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Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Studienförderung für Studierende an Privatuniversitäten

Geltender Text a fecha 2010-10-06

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 76 Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2007, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Abkürzung

PUStFV

Ist auf Anträge ab dem Studienjahr 2010/11 anzuwenden (vgl. § 7 Abs. 2).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 76 Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2007, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Begünstigter Personenkreis

§ 1. An Personen gemäß § 2 StudFG, die zu einem gemäß § 5 Abs. 2 des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes (UniAkkG), BGBl. I Nr. 168/1999, akkreditierten Studiengang an nachfolgenden Privatuniversitäten zugelassen sind, werden nach den Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes ab dem Studienjahr 2008/09 Studienbeihilfen, Fahrtkostenzuschüsse und Versicherungskostenbeiträge gewährt:

1.

Private Universität für Gesundheitswissenschaften, Medizinische Informatik und Technik,

2.

Paracelsus Medizinische Privatuniversität,

3.

Privatuniversität der Kreativwirtschaft,

4.

Sigmund Freud Privatuniversität Wien und

5.

Modul University Vienna.

Begünstigter Personenkreis

§ 1. An Personen gemäß § 2 StudFG, die zu einem gem. § 5 Abs. 2 des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes (UniAkkG), BGBl. I Nr. 168/1999, akkreditierten Studiengang an nachfolgenden Privatuniversitäten zugelassen sind, werden nach den Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes ab dem Studienjahr 2008/09 Studienbeihilfen, Fahrtkostenzuschüsse und Versicherungskostenbeiträge gewährt:

1.

Private Universität für Gesundheitswissenschaften, Medizinische Informatik und Technik,

2.

Paracelsus Medizinische Privatuniversität,

3.

Privatuniversität der Kreativwirtschaft,

4.

Sigmund Freud Privatuniversität Wien,

5.

Modul University Vienna und

6.

Privatuniversität Schloss Seeburg.

Ist auf Anträge ab dem Studienjahr 2009/10 anzuwenden (vgl. § 7).

Begünstigter Personenkreis

§ 1. An Personen gemäß § 2 StudFG, die zu einem gemäß § 5 Abs. 2 des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes (UniAkkG), BGBl. I Nr. 168/1999, akkreditierten Studiengang an nachfolgenden Privatuniversitäten zugelassen sind, werden nach den Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes Studienbeihilfen, Fahrtkostenzuschüsse und Versicherungskostenbeiträge gewährt:

1.

Private Universität für Gesundheitswissenschaften, Medizinische Informatik und Technik,

2.

Paracelsus Medizinische Privatuniversität,

3.

Privatuniversität der Kreativwirtschaft,

4.

Sigmund Freud Privatuniversität Wien,

5.

Modul University Vienna,

6.

Privatuniversität Schloss Seeburg und

7.

Danube Private University.

Ist auf Anträge ab dem Studienjahr 2010/11 anzuwenden (vgl. § 7 Abs. 2).

Begünstigter Personenkreis

§ 1. An Personen gemäß § 2 StudFG, die zu einem gemäß § 5 Abs. 2 des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes (UniAkkG), BGBl. I Nr. 168/1999, akkreditierten Studiengang an nachfolgenden Privatuniversitäten zugelassen sind, werden nach den Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes Studienbeihilfen, Fahrtkostenzuschüsse und Versicherungskostenbeiträge gewährt:

1.

Private Universität für Gesundheitswissenschaften, Medizinische Informatik und Technik,

2.

Paracelsus Medizinische Privatuniversität,

3.

Privatuniversität der Kreativwirtschaft,

4.

Sigmund Freud Privatuniversität Wien,

5.

Modul University Vienna,

6.

Privatuniversität Schloss Seeburg,

7.

Danube Private University,

8.

Anton Bruckner Privatuniversität,

9.

Konservatorium Wien Privatuniversität und

10.

European Peace University – Private Universität.

Förderungsdauer

§ 2. Studienbeihilfen, Fahrtkostenzuschüsse und Versicherungskostenbeiträge werden für folgende maximale Förderungsdauer gewährt:

1.

für Bachelorstudien mit einer Studiendauer von sechs Semestern für sieben Semester,

2.

für Bachelorstudien mit einer Studiendauer von acht Semestern für neun Semester,

3.

für Masterstudien und Doktoratsstudien nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 StudFG mit einer Studiendauer von vier Semestern für fünf Semester,

4.

für Masterstudien und Doktoratsstudien nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 StudFG mit einer Studiendauer von sechs Semestern für sieben Semester und

5.

für das Diplomstudium Humanmedizin mit einer Studiendauer von zehn Semestern für zwölf Semester.

Ist auf Anträge ab dem Studienjahr 2009/10 anzuwenden (vgl. § 7).

Förderungsdauer

§ 2. Studienbeihilfen, Fahrtkostenzuschüsse und Versicherungskostenbeiträge werden für folgende maximale Förderungsdauer gewährt:

1.

für Bachelorstudien mit einer Studiendauer von sechs Semestern für sieben Semester,

2.

für Bachelorstudien mit einer Studiendauer von acht Semestern für neun Semester,

3.

für Masterstudien und Doktoratsstudien nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 StudFG mit einer Studiendauer von vier Semestern für fünf Semester,

4.

für Masterstudien und Doktoratsstudien nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 StudFG mit einer Studiendauer von sechs Semestern für sieben Semester und

5.

die für Diplomstudien oder für die Absolvierung eines Studienabschnitts eines Diplomstudiums vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters.

