechen. Ein Probekörper hat mindestens 100 g Abfall, bezogen auf die Trockenmasse, zu enthalten.
Die Lagerung der Probekörper hat an der Luft bei einer relativen Feuchte von 95% und einer Temperatur von 20 ± 2°C zu erfolgen. Die Probekörper sind den folgenden Prüfungen zu unterziehen:
4.2.2.1. Eluatuntersuchungen
a) Elution über 24 Stunden (Umspülungseluat)
Für diesen Test kann der Probekörper in ein feinmaschiges Gittergefäß oder Kunststoffnetz eingebracht werden, wobei die Oberfläche des Probekörpers frei umspülbar sein muss.
Die Elution über 24 Stunden ist analog der ÖNORM S 2116-4, vorzunehmen. Allfällige Abweichungen, die sich aufgrund der Besonderheit des immobilisierten Abfalls als notwendig erweisen, sind zulässig, müssen jedoch dokumentiert werden.
Das Eluat ist auf all jene Parameter zu untersuchen, die aufgrund der Beurteilung des nicht immobilisierten Abfalls und des Wissens über die Art der mineralischen Hilfsstoffe, unter Bedachtnahme auf mögliche Wechselwirkungen, relevant sein könnten.
b) Parameterauswahl für alle weiteren Eluatuntersuchungen
Aufgrund der Ergebnisse der Untersuchungen am nicht immobilisierten Abfall und der Elution des immobilisierten Abfalls über 24 Stunden ist die Auswahl der Parameter für alle weiteren Eluatuntersuchungen zu prüfen und festzulegen. Die Auswahl ist zu begründen. In der Folge sind diese festgelegten Parameter in allen Eluaten zu bestimmen.
c) Perkolation in der Triaxialzelle
Es ist ein Perkolat mithilfe derselben Versuchsanordnung wie bei Bestimmung des Wasserdurchlässigkeitsbeiwertes gemäß ÖNORM B 4422-1 „Erd- und Grundbau – Untersuchung von Bodenproben – Bestimmung der Wasserdurchlässigkeit – Laborprüfungen“, ausgegeben am 1. Juli 1992, herzustellen. Die Masse des Perkolats hat das Zehnfache der Trockenmasse des Probekörpers zu betragen. Die Anwendung von höheren Druckgradienten ist zulässig.
4.2.2.2. Geotechnische Untersuchungen
Die Wasserdurchlässigkeit ist nach ÖNORM B 4422-1 „Erd- und Grundbau – Untersuchung von Bodenproben – Bestimmung der Wasserdurchlässigkeit – Laborprüfungen“, ausgegeben am 1. Juli 1992, mittels Triaxialzelle bei einem Druck von maximal 0,1 N/mm2 (10 m WS) zu bestimmen.
Die Proctor-Dichte Dpr ist nach ÖNORM B 4418 „Geotechnik – Durchführung von Proctorversuchen im Erdbau“, ausgegeben am 1. Jänner 2007, zu bestimmen. Der Verdichtungsgrad Dpr ergibt sich als der Quotient aus Trockendichte und Proctor-Dichte.
4.2.3. Feldversuche und Untersuchung von Bohrkernen
Bezug nehmend auf die Untersuchungsergebnisse im Labor ist die großtechnische Umsetzbarkeit des Immobilisierungsverfahrens, insbesondere betreffend Mischbarkeit, Verdichtbarkeit und Einbaufähigkeit nachzuweisen. Aus dem im großtechnischen Maßstab hergestellten immobilisierten Abfall sind Bohrkerne zu entnehmen und an Probekörpern deren Wasserdurchlässigkeit, Verdichtungsgrad und Auslaugbarkeit zu bestimmen. Dabei muss der kf-Wert 10-8 m/s und Dpr 90% betragen. Die Auslaugbarkeit ist mit einem Umspülungseluat-Test zu bestimmen, wobei die gemäß Kapitel 4.2.2.1. lit. b festgesetzten Parameter zu untersuchen sind.
Die Ergebnisse der Untersuchungen an den Bohrkernen sind zur Bewertung von Identitätskontrollen heranzuziehen.
4.2.4. Beurteilung der Ergebnisse
Das Immobilisierungsverfahren ist hinsichtlich des Auslaugverhaltens durch einen Vergleich zwischen dem nicht immobilisierten und dem immobilisierten Abfall zu beurteilen. Daher sind die aus dem Abfall eluierten Frachten jeweils auf die Trockensubstanz des eingebundenen Abfalls zu beziehen, dh. Die Zuschlagstoffe und Bindemittel sind rechnerisch in Abzug zu bringen. Weiters ist anzugeben, welche Schwankungsbreiten der Abfallzusammensetzung im Hinblick auf die Eignung des immobilisierten Abfalls für die geplante Deponierung toleriert werden können.
Aus dem Perkolationsversuch ist das mittelfristige Auslaugverhalten des Immobilisierungsproduktes unter Berücksichtigung der Freisetzungsmechanismen der Schadstoffe zu beurteilen. Die Beständigkeit muss anhand der Untersuchungsergebnisse und unter Berücksichtigung der Erfahrungswerte beurteilt werden. Auch unter den in der Deponie herrschenden Milieubedingungen muss gewährleistet sein, dass keine Reaktionen auftreten, durch die es zu einer Minderung des Schadstoffrückhaltevermögens des immobilisierten Abfalls kommt.
Zur Beurteilung der Eignung des Immobilisierungsverfahrens sind die Laborversuche, aber auch die Ergebnisse der Feldversuche, insbesondere hinsichtlich der großtechnischen Umsetzbarkeit der Laborergebnisse, heranzuziehen.
4.3. Übereinstimmungsbeurteilungen bei immobilisierten Abfällen
Die Übereinstimmungsbeurteilungen haben zusätzlich zu den Untersuchungen der nicht immobilisierten Abfälle gemäß § 15 Abs. 2 Folgendes zu umfassen:
Untersuchung des immobilisierten Abfalls durch Elution über 24 Stunden (Umspülungseluat) und Analyse der gemäß Kapitel 4.2.2.1. lit. b festgesetzten Parameter und
Prüfung der Wasserdurchlässigkeit und des Verdichtungsgrades.
4.4. Untersuchungen für die Identitätskontrolle
Es ist ein Elutionstest über 24 Stunden durchzuführen.
Abkürzung
DVO 2008
Anhang 6
Untertagedeponien –
Sicherheitsbewertung für die Abfallannahme
SICHERHEIT FÜR UNTERTAGEDEPONIEN: ALLE DEPONIE(UNTER)KLASSEN
1.1. Die Bedeutung der geologischen Barriere
Die Ablagerung von Abfällen in Untertagedeponien hat deren Isolierung von der Biosphäre zu gewährleisten.
Die Abfälle, die geologische Barriere und die Hohlräume einschließlich aller baulichen Anlagen haben gemeinsam ein System zu bilden, das mit allen übrigen technischen Aspekten die unten stehenden Voraussetzungen erfüllen muss.
Es darf keine direkte Einleitung von Schadstoffen in das Grundwasser erfolgen und es darf zu keiner Verschlechterung des Zustands der Gewässer, insbesondere des Grundwassers, kommen.
