Bundesgesetz über die Einrichtung eines Bundesinstitutes für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2008-01-01
Status Aufgehoben · 2016-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 100
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel/Promulgationsklausel

1.

Teil

Errichtung

Errichtung und Rechtsstellung

§ 1. (1) Zur Durchführung von Untersuchungen im Bereich der angewandten Bildungsforschung, zum Monitoring des Schulsystems, zur Bereitstellung von Informationen für bildungspolitische Entscheidungen sowie zur Begleitung und Implementierung bildungspolitischer Maßnahmen und deren Evaluation wird ein Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (im Folgenden: BIFIE) errichtet.

(2) Das BIFIE ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts zur Erfüllung der im § 2 genannten Aufgaben im öffentlichen Interesse. Das BIFIE kann für sich Rechte und Pflichten begründen; für diese trifft den Bund keine Haftung.

(3) Das BIFIE hat seinen Sitz in Salzburg. Zweigstellen können eingerichtet werden.

(4) Das BIFIE ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5) Das BIFIE ist vom Direktorium unverzüglich rückwirkend mit Stichtag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden. Über § 3 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991, hinaus sind einzutragen und bei Änderungen unverzüglich zur Eintragung einzureichen:

1.

Vollständiger Name des BIFIE und Angabe der Aufgaben gemäß Abs. 1 und § 2;

2.

Name und Geburtsdatum der Direktoren und Direktorinnen;

3.

Name und Geburtsdatum der Mitglieder des Aufsichtsrates;

4.

der Tag der Einreichung des Jahresabschlusses sowie der Abschlussstichtag.

1.

Teil

Errichtung

Errichtung und Rechtsstellung

§ 1. (1) Zur Durchführung von Untersuchungen im Bereich der angewandten Bildungsforschung, zum Monitoring des Schulsystems, zur Bereitstellung von Informationen für bildungspolitische Entscheidungen sowie zur Begleitung und Implementierung bildungspolitischer Maßnahmen und deren Evaluation wird ein Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (im Folgenden: BIFIE) errichtet.

(2) Das BIFIE ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts zur Erfüllung der im § 2 genannten Aufgaben im öffentlichen Interesse. Das BIFIE kann für sich Rechte und Pflichten begründen; für diese trifft den Bund keine Haftung.

(3) Das BIFIE hat seinen Sitz in Salzburg. In Graz und in Klagenfurt bestehen Arbeitsstätten des BIFIE, deren Schließung durch den Aufsichtsrat vorgenommen werden kann. An diesen Standorten dürfen keine Neuaufnahmen und Nachbesetzungen von Bediensteten erfolgen.

(4) Das BIFIE ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5) Das BIFIE ist vom Direktor oder von der Direktorin unverzüglich rückwirkend mit Stichtag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden. Über § 3 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991, hinaus sind einzutragen und bei Änderungen unverzüglich zur Eintragung einzureichen:

1.

Vollständiger Name des BIFIE und Angabe der Aufgaben gemäß Abs. 1 und § 2;

2.

Name und Geburtsdatum des Direktors oder der Direktorin;

3.

Name und Geburtsdatum der Mitglieder des Aufsichtsrates;

4.

der Tag der Einreichung des Jahresabschlusses sowie der Abschlussstichtag.

2.

Teil

Aufgaben

Aufgaben

§ 2. (1) Das Aufgaben- und Tätigkeitsfeld des BIFIE bezieht sich auf den gesamten Bereich des Schulwesens im Sinne der Art. 14 und 14a Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930, mit Ausnahme der Kindergärten und Horte sowie der Universitäten und Fachhochschulen.

(2) Als Kernaufgaben des BIFIE sind nach Maßgabe näherer Konkretisierungen in den Dreijahresplänen wahrzunehmen:

1.

Angewandte Bildungsforschung;

2.

Bildungsmonitoring;

3.

Qualitätsentwicklung;

4.

regelmäßige nationale Bildungsberichterstattung.

(3) Das zuständige Regierungsmitglied ist ermächtigt, das BIFIE mit der Abwicklung von Aufträgen (zB von Projekten, Erhebungen oder anderen Vorhaben) im Namen und auf Rechnung des Bundes zu betrauen.

2.

Teil

Aufgaben

Aufgaben

§ 2. (1) Das Aufgaben- und Tätigkeitsfeld des BIFIE bezieht sich auf den gesamten Bereich des Schulwesens im Sinne der Art. 14 und 14a Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930, mit Ausnahme der Kindergärten und Horte sowie der Universitäten und Fachhochschulen.

(2) Als Kernaufgaben des BIFIE sind nach Maßgabe näherer Konkretisierungen in den Dreijahresplänen wahrzunehmen:

1.

Angewandte Bildungsforschung;

2.

Bildungsmonitoring;

3.

Qualitätsentwicklung;

4.

regelmäßige nationale Bildungsberichterstattung.

