Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Deponien (Deponieverordnung 2008)
Gleisschotter aus nicht offensichtlich verunreinigten Gleisbereichen mit geringer oder höherer nicht gefährlicher Kontaminationswahrscheinlichkeit (vgl. Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1.4.), der auf einer Reststoff- oder Massenabfalldeponie abgelagert wird; die Vorerhebung (vgl. Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1.4.), einschließlich der horizontalen Einteilung, hat jedenfalls von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt zu erfolgen und ist in einem Beurteilungsnachweis zu dokumentieren;
Asbestabfälle;
teerhaltiger Straßenaufbruch gemäß § 10a;
LD-Schlacke und Elektroofenschlacke, schlackenhaltiger Ausbauasphalt und schlackenhaltiges technisches Schüttmatterial gemäß § 10b und
ausgehobene Gewässersedimente (Bach- und Flusssedimente, Sedimente stehender Gewässer) und Material aus natürlichen Massenbewegungen (Geschieberäumgut, Felssturzmaterial, Murenräumgut), wenn von der befugten Fachperson oder Fachanstalt bestätigt wird, dass aufgrund der Herkunft des Materials, der Vornutzung und der lokalen Belastungssituation keine Verunreinigungen vorliegen. Weiters hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt auf Basis einer augenscheinlichen Beurteilung festzustellen, dass keine Hinweise auf anthropogene Kontaminationen vorliegen.
(2) Wenn ein Abfallbesitzer nicht mehr als insgesamt 15 Tonnen Abfälle, ausgenommen Abfälle, die im Abs. 1 genannt sind, innerhalb eines Jahres an Deponien anliefert, ist für diese Abfälle keine analytische Untersuchung für die grundlegende Charakterisierung erforderlich, wenn
für jeden Abfall die Art, die Herkunft und der Anfallsort genau bekannt sind, auf Basis vorliegender Untersuchungen für diese Abfallart eine Überschreitung der Grenzwerte des jeweiligen Kompartiments nicht zu besorgen ist und kein Hinweis auf eine Verunreinigung vorliegt,
die Abfälle in einer Deponie für nicht gefährliche Abfälle abgelagert werden,
der Abfallbesitzer die Einhaltung der Mengenschwelle von 15 Tonnen bestätigt,
der Abfallbesitzer einer gemäß lit. e vorzunehmenden Überprüfung des Abfalls und der diesbezüglichen Aufzeichnungen in seiner Betriebsstätte ausdrücklich zustimmt,
der Deponieinhaber das Zutreffen der Voraussetzungen gemäß lit. a bis c in regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal pro Jahr, überprüft.
Abkürzung
DVO 2008
Grundlegende Charakterisierung ohne analytische Untersuchungen
§ 13. (1) In folgenden Fällen sind für die grundlegende Charakterisierung keine analytischen Untersuchungen erforderlich:
Abfälle gemäß Anhang 2 ;
Abfälle, bei denen keine repräsentative Probenahme möglich ist;
von der befugten Fachperson oder Fachanstalt ist in der grundlegenden Charakterisierung nachvollziehbar darzustellen, warum keine repräsentative Probenahme erfolgen kann und warum der Abfall unter Berücksichtigung des Deponieverhaltens in den jeweiligen Kompartimenten abgelagert werden kann;
nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial, wenn das gesamte als Abfall anfallende Bodenaushubmaterial eines Bauvorhabens nicht mehr als 2 000 Tonnen beträgt, auf Basis der Beurteilung der Vornutzung und der lokalen Belastungssituation keine Hinweise auf Verunreinigungen vorliegen und seitens des den Aushub vornehmenden Unternehmens bestätigt wird, dass keine augenscheinlichen Verunreinigungen beim Aushub wahrgenommen worden sind; das Bodenaushubmaterial von verschiedenen Bauvorhaben darf nicht miteinander vermischt werden;
Gleisschotter aus nicht offensichtlich verunreinigten Gleisbereichen mit geringer oder höherer nicht gefährlicher Kontaminationswahrscheinlichkeit (vgl. Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1.6.), der auf einer Reststoff- oder Massenabfalldeponie abgelagert wird; die Vorerhebung (vgl. Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1.6.), einschließlich der horizontalen Einteilung, hat jedenfalls von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt zu erfolgen und ist in einem Beurteilungsnachweis zu dokumentieren;
Asbestabfälle;
teerhaltiger Straßenaufbruch gemäß § 10a;
LD-Schlacke und Elektroofenschlacke, schlackenhaltiger Ausbauasphalt und schlackenhaltiges technisches Schüttmatterial gemäß § 10b und
ausgehobene Gewässersedimente (Bach- und Flusssedimente, Sedimente stehender Gewässer) und Material aus natürlichen Massenbewegungen (Geschieberäumgut, Felssturzmaterial, Murenräumgut), wenn von der befugten Fachperson oder Fachanstalt bestätigt wird, dass aufgrund der Herkunft des Materials, der Vornutzung und der lokalen Belastungssituation keine Verunreinigungen vorliegen. Weiters hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt auf Basis einer augenscheinlichen Beurteilung festzustellen, dass keine Hinweise auf anthropogene Kontaminationen vorliegen.
(2) Wenn ein Abfallbesitzer nicht mehr als insgesamt 15 Tonnen Abfälle, ausgenommen Abfälle, die im Abs. 1 genannt sind, innerhalb eines Jahres an Deponien anliefert, ist für diese Abfälle keine analytische Untersuchung für die grundlegende Charakterisierung erforderlich, wenn
für jeden Abfall die Art, die Herkunft und der Anfallsort genau bekannt sind, auf Basis vorliegender Untersuchungen für diese Abfallart eine Überschreitung der Grenzwerte des jeweiligen Kompartiments nicht zu besorgen ist und kein Hinweis auf eine Verunreinigung vorliegt,
die Abfälle in einer Deponie für nicht gefährliche Abfälle abgelagert werden,
der Abfallbesitzer die Einhaltung der Mengenschwelle von 15 Tonnen bestätigt,
der Abfallbesitzer einer gemäß lit. e vorzunehmenden Überprüfung des Abfalls und der diesbezüglichen Aufzeichnungen in seiner Betriebsstätte ausdrücklich zustimmt,
der Deponieinhaber das Zutreffen der Voraussetzungen gemäß lit. a bis c in regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal pro Jahr, überprüft.
Abkürzung
DVO 2008
Grundlegende Charakterisierung ohne analytische Untersuchungen
§ 13. (1) In folgenden Fällen sind für die grundlegende Charakterisierung keine analytischen Untersuchungen erforderlich:
Abfälle gemäß Anhang 2 ;
Abfälle, bei denen keine repräsentative Probenahme möglich ist;
von der befugten Fachperson oder Fachanstalt ist in der grundlegenden Charakterisierung nachvollziehbar darzustellen, warum keine repräsentative Probenahme erfolgen kann und warum der Abfall unter Berücksichtigung des Deponieverhaltens in den jeweiligen Kompartimenten abgelagert werden kann;
nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial, wenn das gesamte als Abfall anfallende Bodenaushubmaterial eines Bauvorhabens nicht mehr als 2 000 Tonnen beträgt, auf Basis der Beurteilung der Vornutzung und der lokalen Belastungssituation keine Hinweise auf Verunreinigungen vorliegen und seitens des den Aushub vornehmenden Unternehmens bestätigt wird, dass keine augenscheinlichen Verunreinigungen beim Aushub wahrgenommen worden sind; das Bodenaushubmaterial von verschiedenen Bauvorhaben darf nicht miteinander vermischt werden;
Gleisschotter aus nicht offensichtlich verunreinigten Gleisbereichen mit geringer oder höherer nicht gefährlicher Kontaminationswahrscheinlichkeit (vgl. Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1.6.), der auf einer Reststoff- oder Massenabfalldeponie abgelagert wird; die Vorerhebung (vgl. Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1.6.), einschließlich der horizontalen Einteilung, hat jedenfalls von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt zu erfolgen und ist in einem Beurteilungsnachweis zu dokumentieren;
Asbestabfälle gemäß § 10;
teerhaltiger Straßenaufbruch gemäß § 10a;
LD-Schlacke und Elektroofenschlacke, schlackenhaltiger Ausbauasphalt und schlackenhaltiges technisches Schüttmatterial gemäß § 10b;
ausgehobene Gewässersedimente (Bach- und Flusssedimente, Sedimente stehender Gewässer) und Material aus natürlichen Massenbewegungen (Geschieberäumgut, Felssturzmaterial, Murenräumgut), wenn von der befugten Fachperson oder Fachanstalt bestätigt wird, dass aufgrund der Herkunft des Materials, der Vornutzung und der lokalen Belastungssituation keine Verunreinigungen vorliegen. Weiters hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt auf Basis einer augenscheinlichen Beurteilung festzustellen, dass keine Hinweise auf anthropogene Kontaminationen vorliegen und
künstliche Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften gemäß § 10c.
(2) Wenn ein Abfallbesitzer nicht mehr als insgesamt 15 Tonnen Abfälle, ausgenommen Abfälle, die im Abs. 1 genannt sind, innerhalb eines Jahres an Deponien anliefert, ist für diese Abfälle keine analytische Untersuchung für die grundlegende Charakterisierung erforderlich, wenn
für jeden Abfall die Art, die Herkunft und der Anfallsort genau bekannt sind, auf Basis vorliegender Untersuchungen für diese Abfallart eine Überschreitung der Grenzwerte des jeweiligen Kompartiments nicht zu besorgen ist und kein Hinweis auf eine Verunreinigung vorliegt,
die Abfälle in einer Deponie für nicht gefährliche Abfälle abgelagert werden,
der Abfallbesitzer die Einhaltung der Mengenschwelle von 15 Tonnen bestätigt,
der Abfallbesitzer einer gemäß lit. e vorzunehmenden Überprüfung des Abfalls und der diesbezüglichen Aufzeichnungen in seiner Betriebsstätte ausdrücklich zustimmt,
der Deponieinhaber das Zutreffen der Voraussetzungen gemäß lit. a bis c in regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal pro Jahr, überprüft.
Abkürzung
DVO 2008
Grundlegende Charakterisierung von verfestigten, stabilisierten oder immobilisierten Abfällen
§ 14. (1) Die grundlegende Charakterisierung eines durch Verfestigung, Stabilisierung oder Immobilisierung behandelten Abfalls besteht aus
Untersuchungen des unbehandelten Abfalls entsprechend den jeweiligen Anforderungen des Anhangs 4 ; der unbehandelte Abfall muss in demselben Zustand beurteilt werden, wie er verfestigt, stabilisiert oder immobilisiert wird; bei stabilisierten oder immobilisierten Abfällen sind die Bestimmungen betreffend Analyseergebnisse im grenzwertnahen Bereich, über dem Grenzwert oder beim pH-Wert außerhalb des Grenzwertbereiches nicht anzuwenden; und
einer Eignungsprüfung des behandelten Abfalls gemäß Anhang 5 .
Werden mehrere Abfälle gemeinsam einem Verfestigungs-, Stabilisierungs- oder Immobilisierungsverfahren unterzogen, so sind die Untersuchungen gemäß Z 1 für jeden Abfall gesondert durchzuführen. Abweichend von § 12 Abs. 3 hat eine neuerliche grundlegende Charakterisierung spätestens nach vier Jahren zu erfolgen.
