Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über produktspezifische Beihilferegelungen nach Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und über den Anbau von nachwachsenden Rohstoffen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP-Beihilfen-Verordnung 2008)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2008-02-01
Status Aufgehoben · 2009-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 32
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 6 Abs. 2, 8, 10 Abs. 1, 22, 27 Abs. 2 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55, wird verordnet:

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Durchführung

1.

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. Nr. L 270 vom 21.10.2003, S 1,

2.

der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. Nr. L 141 vom 30.4.2004,

3.

der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen, ABl. Nr. L 345 vom 20.11.2004, S 1.

(2) Diese Verordnung dient der Gewährung der

1.

spezifischen Qualitätsprämie für Hartweizen,

2.

Prämie für Eiweißpflanzen,

3.

Flächenzahlung für Schalenfrüchte,

4.

Beihilfe für Energiepflanzen,

5.

Zahlungen für Hopfen,

6.

Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie),

7.

Schlachtprämie für Großrinder und Kälber und

8.

Flächenstilllegungszahlungen bei Anbau nachwachsender Rohstoffe.

Zuständigkeit

§ 2. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ist für die Vollziehung der in § 1 genannten Rechtsakte die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.

2.

Abschnitt

Spezifische Qualitätsprämie für Hartweizen

Voraussetzungen

§ 3. (1) Betriebsinhabern wird die Qualitätsprämie für Hartweizen gemäß Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gewährt, wenn die im Rahmen des Sammelantrags nach § 3 der INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008, im Folgenden Sammelantrag genannt, beantragten, mit Hartweizen bestandenen Flächen in einem in Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angeführten Gebiet liegen.

(2) Im Sammelantrag ist die Sorte anzugeben und dem Antrag ein Beleg über den Bezug von zertifiziertem Saatgut beizulegen, aus dem Menge und Sorte ersichtlich sind. Das Original des vorgelegten Beleges und die Saatgutetiketten sind zum Nachweis der Verwendung von zertifiziertem Saatgut und der verwendeten Sorte im Betrieb zur Verfügung zu halten.

(3) Die erforderliche Mindestaussaatmenge für einen Anspruch auf die Qualitätsprämie für Hartweizen beträgt 150 kg pro Hektar. Die Betriebsinhaber sind verpflichtet für die Aussaat ausschließlich zertifiziertes Saatgut zu verwenden. Zur Gewährung der Hartweizenqualitätsprämie ist zusätzlich die Verwendung einer von im Verzeichnis gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 ausgewiesenen Sorte notwendig.

(4) Der Betriebsinhaber hat im Fall des Anbaus von im Sinne des Kapitels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 prämienfähigen und nicht prämienfähigen Hartweizensorten auf demselben Feldstück eine Skizze über die Lage der jeweiligen Hartweizensorte am Feldstück im Betrieb zur Verfügung zu halten.

3.

Abschnitt

Prämie für Eiweißpflanzen

Voraussetzungen

§ 4. (1) Im Fall der Beantragung der Eiweißpflanzenprämie für Eiweißpflanzen im Mischanbau gemäß Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 hat der Betriebsinhaber die Rezeptur der Mischung im Sammelantrag anzugeben.

(2) Der Betriebsinhaber hat im Fall des Anbaus von Süßlupinen die Sorte im Sammelantrag anzugeben und den Nachweis der verwendeten Sorte im Betrieb zur Verfügung zu halten. Im Fall des Anbaus verschiedener Sorten auf einem Feldstück hat der Betriebsinhaber eine Skizze über die jeweilige Position dem Sammelantrag anzuschließen.

4.

Abschnitt

Flächenzahlung für Schalenfrüchte

Mindestanforderungen

§ 5. Abweichend von Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 beträgt die Mindestantragsfläche für einen Obstgarten insgesamt 0,25 ha. Die Mindestbaumanzahl beträgt bei Walnüssen 100 Bäume je ha Obstgarten.

5.

