Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz – AsylGHG)
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
```
Teil
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Organisation des Asylgerichtshofes
```
Abschnitt
```
Sitz und Zusammensetzung des Asylgerichtshofes
§ 1. Sitz
§ 2. Zusammensetzung und Ernennung der Richter
```
Abschnitt
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Stellung der Richter des Asylgerichtshofes
§ 3 Unvereinbarkeit
§ 4. Dienst-, Besoldungs- und Disziplinarrecht der Richter
§ 5. Anwesenheit an und Aufgabenbesorgung außerhalb der
Dienststelle
```
Abschnitt
```
Organe des Asylgerichtshofes
§ 6. Präsident des Asylgerichtshofes
§ 7. Vollversammlung
§ 8. Leiter der Außenstelle
§ 9. Senate und Kammersenate
§ 10. Unmittelbarkeit des Verfahrens; Beratung und Abstimmung
§ 11. Aufgaben des Vorsitzenden und des Beisitzers eines Senates
§ 12. Aufgaben des Vorsitzenden und des Berichters eines
Kammersenates
```
Abschnitt
```
Gang und Führung der Geschäfte des Asylgerichtshofes
§ 13. Geschäftsverteilung
§ 14. Gerichtsabteilungen und Kammern
§ 15. Zuweisung und Abnahme von Rechtssachen
§ 16. Befangenheit der Richter
§ 17. Geschäftsführung
§ 18. Geschäftsordnung
§ 19. Veröffentlichung von Entscheidungen
```
Abschnitt
```
Controlling und Berichtswesen
§ 20. Controlling
§ 21. Geschäftsausweise
§ 22. Tätigkeitsbericht
```
Teil
```
Verfahren und Vollstreckung
§ 23. Verfahren
§ 24. Vollstreckung
```
Teil
```
Schlussbestimmungen
§ 25. Ausschluss von Ersatzansprüchen
§ 26. Verweisungen
§ 27. Sprachliche Gleichbehandlung
§ 28. Inkrafttreten
§ 29. Übergangsbestimmung zur Erstbesetzung des
Asylgerichtshofes
§ 30. Vollziehung
Abkürzung
AsylGHG
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
Teil
Organisation des Asylgerichtshofes
Abschnitt
Sitz und Zusammensetzung des Asylgerichtshofes
| § 1. | Sitz |
|---|---|
| § 2. | Zusammensetzung und Ernennung der Richter |
Abschnitt
Stellung der Richter des Asylgerichtshofes
| § 3. | Unvereinbarkeit |
|---|---|
| § 4. | Dienst-, Besoldungs- und Disziplinarrecht der Richter |
| § 5. | Anwesenheit an und Aufgabenbesorgung außerhalb der Dienststelle |
Abschnitt
Organe des Asylgerichtshofes
| § 6. | Präsident des Asylgerichtshofes |
|---|---|
| § 7. | Vollversammlung |
| § 8. | Leiter der Außenstelle |
| § 9. | Senate und Kammersenate |
| § 10. | Unmittelbarkeit des Verfahrens; Beratung und Abstimmung |
| § 11. | Aufgaben des Vorsitzenden und des Beisitzers eines Senates |
| § 12. | Aufgaben des Vorsitzenden und des Berichters eines Kammersenates |
Abschnitt
Gang und Führung der Geschäfte des Asylgerichtshofes
| § 13. | Geschäftsverteilung |
|---|---|
| § 14. | Gerichtsabteilungen und Kammern |
| § 15. | Zuweisung und Abnahme von Rechtssachen |
| § 16. | Befangenheit der Richter |
| § 17. | Geschäftsführung |
| § 18. | Geschäftsordnung |
| § 19. | Veröffentlichung von Entscheidungen |
Abschnitt
Controlling und Berichtswesen
| § 20. | Controlling |
|---|---|
| § 21. | Geschäftsausweise |
| § 22. | Tätigkeitsbericht |
Teil
Verfahren und Vollstreckung
| § 23. | Verfahren |
|---|---|
| § 24. | Vollstreckung |
Teil
Schlussbestimmungen
| § 25. | Ausschluss von Ersatzansprüchen |
|---|---|
| § 26. | Verweisungen |
| § 27. | Sprachliche Gleichbehandlung |