(2) Eine Eignungsprüfung gemäß Anhang 5 hat zu enthalten:
Angaben über die hinsichtlich des Behandlungsverfahrens tolerierbaren Schwankungsbreiten der Abfallzusammensetzung;
bei Verfestigungsverfahren eine Bestätigung der Einhaltung der Grenzwerte des unbehandelten Abfalls; sofern stark alkalische Rückstände aus thermischen Prozessen gemäß § 9 Abs. 1 verfestigt werden sollen, ist die Einhaltung der Grenzwerte des Anhangs 1 Tabelle 8 oder der gemäß § 8 genehmigten höheren Grenzwerte unter sinngemäßer Anwendung des § 9 nachzuweisen;
bei Stabilisierungs- und Immobilisierungsverfahren eine Bestätigung der Einhaltung der allgemeinen Anforderungen gemäß Anhang 5 Kapitel 3.1. oder 4.1.;
die Rezeptur der Mischung für den Einbindungsprozess, einschließlich der Zusammensetzung der Bindemittel und der Zuschlags- und Hilfsstoffe;
sämtliche Ergebnisse der Untersuchungen gemäß Anhang 5 Kapitel 2, 3.2. oder 4.2. und 6. Abschätzung der Beständigkeit des verfestigten, stabilisierten
oder immobilisierten Abfalls.
Die Eignungsprüfung hat sich auf eine bestimmte Mischung (dieselben Abfälle in einem bestimmten Mischungsverhältnis, dieselbe Rezeptur und dasselbe Verfahren) für den Einbindungsprozess zu beziehen; ändern sich die Mischungsverhältnisse, ist jedenfalls eine neuerliche grundlegende Charakterisierung vorzunehmen.
Abkürzung
DVO 2008
Übereinstimmungsbeurteilungen
§ 15. (1) Abfallströme und wiederkehrend anfallende Abfälle sind nach Abschluss der grundlegenden Charakterisierung Übereinstimmungsbeurteilungen gemäß Anhang 4 zu unterziehen, mit denen ermittelt wird, ob der Abfall mit den Ergebnissen der grundlegenden Charakterisierung und den Annahmekriterien für die konkreten Kompartimente, gegebenenfalls für die Kompartimentsabschnitte, übereinstimmt. Hierbei sind neben der Überprüfung der Herkunft, der Homogenität und der physikalischen Eigenschaften (wie Farbe, Geruch, Konsistenz) insbesondere die relevanten und grenzwertrelevanten Parameter (Schlüsselparameter) zu beurteilen.
(2) Bei durch Verfestigung, Stabilisierung oder Immobilisierung behandelten Abfällen bestehen die Übereinstimmungsbeurteilungen aus den Untersuchungen der unbehandelten Abfälle entsprechend den jeweiligen Anforderungen des Anhangs 4 Teil 2 (bei stabilisierten oder immobilisierten Abfällen sind die Bestimmungen betreffend Untersuchungsergebnisse im grenzwertnahen Bereich, über dem Grenzwert oder beim pH-Wert außerhalb des Grenzwertbereiches nicht anzuwenden) und den zusätzlichen Untersuchungen des behandelten Abfalls gemäß Anhang 5. Bei verfestigten oder stabilisierten Abfällen ist § 8 und gegebenenfalls § 9 sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
DVO 2008
Verpflichtungen des Abfallbesitzers im Rahmen des Annahmeverfahrens
§ 16. (1) Der Abfallbesitzer hat der befugten Fachperson oder Fachanstalt eine Abfallinformation für die grundlegende Charakterisierung oder Übereinstimmungsbeurteilung zur Verfügung zu stellen. Die Abfallinformation hat die folgenden Angaben und eine eindeutige Kennung (welche vom Abfallbesitzer zu vergeben ist, zB eine Nummer) zu enthalten:
Name und Anschrift des Abfallbesitzers;
Beschreibung des Abfalls; im Fall der elektronischen Übermittlung mit einer eindeutigen Kennung;
Anfallsort und Herkunft des Abfalls;
Masse des einmalig anfallenden Abfalls, auf die sich die grundlegende Charakterisierung bezieht; bei einem Abfallstrom oder bei einem wiederkehrend anfallenden Abfall die geschätzte Masse des Abfalls bezogen auf ein Jahr (Gesamtmenge der Abfallcharakterisierung);
Beschreibung der Entstehung des Abfalls und allfällige Behandlungsschritte des Abfalls; im Fall der Behandlung von Abfällen Informationen über die Input- und Outputmaterialien der Behandlung und den relevanten Anlagenteil, in dem der Abfall angefallen ist; weiters Angabe einer allfälligen Kontamination und deren Ursache;
bei einem Abfallstrom oder bei einem wiederkehrend anfallenden Abfall den letzten Beurteilungsnachweis oder bei Beginn der grundlegenden Charakterisierung Unterlagen über die Untersuchungen zumindest der letzten drei Jahre und
bei einem Abfallstrom oder bei einem wiederkehrend anfallenden Abfall die relevanten Parameter des Prozesses, bei dem der Abfall anfällt, und Input- und Outputmaterialien des Prozesses; sofern die Abfälle bereits den Besitzer gewechselt haben, zusätzlich die Angabe des ursprünglichen Abfall(erst)erzeugers, seines Standortes und der Anlage; weiters jede Änderung des Prozesses, einschließlich der Inputmaterialien, die Auswirkungen auf die Qualität des Abfalls haben kann.
(2) Der Abfallbesitzer hat dem Deponieinhaber für die Annahme der Abfälle eine Abfallinformation zu übermitteln. Die Abfallinformation hat die folgenden Angaben und eine eindeutige Kennung zu enthalten:
die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3;
die geschätzte Masse, die angeliefert werden soll, und bei einem Abfallstrom oder bei einem wiederkehrend anfallenden Abfall die geschätzte Masse des Abfalls bezogen auf ein Jahr;
den aktuellen Beurteilungsnachweis.
(3) Abweichend von Abs. 2 hat der Abfallbesitzer für Abfälle, bei denen gemäß § 13 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 für die grundlegende Charakterisierung keine analytischen Untersuchungen erforderlich sind, oder für Abfälle gemäß § 13 Abs. 2 dem Deponieinhaber eine Abfallinformation zu übermitteln. Die Abfallinformation hat die folgenden Angaben und eine eindeutige Kennung zu enthalten:
die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3;
die geschätzte Masse des Abfalls, die angeliefert werden soll;
bei nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial, wenn das gesamte als Abfall anfallende Material eines Bauvorhabens nicht mehr als 2 000 t beträgt, die Herkunft des Abfalls (Adresse oder die Katastralgemeinde und die Parzelle).
(4) Abweichend von Abs. 2 hat der Abfallbesitzer für kontaminiertes Bodenaushubmaterial (vgl. § 17 Abs. 3) von maximal 25 Tonnen pro Anfallsort eine Abfallinformation mit folgenden Angaben und mit einer eindeutigen Kennung zu übermitteln:
die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3;
die geschätzte Masse des Abfalls, die angeliefert werden soll;
eine Beschreibung der Entstehung des Abfalls und allfällige Behandlungsschritte des Abfalls; weiters Angabe der Kontamination und deren Ursache.
(5) Die Abfallinformationen gemäß Abs. 1 bis 4 haben die jeweils erforderlichen Bestätigungen und Zustimmungen zu beinhalten und sind vom Abfallbesitzer, ausgenommen von privaten Haushalten, spätestens ab dem 1. Jänner 2012 elektronisch zu übermitteln. Der Abfallbesitzer kann die Abfallinformation gemäß Abs. 1 der befugten Fachperson oder Fachanstalt schriftlich übermitteln, wenn er sie zugleich ermächtigt, die elektronische Übermittlung der Abfallinformation gemäß Abs. 2 an den Deponieinhaber vorzunehmen. Die Abfallinformation gemäß Abs. 3 und 4 kann auch nach dem 1. Jänner 2012 schriftlich übermittelt werden.
(6) Im Fall einer Zurückweisung des angelieferten Abfalls durch den Deponieinhaber hat der Abfallbesitzer den Abfall zurückzunehmen.
(7) Erfolgt die Zurückweisung, weil die Identität des gesamten Abfalls nicht mehr gegeben ist (vgl. Anhang 4 Teil 2 Kapitel 5), hat der Abfallbesitzer eine neuerliche grundlegende Charakterisierung durch eine andere befugte Fachperson oder Fachanstalt zu veranlassen.
(8) Abweichend von Abs. 7 ist bei einem Abfallstrom oder bei einem wiederkehrend anfallenden Abfall, bei dem nur die Identität der überprüften Abfallmasse nicht gegeben ist (vgl. Anhang 4 Teil 2 Kapitel 5) und Hinweise vorliegen, dass dies auf einen außergewöhnlichen Betriebszustand zurückzuführen ist, wie folgt vorzugehen: Es ist nachzuweisen, dass die Überschreitung eines Grenzwertes auf diesen außergewöhnlichen Betriebszustand zurückzuführen ist. Es ist lediglich für die überprüfte Masse und für jene Abfallmasse, die während des außergewöhnlichen Betriebszustandes anfällt, eine neuerliche grundlegende Charakterisierung vorzunehmen; diese darf durch die gleiche befugte Fachperson oder Fachanstalt vorgenommen werden, die den Abfallstrom oder den wiederkehrend anfallenden Abfall beurteilt hat.
Abkürzung
DVO 2008
Verpflichtungen des Abfallbesitzers im Rahmen des Annahmeverfahrens
§ 16. (1) Der Abfallbesitzer hat der befugten Fachperson oder Fachanstalt eine Abfallinformation für die grundlegende Charakterisierung oder Übereinstimmungsbeurteilung zur Verfügung zu stellen. Die Abfallinformation hat die folgenden Angaben und eine eindeutige Kennung (welche vom Abfallbesitzer zu vergeben ist, zB eine Nummer) zu enthalten:
Name und Anschrift des Abfallbesitzers;
Beschreibung des Abfalls; im Fall der elektronischen Übermittlung mit einer eindeutigen Kennung;
Anfallsort und Herkunft des Abfalls;
Masse des einmalig anfallenden Abfalls, auf die sich die grundlegende Charakterisierung bezieht; bei einem Abfallstrom oder bei einem wiederkehrend anfallenden Abfall die geschätzte Masse des Abfalls bezogen auf ein Jahr (Gesamtmenge der Abfallcharakterisierung);
Beschreibung der Entstehung des Abfalls und allfällige Behandlungsschritte des Abfalls; im Fall der Behandlung von Abfällen Informationen über die Input- und Outputmaterialien der Behandlung und den relevanten Anlagenteil, in dem der Abfall angefallen ist; weiters Angabe einer allfälligen Kontamination und deren Ursache;
bei einem Abfallstrom oder bei einem wiederkehrend anfallenden Abfall den letzten Beurteilungsnachweis oder bei Beginn der grundlegenden Charakterisierung Unterlagen über die Untersuchungen zumindest der letzten drei Jahre und
bei einem Abfallstrom oder bei einem wiederkehrend anfallenden Abfall die relevanten Parameter des Prozesses, bei dem der Abfall anfällt, und Input- und Outputmaterialien des Prozesses; sofern die Abfälle bereits den Besitzer gewechselt haben, zusätzlich die Angabe des ursprünglichen Abfall(erst)erzeugers, seines Standortes und der Anlage; weiters jede Änderung des Prozesses, einschließlich der Inputmaterialien, die Auswirkungen auf die Qualität des Abfalls haben kann.