Abschnitt

Beihilfe für Energiepflanzen

Anbaubeschränkung

§ 6. Auf der Anbaufläche sind während einer Vegetationsperiode nur der Anbau und die Beantragung einer Hauptfrucht zulässig.

Verarbeitung am eigenen Betrieb

§ 7. (1) Die Verarbeitung von auf dem eigenen Betrieb geernteten Energiepflanzen gemäß Kapitel 8, Abschnitt 7 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 zu Biogas ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

1.

Das geerntete Ausgangserzeugnis ist entweder mit einer geeichten öffentlichen oder mit einer von der AMA mittels Bescheid zugelassenen Waage zu verwiegen. Der Wiegezettel ist im Betrieb für Kontrollzwecke aufzubewahren. Im Falle einer Ganzpflanzenverarbeitung kann an Stelle der Verwiegung eine volumetrische Mengenermittlung erfolgen. Das Erntegut ist unmittelbar nach der Ernte mit von der AMA zugelassenen Denaturierungsmitteln auf eine Weise zu denaturieren, dass eine andere als die unter diesem Absatz vorgesehene Nutzung ausgeschlossen werden kann. Von der Denaturierung kann im Fall ordnungsgemäßer und vollständig (lückenlos) nachvollziehbarer Aufzeichnungen über die Mengenverhältnisse der betreffenden Produkte bzw. der technischen Gegebenheiten bei deren Verarbeitung abgesehen werden.

2.

Der Antragsteller hat vor der erstmaligen Inbetriebnahme seiner Biogasanlage die Zulassung der Biogasanlage bei der AMA zu beantragen. Der Zulassungsbescheid der AMA kann Bedingungen und Auflagen, unter denen die Zulassung erfolgt, enthalten.

3.

Der Antragsteller gibt der AMA im Rahmen der Endkontrolle die erforderlichen Daten zur Erhebung des Verarbeitungskoeffizienten zur Überprüfung der verarbeiteten Mengen bekannt.

4.

Der Antragsteller hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen die geernteten Mengen, sowie die Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse der Verarbeitung ersichtlich sind.

5.

Für den Antragsteller gelten hinsichtlich der geforderten Sicherheit die Pflichten des Erstverarbeiters gemäß Kapitel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004.

(2) Die Verwendung von auf dem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb geernteten Energiepflanzen gemäß Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 zur Beheizung des landwirtschaftlichen Betriebs oder zur Gewinnung von Energie und Brennstoff im Betrieb ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

1.

Der Antragsteller hat vor der erstmaligen Inbetriebnahme die Zulassung der zur Beheizung oder zur Gewinnung von Energie und Brennstoff notwendigen Anlage bei der AMA zu beantragen. Der Zulassungsbescheid der AMA kann Bedingungen und Auflagen, unter denen die Zulassung erfolgt, enthalten.

2.

Das geerntete Ausgangserzeugnis ist entweder mit einer geeichten öffentlichen oder mit einer von der AMA mittels Bescheid zugelassenen Waage zu verwiegen. Der Wiegezettel ist im Betrieb für Kontrollzwecke aufzubewahren. Im Falle einer Ganzpflanzenverarbeitung kann an Stelle der Verwiegung eine volumetrische Mengenermittlung erfolgen. Das Erntegut ist unmittelbar nach der Ernte mit von der AMA zugelassenen Denaturierungsmitteln auf eine Weise zu denaturieren, dass eine andere als die unter diesem Absatz vorgesehene Nutzung ausgeschlossen werden kann. Im Fall der Verarbeitung von Ölsaaten zu Öl kann anstatt der Ölsaaten das Öl denaturiert werden.

3.

Der Antragsteller hat über die Verwendung des Ausgangserzeugnisses, dessen Qualität handelsüblich sein muss, Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Qualität und die geernteten Mengen des Ausgangserzeugnisses, die Art der Verwendung und die Menge des verwendeten Erzeugnisses ersichtlich und nachvollziehbar sind. Die Aufzeichnungen haben monatlich zu erfolgen.

4.

Für den Antragsteller gelten hinsichtlich der geforderten Sicherheit die Pflichten des Erstverarbeiters gemäß Kapitel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004.