1.2. Anforderungen an den Standort
Als Standort einer Untertagedeponie sind ausgeschlossen:
– Wasserschutzgebiete gemäß § 34 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2006;
– Heilquellenschutzgebiete gemäß § 37 WRG 1959;
– Hochwasserabflussgebiete gemäß § 38 Abs. 3 WRG 1959;
– Gebiete zur Sicherung künftiger Wasserversorgung gemäß § 35 WRG 1959;
– Einzugs-, Quell- und Grundwassergebiete, für die eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung getroffen wurde (§ 54 WRG 1959), wenn das Deponievorhaben im Widerspruch dazu steht;
– Flussgebietseinheiten, Planungsräume oder Teile derselben, für die ein Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c WRG 1959), ein Maßnahmenprogramm (§ 55f WRG 1959) oder ein Regionalprogramm (§ 55g WRG 1959) erlassen wurde, wenn das Deponievorhaben im Widerspruch dazu steht;
– Standorte über wasserwirtschaftlich bedeutsamen Grundwasservorkommen, die eine überregionale Bedeutung für die Wasserversorgung haben;
– Standorte, die verkarstungsfähige, stark gestörte, sehr inhomogene oder spröde Gesteine aufweisen;
– Standorte, an denen aufgrund der geringen Mächtigkeit des Gesteinsvolumens keine ausreichenden hydrogeologischen Isolationsbedingungen bestehen;
– Standorte mit starker seismischer Aktivität;
– Standorte, die durch Massenbewegungen (zB Hangbewegungen, Bergsturz oder Bergsenkung und Lawinen) bedroht sind, sofern diese Gefährdungen nicht durch technische Maßnahmen beherrschbar sind;
– Standorte ohne ausreichende Überdeckung;
– Standorte, an denen aufgrund der Wasserdurchlässigkeit des Wirtsgesteins Wasserein- oder –austritte zu erwarten sind.
Ein Standort hat folgende Anforderungen zu erfüllen:
– Vorhandensein homogener kristalliner Gesteine (Hartgesteine) mit geschlossenen Fugen oder Fugensystemen und großer Ausdehnung (großes Gesteinsvolumen), ausgenommen Bergwerke im Salzstock;
– weitgehend trockene Gebirgsverhältnisse mit sehr geringer bis geringer Wasserdurchlässigkeit; das Deckgebirge muss aus Gesteinen mit großer Dichte und geringer Porosität bestehen;
– Langzeitsicherheit auf Basis der standortspezifischen Gegebenheiten über einen geologischen Zeitraum;
– Stabilität des Standortes aufgrund der topographischen, geologischen und tektonischen Verhältnisse der geologischen Großeinheit;
– keine nachteiligen Auswirkungen auf Bestand und Betrieb der Deponie aufgrund seismischer Aktivität;
– Berücksichtigung des Lagerstättenschutzes gemäß § 116 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006.
1.3. Standortspezifische Sicherheitsbewertung
Für jeden gemäß Kapitel 1.2. geeigneten Standort ist eine standortspezifische Sicherheitsbewertung durchzuführen, welche den Nachweis der ausreichenden Isolierung der abgelagerten Abfälle von der Biosphäre zu erbringen hat. Im Rahmen der standortspezifischen Sicherheitsbewertung sind Kriterien für die Annahme von Abfällen zu erarbeiten. Dabei sind in Untertagedeponien für Inertabfälle oder für nicht gefährliche Abfälle nur solche Abfälle annehmbar, die jedenfalls die jeweiligen Anforderungen für Inertabfälle oder nicht gefährliche Abfälle erfüllen.
Im Rahmen der Sicherheitsbewertung ist Folgendes zu ermitteln:
– die Gefahr, die von den abzulagernden Abfällen ausgehen kann,
– die Rezeptoren, dh. die Biosphäre, insbesondere das Grundwasser,
– die Wegsamkeiten, über die Stoffe aus den Abfällen in die Biosphäre gelangen können, und
– die Wirkungen der Stoffe, die in die Biosphäre gelangen können.
Die Annahmekriterien für die Deponierung unter Tage sind anhand der örtlichen Randbedingungen zu erstellen. Dies erfordert den Nachweis, dass die geologischen Schichten für die Anlage einer Deponie geeignet sind, dh. eine Bewertung der Risiken für eine Einlagerung unter Berücksichtigung des Gesamtsystems von Abfall, baulichen Anlagen und Hohlräumen und des aufnehmenden Gesteinsmassivs.
Die standortspezifische Risikobewertung der Einrichtung muss sowohl für die Betriebsphase als auch für die Nachsorgephase durchgeführt werden. Anhand dieser Bewertungen sind die erforderlichen Kontroll- und Sicherheitsmaßnahmen sowie die Annahmekriterien auszuarbeiten.
Es ist eine integrierte Leistungsbewertung mit folgenden Elementen zu erstellen:
geologische Bewertung;
geomechanische Bewertung;
hydrogeologische Bewertung;
geochemische Bewertung;
Bewertung der Auswirkungen auf die Biosphäre;
Bewertung der Betriebsphase;
langfristige Bewertung;
Bewertung der Auswirkungen sämtlicher Übertageeinrichtungen vor Ort.
1.3.1. Geologische Bewertung
Es ist eine eingehende Untersuchung oder Kenntnis des geologischen Aufbaus eines Standorts erforderlich. Dazu gehören Untersuchungen und Analysen der Gesteinsarten, der Böden und der Topografie. Die geologische Bewertung muss die Eignung des Standorts für eine Untertagedeponie nachweisen. Dabei sind die Lage, die Häufigkeit und die Struktur aller Verwerfungen oder Brüche in der umgebenden geologischen Schicht sowie die etwaigen Auswirkungen seismischer Aktivitäten auf diese Strukturen zu berücksichtigen. Alternative Standorte müssen in Betracht gezogen werden.
1.3.2. Geomechanische Bewertung
Die Stabilität der Hohlräume muss durch geeignete Untersuchungen und Prognosen nachgewiesen werden. Die abzulagernden Abfälle müssen in diese Bewertung einbezogen werden. Die Prozesse sind systematisch zu analysieren und zu dokumentieren.
Folgende Aspekte sind nachzuweisen:
Während und nach der Schaffung der Hohlräume sind weder am Hohlraum selbst noch an der Erdoberfläche größere Deformationen zu erwarten, die den Betrieb der Untertagedeponie beeinträchtigen oder Wegsamkeiten zur Biosphäre herstellen könnten.
Die Tragfähigkeit des Hohlraums ist so groß, dass es während des Betriebs nicht zu einem Zusammenbruch kommen kann.
Die Abfälle haben die erforderliche Stabilität, die mit den geomechanischen Eigenschaften des aufnehmenden Gesteins verträglich ist.
1.3.3. Hydrogeologische Bewertung
Zur Ermittlung der Grundwasserströme in den umgebenden geologischen Schichten ist eine eingehende Untersuchung der hydraulischen Eigenschaften erforderlich, die sich auf Angaben über die hydraulische Leitfähigkeit des Gesteinsmassivs, über Verwerfungen und hydraulische Gradienten stützt.