(2) Der Abfallbesitzer hat dem Deponieinhaber für die Annahme der Abfälle eine Abfallinformation zu übermitteln. Die Abfallinformation hat die folgenden Angaben und eine eindeutige Kennung zu enthalten:
die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3;
die geschätzte Masse, die angeliefert werden soll, und bei einem Abfallstrom oder bei einem wiederkehrend anfallenden Abfall die geschätzte Masse des Abfalls bezogen auf ein Jahr;
den aktuellen Beurteilungsnachweis.
(3) Abweichend von Abs. 2 hat der Abfallbesitzer für Abfälle, bei denen gemäß § 13 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 für die grundlegende Charakterisierung keine analytischen Untersuchungen erforderlich sind, oder für Abfälle gemäß § 13 Abs. 2 dem Deponieinhaber eine Abfallinformation zu übermitteln. Die Abfallinformation hat die folgenden Angaben und eine eindeutige Kennung zu enthalten:
die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3;
die geschätzte Masse des Abfalls, die angeliefert werden soll;
bei nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial, wenn das gesamte als Abfall anfallende Material eines Bauvorhabens nicht mehr als 2 000 t beträgt, die Herkunft des Abfalls (Adresse oder die Katastralgemeinde und die Parzelle).
(4) Abweichend von Abs. 2 hat der Abfallbesitzer für kontaminiertes Bodenaushubmaterial (vgl. § 17 Abs. 3) von maximal 25 Tonnen pro Anfallsort eine Abfallinformation mit folgenden Angaben und mit einer eindeutigen Kennung zu übermitteln:
die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3;
die geschätzte Masse des Abfalls, die angeliefert werden soll;
eine Beschreibung der Entstehung des Abfalls und allfällige Behandlungsschritte des Abfalls; weiters Angabe der Kontamination und deren Ursache.
(5) Die Abfallinformationen gemäß Abs. 1 bis 4 haben die jeweils erforderlichen Bestätigungen und Zustimmungen zu beinhalten und sind vom Abfallbesitzer, ausgenommen von privaten Haushalten, gemäß den Vorgaben nach § 41a elektronisch zu übermitteln. Der Abfallbesitzer kann die Abfallinformation gemäß Abs. 1 der befugten Fachperson oder Fachanstalt schriftlich übermitteln, wenn er sie zugleich ermächtigt, die elektronische Übermittlung der Abfallinformation gemäß Abs. 2 an den Deponieinhaber vorzunehmen. Die Abfallinformation gemäß Abs. 3 und 4 muss nicht elektronisch übermittelt werden.
(6) Im Fall einer Zurückweisung des angelieferten Abfalls durch den Deponieinhaber hat der Abfallbesitzer den Abfall zurückzunehmen.
(7) Erfolgt die Zurückweisung, weil die Identität des gesamten Abfalls nicht mehr gegeben ist (vgl. Anhang 4 Teil 2 Kapitel 5), hat der Abfallbesitzer eine neuerliche grundlegende Charakterisierung durch eine andere befugte Fachperson oder Fachanstalt zu veranlassen.
(8) Abweichend von Abs. 7 ist bei einem Abfallstrom oder bei einem wiederkehrend anfallenden Abfall, bei dem nur die Identität der überprüften Abfallmasse nicht gegeben ist (vgl. Anhang 4 Teil 2 Kapitel 5) und Hinweise vorliegen, dass dies auf einen außergewöhnlichen Betriebszustand zurückzuführen ist, wie folgt vorzugehen: Es ist nachzuweisen, dass die Überschreitung eines Grenzwertes auf diesen außergewöhnlichen Betriebszustand zurückzuführen ist. Es ist lediglich für die überprüfte Masse und für jene Abfallmasse, die während des außergewöhnlichen Betriebszustandes anfällt, eine neuerliche grundlegende Charakterisierung vorzunehmen; diese darf durch die gleiche befugte Fachperson oder Fachanstalt vorgenommen werden, die den Abfallstrom oder den wiederkehrend anfallenden Abfall beurteilt hat.
Abkürzung
DVO 2008
Verpflichtungen des Abfallbesitzers im Rahmen des Annahmeverfahrens
§ 16. (1) Der Abfallbesitzer hat der befugten Fachperson oder Fachanstalt eine Abfallinformation für die grundlegende Charakterisierung oder Übereinstimmungsbeurteilung zur Verfügung zu stellen. Die Abfallinformation hat die folgenden Angaben und eine eindeutige Kennung (welche vom Abfallbesitzer zu vergeben ist, zB eine Nummer) zu enthalten:
Name und Anschrift des Abfallbesitzers;
Beschreibung des Abfalls; im Fall der elektronischen Übermittlung mit einer eindeutigen Kennung;
Anfallsort und Herkunft des Abfalls;
Masse des einmalig anfallenden Abfalls, auf die sich die grundlegende Charakterisierung bezieht; bei einem Abfallstrom oder bei einem wiederkehrend anfallenden Abfall die geschätzte Masse des Abfalls bezogen auf ein Jahr (Gesamtmenge der Abfallcharakterisierung);
Beschreibung der Entstehung des Abfalls und allfällige Behandlungsschritte des Abfalls; im Fall der Behandlung von Abfällen Informationen über die Input- und Outputmaterialien der Behandlung und den relevanten Anlagenteil, in dem der Abfall angefallen ist; weiters Angabe einer allfälligen Kontamination und deren Ursache;
bei einem Abfallstrom oder bei einem wiederkehrend anfallenden Abfall den letzten Beurteilungsnachweis oder bei Beginn der grundlegenden Charakterisierung Unterlagen über die Untersuchungen zumindest der letzten drei Jahre und
bei einem Abfallstrom oder bei einem wiederkehrend anfallenden Abfall die relevanten Parameter des Prozesses, bei dem der Abfall anfällt, und Input- und Outputmaterialien des Prozesses; sofern die Abfälle bereits den Besitzer gewechselt haben, zusätzlich die Angabe des ursprünglichen Abfall(erst)erzeugers, seines Standortes und der Anlage; weiters jede Änderung des Prozesses, einschließlich der Inputmaterialien, die Auswirkungen auf die Qualität des Abfalls haben kann.
(2) Der Abfallbesitzer hat dem Deponieinhaber für die Annahme der Abfälle eine Abfallinformation zu übermitteln. Die Abfallinformation hat die folgenden Angaben und eine eindeutige Kennung zu enthalten:
die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3;
die geschätzte Masse, die angeliefert werden soll, und bei einem Abfallstrom oder bei einem wiederkehrend anfallenden Abfall die geschätzte Masse des Abfalls bezogen auf ein Jahr;
den aktuellen Beurteilungsnachweis.
(3) Abweichend von Abs. 2 hat der Abfallbesitzer für Abfälle, bei denen gemäß §§ 10a oder 13 Abs. 1, 3 und 5 für die grundlegende Charakterisierung keine analytischen Untersuchungen erforderlich sind, oder für Abfälle gemäß § 13 Abs. 2 dem Deponieinhaber eine Abfallinformation zu übermitteln. Die Abfallinformation hat die folgenden Angaben und eine eindeutige Kennung zu enthalten:
die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3;
die geschätzte Masse des Abfalls, die angeliefert werden soll;
bei nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial, wenn das gesamte als Abfall anfallende Material eines Bauvorhabens nicht mehr als 2 000 t beträgt, die Herkunft des Abfalls (Adresse oder die Katastralgemeinde und die Parzelle).
(4) Abweichend von Abs. 2 hat der Abfallbesitzer für kontaminiertes Bodenaushubmaterial (vgl. § 17 Abs. 3) von maximal 25 Tonnen pro Anfallsort eine Abfallinformation mit folgenden Angaben und mit einer eindeutigen Kennung zu übermitteln:
die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3;
die geschätzte Masse des Abfalls, die angeliefert werden soll;
eine Beschreibung der Entstehung des Abfalls und allfällige Behandlungsschritte des Abfalls; weiters Angabe der Kontamination und deren Ursache.
(5) Die Abfallinformationen gemäß Abs. 1 bis 4 haben die jeweils erforderlichen Bestätigungen und Zustimmungen zu beinhalten und sind vom Abfallbesitzer, ausgenommen von privaten Haushalten, gemäß den Vorgaben nach § 41a elektronisch zu übermitteln. Der Abfallbesitzer kann die Abfallinformation gemäß Abs. 1 der befugten Fachperson oder Fachanstalt schriftlich übermitteln, wenn er sie zugleich ermächtigt, die elektronische Übermittlung der Abfallinformation gemäß Abs. 2 an den Deponieinhaber vorzunehmen. Die Abfallinformation gemäß Abs. 3 und 4 muss nicht elektronisch übermittelt werden.
(6) Im Fall einer Zurückweisung des angelieferten Abfalls durch den Deponieinhaber hat der Abfallbesitzer den Abfall zurückzunehmen.
(7) Erfolgt die Zurückweisung, weil die Identität des gesamten Abfalls nicht mehr gegeben ist (vgl. Anhang 4 Teil 2 Kapitel 5), hat der Abfallbesitzer eine neuerliche grundlegende Charakterisierung durch eine andere befugte Fachperson oder Fachanstalt zu veranlassen.
(8) Abweichend von Abs. 7 ist bei einem Abfallstrom oder bei einem wiederkehrend anfallenden Abfall, bei dem nur die Identität der überprüften Abfallmasse nicht gegeben ist (vgl. Anhang 4 Teil 2 Kapitel 5) und Hinweise vorliegen, dass dies auf einen außergewöhnlichen Betriebszustand zurückzuführen ist, wie folgt vorzugehen: Es ist nachzuweisen, dass die Überschreitung eines Grenzwertes auf diesen außergewöhnlichen Betriebszustand zurückzuführen ist. Es ist lediglich für die überprüfte Masse und für jene Abfallmasse, die während des außergewöhnlichen Betriebszustandes anfällt, eine neuerliche grundlegende Charakterisierung vorzunehmen; diese darf durch die gleiche befugte Fachperson oder Fachanstalt vorgenommen werden, die den Abfallstrom oder den wiederkehrend anfallenden Abfall beurteilt hat.