| § 28. | Inkrafttreten |
| § 29. | Übergangsbestimmung zur Erstbesetzung des Asylgerichtshofes |
| § 30. | Vollziehung |
Abkürzung
AsylGHG
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
Teil
Organisation des Asylgerichtshofes
Abschnitt
Sitz und Zusammensetzung des Asylgerichtshofes
| § 1. | Sitz |
|---|---|
| § 2. | Zusammensetzung und Ernennung der Richter |
Abschnitt
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)
Abschnitt
Organe des Asylgerichtshofes
| § 6. | Präsident des Asylgerichtshofes |
|---|---|
| § 7. | Vollversammlung |
| § 8. | Leiter der Außenstelle |
| § 9. | Senate und Kammersenate |
| § 10. | Unmittelbarkeit des Verfahrens; Beratung und Abstimmung |
| § 11. | Aufgaben des Vorsitzenden und des Beisitzers eines Senates |
| § 12. | Aufgaben des Vorsitzenden und des Berichters eines Kammersenates |
Abschnitt
Gang und Führung der Geschäfte des Asylgerichtshofes
| § 13. | Geschäftsverteilung |
|---|---|
| § 14. | Gerichtsabteilungen und Kammern |
| § 15. | Zuweisung und Abnahme von Rechtssachen |
| § 16. | Befangenheit der Richter |
| § 17. | Geschäftsführung |
| § 18. | Geschäftsordnung |
| § 19. | Veröffentlichung von Entscheidungen |
Abschnitt
Controlling und Berichtswesen
| § 20. | Controlling |
|---|---|
| § 21. | Geschäftsausweise |
| § 22. | Tätigkeitsbericht |
Teil
Verfahren und Vollstreckung
| § 23. | Verfahren |
|---|---|
| § 24. | Vollstreckung |
Teil
Schlussbestimmungen
| § 25. | Ausschluss von Ersatzansprüchen |
|---|---|
| § 26. | Verweisungen |
| § 27. | Sprachliche Gleichbehandlung |
| § 28. | Inkrafttreten |
| § 29. | Übergangsbestimmung zur Erstbesetzung des Asylgerichtshofes |
| § 30. | Vollziehung |
Teil
Organisation des Asylgerichtshofes
Abschnitt
Sitz und Zusammensetzung des Asylgerichtshofes
Sitz
§ 1. (1) Der Asylgerichtshof hat seinen Sitz in Wien (Hauptsitz).
(2) Der Asylgerichtshof hat eine Außenstelle in Linz.
Zusammensetzung und Ernennung der Richter
§ 2. (1) Der Asylgerichtshof besteht aus folgenden Mitgliedern:
dem Präsidenten,
dem Vizepräsidenten und
den sonstigen Richtern.
(2) Der Präsident, der Vizepräsident und die Richter des Asylgerichtshofes werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt.
(3) Zum Richter des Asylgerichtshofes kann nur ernannt werden, wer
die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien erfolgreich abgeschlossen hat,
zumindest über eine fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügt, insbesondere im Bereich des Asyl- und Fremdenrechtes, und
für die mit der Ausübung der Tätigkeit eines Richters des Asylgerichtshofes verbundenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist.
(4) Vor der Ernennung des Präsidenten oder des Vizepräsidenten ist die betreffende Planstelle vom Bundeskanzler, vor der Ernennung eines Richters vom Präsidenten zur allgemeinen Bewerbung auszuschreiben. Die Ausschreibung hat möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Planstelle zu erfolgen.
(5) Die Planstelle ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ auszuschreiben. Die Ausschreibung kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.
Zusammensetzung und Ernennung der Richter
§ 2. (1) Der Asylgerichtshof besteht aus folgenden Mitgliedern:
dem Präsidenten,
dem Vizepräsidenten und
den sonstigen Richtern.