1.3.4. Geochemische Bewertung
Es ist eine eingehende Untersuchung der Zusammensetzung des Gesteins und des Grundwassers erforderlich, um die gegenwärtige Zusammensetzung des Grundwassers und ihre eventuelle Veränderung im Lauf der Zeit und die Art und Menge der die Verwerfungen füllenden Mineralien zu ermitteln und eine quantitative mineralogische Bestandsaufnahme des aufnehmenden Gesteins vorzunehmen. Die Auswirkungen der Veränderlichkeit des Abfalls auf das geochemische System sind zu prüfen.
1.3.5. Bewertung der Auswirkungen auf die Biosphäre
Es ist eine Untersuchung der Biosphäre erforderlich, die durch die Untertagedeponie beeinflusst werden kann.
Ferner ist die Ausgangssituation zu ermitteln und durch Untersuchungen die natürliche örtliche Konzentration der relevanten Stoffe festzustellen.
1.3.6. Bewertung der Betriebsphase
Für die Betriebslaufzeit ist nachzuweisen, dass
die Hohlräume ausreichend standsicher sind (siehe Kapitel 1.3.2),
kein unannehmbares Risiko dafür besteht, dass die Abfälle in Kontakt mit der Biosphäre kommen,
kein unannehmbares Risiko für den Betrieb der Einrichtung besteht.
Beim Nachweis der Betriebssicherheit ist eine systematische Analyse des Betriebs der Einrichtung auf der Grundlage der Eigenschaften der abzulagernden Abfälle, zum Betriebsmanagement und zum Betriebsablauf durchzuführen.
Es ist nachzuweisen, dass die abzulagernden Abfälle keinerlei chemische oder physikalische Reaktion mit dem Gestein eingehen, welche die Festigkeit und Dichtigkeit des Gesteins beeinträchtigt und so die Anlage selbst gefährdet. Mögliche besondere Vorfälle, die während der Betriebsphase zur Entwicklung von Wegsamkeiten zwischen den Abfällen und der Biosphäre führen können, müssen in die Analyse einbezogen werden. Die verschiedenen Arten von möglichen Betriebsrisiken müssen in besonderen Kategorien zusammengefasst werden und ihre möglichen Auswirkungen sind zu evaluieren. Es muss nachgewiesen werden, dass an der Betriebsstätte kein unannehmbares Risiko für eine Freisetzung des eingelagerten Abfalls besteht. Notfallpläne sind aufzustellen.
1.3.7. Langfristige Bewertung
Zur Einhaltung der Ziele einer umweltverträglichen Ablagerung muss eine Risikobewertung lange Zeiträume erfassen. Es ist sicherzustellen, dass in der Nachsorgephase keine Wegsamkeiten zur Biosphäre entstehen.
Die Barrieren des Standorts der Untertagedeponie (zB Abfalleigenschaften, bauliche Anlagen, Verfüllung und Verschluss von Schächten und Bohrlöchern), das Verhalten des aufnehmenden Gesteins, der umgebenden geologischen Schichten und des Deckgebirges müssen für lange Zeiträume quantitativ bewertet und auf der Grundlage der standortspezifischen Daten oder hinreichend vorsichtiger Schätzungen evaluiert werden. Die geochemischen und geohydrologischen Bedingungen, zB der Grundwasserfluss (siehe Kapitel 1.3.3 und 1.3.4), die Wirksamkeit der Barrieren, ihr natürliches Schwächerwerden und das Auslaugungsverhalten der abzulagernden Abfälle, müssen berücksichtigt werden.
Die langfristige Sicherheit einer Untertagedeponie muss durch eine Sicherheitsprüfung nachgewiesen werden, die einen anfänglichen Zustand zu einem gegebenen Zeitpunkt (zB Schließung der Anlage) darstellt und anschließend ein Szenario mit den wichtigsten Veränderungen in geologischen Zeiträumen entwickelt. Schließlich müssen die Folgen einer Freisetzung relevanter Stoffe aus der Untertagedeponie für verschiedene Szenarien bewertet werden, welche die möglichen langfristigen Veränderungen in der Biosphäre, der Geosphäre und der Untertagedeponie wiedergeben.
Behälter und Auskleidungen der Hohlräume dürfen wegen ihrer begrenzten Lebensdauer bei der langfristigen Risikobewertung der Abfalleinlagerungen nicht berücksichtigt werden.
1.3.8. Bewertung der Auswirkungen der Aufnahmeeinrichtungen über Tage
Die Aufnahmeeinrichtungen über Tage für die Umladung, für Untersuchungen und gegebenenfalls für eine Zwischenlagerung sind so zu planen und zu betreiben, dass Schädigungen der menschlichen Gesundheit und der örtlichen Umwelt vermieden werden. Weiters müssen sie die sonstigen Voraussetzungen gemäß § 43 AWG 2002 erfüllen.
1.3.9. Bewertung der übrigen Risiken
Aus Gründen des Schutzes des Personals dürfen Abfälle nur in solchen Untertagedeponien abgelagert werden, die von Bergbauaktivitäten sicher isoliert sind. Abfälle dürfen nicht angenommen werden, wenn sie gefährliche Stoffe enthalten oder bilden, die gesundheitsschädlich sein könnten.
ANNAHMEKRITERIEN FÜR UNTERTAGEDEPONIEN: ALLE KLASSEN
2.1. Ausgeschlossene Abfälle
Abfälle, die nach einer Ablagerung nachteilige physikalische, chemische oder biologische Veränderungen erfahren können, dürfen nicht in Untertagedeponien abgelagert werden. Dazu gehören jedenfalls:
die in § 7 aufgeführten Abfälle; auch die gemäß § 7 Z 7 lit. a, b und d bis j ausgenommenen Abfälle dürfen nicht abgelagert werden;
Abfälle und ihre Behälter, die mit Wasser oder dem aufnehmenden Gestein unter Deponiebedingungen reagieren und zu Folgendem führen können:
– Volumenveränderung,
– Bildung von selbstentzündlichen oder giftigen oder explosiven Stoffen oder Gasen oder
– sonstige Reaktionen, welche die Betriebssicherheit oder die Unversehrtheit der Barrieren gefährden könnten;
Abfälle, die durch eine chemische Reaktion oder durch Druck Wasser bilden können;
Abfälle mit einem stechenden Geruch;
Abfälle, die ein giftiges oder explosives Luft-Gas-Gemisch bilden können; dies gilt insbesondere für Abfälle, die
– toxische Gaskonzentrationen aufgrund der Partialdrücke ihrer Bestandteile bilden,
– bei Sättigung in Behältern Konzentrationen bilden, die höher sind als eine Zehnerpotenz unterhalb der Explosionsgrenze;
Abfälle mit ungenügender Stabilität gegenüber den geomechanischen Bedingungen;
Abfälle, die unter Deponiebedingungen sich selbst entzünden oder zu spontaner Entzündung neigen, gasförmige Erzeugnisse, flüchtige Abfälle und solche, die aus nicht identifizierten Mischungen stammen.
2.2. Standortspezifische Risikobewertung
Abfälle dürfen nur angenommen werden, wenn sie die Vorgaben der standortspezifischen Sicherheitsbewertung erfüllen, insbesondere wenn ein Abschluss von der Biosphäre gewährleistet ist.
2.3. Annahmekriterien
Abfälle dürfen nur in solchen Untertagedeponien abgelagert werden, die von Bergbauaktivitäten sicher getrennt sind.