Abkürzung
DVO 2008
Verpflichtungen des Abfallbesitzers im Rahmen des Annahmeverfahrens
§ 16. (1) Der Abfallbesitzer hat der befugten Fachperson oder Fachanstalt eine Abfallinformation für die grundlegende Charakterisierung oder Übereinstimmungsbeurteilung zur Verfügung zu stellen. Die Abfallinformation hat die folgenden Angaben und eine eindeutige Kennung (welche vom Abfallbesitzer zu vergeben ist, zB eine Nummer) zu enthalten:
Name und Anschrift des Abfallbesitzers;
Beschreibung des Abfalls; im Fall der elektronischen Übermittlung mit einer eindeutigen Kennung;
Anfallsort und Herkunft des Abfalls;
Masse des einmalig anfallenden Abfalls, auf die sich die grundlegende Charakterisierung bezieht; bei einem Abfallstrom oder bei einem wiederkehrend anfallenden Abfall die geschätzte Masse des Abfalls bezogen auf ein Jahr (Gesamtmenge der Abfallcharakterisierung);
Beschreibung der Entstehung des Abfalls und allfällige Behandlungsschritte des Abfalls; im Fall der Behandlung von Abfällen Informationen über die Input- und Outputmaterialien der Behandlung und den relevanten Anlagenteil, in dem der Abfall angefallen ist; weiters Angabe einer allfälligen Kontamination und deren Ursache;
bei einem Abfallstrom oder bei einem wiederkehrend anfallenden Abfall den letzten Beurteilungsnachweis oder bei Beginn der grundlegenden Charakterisierung Unterlagen über die Untersuchungen zumindest der letzten drei Jahre und
bei einem Abfallstrom oder bei einem wiederkehrend anfallenden Abfall die relevanten Parameter des Prozesses, bei dem der Abfall anfällt, und Input- und Outputmaterialien des Prozesses; sofern die Abfälle bereits den Besitzer gewechselt haben, zusätzlich die Angabe des ursprünglichen Abfall(erst)erzeugers, seines Standortes und der Anlage; weiters jede Änderung des Prozesses, einschließlich der Inputmaterialien, die Auswirkungen auf die Qualität des Abfalls haben kann.
(2) Der Abfallbesitzer hat dem Deponieinhaber für die Annahme der Abfälle eine Abfallinformation zu übermitteln. Die Abfallinformation hat die folgenden Angaben und eine eindeutige Kennung zu enthalten:
die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3;
die geschätzte Masse, die angeliefert werden soll, und bei einem Abfallstrom oder bei einem wiederkehrend anfallenden Abfall die geschätzte Masse des Abfalls bezogen auf ein Jahr;
den aktuellen Beurteilungsnachweis.
(3) Abweichend von Abs. 2 hat der Abfallbesitzer für Abfälle, bei denen gemäß §§ 10a oder 13 Abs. 1, 3 und 5 für die grundlegende Charakterisierung keine analytischen Untersuchungen erforderlich sind, oder für Abfälle gemäß § 13 Abs. 2 dem Deponieinhaber eine Abfallinformation zu übermitteln. Die Abfallinformation hat die folgenden Angaben und eine eindeutige Kennung zu enthalten:
die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3;
die geschätzte Masse des Abfalls, die angeliefert werden soll;
bei nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial, wenn das gesamte als Abfall anfallende Material eines Bauvorhabens nicht mehr als 2 000 t beträgt, die Herkunft des Abfalls (Adresse oder die Katastralgemeinde und die Parzelle).
(4) Abweichend von Abs. 2 hat der Abfallbesitzer für kontaminiertes Bodenaushubmaterial (vgl. § 17 Abs. 3) von maximal 25 Tonnen pro Anfallsort eine Abfallinformation mit folgenden Angaben und mit einer eindeutigen Kennung zu übermitteln:
die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3;
die geschätzte Masse des Abfalls, die angeliefert werden soll;
eine Beschreibung der Entstehung des Abfalls und allfällige Behandlungsschritte des Abfalls; weiters Angabe der Kontamination und deren Ursache.
(5) Die Abfallinformationen gemäß Abs. 1 bis 4 haben die jeweils erforderlichen Bestätigungen und Zustimmungen zu beinhalten und sind vom Abfallbesitzer, ausgenommen von privaten Haushalten, gemäß den Vorgaben nach § 41a elektronisch zu übermitteln. Der Abfallbesitzer kann die Abfallinformation gemäß Abs. 1 der befugten Fachperson oder Fachanstalt schriftlich übermitteln, wenn er sie zugleich ermächtigt, die elektronische Übermittlung der Abfallinformation gemäß Abs. 2 an den Deponieinhaber vorzunehmen. Die Abfallinformation gemäß Abs. 3 und 4 muss nicht elektronisch übermittelt werden.
(6) Im Fall einer Zurückweisung des angelieferten Abfalls durch den Deponieinhaber hat der Abfallbesitzer den Abfall zurückzunehmen.
(7) Erfolgt die Zurückweisung, weil die Identität des gesamten Abfalls nicht mehr gegeben ist (vgl. Anhang 4 Teil 2 Kapitel 5), hat der Abfallbesitzer eine neuerliche grundlegende Charakterisierung durch eine andere befugte Fachperson oder Fachanstalt zu veranlassen.
(8) Abweichend von Abs. 7 ist bei einem Abfallstrom oder bei einem wiederkehrend anfallenden Abfall, bei dem nur die Identität der überprüften Abfallmasse nicht gegeben ist (vgl. Anhang 4 Teil 2 Kapitel 5) und Hinweise vorliegen, dass dies auf einen außergewöhnlichen Betriebszustand zurückzuführen ist, wie folgt vorzugehen: Es ist nachzuweisen, dass die Überschreitung eines Grenzwertes auf diesen außergewöhnlichen Betriebszustand zurückzuführen ist. Es ist lediglich für die überprüfte Masse und für jene Abfallmasse, die während des außergewöhnlichen Betriebszustandes anfällt, eine neuerliche grundlegende Charakterisierung vorzunehmen; diese darf durch die gleiche befugte Fachperson oder Fachanstalt vorgenommen werden, die den Abfallstrom oder den wiederkehrend anfallenden Abfall beurteilt hat.
(9) Wird der Abfallbesitzer im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung oder einer Übereinstimmungsbeurteilung von der befugten Fachperson oder Fachanstalt davon verständigt, dass die Grenzwerte gemäß den Bestimmungen der Untersuchungsverfahren des Anhangs 4 überschritten worden sind, muss er unverzüglich Abfallanlieferungen zu den im Beurteilungsnachweis enthaltenen konkreten Kompartimenten oder konkreten Kompartimentsabschnitten einstellen und die betroffenen Deponieinhaber von der Grenzwertüberschreitung verständigen.
Abkürzung
DVO 2008
Verpflichtungen des Abfallbesitzers im Rahmen des Annahmeverfahrens
§ 16. (1) Der Abfallbesitzer hat der befugten Fachperson oder Fachanstalt eine Abfallinformation für die grundlegende Charakterisierung oder Übereinstimmungsbeurteilung zur Verfügung zu stellen. Die Abfallinformation hat die folgenden Angaben und eine eindeutige Kennung (welche vom Abfallbesitzer zu vergeben ist, zB eine Nummer) zu enthalten:
Name und Anschrift des Abfallbesitzers;
Beschreibung des Abfalls; im Fall der elektronischen Übermittlung mit einer eindeutigen Kennung;
Anfallsort und Herkunft des Abfalls;
Masse des einmalig anfallenden Abfalls, auf die sich die grundlegende Charakterisierung bezieht; bei einem Abfallstrom oder bei einem wiederkehrend anfallenden Abfall die geschätzte Masse des Abfalls bezogen auf ein Jahr (Gesamtmenge der Abfallcharakterisierung);
Beschreibung der Entstehung des Abfalls und allfällige Behandlungsschritte des Abfalls; im Fall der Behandlung von Abfällen Informationen über die Input- und Outputmaterialien der Behandlung und den relevanten Anlagenteil, in dem der Abfall angefallen ist; weiters Angabe einer allfälligen Kontamination und deren Ursache;
bei einem Abfallstrom oder bei einem wiederkehrend anfallenden Abfall den letzten Beurteilungsnachweis oder bei Beginn der grundlegenden Charakterisierung Unterlagen über die Untersuchungen zumindest der letzten drei Jahre und
bei einem Abfallstrom oder bei einem wiederkehrend anfallenden Abfall die relevanten Parameter des Prozesses, bei dem der Abfall anfällt, und Input- und Outputmaterialien des Prozesses; sofern die Abfälle bereits den Besitzer gewechselt haben, zusätzlich die Angabe des ursprünglichen Abfall(erst)erzeugers, seines Standortes und der Anlage; weiters jede Änderung des Prozesses, einschließlich der Inputmaterialien, die Auswirkungen auf die Qualität des Abfalls haben kann.
(2) Der Abfallbesitzer hat dem Deponieinhaber für die Annahme der Abfälle eine Abfallinformation zu übermitteln. Die Abfallinformation hat die folgenden Angaben und eine eindeutige Kennung zu enthalten:
die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3;
die geschätzte Masse, die angeliefert werden soll, und bei einem Abfallstrom oder bei einem wiederkehrend anfallenden Abfall die geschätzte Masse des Abfalls bezogen auf ein Jahr;
den aktuellen Beurteilungsnachweis.
(3) Abweichend von Abs. 2 hat der Abfallbesitzer für Abfälle, bei denen gemäß § 13 Abs. 1 Z 1, 3, 5, 6 und 7 für die grundlegende Charakterisierung keine analytischen Untersuchungen erforderlich sind, oder für Abfälle gemäß § 13 Abs. 2 dem Deponieinhaber eine Abfallinformation zu übermitteln. Die Abfallinformation hat die folgenden Angaben und eine eindeutige Kennung zu enthalten:
die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3;
die geschätzte Masse des Abfalls, die angeliefert werden soll;
bei nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial, wenn das gesamte als Abfall anfallende Material eines Bauvorhabens nicht mehr als 2 000 t beträgt, die Herkunft des Abfalls (Adresse oder die Katastralgemeinde und die Parzelle);
bei LD-Schlacke und Elektroofenschlacke gemäß § 10b die Dokumentation der Qualitätssicherung.
(4) Abweichend von Abs. 2 hat der Abfallbesitzer für kontaminiertes Bodenaushubmaterial (vgl. § 17 Abs. 3) von maximal 25 Tonnen pro Anfallsort eine Abfallinformation mit folgenden Angaben und mit einer eindeutigen Kennung zu übermitteln:
die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3;
die geschätzte Masse des Abfalls, die angeliefert werden soll;
eine Beschreibung der Entstehung des Abfalls und allfällige Behandlungsschritte des Abfalls; weiters Angabe der Kontamination und deren Ursache.
(5) Die Abfallinformationen gemäß Abs. 1 bis 4 haben die jeweils erforderlichen Bestätigungen und Zustimmungen zu beinhalten und sind vom Abfallbesitzer, ausgenommen von privaten Haushalten, gemäß den Vorgaben nach § 41a elektronisch zu übermitteln. Der Abfallbesitzer kann die Abfallinformation gemäß Abs. 1 der befugten Fachperson oder Fachanstalt schriftlich übermitteln, wenn er sie zugleich ermächtigt, die elektronische Übermittlung der Abfallinformation gemäß Abs. 2 an den Deponieinhaber vorzunehmen. Die Abfallinformation gemäß Abs. 3 und 4 muss nicht elektronisch übermittelt werden.
(6) Im Fall einer Zurückweisung des angelieferten Abfalls durch den Deponieinhaber hat der Abfallbesitzer den Abfall zurückzunehmen.