(3) Die Verarbeitung von Energiepflanzen am eigenen Betrieb hat bis zum 31. Juli des zweiten Jahres nach dem Erntejahr zu erfolgen.

(4) Der Antragsteller hat der AMA die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Angaben über den Zeitpunkt der Ernte und die geernteten Rohstoffmengen mitzuteilen:

1.

im Falle des Anbaus von Raps und Rübsen bis spätestens 15. September des Erntejahres,

2.

im Falle des Anbaus von Mais bis spätestens 30. November des Erntejahres,

3.

im Falle des Anbaus aller übrigen Kulturen bis spätestens 15. November des Erntejahres und

4.

im Falle des Anbaus von Miscanthus bis spätestens 15. Mai des der Beantragung folgenden Jahres.

6.

Abschnitt

Hopfen

Zuständigkeit

§ 8. (1) Die AMA ist die zuständige Zertifizierungsbehörde im Sinne des Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1850/2006, ABl. Nr. L 355 vom 15.12.2006, S 72, und zuständig für die Kontrolle des aus Drittländern eingeführten Hopfens gemäß Art. 7a der Verordnung (EWG) Nr. 3076/78, ABl. Nr. L 367 vom 28.12.1978, S 17.

(2) Zuständig für die Anerkennung der Erzeugergemeinschaften gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1952/2005, ABl. Nr. L 314 vom 30.11.2005, S 1, ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Zahlung für Hopfen

§ 9. (1) Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag die Sorte und, sofern die Zahlung gemäß Abs. 2 gewährt werden soll, seine Mitgliedschaft zu der anerkannten Erzeugergemeinschaft anzugeben.

(2) Die Zahlung wird anerkannten Erzeugergemeinschaften gewährt, die spätestens am 1. September einen Antrag gestellt haben und ein Programm über eine geplante Aktivität gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1952/2005 beilegen.

(3) Wird seitens einer anerkannten Erzeugergemeinschaft kein Antrag gemäß Abs. 2 gestellt, wird Betriebsinhabern, die Hopfen erzeugen, für die im Sammelantrag angegebene und tatsächlich abgeerntete Hopfenfläche die Ergänzungszahlung gewährt.

(4) Der Betriebsinhaber hat die erfolgte Ernte der AMA bis spätestens 15. Oktober des jeweiligen Erntejahres unter Angabe der abgeernteten Fläche, Sorte und Menge gemäß einem von der AMA aufgelegten Formblatt zu melden. Die AMA kann in begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn die Ernte weniger als zwei Wochen vor dem Termin erfolgt, eine spätere Meldung genehmigen.

(5) Die anerkannten Erzeugergemeinschaften haben jährlich bis spätestens 31. Mai einen Bericht über die im vergangenen Jahr durchgeführten Aktivitäten gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1952/2005 zu übermitteln.

7.

Abschnitt

Mutterkuhprämie

Gemeinsame Bestimmungen für Kühe und Kalbinnen

§ 10. (1) Die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen gelten als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.

(2) Als Antragsteller gilt der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe oder Kalbinnen am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.

(3) Der in Art. 125 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehene Zeitraum beginnt am 2. Jänner. Für nach dem 1. Jänner dieses Jahres hinzukommende Mutterkühe und Kalbinnen beginnt dieser Zeitraum am 17. März. Für nach dem 16. März dieses Jahres hinzukommende Mutterkühe und Kalbinnen beginnt dieser Zeitraum am 11. April.

(4) Art. 58 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ist ab dem 11. April des jeweiligen Jahres für die Berechnung der Ersatztiere anzuwenden. Ein Ersatz ist anhand der elektronischen Datenbank nur für den Fall des Abgangs eines Rindes zu überprüfen.

(5) Kalbinnen, die nach Abs. 1 als beantragt angesehen werden und im Zeitraum 2. Jänner bis 10. April abgekalbt haben, werden weiterhin für die Mutterkuhprämie für Kalbinnen berücksichtigt.