Abfälle, die miteinander reagieren können, sind zu definieren und nach Kompatibilitätsgruppen zu klassifizieren; die verschiedenen Kompatibilitätsgruppen sind an der Lagerstätte räumlich zu trennen.
2.4. Besondere Anforderungen an den Betrieb einer Untertagedeponie für gefährliche Abfälle
Der Betreiber einer Untertagedeponie für gefährliche Abfälle hat im Rahmen der Eingangskontrolle
folgende Untersuchungen an jedem Gebinde durchzuführen:
– Explosionsfähigkeit des Gebindeinhalts mittels Explosionsmessgerät;
– Gasgehalt mittels geeigneter Gasspürsonden;
– Radioaktivität mittels Szintillometer;
– Das Vorhandensein freier Flüssigkeiten im Gebinde ist durch einen Rütteltest zu prüfen.
SONSTIGE BESTIMMUNGEN FÜR BERGWERKE IN SALZSTÖCKEN
3.1. Die Bedeutung der geologischen Barriere
Für Bergwerke in Salzstöcken hat das Gestein, das den Abfall umgibt, eine zweifache Funktion:
– Es wirkt als aufnehmendes Gestein, in dem die Abfälle eingekapselt werden. Das Salz in Salzstöcken gilt als vollkommene Kapselung. Abfälle kommen mit der Biosphäre nur bei einem Störfall, zB bei einem Erdbeben, einer Erosion oder einem Ereignis in geologischen Zeiträumen (zB dem Ansteigen des Meeresspiegels) in Berührung. Die Abfälle dürfen sich in der Untertagedeponie nicht verändern und die Folgen solcher Störfall-Szenarien müssen bei der Sicherheitsbewertung in Betracht gezogen werden.
– Zusammen mit der undurchlässigen Gesteinsschicht (zB Anhydrit) als Sohle und Deckschicht wirkt es als geologische Barriere, die das Grundwasser von einem Eindringen in die Deponie abhält und gegebenenfalls Flüssigkeiten oder Gase aus dem Deponiebereich wirksam an einem Entweichen hindert. Wo diese geologische Barriere von Schächten und Bohrlöchern durchlöchert ist, müssen diese während der Betriebsphase so gedichtet werden, dass kein Wasser eindringen kann, und nach der Stilllegung der Untertagedeponie hermetisch verschlossen werden. Wenn der Bergbaubetrieb länger aufrechterhalten wird als der Deponiebetrieb, muss der Ablagerungsbereich nach der Beendigung der Deponietätigkeit mit einem wasserundurchlässigen Bauwerk verschlossen werden, das entsprechend dem berechneten hydraulischen Druck in der jeweiligen Tiefe errichtet wird, sodass Wasser, das in die noch betriebene Mine eindringt, nicht in den Deponiebereich durchsickern kann.
3.2. Langfristige Bewertung
Der Nachweis der langfristigen Sicherheit einer Untertagedeponie im Salzgestein muss durch eine Bestimmung des Salzgesteins als Sperrgestein vorgenommen werden. Salzgestein erfüllt die Bedingung, für Gase und Flüssigkeiten undurchlässig zu sein, die Abfälle aufgrund seines Konvergenzverhaltens abzukapseln und sie nach Abschluss des Transformationsprozesses vollständig einzuschließen. Das Konvergenzverhalten des Salzgesteins widerspricht nicht der Bedingung, dass die Hohlräume während der Betriebslaufzeit standsicher sein müssen. Die Standsicherheit ist wichtig, um einen sicheren Betriebsablauf zu gewährleisten und die Unversehrtheit der geologischen Barriere für unbegrenzte Zeit zu erhalten, sodass ein andauernder Schutz der Biosphäre gewährleistet ist. Die Abfälle müssen dauerhaft von der Biosphäre isoliert werden. Eine kontrollierte Absenkung des Deckgesteins oder andere langfristige Schäden sind nur dann zulässig, wenn sich nachweisen lässt, dass lediglich bruchfreie Veränderungen stattfinden, die Unversehrtheit der geologischen Barriere gewahrt bleibt und sich keine Wegsamkeiten bilden, durch die Wasser mit den Abfällen in Berührung kommen oder die Abfälle oder ihre Bestandteile in die Biosphäre entweichen können.
SONSTIGE BESTIMMUNGEN FÜR TIEFENDEPONIEN IN FESTGESTEIN
Eine Tiefendeponie in Festgestein ist eine unterirdische Ablagerung in mehreren hundert Metern Tiefe, wo Festgestein aus verschiedenen magmatischen Gesteinsarten, zB Granit oder Gneis, besteht.
4.1. Sicherheitskonzept für Tiefendeponien in Festgestein
Eine Tiefendeponie in Festgestein ist so zu errichten, dass keine Wartungsmaßnahmen erforderlich sind.
Die Rückholung der Abfälle oder spätere Korrekturmaßnahmen müssen möglich sein. Eine Tiefendeponie muss auch so geplant werden, dass negative Umweltauswirkungen oder eine Betreuung der Anlage nicht künftige Generationen treffen.
Um eine Gefährdung der Menschen und der Umwelt für lange Zeiträume, dh für mehrere tausend Jahre auszuschließen, sind bestimmte Arten gefährlicher Stoffe und Abfälle von der Biosphäre auszuschließen.
Ein solches Schutzniveau kann durch Tiefendeponien in Festgestein erzielt werden. Eine Tiefendeponie in Festgestein kann entweder in aufgelassenen Minen oder in eigens dafür geschaffenen Bergwerken errichtet werden.
Um das erforderliche Schutzniveau zu erreichen, ist eine Tiefendeponie so zu errichten, dass die natürliche Rückhaltefähigkeit der umgebenden Schichten die Auswirkungen von Schadstoffen so weit senkt, dass sie keine negativen Folgen mehr für die Umwelt haben. Dies bedeutet, dass die Zulässigkeit von Freisetzungen aus solchen Einrichtungen von der Fähigkeit der näheren Umwelt zur Abschwächung und zum Abbau von Schadstoffen abhängt.
Bei einer Tiefendeponie in Festgestein wird die direkte Einleitung von Schadstoffen in das Grundwasser und eine Verschlechterung des Zustands der Gewässer, insbesondere des Grundwassers, dadurch verhindert, dass alle freigesetzten gefährlichen Stoffe aus der Tiefendeponie weder die Biosphäre noch die oberen Teile des Grundwassersystems, die Verbindungen zur Biosphäre haben, in solchen Mengen oder Konzentrationen erreichen, die schädlich werden könnten; dies ist nachzuweisen. Die Auswirkungen von Veränderungen auf das geohydraulische System müssen bewertet werden. Eine mögliche Gasbildung aufgrund von langfristigen Prozessen muss bei der Konzeption von Tiefendeponien in Festgestein berücksichtigt werden.
Abkürzung
DVO 2008
Anhang 7
Vorgaben zum elektronischen Datenmanagement
STAMMDATEN FÜR DEPONIEN
Im Stammdatenregister gemäß § 22 AWG 2002 sind die im Folgenden genannten Daten anzugeben, wobei bei Anlagen gemäß den Z 7 bis 15 auch die Umrisspolygone anzugeben sind.