(2) Der Präsident, der Vizepräsident und die Richter des Asylgerichtshofes werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)
Abschnitt
Stellung der Richter des Asylgerichtshofes
Unvereinbarkeit
§ 3. (1) Dem Asylgerichtshof dürfen Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, der Präsident des Rechnungshofes, der Leiter eines Landesrechnungshofes, Mitglieder der Volksanwaltschaft, Landesvolksanwälte sowie Bürgermeister nicht angehören. Für Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode fort.
(2) Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten des Asylgerichtshofes darf überdies nicht bestellt werden, wer eine der in Abs. 1 bezeichneten Funktionen in den letzten fünf Jahren ausgeübt hat.
Dienst-, Besoldungs- und Disziplinarrecht der Richter
§ 4. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die für das Dienstverhältnis der Richter des Landesgerichtes geltenden Bestimmungen des Richterdienstgesetzes – RDG, BGBl. Nr. 305/1961, auf das Dienstverhältnis der Richter des Asylgerichtshofes mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:
Der Richter des Asylgerichtshofes hat, sofern er einen solchen Diensteid nicht bereits geleistet hat, bei Antritt seiner Planstelle den in § 29 Abs. 1 RDG vorgesehenen Diensteid zu leisten. Für die Abnahme des Diensteides ist zuständig:
der Präsident hinsichtlich der Richter des Asylgerichtshofes mit Ausnahme des Vizepräsidenten und
der Bundespräsident hinsichtlich des Präsidenten und des Vizepräsidenten.
Der gemäß § 36 RDG zu bildende Personalsenat besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Asylgerichtshofes als Mitglieder kraft Amtes und drei von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern (Wahlmitglieder). Für die drei Wahlmitglieder sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte sechs Ersatzmitglieder zu wählen.
Für die Dienstbeschreibung der Richter des Asylgerichtshofes mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten gemäß § 52 RDG ist der Personalsenat zuständig.
Dienstgericht für die Richter des Asylgerichtshofes ist die Vollversammlung des Asylgerichtshofes.
Disziplinargericht im Sinne des § 111 RDG ist der Asylgerichtshof selbst. Dieses verhandelt und entscheidet in einem Disziplinarsenat (§ 112 RDG), der von der Vollversammlung auf Vorschlag des Personalsenates aus der Mitte der Richter des Asylgerichtshofes gewählt wird. Die Zusammensetzung des Disziplinarsenates ist dem Bundeskanzler anzuzeigen. Disziplinaranwalt im Sinne des § 118 Abs. 1 RDG ist der für das Bundeskanzleramt zuständige Disziplinaranwalt.
(2) Abweichend von § 66 Abs. 1 RDG beträgt das Gehalt des Richters des Asylgerichtshofes:
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```
in der Gehaltsstufe Euro
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```
1 3 172,3
2 3 641,0
3 4 067,1
4 4 704,4
5 5 245,8
6 5 737,1
7 6 088,5
8 6 357,2
(3) Abweichend von den §§ 66 und 68 RDG gebührt dem Präsidenten des Asylgerichtshofes ein festes Gehalt im Ausmaß von 8 254,5 Euro.
(4) Abweichend von § 68 RDG gebührt dem Vizepräsidenten des Asylgerichtshofes eine ruhegenussfähige Dienstzulage in Höhe von 511,3 Euro.
Dienst-, Besoldungs- und Disziplinarrecht der Richter
§ 4. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die für das Dienstverhältnis der Richter des Landesgerichtes geltenden Bestimmungen des Richterdienstgesetzes – RDG, BGBl. Nr. 305/1961, auf das Dienstverhältnis der Richter des Asylgerichtshofes mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:
Der Richter des Asylgerichtshofes hat, sofern er einen solchen Diensteid nicht bereits geleistet hat, bei Antritt seiner Planstelle den in § 29 Abs. 1 RDG vorgesehenen Diensteid zu leisten. Für die Abnahme des Diensteides ist zuständig:
der Präsident hinsichtlich der Richter des Asylgerichtshofes mit Ausnahme des Vizepräsidenten und
der Bundespräsident hinsichtlich des Präsidenten und des Vizepräsidenten.
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