Abkürzung

PUStFV

Ist auf Anträge ab dem Studienjahr 20010/11 anzuwenden (vgl. § 7 Abs. 2).

Förderungsdauer

§ 2. Studienbeihilfen, Fahrtkostenzuschüsse und Versicherungskostenbeiträge werden für folgende maximale Förderungsdauer gewährt:

1.

für Bachelorstudien mit einer Studiendauer von sechs Semestern für sieben Semester,

2.

für Bachelorstudien mit einer Studiendauer von acht Semestern für neun Semester,

3.

für Masterstudien und Doktoratsstudien nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 StudFG mit einer Studiendauer von vier Semestern für fünf Semester,

4.

für Masterstudien und Doktoratsstudien nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 StudFG mit einer Studiendauer von sechs Semestern für sieben Semester,

5.

die für Diplomstudien oder für die Absolvierung eines Studienabschnittes eines Diplomstudiums vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters und

6.

für Masterstudien mit einer Studiendauer von fünf Trimestern für zwei Studienjahre.

Abkürzung

PUStFV

Studienerfolgsnachweis

§ 3. Der günstige Studienerfolg ist im folgenden Ausmaß nachzuweisen:

1.

im ersten Studienjahr durch die Aufnahme als ordentlicher Studierender;

2.

ab dem zweiten Studienjahr durch Studien- und Prüfungsleistungen im Ausmaß von mindestens 30 ECTS-Punkten aus den beiden vorangegangenen Semestern.

Rückzahlung

§ 4. (1) Werden nach den ersten beiden Semestern weniger als die Hälfte der vorgesehenen Studiennachweise gemäß § 3 Z 1 erbracht, ist die Studienbeihilfe zurückzuzahlen.

(2) Die Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes hinsichtlich des Ruhens und des Erlöschens von Studienbeihilfe sind sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

PUStFV

Ist auf Anträge ab dem Studienjahr 20010/11 anzuwenden (vgl. § 7 Abs. 2).

Rückzahlung

§ 4. (1) Werden nach den ersten beiden Semestern oder nach dem ersten Studienjahr weniger als die Hälfte der vorgesehenen Studiennachweise gemäß § 3 erbracht, ist die Studienbeihilfe zurückzuzahlen.

(2) Die Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes hinsichtlich des Ruhens und des Erlöschens von Studienbeihilfe sind sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

PUStFV

Übergangsbestimmung

§ 5. Personen gemäß § 2 StudFG, die zu einem Bachelorstudium an der Modul University Vienna zugelassen sind, können Ansuchen auf Studienunterstützung gemäß § 68 Abs. 1 StudFG für das Studienjahr 2007/08 stellen.

Außerkrafttreten

§ 6. Folgende Verordnungen treten mit 30. September 2008 außer Kraft:

1.

Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Studienförderung für Studierende an der Privaten Universität für Medizinische Informatik und Technik Tirol, BGBl. II Nr. 410/2002 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 400/2005,

2.

Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Studienförderung für Studierende an der Medizinischen Schule Salzburg – Privatstiftung, BGBl. II Nr. 363/2003,

3.

Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Studienförderung für Studierende an der Privatuniversität für Kreativwirtschaft, BGBl. II Nr. 97/2005 und 4. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Studienförderung für Studierende an der Sigmund Freud Privatuniversität Wien, BGBl. II Nr. 69/2006.

Abkürzung

PUStFV

Ist auf Anträge ab dem Studienjahr 20010/11 anzuwenden (vgl. § 7 Abs. 2).

Außerkrafttreten

§ 6. (1) Folgende Verordnungen treten mit 30. September 2008 außer Kraft:

1.

Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Studienförderung für Studierende an der Privaten Universität für Medizinische Informatik und Technik Tirol, BGBl. II Nr. 410/2002 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 400/2005,

2.

Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Studienförderung für Studierende an der Medizinischen Schule Salzburg – Privatstiftung, BGBl. II Nr. 363/2003,

3.

Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Studienförderung für Studierende an der Privatuniversität für Kreativwirtschaft, BGBl. II Nr. 97/2005 und 4. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Studienförderung für Studierende an der Sigmund Freud Privatuniversität Wien, BGBl. II Nr. 69/2006.

(2) Folgende Verordnungen treten mit 30. September 2010 außer Kraft:

1.

Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Studienförderung für Studierende an der Anton Bruckner Privatuniversität, BGBl. II Nr. 257/2004, und

2.

Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Studienförderung für Studierende an der Konservatorium Wien Privatuniversität, BGBl. II Nr. 379/2005.

Wirksamkeitsbeginn

§ 7. Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 410/2009 ist auf Anträge ab dem Studienjahr 2009/10 anzuwenden.

Wirksamkeitsbeginn

§ 7. (1) Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 410/2009 ist auf Anträge ab dem Studienjahr 2009/10 anzuwenden.

(2) Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 319/2010 ist auf Anträge ab dem Studienjahr 2010/11 anzuwenden.