Stammdaten
Name, Anschrift (Sitz) des Deponieinhabers und eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift, einschließlich einer Telefaxnummer;
sofern vorhanden: Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer, Ergänzungsregisternummer;
Branchencode (vierstellig);
Adressen und Bezeichnungen der Standorte; im Falle des Betreibens einer mobilen Anlage, ist an der Sitzadresse ein Standort einzutragen;
Grundstücke (Katastralgemeinde und Grundstücksnummern), auf denen sich der jeweilige Standort befindet, ÖSTAT-Gemeindekennzahl (wird vom System aus der Angabe zur Standortadresse generiert);
die Behandlungsverfahren, die am jeweiligen Standort durchgeführt werden;
die gesamte Betriebsanlage für jeden Standort der registrierten Person;
jede Deponie mit dem genehmigten Deponiebereich (das Umrisspolygon muss für den Deponiebereich angegeben werden); in Abhängigkeit vom Genehmigungsbescheid können auch mehrere Deponien an einem Standort eingetragen werden;
jedes Kompartiment mit Angabe der zugehörigen Deponie(unter)klasse und dem jeweiligen Status durch Angabe der Phase (zB Ablagerungsphase); für jede Deponie muss zumindest ein Kompartiment eingetragen werden;
jeden Kompartimentsabschnitt und den verbleibenden Teil des Kompartiments;
jedes Zwischenlager gemäß § 33;
jede andere Anlage innerhalb des Deponiebereichs gemäß § 34; gegebenenfalls Zuordnung zu einem anderem Betreiber gemäß § 40 Abs. 2;
jede mobile Anlage, die im Deponiebereich als mobile Anlage betrieben wird; anstelle der Umrisspolygone kann die konkrete Anlage, in der die mobile Anlage aufgestellt wird, angegeben werden; mobile Anlagen sind als solche zu kennzeichnen;
Deponiesickerwasser- und Abwasserbehandlungsanlagen;
Deponiegasanlagen;
Anlagen gemäß den Z 7 bis 14 sind soweit zutreffend als Berichtseinheiten mit Angabe des Typs der Berichtseinheit, zB Berichtseinheit für Abfall-Input-Output-Meldungen oder Jahresabfallbilanzmeldungen – BE_ABIL, zu kennzeichnen. Für die Kennzeichnung von Anlagen als BE_ABIL ist das Dokument „Abgrenzung von relevanten Anlagen“, veröffentlicht am EDM-Portal, edm.gv.at, anzuwenden;
die Beziehungen der Anlagen gemäß den Z 8 bis 15 untereinander und zur gesamten Betriebsanlage gemäß Z 7 sind durch Verwendung der Attribute „gehört zu“ und „besteht aus“ anzugeben;
Für jede Anlage gemäß den Z 7 bis 15 sind alle zutreffenden Anlagentypen anzugeben. Bei der gesamten Betriebsanlage müssen abweichend dazu nur die wesentlichen Anlagentypen angegeben werden. Für jede Anlage, in der Abfälle behandelt werden, ist jedenfalls ein Anlagentyp (zutreffendenfalls mehrere Anlagentypen) aus der Liste von Anlagentypen für die Abfallbehandlung und -lagerung anzugeben. Sofern (auch) andere Anlagentypen zutreffen, sind diese aus der jeweils zutreffenden Liste von Anlagentypen auszuwählen;
Kontaktadressen, einschließlich vorhandener e-Mail-Adressen, und Kontaktpersonen (Standort);
das Deponieaufsichtsorgan durch Name und GLN, wenn keine GLN vorhanden ist, durch Name und Adresse; den Angaben ist der Bestellungsbescheid zugrunde zu legen [insbesondere bezüglich der Angabe, ob eine juristische Person (zB ein technisches Büro) oder eine natürliche Person (zB ein Mitarbeiter eines technischen Büros) als Deponieaufsichtsorgan bestellt wurde];
Name und Adresse des Ausstufungsverantwortlichen;
und die zugehörigen Identifikationsnummern.
VORGABEN FÜR ELEKTRONISCHE AUFZEICHNUNGEN UND MELDUNGEN
2.1. Allgemeines
Die nachfolgenden Aufzeichnungen sind für jede Anlage gemäß § 40 Abs. 1 Z 2 bis 6 (relevante Anlagen) getrennt zu führen.
Die unten genannten Aufzeichnungen sind unmittelbar bei der Anlieferung von Abfällen an eine dieser Anlagen oder beim Abtransport von Abfällen von einer dieser Anlagen vorzunehmen. Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass die Nachvollziehbarkeit der Abfallströme innerhalb der Deponie gewährleistet ist. Die Aufzeichnungen müssen gegebenenfalls Abfallneuzuordnungen und für Input-Pufferlager, Output-Pufferlager oder eigenständige Lager auch den Lagerstand und etwaige Lagerstandskorrekturen enthalten.
Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass jederzeit ein Auszug oder eine Zusammenfassung aus den Aufzeichnungen entsprechend dem in der ON-Regel 192150 „Datenstrukturen für den elektronischen Datenaustausch in der Abfallwirtschaft“, ausgegeben am 1. November 2007, definierten Datenmodell möglich ist. Die sich daraus ergebenden XML-Datenformat-Strukturen der Aufzeichnungen, XML-Schnittstellen für Auszüge und Meldungen sowie Buchungsarten und Prüfregeln werden auf dem EDM-Portal, edm.gv.at, veröffentlicht. Die Prüfregeln sind für den Berichtszeitraum 2008 im Hinblick auf die Dateninhalte der Deponiemeldungen vor dem 1. März 2008 zu vereinfachen. Für die Berichtszeiträume 2008 bis 2010 sind mit den Prüfregeln alternative Dateninhalte im Bezug auf die XML-Schnittstellen zuzulassen (zB Abfallart gemäß Anhang 5 der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der geltenden Fassung, statt der GTIN für die Abfallart). Die Prüfregeln für die Berichtszeiträume 2008, 2009 und 2010 werden jeweils im September des vorangehenden Kalenderjahres veröffentlicht.
Inhaber von Deponien oder Abfallsammler oder -behandler als Inhaber von Anlagen gemäß § 40 Abs. 1 Z 2 bis 6 müssen aus ihren Aufzeichnungen über diese Schnittstellen eine einzige XML-Datei (gemäß der Vorgabe „Dokumentation des XML-Datenformats für Abfall-Input-Output-Meldungen entsprechend Deponieverordnung“) mit der Abfall-Input-Output-Meldung aller dieser Anlagen erstellen und am EDM-Portal in das elektronische Register gemäß § 22 AWG 2002 hochladen. Bestehen für den Meldepflichtigen auch Verpflichtungen zur Übermittlung von Abfall-Input-Output-Meldungen nach anderen Rechtsvorschriften, zB gemäß der Abfallverbrennungsverordnung, so sind diese Abfall-Input-Output-Meldungen in einer einzigen Datei hochzuladen. Mit In-Kraft-Treten einer Abfallbilanzverordnung gemäß § 21 Abs. 3 AWG 2002 ist die Abfall-Input-Output-Meldung als Teil der Jahresabfallbilanz hochzuladen.