(7) Erfolgt die Zurückweisung, weil die Identität des gesamten Abfalls nicht mehr gegeben ist (vgl. Anhang 4 Teil 2 Kapitel 5), hat der Abfallbesitzer eine neuerliche grundlegende Charakterisierung durch eine andere befugte Fachperson oder Fachanstalt zu veranlassen.
(8) Abweichend von Abs. 7 ist bei einem Abfallstrom oder bei einem wiederkehrend anfallenden Abfall, bei dem nur die Identität der überprüften Abfallmasse nicht gegeben ist (vgl. Anhang 4 Teil 2 Kapitel 5) und Hinweise vorliegen, dass dies auf einen außergewöhnlichen Betriebszustand zurückzuführen ist, wie folgt vorzugehen: Es ist nachzuweisen, dass die Überschreitung eines Grenzwertes auf diesen außergewöhnlichen Betriebszustand zurückzuführen ist. Es ist lediglich für die überprüfte Masse und für jene Abfallmasse, die während des außergewöhnlichen Betriebszustandes anfällt, eine neuerliche grundlegende Charakterisierung vorzunehmen; diese darf durch die gleiche befugte Fachperson oder Fachanstalt vorgenommen werden, die den Abfallstrom oder den wiederkehrend anfallenden Abfall beurteilt hat.
(9) Wird der Abfallbesitzer im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung oder einer Übereinstimmungsbeurteilung von der befugten Fachperson oder Fachanstalt davon verständigt, dass die Grenzwerte gemäß den Bestimmungen der Untersuchungsverfahren des Anhangs 4 überschritten worden sind, muss er unverzüglich Abfallanlieferungen zu den im Beurteilungsnachweis enthaltenen konkreten Kompartimenten oder konkreten Kompartimentsabschnitten einstellen und die betroffenen Deponieinhaber von der Grenzwertüberschreitung verständigen.
Abkürzung
DVO 2008
Verpflichtungen des Abfallbesitzers im Rahmen des Annahmeverfahrens
§ 16. (1) Der Abfallbesitzer hat der befugten Fachperson oder Fachanstalt eine Abfallinformation für die grundlegende Charakterisierung oder Übereinstimmungsbeurteilung zur Verfügung zu stellen. Die Abfallinformation hat die folgenden Angaben und eine eindeutige Kennung (welche vom Abfallbesitzer zu vergeben ist, zB eine Nummer) zu enthalten:
Name und Anschrift des Abfallbesitzers;
Beschreibung des Abfalls; im Fall der elektronischen Übermittlung mit einer eindeutigen Kennung;
Anfallsort und Herkunft des Abfalls;
Masse des einmalig anfallenden Abfalls, auf die sich die grundlegende Charakterisierung bezieht; bei einem Abfallstrom oder bei einem wiederkehrend anfallenden Abfall die geschätzte Masse des Abfalls bezogen auf ein Jahr (Gesamtmenge der Abfallcharakterisierung);
Beschreibung der Entstehung des Abfalls und allfällige Behandlungsschritte des Abfalls; im Fall der Behandlung von Abfällen Informationen über die Input- und Outputmaterialien der Behandlung und den relevanten Anlagenteil, in dem der Abfall angefallen ist; weiters Angabe einer allfälligen Kontamination und deren Ursache;
bei einem Abfallstrom oder bei einem wiederkehrend anfallenden Abfall den letzten Beurteilungsnachweis oder bei Beginn der grundlegenden Charakterisierung Unterlagen über die Untersuchungen zumindest der letzten drei Jahre und
bei einem Abfallstrom oder bei einem wiederkehrend anfallenden Abfall die relevanten Parameter des Prozesses, bei dem der Abfall anfällt, und Input- und Outputmaterialien des Prozesses; sofern die Abfälle bereits den Besitzer gewechselt haben, zusätzlich die Angabe des ursprünglichen Abfall(erst)erzeugers, seines Standortes und der Anlage; weiters jede Änderung des Prozesses, einschließlich der Inputmaterialien, die Auswirkungen auf die Qualität des Abfalls haben kann.
(2) Der Abfallbesitzer hat dem Deponieinhaber für die Annahme der Abfälle eine Abfallinformation zu übermitteln. Die Abfallinformation hat die folgenden Angaben und eine eindeutige Kennung zu enthalten:
die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3;
die geschätzte Masse, die angeliefert werden soll, und bei einem Abfallstrom oder bei einem wiederkehrend anfallenden Abfall die geschätzte Masse des Abfalls bezogen auf ein Jahr;
den aktuellen Beurteilungsnachweis.
(3) Abweichend von Abs. 2 hat der Abfallbesitzer für Abfälle, bei denen gemäß § 13 Abs. 1 Z 1, 3, 5, 6, 7 und 9 für die grundlegende Charakterisierung keine analytischen Untersuchungen erforderlich sind, oder für Abfälle gemäß § 13 Abs. 2 dem Deponieinhaber eine Abfallinformation zu übermitteln. Die Abfallinformation hat die folgenden Angaben und eine eindeutige Kennung zu enthalten:
die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3;
die geschätzte Masse des Abfalls, die angeliefert werden soll;
bei nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial, wenn das gesamte als Abfall anfallende Material eines Bauvorhabens nicht mehr als 2 000 t beträgt, die Herkunft des Abfalls (Adresse oder die Katastralgemeinde und die Parzelle);
bei LD-Schlacke und Elektroofenschlacke gemäß § 10b die Dokumentation der Qualitätssicherung.
(4) Abweichend von Abs. 2 hat der Abfallbesitzer für kontaminiertes Bodenaushubmaterial (vgl. § 17 Abs. 3) von maximal 25 Tonnen pro Anfallsort eine Abfallinformation mit folgenden Angaben und mit einer eindeutigen Kennung zu übermitteln:
die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3;
die geschätzte Masse des Abfalls, die angeliefert werden soll;
eine Beschreibung der Entstehung des Abfalls und allfällige Behandlungsschritte des Abfalls; weiters Angabe der Kontamination und deren Ursache.
(5) Die Abfallinformationen gemäß Abs. 1 bis 4 haben die jeweils erforderlichen Bestätigungen und Zustimmungen zu beinhalten und sind vom Abfallbesitzer, ausgenommen von privaten Haushalten, gemäß den Vorgaben nach § 41a elektronisch zu übermitteln. Der Abfallbesitzer kann die Abfallinformation gemäß Abs. 1 der befugten Fachperson oder Fachanstalt schriftlich übermitteln, wenn er sie zugleich ermächtigt, die elektronische Übermittlung der Abfallinformation gemäß Abs. 2 an den Deponieinhaber vorzunehmen. Die Abfallinformation gemäß Abs. 3 und 4 muss nicht elektronisch übermittelt werden.
(6) Im Fall einer Zurückweisung des angelieferten Abfalls durch den Deponieinhaber hat der Abfallbesitzer den Abfall zurückzunehmen.
(7) Erfolgt die Zurückweisung, weil die Identität des gesamten Abfalls nicht mehr gegeben ist (vgl. Anhang 4 Teil 2 Kapitel 5), hat der Abfallbesitzer eine neuerliche grundlegende Charakterisierung durch eine andere befugte Fachperson oder Fachanstalt zu veranlassen.
(8) Abweichend von Abs. 7 ist bei einem Abfallstrom oder bei einem wiederkehrend anfallenden Abfall, bei dem nur die Identität der überprüften Abfallmasse nicht gegeben ist (vgl. Anhang 4 Teil 2 Kapitel 5) und Hinweise vorliegen, dass dies auf einen außergewöhnlichen Betriebszustand zurückzuführen ist, wie folgt vorzugehen: Es ist nachzuweisen, dass die Überschreitung eines Grenzwertes auf diesen außergewöhnlichen Betriebszustand zurückzuführen ist. Es ist lediglich für die überprüfte Masse und für jene Abfallmasse, die während des außergewöhnlichen Betriebszustandes anfällt, eine neuerliche grundlegende Charakterisierung vorzunehmen; diese darf durch die gleiche befugte Fachperson oder Fachanstalt vorgenommen werden, die den Abfallstrom oder den wiederkehrend anfallenden Abfall beurteilt hat.
(9) Wird der Abfallbesitzer im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung oder einer Übereinstimmungsbeurteilung von der befugten Fachperson oder Fachanstalt davon verständigt, dass die Grenzwerte gemäß den Bestimmungen der Untersuchungsverfahren des Anhangs 4 überschritten worden sind, muss er unverzüglich Abfallanlieferungen zu den im Beurteilungsnachweis enthaltenen konkreten Kompartimenten oder konkreten Kompartimentsabschnitten einstellen und die betroffenen Deponieinhaber von der Grenzwertüberschreitung verständigen.
Abkürzung
DVO 2008
Annahme und Zurückweisung von Abfällen
§ 17. (1) Der Deponieinhaber darf Abfälle nur annehmen, wenn die Ablagerung in einem Kompartiment seiner Deponie zulässig ist, insbesondere wenn
ein gültiger Beurteilungsnachweis samt den erforderlichen Bestätigungen vorliegt, welche die Zulässigkeit der Ablagerung in einem Kompartiment, gegebenenfalls in einem Kompartimentsabschnitt, seiner Deponie bestätigt und diese Unterlagen vollständig, nachvollziehbar und plausibel sind; für nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial und nicht verunreinigte Bodenbestandteile, deren Ablagerung in einer Bodenaushub- oder Inertabfalldeponie zulässig ist (vgl. Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1.2.2.), kann die Angabe des konkreten Kompartiments entfallen, außer es wird eine Ausnahmeregelung gemäß § 8 in Anspruch genommen,
der angelieferte Abfall der gleiche ist, welcher der grundlegenden Charakterisierung oder Übereinstimmungsbeurteilung, für welche der Beurteilungsnachweis gilt, unterzogen wurde, dh. die Eingangskontrolle, einschließlich einer allfälligen Identitätskontrolle oder einer Untersuchung durch das Deponieaufsichtsorgan, ergibt die Übereinstimmung des Abfalls mit den vorgenommenen Beurteilungen im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung oder der Übereinstimmungsbeurteilung und mit den begleitenden Papieren und es ist kein Verdacht auf eine Kontamination der Abfallanlieferung gegeben; Abfälle, für die verschiedene grundlegende Charakterisierungen vorliegen, dürfen vor der Annahme nicht miteinander vermischt werden,
bei einem Abfallstrom oder bei einem wiederkehrend anfallenden Abfall die Übereinstimmungsbeurteilungen zumindest in dem Umfang und in der Häufigkeit erfolgen, wie dies im grundlegenden Beurteilungsnachweis festgelegt ist,
sichergestellt ist, dass durch Wechselwirkungen des Abfalls mit anderen in dem Kompartiment abgelagerten Abfällen keine nachteiligen Reaktionen auftreten können, die zur deutlichen Erhöhung der Mobilisierbarkeit von Schadstoffen oder zu zusätzlichen Emissionen aus dem Kompartiment führen, und
aufgrund der geotechnischen Eigenschaften des Abfalls und der Einbaubedingungen die erforderliche Standsicherheit des Deponiekörpers gewährleistet ist.
Bis zum positiven Abschluss der Eingangskontrolle, insbesondere der Identitätskontrolle und einer allfälligen Untersuchung des aktuell angelieferten Abfalls durch das Deponieaufsichtsorgan, gilt der Abfall nicht als angenommen.