Sonderbestimmungen für Kühe

§ 11. Für Betriebsinhaber, die vor dem 1. Jänner des jeweiligen Jahres die Milchablieferung einstellen und die Übertragung der gesamten Milchquote für Lieferungen gemäß § 8 Milchquoten-Verordnung 2007, BGBl. II Nr. 209 in der jeweils geltenden Fassung, vor dem 1. April beim zuständigen Abnehmer anzeigen, ist diese reduzierte Milchquote für Lieferungen der Berechnung der Milch- und Mutterkühe zugrunde zu legen.

Übermittlung von Daten über die Milchleistung

§ 12. (1) Zur Bestätigung der durchschnittlichen Milchleistung des Milchkuhbestandes sind Abschlüsse zu berücksichtigen, wenn sie mindestens 183 Tage des der Antragstellung vorangehenden Kontrolljahres umfassen. Die sich daraus ergebenden Daten haben Namen und Anschrift des Betriebsinhabers, Daten der Milchleistung sowie die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der jeweils geltenden Fassung zu enthalten. Diese Daten sind von einer der im Anhang genannten, mit der Durchführung der Milchleistungsprüfung betrauten Einrichtung oder deren beauftragter zentraler Stelle der AMA zu übermitteln.

(2) Die AMA ist ermächtigt, die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz sowie Namen und Anschriften der betroffenen Betriebsinhaber den mit der Ermittlung der Daten gemäß Abs. 1 genannten Einrichtungen und Stellen zu übermitteln, soweit dies zur Vollziehung des Abs. 1 eine wesentliche Voraussetzung bildet. Eine Weiterübermittlung dieser übermittelten Daten durch die gemäß Abs. 1 beauftragten Einrichtungen und Stellen an Dritte ist unzulässig.

(3) Für Landwirte, die über keinen Abschluss verfügen, der mindestens 183 Tage des der Antragstellung vorangehenden Kontrolljahres umfasst, sind die Daten am Stichtag 30. September des Antragsjahres zu berücksichtigen, wenn zum Zeitpunkt des 30. September des Antragsjahres die Milchleistungsprüfung gerechnet ab dem Beitrittsdatum bereits mindestens 183 Tage durchgeführt wurde.

Sonderbestimmungen für Kalbinnen

§ 13. (1) Die Mutterkuhprämie für Kalbinnen ist für Kalbinnen mit einem Alter von acht bis 20 Monaten an den in § 10 Abs. 3 genannten Tagen zu gewähren.

(2) Ein Zuchtbetrieb im Sinne des § 8 Abs. 3 Z 3 lit. h MOG 2007 hat zum Zeitpunkt der Antragstellung Mitglied einer von der jeweiligen Landwirtschaftskammer oder Landesregierung anerkannten Zuchtorganisation zu sein. Dieser Zuchtbetrieb hat sich mit Rinderzucht zu befassen und hinsichtlich aller Rinder, bei denen dies aufgrund des Alters und der Zuchtrichtung möglich ist, Leistungserhebungen durch die im Anhang genannte, mit der Durchführung der Milch- und/oder Fleischleistungsprüfung betrauten Einrichtung oder deren beauftragter zentraler Stelle durchzuführen.

(3) Ein Antragsteller, der eine amtlich anerkannte Milch- und/oder Fleischleistungsprüfung im Sinne des § 8 Abs. 3 Z 3 lit. h MOG 2007 durchführt, hat zum Zeitpunkt der Antragstellung Mitglied einer im Anhang genannten, mit der Durchführung der Milch- und/oder Fleischleistungsprüfung betrauten Einrichtung oder deren beauftragter zentraler Stelle zu sein. Dieser Antragsteller hat sich mit Rinderzucht zu befassen und hinsichtlich aller Rinder, bei denen dies aufgrund des Alters und der Zuchtrichtung möglich ist, Leistungserhebungen durch die im Anhang genannte, mit der Durchführung der Milch- und/oder Fleischleistungsprüfung betrauten Einrichtung oder deren beauftragter zentraler Stelle durchzuführen.

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