Auf Verlangen der Behörden müssen die Aufzeichnungen oder eine Zusammenfassung aus den Aufzeichnungen in Form einer XML-Datei (gemäß der Vorgabe „Dokumentation des XML-Datenformats für Abfall-Input-Output-Meldungen entsprechend Deponieverordnung“) über das EDM-Portal an die zuständige Behörde übermittelt werden.
Für die Angabe von Personen, Standorten und Anlagen einschließlich Anlagenteilen sind die im Stammdatenregister enthaltenen Identifikationsnummern zu verwenden. Für die Angabe von Behandlungsverfahren, Anlagentypen, Pufferlagerarten, Abfallarten, Kontaminationsgruppen, Herkunftspersonenkreise und Quantifizierungsarten sind die am EDM-Portal veröffentlichten Referenztabellen mit Identifikationsnummern und standardisierten Zuordnungen zu verwenden. Die Buchungsarten sind gemäß der am EDM-Portal veröffentlichten Tabelle der Buchungsarten zu verwenden.
Die Abfallmasse ist in Kilogramm (kg) mit der verwendeten Bestimmungsart (Quantifizierungsart: Messung, Berechnung, Schätzung) anzugeben. Für die Zusammenfassung von Abfallmassen, die mit unterschiedlichen Bestimmungsarten ermittelt wurden, ist diejenige mit der geringeren Genauigkeit anzugeben (wurde zB ein Teil gewogen und ein zweiter Teil geschätzt, so ist für die Bestimmungsart der gesamten Masse „Schätzung“ anzugeben).
Bei den Aufzeichnungen zu Abfallübernahmen, innerbetrieblichen Abfallbewegungen und Abfallübergaben ist für die Angabe der Anlage, aus der der Abfall stammt, oder der der Abfall zugeführt wird, jeweils die konkreteste Abfallbilanzberichtseinheit (BE_ABIL) zu verwenden, dh. für einen Abfall, der in einem bestimmten Kompartiment abgelagert wird, ist als Verbleibsanlage „Kompartiment“ und nicht „Deponie mit dem Deponiebereich“ anzugeben. Jede physische Abfallbewegung darf immer nur einmal aufgezeichnet werden.
Ist für Herkunft oder Verbleib die Anlage anzugeben, ist hierfür die Anlagen-GLN zu verwenden. Sofern der Ort des Anfalls oder der Behandlung oder der Abfallbehandler nicht aus der Anlagen-GLN eindeutig zuordenbar ist, sind zusätzlich zur Anlagen-GLN der Standort und der Abfallbehandler anzugeben (vgl. mobile Anlagen und Lohnarbeit). Wenn Abfälle außerhalb einer Anlage anfallen oder behandelt werden, ist bei den nachfolgend beschriebenen Buchungen statt der Anlage der Ort des Anfalls oder der Behandlung anzugeben.
Für die Angabe des Absende-, Empfangs-, Anfalls- oder Behandlungsortes ist die Standort-GLN zu verwenden. Wenn keine Standort-GLN vorhanden ist, sind die Adresse und der jeweilige Inhaber, falls keine Adresse vorhanden ist, die Katastralgemeinde und die Grundstücksnummern des Absende-, Empfangs-, Anfalls- oder Behandlungsortes und der jeweilige Inhaber anzugeben.
Die Angabe der Straße, Haus-, Stiege-, Stock- und Türnummer einer Adresse kann bis zum 31. Dezember 2011 als unstrukturierte Angabe in der „Ersten Adresszeile“ der XML-Struktur der Adresse erfolgen, danach ist die strukturierte Angabe erforderlich.
Ist für Herkunft oder Verbleib der Inhaber eines Standortes oder einer Anlage, der Übergeber, der Übernehmer oder der Lohnarbeiter anzugeben, ist hierfür die Personen-GLN zu verwenden. Wenn dieser über keine Personen-GLN verfügt, sind Name, Sitz und Branche anzugeben.
2.2. Übernahme von Abfällen von einer anderen Rechtsperson
Wer Abfälle in eine Anlage gemäß § 40 Abs. 1 Z 2 bis 6 übernimmt, muss für jede Abfallübernahme von einer anderen Rechtsperson Folgendes aufzeichnen:
– Buchungsart,
– Datum der Übernahme,
– als Herkunft – sofern in diesem Anhang nichts anderes geregelt ist – den Absendeort,
– Abfallart,
– Abfallmasse,
– Behandlungsverfahren, dem der Abfall zugeführt wird, und
– GLN der Anlage, der der Abfall zugeführt wird.
Bei Übernahme von Siedlungsabfällen direkt von Abfallerzeugern im Rahmen der kommunalen Sammlung gemäß § 3 Abs. 1 der Abfallnachweisverordnung 2003 ist statt dem Absendeort der Übergeber durch die Spezial-GTIN für „Abfallersterzeuger von Siedlungsabfällen“ anzugeben und eine Liste aller Übergeber zu führen. Die Abfallmasse der gemeinsam gesammelten Siedlungsabfälle ist pro Tag und Abfallart aufzuzeichnen.
Bei Übernahme von Verpackungsabfällen direkt von Abfallerzeugern im Rahmen eines Sammel- und Verwertungssystems gemäß § 3 Abs. 3 der Abfallnachweisverordnung 2003 ist statt dem Absendeort der Übergeber durch die Spezial-GTIN für „Abfallersterzeuger von Verpackungsabfällen“ anzugeben und eine Liste aller Übergeber zu führen. Die Abfallmasse der gemeinsam gesammelten Verpackungsabfälle ist pro Tag und Abfallart aufzuzeichnen.
In allen anderen Fällen einer Übernahme von Abfällen von Abfallersterzeugern ist zusätzlich zum Absendeort die Spezial-GTIN für „Abfallersterzeuger“ anzugeben.
Bei Anlieferung von Sammelstellen im Rahmen der kommunalen Sammlung (zB Problemstoffsammelstellen, Mistplätze) ist statt dem Absendeort die Personen-GLN der Gemeinde anzugeben, sofern nicht eine Regelung zur getrennten Sammlung eine detailliertere Herkunftsangabe fordert.
Bei Übernahme aus einem Streckengeschäft ist statt dem Absendeort der Übergeber (dh. derjenige, der über den Abfall rechtlich verfügt) anzugeben.
Bei Rück-Übernahme aus Lohnarbeit ist zusätzlich zum Standort, an dem die Abfallbehandlung (die Lohnarbeit) erfolgte, die Abfallbehandlungsanlage und das Behandlungsverfahren, dem der Abfall unterzogen wurde, und der Lohnarbeiter anzugeben.
Die Übernahme einer Kleinmenge zur Deponierung gemäß § 13 Abs. 1 und 2 ist durch die Angabe der entsprechenden Buchungsart zu kennzeichnen.
Für einen Abfall, der zur Deponierung übernommen wird, sind weiters die Daten gemäß § 16 Abs. 3 aufzuzeichnen: die Identifikationsnummer des aktuellen Beurteilungsnachweises, sofern kein Beurteilungsnachweis erforderlich ist, die Identifikationsnummer der Abfallinformation, die Angabe zur Abfallerzeugung und Abfallbeschreibung (Abfallerzeuger, Abfallerzeugungsdetails, Abfallerzeugungsprozess und Beschreibung zum Abfall gemäß XML-Datenstruktur).