(2) Abweichend von Abs. 1 darf der Deponieinhaber in den Fällen des § 13 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 und Abs. 2 Abfälle annehmen, wenn eine entsprechende Abfallinformation gemäß § 16 Abs. 3 und die erforderlichen Bestätigungen und Zustimmungen vorliegen, der Abfall mit der Abfallinformation übereinstimmt und augenscheinlich nicht verunreinigt ist.
(3) Abweichend von Abs. 1 darf der Inhaber eines Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfallkompartiments kontaminiertes Bodenaushubmaterial im Ausmaß von maximal 25 Tonnen pro Anfallsort ohne grundlegende Charakterisierung annehmen und in einem Zwischenlager gemäß § 33 Abs. 1 lagern, wenn zu erwarten ist, dass dieser Abfall in einem Kompartiment seiner Deponie ablagerbar ist. Die einzelnen Abfälle dürfen nicht miteinander vermischt werden. Der Deponieinhaber hat für jedes kontaminierte Bodenaushubmaterial eines Anfallsortes eine grundlegende Charakterisierung zu veranlassen. Kann die Ablagerung aufgrund der Beurteilung nicht in einem Kompartiment seiner Deponie erfolgen, hat der Deponieinhaber die Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen.
(4) Der Deponieinhaber kann Abfälle aus der mechanisch-biologischen Behandlung aus einer Anlage ab der dritten Beurteilung im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung annehmen, wenn ausschließlich die Ergebnisse und die Beurteilung zum Stabilitätsparameter GS21 (Gasspendensumme im Inkubationsversuch nach 21 Tagen) oder GB21 (Gasbildung im Gärtest nach 21 Tagen) noch ausständig sind und die befugte Fachperson oder Fachanstalt im aktuellen Beurteilungsnachweis bestätigt, dass die Stabilitätsparameter GS21 oder GB21 aufgrund der vorliegenden Ergebnisse voraussichtlich eingehalten werden. Sofern die Ergebnisse und die Beurteilung zu diesen Stabilitätsparametern nicht innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Anlieferung in einem ergänzenden Beurteilungsnachweis übermittelt werden oder der Stabilitätsparameter GS21 oder GB21 nicht eingehalten wird, ist für die weitere Annahme von mechanisch-biologisch behandelten Abfällen dieses Abfallbesitzers die Einhaltung der Anforderungen aller Stabilitätsparameter zumindest für die nächsten beiden Wochenäquivalente gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 4 bereits bei der Anlieferung nachzuweisen.
(5) Der Deponieinhaber hat eine Abfallanlieferung zurückzuweisen, wenn die jeweils zutreffenden Vorgaben für die Annahme gemäß Abs. 1 bis 4 nicht erfüllt sind. In diesem Fall ist die Zurückweisung durch den Deponieinhaber der für die Aufsicht zuständigen Behörde unverzüglich zu melden. Im Fall einer Zurückweisung oder einer Zurücknahme, weil die Identität der überprüften Abfallmasse oder des gesamten Abfalls nicht mehr gegeben ist (vgl. Anhang 4 Teil 2 Kapitel 5), sind die Ergebnisse der Identitätskontrolle oder der Untersuchung des Deponieaufsichtsorgans dem Abfallbesitzer zu übermitteln.
Abkürzung
DVO 2008
Annahme und Zurückweisung von Abfällen
§ 17. (1) Der Deponieinhaber darf Abfälle nur annehmen, wenn die Ablagerung in einem Kompartiment seiner Deponie zulässig ist, insbesondere wenn
ein gültiger Beurteilungsnachweis samt den erforderlichen Bestätigungen vorliegt, welche die Zulässigkeit der Ablagerung in einem Kompartiment, gegebenenfalls in einem Kompartimentsabschnitt, seiner Deponie bestätigt und diese Unterlagen vollständig, nachvollziehbar und plausibel sind; für nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial und nicht verunreinigtes technisches Schüttmaterial, dessen Ablagerung in einer Bodenaushubdeponie zulässig ist, kann die Angabe des konkreten Kompartiments entfallen, außer es wird eine Ausnahmeregelung gemäß § 8 in Anspruch genommen,
der angelieferte Abfall der gleiche ist, welcher der grundlegenden Charakterisierung oder Übereinstimmungsbeurteilung, für welche der Beurteilungsnachweis gilt, unterzogen wurde, dh. die Eingangskontrolle, einschließlich einer allfälligen Identitätskontrolle oder einer Untersuchung durch das Deponieaufsichtsorgan, ergibt die Übereinstimmung des Abfalls mit den vorgenommenen Beurteilungen im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung oder der Übereinstimmungsbeurteilung und mit den begleitenden Papieren und es ist kein Verdacht auf eine Kontamination der Abfallanlieferung gegeben; Abfälle, für die verschiedene grundlegende Charakterisierungen vorliegen, dürfen vor der Annahme nicht miteinander vermischt werden,
bei einem Abfallstrom oder bei einem wiederkehrend anfallenden Abfall die Übereinstimmungsbeurteilungen zumindest in dem Umfang und in der Häufigkeit erfolgen, wie dies im grundlegenden Beurteilungsnachweis festgelegt ist,
sichergestellt ist, dass durch Wechselwirkungen des Abfalls mit anderen in dem Kompartiment abgelagerten Abfällen keine nachteiligen Reaktionen auftreten können, die zur deutlichen Erhöhung der Mobilisierbarkeit von Schadstoffen oder zu zusätzlichen Emissionen aus dem Kompartiment führen, und
aufgrund der geotechnischen Eigenschaften des Abfalls und der Einbaubedingungen die erforderliche Standsicherheit des Deponiekörpers gewährleistet ist.
Bis zum positiven Abschluss der Eingangskontrolle, insbesondere der Identitätskontrolle und einer allfälligen Untersuchung des aktuell angelieferten Abfalls durch das Deponieaufsichtsorgan, gilt der Abfall nicht als angenommen.
(2) Abweichend von Abs. 1 darf der Deponieinhaber in den Fällen des § 13 Abs. 1 Z 1, 3, 5, 6 und 7 und Abs. 2 Abfälle annehmen, wenn eine entsprechende Abfallinformation gemäß § 16 Abs. 3 und die erforderlichen Bestätigungen und Zustimmungen vorliegen, der Abfall mit der Abfallinformation übereinstimmt und augenscheinlich nicht verunreinigt ist.
(3) Abweichend von Abs. 1 darf der Inhaber eines Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfallkompartiments kontaminiertes Bodenaushubmaterial im Ausmaß von maximal 25 Tonnen pro Anfallsort ohne grundlegende Charakterisierung annehmen und in einem Zwischenlager gemäß § 33 Abs. 1 lagern, wenn zu erwarten ist, dass dieser Abfall in einem Kompartiment seiner Deponie ablagerbar ist. Die einzelnen Abfälle dürfen nicht miteinander vermischt werden. Der Deponieinhaber hat für jedes kontaminierte Bodenaushubmaterial eines Anfallsortes eine grundlegende Charakterisierung zu veranlassen. Kann die Ablagerung aufgrund der Beurteilung nicht in einem Kompartiment seiner Deponie erfolgen, hat der Deponieinhaber die Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen.
(4) Der Deponieinhaber kann Abfälle aus der mechanisch-biologischen Behandlung aus einer Anlage ab der dritten Beurteilung im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung annehmen, wenn ausschließlich die Ergebnisse und die Beurteilung zum Stabilitätsparameter GS21 (Gasspendensumme im Inkubationsversuch nach 21 Tagen) oder GB21 (Gasbildung im Gärtest nach 21 Tagen) noch ausständig sind und die befugte Fachperson oder Fachanstalt im aktuellen Beurteilungsnachweis bestätigt, dass die Stabilitätsparameter GS21 oder GB21 aufgrund der vorliegenden Ergebnisse voraussichtlich eingehalten werden. Sofern die Ergebnisse und die Beurteilung zu diesen Stabilitätsparametern nicht innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Anlieferung in einem ergänzenden Beurteilungsnachweis übermittelt werden oder der Stabilitätsparameter GS21 oder GB21 nicht eingehalten wird, ist für die weitere Annahme von mechanisch-biologisch behandelten Abfällen dieses Abfallbesitzers die Einhaltung der Anforderungen aller Stabilitätsparameter zumindest für die nächsten beiden Wochenäquivalente gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 4 bereits bei der Anlieferung nachzuweisen.
(5) Der Deponieinhaber hat eine Abfallanlieferung zurückzuweisen, wenn die jeweils zutreffenden Vorgaben für die Annahme gemäß Abs. 1 bis 4 nicht erfüllt sind. In diesem Fall ist die Zurückweisung durch den Deponieinhaber der für die Aufsicht zuständigen Behörde unverzüglich zu melden. Im Fall einer Zurückweisung oder einer Zurücknahme, weil die Identität der überprüften Abfallmasse oder des gesamten Abfalls nicht mehr gegeben ist (vgl. Anhang 4 Teil 2 Kapitel 5), sind die Ergebnisse der Identitätskontrolle oder der Untersuchung des Deponieaufsichtsorgans dem Abfallbesitzer zu übermitteln.
Abkürzung
DVO 2008
Eingangskontrolle
§ 18. (1) Wer Abfälle zur Deponierung übernimmt, hat bei der Übernahme innerhalb des Deponiebereichs eine Eingangskontrolle durchzuführen, auch wenn vor der Deponierung eine Zwischenlagerung erfolgt. In Ausnahmefällen kann die Behörde die Eingangskontrolle in unmittelbarer Nähe des Deponiebereichs genehmigen, wenn durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass nur Abfälle, für die eine Eingangskontrolle und eine allfällige Untersuchung durch das Deponieaufsichtsorgan positiv abgeschlossen wurde, in das jeweilige Kompartiment eingebaut werden. Für Abfälle eines Unternehmens, die auf einer Deponie desselben Unternehmens abgelagert werden (betriebseigene Deponie), können Erleichterungen für die Eingangskontrolle dieser Abfälle festgelegt werden, wenn die Anforderungen der Eingangskontrolle durch Maßnahmen im Bereich des Unternehmens und unter der Verantwortung des Leiters der Eingangskontrolle erfüllt werden.
(2) Die Eingangskontrolle umfasst eine visuelle Kontrolle, die Kontrolle der Begleitpapiere und stichprobenartige Identitätskontrollen. Die Eingangskontrolle hat in einem Zwischenlager gemäß § 33 Abs. 1 zu erfolgen; die Eingangskontrolle kann auch im Ablagerungsbereich des jeweiligen Kompartiments erfolgen, wenn die restlose Entfernung von Abfällen, deren Ablagerung aufgrund der Ergebnisse der Eingangskontrolle nicht zulässig ist, möglich ist; wenn jedoch im Rahmen der Eingangskontrolle der Verdacht einer Verunreinigung entsteht, sind die Abfälle in ein Zwischenlager gemäß § 33 Abs. 1 zu bringen oder zurückzuweisen. Bei Annahme der Abfälle, dh. nach dem positiven Abschluss der Eingangskontrolle oder einer Untersuchung des Deponieaufsichtsorgans, hat der Deponieinhaber dem Abfallbesitzer für jede Anlieferung die Annahme zu bestätigen.