Bei Aufnahme eines Abfalls in ein Zwischenlager gemäß § 33 Abs. 1 ist der Grund für die Aufnahme in das Zwischenlager aufzuzeichnen.
Eine Zusammenfassung der Aufzeichnungen (§ 41 Abs. 5) auf Verlangen der Behörden oder für zur Deponierung übernommene Abfälle des vorangegangenen Kalenderjahres gemäß § 17 Abs. 3 AWG 2002 hat gegliedert nach Zeitraum, Buchungsart, Herkunft (entsprechend den für die Aufzeichnungen festgelegten Anforderungen), Abfallart, Abfallmasse, Abfallerzeuger, Behandlungsverfahren, dem der Abfall zugeführt wurde, und Anlage, der der Abfall zugeführt wurde, zu erfolgen. In allen anderen Fällen einer Zusammenfassung der Aufzeichnungen für das vorangegangene Kalenderjahr können die Abfallersterzeuger nicht gefährlicher Abfälle pro Bundesland (aus dem der Abfall stammt) und Branche zusammengefasst werden. Für die Untergliederung sind die Bundesland-GLNs für Abfallersterzeuger zu verwenden.
2.3. Innerbetriebliche Abfallbewegungen
Für jede innerbetriebliche Abfallbewegung in eine oder aus einer Anlage gemäß § 40 Abs. 1 Z 2 bis 6 ist aufzuzeichnen:
– Buchungsart,
– Datum der innerbetrieblichen Abfallbewegung,
– Anlage, aus der der Abfall stammt,
– Behandlungsverfahren, bei dem der Abfall angefallen ist (dies schließt auch „Lagerung“ für den Output aus einem Zwischenlager ein),
– Abfallart,
– Abfallmasse,
– Behandlungsverfahren, dem der Abfall zugeführt wird,
– GLN der Anlage, der der Abfall zugeführt wird.
Bei Primärabfällen, die nicht in einer Anlage angefallen sind, die bereits im Stammdatenregister erfasst ist, ist die Standort-GLN anzugeben. Als Behandlungsverfahren, bei dem der Abfall angefallen ist, ist für Primärabfälle die GTIN für das Behandlungsverfahren P1 „Abfall aus dem Produktions- oder Dienstleistungsbereich“ gemäß Abfallnachweisverordnung 2003 anzugeben.
Für einen Abfall zur Deponierung sind weiters die Identifikationsnummer des aktuellen Beurteilungsnachweises, sofern kein Beurteilungsnachweis erforderlich ist, die Identifikationsnummer der Abfallinformation, Angaben zur Abfallerzeugung und Abfallbeschreibung (Abfallerzeuger, Abfallerzeugungsdetails, Abfallerzeugungsprozess und Beschreibung zum Abfall gemäß XML-Datenstruktur) aufzuzeichnen.
Bei der Deponierung eines Abfalls, der gemäß § 33 Abs. 1 in einem Zwischenlager für eine Identitätskontrolle oder für eine Untersuchung des Deponieaufsichtsorgans gelagert wurde, ist weiters das Ergebnis der Überprüfung und ein eindeutiger Bezug auf die Aufzeichnung der Übernahme gemäß Kapitel 2.1. aufzuzeichnen.
Im Falle der Zurückweisung eines Abfalls und des unmittelbar nachfolgenden Inputs in eine andere Anlage des Deponieinhabers (innerbetriebliche Abfallbewegung) ist die Angabe, dass eine Zurückweisung vorliegt, der Grund für die Zurückweisung und der Bezug zur Aufzeichnung der Übernahme gemäß Kapitel 2.1. anzugeben.
Eine Zusammenfassung der Aufzeichnungen hat gegliedert nach Zeitraum, Buchungsart, Anlage, aus der der Abfall stammt, Verfahren, bei dem der Abfall angefallen ist, Abfallart, Abfallmasse, zutreffendenfalls Zurückweisung, Behandlungsverfahren, dem der Abfall unterzogen wurde, und Anlage, der der Abfall zugeführt wurde, zu erfolgen.
2.4. Übergabe von Abfällen an eine andere Rechtsperson
Für jede Abfallübergabe an eine andere Rechtsperson ist aufzuzeichnen:
– Buchungsart,
– Datum der Übergabe,
– Anlage, aus der der Abfall stammt,
– Behandlungsverfahren, bei dem der Abfall angefallen ist,
– Abfallart,
– Abfallmasse und
– als Verbleib – sofern in diesem Anhang nichts anderes geregelt ist – der Empfangsort.
Bei Übergabe in ein Streckengeschäft ist statt dem Empfangsort der Übernehmer (dh. derjenige, der über den Abfall rechtlich verfügt) anzugeben.
Bei Übergabe in Lohnarbeit ist zusätzlich zum Standort, an dem die Abfallbehandlung (die Lohnarbeit) erfolgt, die Abfallbehandlungsanlage und das Behandlungsverfahren, dem der Abfall unterzogen wird, und der Lohnarbeiter anzugeben.
Im Fall der Zurückweisung eines Abfalls ist der Bezug zur Aufzeichnung der Übernahme gemäß Kapitel 2.1. und der Grund für die Zurückweisung anzugeben.
Eine Zusammenfassung der Aufzeichnungen hat gegliedert nach Zeitraum, Buchungsart, Anlage, aus der der Abfall stammt, Verfahren, bei dem der Abfall angefallen ist, Abfallart, Abfallmasse, zutreffendenfalls Zurückweisung und Verbleib (entsprechend den für die Aufzeichnungen festgelegten Anforderungen) zu erfolgen.
2.5. Lagerstand
Zu Beginn und am Ende jedes Meldezeitraums und zu Beginn jedes Monats ist für jede Anlage gemäß § 40 Abs. 1 Z 2 bis 6 die Lagermenge des Lagers oder des Input- und Output-Pufferlagers (sofern vorhanden) nach Pufferlagerart und für jede Abfallart, die der Aufzeichnungspflichtige extra erfassen möchte, getrennt aufzuzeichnen; eine Schätzung ist zulässig. Eine Mischung verschiedener Abfälle aus den Abfallübernahmen und innerbetrieblichen Abfallbewegungen in den Pufferlagern kann ohne Angabe einer Abfallart aufgezeichnet werden. Im Bedarfsfall ist einmal monatlich eine Lagerstandskorrektur aufzuzeichnen.
In einer Zusammenfassung der Aufzeichnungen ist für jede Abfallbilanzberichtseinheit der Lagerstand des Lagers oder des Input- und Output-Pufferlagers (sofern vorhanden) am Beginn und Ende des Berichtszeitraums gegliedert nach jeder extra erfassten Abfallart, für Mischungen verschiedener Abfälle im Input-Pufferlager ohne Angabe einer Abfallart, Abfallmasse und Pufferlagerart unter Verwendung der Struktur „Lagerstandsbuchung“ anzugeben. An einem Kalendertag kann für jede Abfallart nur eine Lagerstandsbuchung durchgeführt werden. Zu jeder Lagerstandsangabe am Beginn eines Berichtszeitraums muss auch eine korrespondierende Lagerstandsangabe am Ende des Berichtszeitraums angegeben werden (und umgekehrt). Die Lagerstandskorrekturen sind unter Verwendung der Struktur „Lagerstandskorrekturbuchung“ gegliedert nach Pufferlagerart für jede extra erfasste Abfallart, für Mischungen verschiedener Abfälle im Input-Pufferlager ohne Angabe einer Abfallart, über den Berichtszeitraum zusammenzufassen.