(3) Bei der visuellen Kontrolle ist die Übereinstimmung des Abfalls mit der Abfallinformation gemäß § 16 Abs. 2, 3 oder 4 festzustellen und der Abfall ist vor und nach dem Entladen auf allfällige unzulässige Vermischungen und Kontaminationen zu prüfen. Die visuelle Kontrolle nach dem Entladen muss jedenfalls vor dem endgültigen Einbau in den Deponiekörper erfolgen. Abfälle, bei denen gemäß § 13 für die grundlegende Charakterisierung keine analytischen Untersuchungen erforderlich sind, sind einer besonders gründlichen visuellen Kontrolle zu unterziehen. Weiters ist die Einhaltung der in § 13 und in Anhang 2 festgelegten Mengengrenzen zu überprüfen.
(4) Im Rahmen der Eingangskontrolle sind für jeden Abfall folgende Papiere zu prüfen:
der zum Anlieferungszeitpunkt aktuelle Beurteilungsnachweis; es sind insbesondere die Ergebnisse des aktuellen Beurteilungsnachweises mit den Anforderungen des Kompartiments zu vergleichen und auf Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Plausibilität zu prüfen; basiert ein Beurteilungsnachweis ausschließlich auf Literaturdaten oder Erfahrungswerten, ist zu prüfen, ob eine repräsentative Probenahme und somit eine analytische Beurteilung des Abfalls tatsächlich nicht möglich ist; und
weitere Begleitdokumente zur Plausibilitätsprüfung, zB gegebenenfalls Begleitscheine oder Notifizierungs- und Begleitformulare gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen, ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006
S. 1, oder ADR-Papiere.
(5) Für die Ablagerung von Tunnelausbruch können Erleichterungen für die Eingangskontrolle festgelegt werden, wenn eine vom Deponieinhaber beauftragte befugte Fachperson oder Fachanstalt die Auswahl der Probenahmestellen und der Untersuchungsparameter, die Durchführung der Probenahme und der Elution vor Ort überprüft hat. In den Aufzeichnungen gemäß § 41 ist die Durchführung dieser Kontrollmaßnahmen zu dokumentieren.
Abkürzung
DVO 2008
Identitätskontrolle
§ 19. (1) Im Rahmen der Eingangskontrolle sind stichprobenartige analytische Untersuchungen zur Überprüfung der Identität der angelieferten Abfälle durchzuführen.
(2) Identitätskontrollen sind mindestens nach folgender Häufigkeit durchzuführen:
Abfallströme und wiederkehrend anfallende Abfälle mit mehr als 5 000 Jahrestonnen einmal jährlich;
verfestigte, stabilisierte oder immobilisierte Abfälle mindestens zweimal jährlich; dafür sind Probekörper (siehe § 20 Abs. 2) zu eluieren und zu untersuchen; Anhang 5 ist anzuwenden;
für alle anderen Abfälle, ausgenommen Abfälle, bei denen gemäß § 13 für die grundlegende Charakterisierung keine analytischen Untersuchungen erforderlich sind, 2% der Anlieferungen (dh. der Transporte zur Deponie), wobei die Identitätskontrollen möglichst gleichmäßig über das Jahr zu verteilen sind. Bei der Auswahl der Abfälle sind jene Abfälle, deren Übereinstimmung mit den vorgenommenen Beurteilungen oder mit den begleitenden Papieren fraglich erscheint und jene Abfälle von Abfallbesitzern, bei denen innerhalb der letzten fünf Jahre bei einer Überprüfung keine Übereinstimmung des angelieferten Abfalls mit den vorgenommenen Beurteilungen oder mit den begleitenden Papieren festgestellt wurde, besonders zu berücksichtigen.
Für Abfälle gemäß Z 1 und 3 ist Anhang 4 Teil 2 Kapitel 3 anzuwenden. Untersuchungen der Deponieaufsicht gemäß § 42 Abs. 3, welche den Vorgaben für Identitätskontrollen entsprechen, können auf die Anzahl der Identitätskontrollen angerechnet werden.
(3) Wenn eine Verunreinigung des angelieferten Abfalls, zB aufgrund einer visuellen Kontrolle vermutet wird, ist diese Vermutung durch eine analytische Untersuchung auf Basis einer punktuellen Beprobung zu überprüfen.
(4) Für Abfälle eines Unternehmens, die in einer Deponie desselben Unternehmens abgelagert werden, können in der Genehmigung Erleichterungen bei der Identitätskontrolle der unternehmenseigenen Abfälle festgelegt werden, sofern die Identität der Abfälle zweifelsfrei gesichert ist. Für unternehmensfremde Abfälle, die auf dieser Deponie abgelagert werden, sind die Abs. 1 bis 3 jedenfalls anzuwenden.
Abkürzung
DVO 2008
Identitätskontrolle
§ 19. (1) Im Rahmen der Eingangskontrolle sind stichprobenartige analytische Untersuchungen zur Überprüfung der Identität der angelieferten Abfälle durchzuführen.
(2) Identitätskontrollen sind mindestens nach folgender Häufigkeit durchzuführen:
Abfallströme und wiederkehrend anfallende Abfälle mit mehr als 5 000 Jahrestonnen einmal jährlich;
verfestigte, stabilisierte oder immobilisierte Abfälle mindestens zweimal jährlich; dafür sind Probekörper (siehe § 20 Abs. 2) zu eluieren und zu untersuchen; Anhang 5 ist anzuwenden;
für alle anderen Abfälle, ausgenommen Abfälle, bei denen gemäß § 13 für die grundlegende Charakterisierung keine analytischen Untersuchungen erforderlich sind, 2% der Anlieferungen (dh. der Transporte zur Deponie), wobei die Identitätskontrollen möglichst gleichmäßig über das Jahr zu verteilen sind. Bei der Auswahl der Abfälle sind jene Abfälle, deren Übereinstimmung mit den vorgenommenen Beurteilungen oder mit den begleitenden Papieren fraglich erscheint und jene Abfälle von Abfallbesitzern, bei denen innerhalb der letzten fünf Jahre bei einer Überprüfung keine Übereinstimmung des angelieferten Abfalls mit den vorgenommenen Beurteilungen oder mit den begleitenden Papieren festgestellt wurde, besonders zu berücksichtigen.
Für Abfälle gemäß Z 1 und 3 ist Anhang 4 Teil 2 Kapitel 5 anzuwenden. Untersuchungen der Deponieaufsicht gemäß § 42 Abs. 3, welche den Vorgaben für Identitätskontrollen entsprechen, können auf die Anzahl der Identitätskontrollen angerechnet werden.
(3) Wenn eine Verunreinigung des angelieferten Abfalls, zB aufgrund einer visuellen Kontrolle vermutet wird, ist diese Vermutung durch eine analytische Untersuchung auf Basis einer punktuellen Beprobung zu überprüfen.
(4) Für Abfälle eines Unternehmens, die in einer Deponie desselben Unternehmens abgelagert werden, können in der Genehmigung Erleichterungen bei der Identitätskontrolle der unternehmenseigenen Abfälle festgelegt werden, sofern die Identität der Abfälle zweifelsfrei gesichert ist. Für unternehmensfremde Abfälle, die auf dieser Deponie abgelagert werden, sind die Abs. 1 bis 3 jedenfalls anzuwenden.
Abkürzung
DVO 2008
Rückstellproben aus der Eingangskontrolle und Probekörper für verfestigte, stabilisierte oder immobilisierte Abfälle
§ 20. (1) Pro 1 000 Tonnen angenommener Abfälle ist eine möglichst repräsentative Rückstellprobe zu ziehen; für die Bestimmung der 1 000 Tonnen sind Abfälle, für die bereits eine Identitätskontrolle durchgeführt wurde, Abfälle, bei denen gemäß § 13 für die grundlegende Charakterisierung keine analytischen Untersuchungen erforderlich sind, und verfestigte, stabilisierte und immoblisierte Abfälle nicht einzubeziehen. Die Rückstellproben sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind von verfestigten, stabilisierten oder immobilisierten Abfällen bei der Erstanlieferung und in weiterer Folge mindestens zweimal jährlich je zwei Probekörper nach derselben Mischung (dieselben Abfallarten in einem bestimmten Mischungsverhältnis, dieselbe Rezeptur und dasselbe Verfahren) zu übernehmen oder herzustellen. Die eine Hälfte der Probekörper ist für die Identitätskontrolle gemäß § 19 Abs. 2 Z 2 zu verwenden, die andere Hälfte ist mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Die rückgestellten Probekörper von verfestigten und stabilisierten Abfällen sind zweimal jährlich auf relevante Zerfallserscheinungen, insbesondere auf Sprünge, Risse, Abplatzungen, Treiberscheinungen, Volums- oder Formveränderungen, zu überprüfen. Treten bei diesen Probekörpern Zerfallserscheinungen auf, so ist dies in den Aufzeichnungen gemäß § 41 zu vermerken und der für die Aufsicht zuständigen Behörde unverzüglich zu melden. Weiters ist vor einer weiteren Ablagerung die Einhaltung und die Eignung der Mischung zu überprüfen.
(3) Wird im Rahmen der Eingangskontrolle eine fehlende Übereinstimmung des Abfalls mit den vorgenommenen Beurteilungen oder den begleitenden Papieren festgestellt, so sind auch alle Rückstellproben von Anlieferungen desselben Abfallbesitzers nachträglich einer analytischen Untersuchung zu unterziehen. Hierbei sind insbesondere jene Parameter zu überprüfen, die auch unter Berücksichtigung der möglichen chemischen Veränderung der Probe eine Aussage darüber erlauben, ob es sich bei den jeweils angelieferten Abfällen tatsächlich um die deklarierten Abfälle handelt.
Abkürzung
DVO 2008
Abschnitt
Deponiestandort
Anforderungen an den Deponiestandort
§ 21. (1) Bei der Standortwahl für eine Deponie müssen folgende Faktoren berücksichtigt werden:
die Entfernungen von der Deponiebegrenzung zu Wohn- und Erholungsgebieten, Oberflächengewässern und anderen landwirtschaftlichen oder städtischen Flächen;
das Vorhandensein von Grundwasser oder Naturschutzgebieten in dem Gebiet;
die geologischen, hydrogeologischen und geotechnischen Bedingungen des Gebiets;
die Gefahr von Überflutung, Bodensenkungen, Erdrutschen, Muren oder Lawinen auf dem Gelände;
der Schutz des natürlichen oder kulturellen Erbes des Gebietes.