2.6. Abfallartenneuzuordnung
Wird, zB im Rahmen der Eingangskontrolle, festgestellt, dass die ursprünglich zugeordnete Abfallart nicht korrekt ist, so hat eine Abfallartenneuzuordnung zu erfolgen, die mit der Buchungsart „Abfallartenneuzuordnung“ unter Angabe des Datums, der ursprünglichen Abfallart, der neu zugeordneten Abfallart (bei Abfall mit der Spezifizierung 77 einschließlich allfälliger Kontaminationsgruppen gemäß Zuordnungstabelle am EDM-Portal), der betroffenen Abfallmasse und des Ortes (der Anlage oder, sofern der Abfall noch nicht in eine Anlage eingebracht wurde, des Standortes) zu dokumentieren ist. Für die Abfall-Input-Output-Meldung sind die Abfallartenneuzuordnungen im Berichtszeitraum, die dieselbe Kombination aus ursprünglicher Abfallart und neu zugeordneter Abfallart betreffen, aufzusummieren und die Ortsangabe kann entfallen.
Abkürzung
DVO 2008
Anhang 8
Berechnung von Sicherstellungen und Anforderungen an Testate gemäß § 48 AWG 2002
VORGABEN FÜR DIE BERECHNUNG EINER SICHERSTELLUNG FÜR NEU GENEHMIGTE KOMPARTIMENTE
Es sind insbesondere folgende Maßnahmen während der Betriebs- und Nachsorgephase – soweit sie für das jeweilige Kompartiment erforderlich sind – zu besichern:
Herstellung einer Oberflächenabdeckung gemäß § 29;
die Deponiegaserfassung und -behandlung gemäß § 31;
das Mess- und Überwachungsverfahren, einschließlich Sickerwassererfassung und -behandlung, Emissions- und Immissionskontrolle und die Kontrolle des Deponiekörpers und der technischen Einrichtungen gemäß den §§ 37 bis 39 und Kosten für die externe Dokumentation;
Wartung und Instandsetzung der Sickerwasserleitungen, -schächte und -stollen;
Deponieaufsicht;
die vollständige Entfernung von Abfällen, die innerhalb des Deponiebereichs gelagert werden; davon ausgenommen sind Abfälle für oder aus anderen Anlagen innerhalb des Deponiebereichs gemäß § 34.
Für die Berechnung einer Sicherstellung sind für Nachsorgemaßnahmen folgende Zeiträume anzusetzen:
| – | Bodenaushubdeponien: | 5 Jahre |
|---|---|---|
| – | Inertabfalldeponien: | 15 Jahre |
| – | Baurestmassen-, Reststoff-, Massenabfalldeponien: | 30 Jahre |
| – | Untertagedeponien für gefährliche Abfälle: | 40 Jahre |
§ 48 Abs. 2 und 2a AWG 2002 ist anzuwenden.
VORGABEN FÜR DIE BERECHNUNG EINER SICHERSTELLUNG FÜR BESTEHENDE KOMPARTIMENTE GEMÄSS § 47 ABS. 9
Für die Berechnung einer Sicherstellung sind abweichend zu Punkt 1 für Nachsorgemaßnahmen folgende Zeiträume anzusetzen:
| – | Deponien, auf denen biologisch abbaubare Abfälle, insbesondere gemischte Siedlungsabfälle, abgelagert wurden: | 40 Jahre |
|---|---|---|
Zur Berechnung einer angemessenen Sicherstellung gemäß § 47 Abs. 9 für die einzelnen Kompartimente in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase ist wie folgt vorzugehen:
Die Sicherstellung ist wie für neu genehmigte Kompartimente unter Berücksichtigung des gesamten genehmigten Ausbaus und des gesamten genehmigten Volumens des jeweiligen Kompartiments zu berechnen.
Die Sicherstellungskosten sind in der Folge durch die genehmigte Gesamtkapazität des Kompartiments zu teilen (Sicherstellungskosten pro Kubikmeter).
Weiters sind die bisher vorgeschriebenen Sicherstellungskosten durch die genehmigte Gesamtkapazität des Kompartiments zu teilen (Sicherstellungskosten pro Kubikmeter).
Es ist die Differenz der neu berechneten Sicherstellungskosten pro Kubikmeter gemäß lit. b zu den bisher berechneten Sicherstellungskosten pro Kubikmeter gemäß lit. c zu bilden und mit der Restkapazität, die zum Zeitpunkt der Änderung der rechtlichen Verpflichtungen, welche zur Überprüfung der Sicherstellungskosten geführt hat, gegeben war, zu multiplizieren.
Die bisher vorgeschriebenen gesamten Sicherstellungskosten sind um den erhaltenen Betrag gemäß lit. d zu erhöhen.
TESTAT EINES WIRTSCHAFTSPRÜFERS GEMÄSS § 48 ABS. 2a AWG 2002
Für die Beurteilung, ob die Kosten für die Einhaltung der Auflagen und Verpflichtungen gemäß § 48 Abs. 2 AWG 2002 erster Satz, insbesondere für die ordnungsgemäße Erhaltung und nachfolgende Stilllegung oder Schließung der Deponie einschließlich der Nachsorge, in den Abfallübernahmepreisen enthalten sind, ist wie folgt vorzugehen:
Es ist der Zeitraum seit dem letzten Testat zu betrachten. Wird erstmals ein Testat ausgestellt, ist der Zeitraum der letzten fünf Jahre zu betrachten.
Folgende Berechnungen sind vorzunehmen:
Von den Erträgen des betrachteten Zeitraums aus der Deponietätigkeit sind die Aufwendungen (Abschreibung, Betriebs-, Personalkosten etc.) aus der Deponietätigkeit des betrachteten Zeitraums, die Steuern (die Mehrwertsteuer nur, sofern keine Vorsteuerabzugsberechtigung gegeben ist) und die entnommenen Gewinne abzuziehen.
Es sind die Sicherstellungskosten entsprechend Punkt 1 oder Punkt 2 zu berechnen und durch die genehmigte Gesamtkapazität zu teilen. Diese durchschnittlichen Sicherstellungskosten sind mit dem abgelagerten Volumen des betrachteten Zeitraums zu multiplizieren.
Die erhaltene Differenz gemäß lit. a muss zumindest so groß sein wie die berechneten Sicherstellungskosten gemäß lit. b. In diesem Fall kann ein entsprechendes Testat ausgestellt werden; die Berechnung ist dem Testat beizulegen.
Ist die Differenz gemäß lit. a kleiner als die berechneten Sicherstellungskosten gemäß lit. b, hat der Wirtschaftsprüfer im Testat festzustellen, um welchen Betrag die Erträge zu gering waren und daher in den nächsten fünf Jahren zusätzlich zu erhöhen sind. Beim nächsten Testat ist festzustellen, ob diese zusätzlichen Erträge tatsächlich erreicht wurden.
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