(2) Als Deponiestandort ausgeschlossen sind:
Wasserschutzgebiete gemäß § 34 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2006;
Heilquellenschutzgebiete gemäß § 37 WRG 1959;
Hochwasserabflussgebiete gemäß § 38 Abs. 3 WRG 1959, ausgenommen die Erweiterung von Kompartimenten, welche sich am 1. März 2008 in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befinden, wenn die Hochwasserfreiheit des Deponiekörpers durch technische Maßnahmen erzielt werden kann und alle wasserwirtschaftlichen Aspekte – erforderlichenfalls durch Ausgleichsmaßnahmen – berücksichtigt sind;
Standorte, die durch deponiegefährdende Massenbewegungen (zB Hangbewegungen, Bergsturz oder Bergsenkung, Muren und Lawinen) bedroht sind, sofern diese Gefährdungen nicht durch technische Maßnahmen beherrschbar sind;
Standorte, die ein uneinheitliches, den Bestand des Deponiekörpers gefährdendes, geotechnisches Verhalten der Aufstandsfläche und des Untergrundes aufweisen, sofern diese Gefährdungen nicht durch technische Maßnahmen beherrschbar sind;
Standorte mit freiem Grundwasser, für welche der Mindestabstand zwischen Deponierohplanum und der höchsten zu erwartenden Grundwasseroberfläche unter Berücksichtigung möglicher Setzungen weniger als ein Meter beträgt, sofern dieser Mindestabstand nicht durch nach den Regeln des Erdbaues geschüttete, lagenweise verdichtete Schichten erreicht werden kann;
Standorte mit gespanntem Grundwasser, wenn eine Gefährdung des am Grundwasserabfluss aktiv teilnehmenden Grundwassers zu besorgen ist.
(3) Für Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff- und Massenabfalldeponien sind weiters ausgeschlossen:
Standorte mit stark geklüftetem, gut wasserwegsamem Untergrund mit unbestimmbaren Grundwasserströmungs- oder Schadstoffausbreitungsverhältnissen;
Flächen außerhalb eines Hochwasserabflussgebietes gemäß Abs. 2 Z 3, jedoch innerhalb eines Abflussgebietes eines HQ 500 (HQ gemäß ÖNORM EN ISO 772 „Hydrometrische Festlegungen – Begriffe und Zeichen (ISO 772: 1996)“, ausgegeben am 1. Juli 2000, und ÖNORM B 2400 „Hydrologie – Hydrographische Fachausdrücke und Zeichen – Ergänzende Bestimmungen zur ÖNORM EN ISO 772“, ausgegeben am 1. November 2004), soweit nicht die Hochwasserfreiheit des Standortes durch technische Maßnahmen erzielt werden kann.
(4) Für Reststoff- und Massenabfalldeponien sind weiters ausgeschlossen:
Grundwasserschongebiete und der Bereich von Schongewässern gemäß den §§ 34 Abs. 2, 35 und 37 WRG 1959;
Gebiete zur Sicherung künftiger Wasserversorgung gemäß § 35 WRG 1959;
Einzugs-, Quell- und Grundwassergebiete, für die eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung getroffen wurde (§ 54 WRG 1959), wenn das Deponievorhaben im Widerspruch dazu steht;
Flussgebietseinheiten, Planungsräume oder Teile derselben, für die ein Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c WRG 1959), ein Maßnahmenprogramm (§ 55f WRG 1959) oder ein auf diesen basierendes Regionalprogramm (§ 55g WRG 1959) erlassen wurde, wenn das Deponievorhaben im Widerspruch dazu steht;
Standorte über wasserwirtschaftlich bedeutsamen Grundwasservorkommen, die eine überregionale Bedeutung für die Wasserversorgung haben.
Abkürzung
DVO 2008
Untergrundanforderungen
§ 22. (1) Der Standort für eine Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponie hat zumindest im Bereich der Aufstandsfläche des Deponiekörpers über einen geologisch, hydrogeologisch und geotechnisch möglichst einheitlichen, gering durchlässigen Untergrund zu verfügen (geologische Barriere).
(2) Die geologische Barriere einer Inertabfalldeponie hat bei einer Mindestmächtigkeit von einem Meter eine Gebiets- oder Gebirgsdurchlässigkeit (kf-Wert) von nicht größer als 10-7 m/s aufzuweisen.
(3) Bei einer Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponie hat die geologische Barriere folgenden Anforderungen zu entsprechen:
bei einer Mindestmächtigkeit von fünf Meter eine Gebiets- oder Gebirgsdurchlässigkeit (k f -Wert) von nicht größer als 10 -7 m/s;
bei einer Mindestmächtigkeit von drei Meter eine Gebiets- oder Gebirgsdurchlässigkeit (k f -Wert) von nicht größer als 10 -8 m/s;
bei einer Mindestmächtigkeit von einem Meter eine Gebiets- oder Gebirgsdurchlässigkeit (k f -Wert) von nicht größer als 10 -9 m/s;
bei einer Mindestmächtigkeit von einem halben Meter eine Gebiets- oder Gebirgsdurchlässigkeit (k f -Wert) von nicht größer als 5 mal 10 -10 m/s.
(4) Die Untergrundanforderungen gemäß Abs. 1 bis 3 können auch durch nach den Regeln des Erdbaues lagenweise geschüttete und verdichtete Schichten mit einer Mindeststärke von 0,5 m erreicht werden (künstliche Barriere), wenn dadurch ein gleichwertiger Schutz gewährleistet wird. Bei Böschungsneigungen 1:2 oder steiler sind Sonderkonstruktionen zulässig, wenn dadurch ein gleichwertiger Schutz gewährleistet wird. Im Fall einer Inertabfalldeponie kann die fehlende Anforderung an den Untergrund ausschließlich durch eine gemäß § 27 Abs. 2 erforderliche Deponiebasisdichtung ersetzt werden.
Abkürzung
DVO 2008
Standorterkundung und -untersuchung
§ 23. Für jeden neuen Deponiestandort, ausgenommen für eine Bodenaushubdeponie, sind Standorterkundungen und -untersuchungen gemäß ÖNORM S 2074-1 „Geotechnik im Deponiebau – Teil 1: Standorterkundung“, Punkt 5 und 6, ausgegeben am 1. Mai 2004, und ÖNORM S 2074-2 „Geotechnik im Deponiebau – Teil 2: Erdarbeiten“, Punkt 5, ausgegeben am 1. September 2004, beizubringen.
Abkürzung
DVO 2008
Vorflut
§ 24. (1) Bei jeder Deponie, ausgenommen einer Bodenaushubdeponie, ist eine freie Deponiesickerwasservorflut zu gewährleisten.
(2) Ist bei einer Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponie eine natürliche Vorflut nicht vorhanden, müssen gesammelte Deponiesickerwässer jedenfalls in außerhalb des Deponiekörpers liegende, frei zugängliche Speichereinrichtungen in freiem Gefälle abfließen können.
Abkürzung
DVO 2008
Abschnitt
Deponietechnik
Standsicherheit
§ 25. Durch geotechnische Untersuchungen und Berechnungen ist nachzuweisen, dass der Deponiekörper und sein Untergrund langfristig stabil bleiben und keine unzulässigen Verformungen auftreten, die insbesondere Deponiebasisdichtungs-, Basisentwässerungs- oder Entgasungssysteme von Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponien beeinträchtigen. Dabei sind auch Gewicht und Eigenschaften der abzulagernden Abfälle und Zeit- und Witterungseinflüsse zu berücksichtigen. Anhang 3 Kapitel 1 ist anzuwenden.
Abkürzung
DVO 2008
Deponierohplanum
§ 26. (1) Für jede Deponie ist ein Deponierohplanum herzustellen. Dessen Höhenlage ist, ausgenommen für eine Bodenaushubdeponie, nach Fertigstellung zu vermessen. Anhang 3 Kapitel 1.3. ist anzuwenden.
(2) Bei jeder Deponie, ausgenommen einer Bodenaushubdeponie, ist das Deponierohplanum entsprechend dem Gefälle für die Deponiebasisdichtung herzustellen. Die Ebenflächigkeit des Deponierohplanums ist durch Vermessung zu prüfen.
Abkürzung
DVO 2008
Deponiebasisdichtung
§ 27. (1) Für jede Deponie, ausgenommen eine Bodenaushubdeponie, ist auf dem Deponierohplanum der Sohl- und Böschungsflächen eine Deponiebasisdichtung zu errichten, die in Verbindung mit einem Basisentwässerungssystem ein Austreten von Deponiesickerwasser in den Untergrund verhindert.
(2) Die Deponiebasisdichtung von Inertabfall- und Baurestmassendeponien ist mit einer mindestens zweilagigen mineralischen Dichtungsschicht mit einer Stärke von mindestens 20 cm und maximal 27 cm pro Lage in verdichtetem Zustand mit einer Gesamtstärke von mindestens 50 cm herzustellen.
(3) Die Deponiebasisdichtung von Reststoff- und Massenabfalldeponien ist mit einer Kombinationsdichtung, bestehend aus einer mindestens dreilagigen mineralischen Dichtungsschicht mit einer Stärke von mindestens 20 cm und maximal 27 cm pro Lage in verdichtetem Zustand, mit einer Gesamtstärke von mindestens 75 cm, und einer direkt aufliegenden PE-HD-Kunststoffdichtungsbahn mit einer Mindeststärke von 2,5 mm herzustellen.
(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 ist die Ausführung alternativer Deponiebasisdichtungen zulässig, wenn eine technisch gleichwertige Dichtungswirkung und Beständigkeit nachgewiesen werden kann und zumindest ein- oder mehrlagige mineralische Dichtungsschichten in einer Mindeststärke von 20 cm für Inertabfall- und Baurestmassendeponien und 40 cm für Reststoff- und Massenabfalldeponien enthalten sind.
(5) Abweichend von Abs. 2, 3 und 4 ist die Ausführung von alternativen Deponiebasisdichtungen oder Sonderkonstruktionen für Böschungsneigungen 1:2 oder steiler zulässig, wenn eine technisch gleichwertige Dichtungswirkung und Beständigkeit nachgewiesen werden kann.
(6) Die Oberfläche der Deponiebasisdichtung hat unter Berücksichtigung allfälliger Setzungen ein Längsgefälle von mindestens 2% und ein Quergefälle von mindestens 3% aufzuweisen.
(7) Für mineralische Dichtungsschichten und für Kunststoffdichtungsbahnen ist Anhang 3 Kapitel 2 anzuwenden.
Abkürzung
DVO 2008
Basisentwässerung
§ 28. (1) Für jede Deponie, ausgenommen eine Bodenaushubdeponie, ist ein Basisentwässerungssystem, bestehend aus einem Flächenfilter und darin verlegten Sickerwasserleitungen, zu errichten. Durch das Basisentwässerungssystem ist die dauerhafte Erfassung und Ableitung des anfallenden Deponiesickerwassers zu gewährleisten. Anhang 3 Kapitel 3 ist anzuwenden.
(2) Für das aus dem Deponiekörper abgeleitete Deponiesickerwasser ist außerhalb des Deponiekörpers, jedoch innerhalb des Deponiebereiches, ein ausreichend dimensioniertes Speicherbecken zu errichten. Die Baumaterialien müssen gegenüber dem zu erwartenden Sickerwasser chemisch beständig sein. Für geruchsintensives Sickerwasser ist ein geschlossenes Speicherbecken zu errichten. Kann das Auftreten einer Explosionsgefahr nicht ausgeschlossen werden, sind Einrichtungen für einen Explosionsschutz vorzusehen. Offene Speicherbecken sind durch Umzäunungen oder adäquate Maßnahmen zu sichern.
Abkürzung
DVO 2008
Deponieoberflächenabdeckung und Zwischenabdeckungen
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