Im Rahmen der Kernaufgaben des BIFIE gemäß Z 2 und 3 hat die Entwicklung, Implementierung, Auswertung und begleitende Evaluierung der standardisierten, kompetenzorientierten Reifeprüfungen an höheren Schulen zu erfolgen.

(3) Das zuständige Regierungsmitglied ist ermächtigt, das BIFIE mit der Abwicklung von Aufträgen (zB von Projekten, Erhebungen oder anderen Vorhaben) im Namen und auf Rechnung des Bundes zu betrauen, wobei das BIFIE hinsichtlich der Auswahl des Auftragnehmers, die nach Maßgabe des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. I Nr. 17, zu erfolgen hat, das Einvernehmen mit dem zuständigen Regierungsmitglied herzustellen hat.

2.

Teil

Aufgaben

Aufgaben

§ 2. (1) Das Aufgaben- und Tätigkeitsfeld des BIFIE bezieht sich auf den gesamten Bereich des Schulwesens im Sinne der Art. 14 Abs. 1 und 5 sowie 14a Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930, mit Ausnahme der Universitäten und Fachhochschulen. Weiters ausgenommen sind Angelegenheiten der Entwicklung, Implementierung und Durchführung der abschließenden Prüfungen an den in den Vollziehungsbereich des Bundes fallenden mittleren und höheren Schulen.

(2) Als Kernaufgaben des BIFIE sind nach Maßgabe näherer Konkretisierungen in den Dreijahresplänen wahrzunehmen:

1.

Angewandte Bildungsforschung;

2.

Bildungsmonitoring;

3.

Unterstützung der Qualitätsentwicklung im Schulsystem;

4.

nationale Bildungsberichterstattung an das zuständige Regierungsmitglied und den Nationalrat im Abstand von drei Jahren.

(3) Das zuständige Regierungsmitglied ist ermächtigt, das BIFIE mit der Abwicklung von Aufträgen (zB von Projekten, Erhebungen oder anderen Vorhaben) im Namen und auf Rechnung des Bundes zu betrauen, wobei das BIFIE hinsichtlich der Auswahl des Auftragnehmers, die nach Maßgabe des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. I Nr. 17, zu erfolgen hat, das Einvernehmen mit dem zuständigen Regierungsmitglied herzustellen hat.

2.

Teil

Aufgaben

Aufgaben

§ 2. (1) Das Aufgaben- und Tätigkeitsfeld des BIFIE bezieht sich auf den gesamten Bereich des Schulwesens im Sinne der Art. 14 Abs. 1 und 5 sowie 14a Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930, mit Ausnahme der Universitäten und Fachhochschulen. Weiters ausgenommen sind Angelegenheiten der Entwicklung, Implementierung und Durchführung der abschließenden Prüfungen an den in den Vollziehungsbereich des Bundes fallenden mittleren und höheren Schulen.

(2) Als Kernaufgaben des BIFIE sind nach Maßgabe näherer Konkretisierungen in den Dreijahresplänen wahrzunehmen:

1.

Angewandte Bildungsforschung;

2.

Bildungsmonitoring;

3.

Unterstützung der Qualitätsentwicklung im Schulsystem;

4.

nationale Bildungsberichterstattung in Zusammenhang mit dem nationalen Schulqualitätsbericht an das zuständige Regierungsmitglied und den Nationalrat im Abstand von drei Jahren.

(3) Das zuständige Regierungsmitglied ist ermächtigt, das BIFIE mit der Abwicklung von Aufträgen (zB von Projekten, Erhebungen oder anderen Vorhaben) im Namen und auf Rechnung des Bundes zu betrauen, wobei das BIFIE hinsichtlich der Auswahl des Auftragnehmers, die nach Maßgabe des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. I Nr. 17, zu erfolgen hat, das Einvernehmen mit dem zuständigen Regierungsmitglied herzustellen hat.

Besondere Grundsätze bei der Aufgabenwahrnehmung

§ 3. (1) Das BIFIE hat bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 insbesondere folgende leitende Grundsätze zu beachten:

1.

Objektivität und Unparteilichkeit sowie Transparenz;

2.

Anwendung von Methoden und Verfahren nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Standards sowie deren Offenlegung;

3.

Qualitäts- und Rationalisierungsoptimierung auf der Basis von laufenden internen Überprüfungen sowie fünfjährigen externen, unabhängigen Evaluierungen;

4.

Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung;

5.

Vermeidung von Doppelgleisigkeiten durch Kooperation mit anderen Einrichtungen aus den Bereichen der Bildungsforschung und der Bildungsstatistik wie insbesondere der Bundesanstalt „Statistik Österreich“, Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen ua.

(2) Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des BIFIE sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet. § 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, ist sinngemäß anzuwenden.

Besondere Grundsätze bei der Aufgabenwahrnehmung

§ 3. (1) Das BIFIE hat bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 insbesondere folgende leitende Grundsätze zu beachten:

1.

Objektivität und Unparteilichkeit sowie Transparenz;

2.

Anwendung von Methoden und Verfahren nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Standards sowie deren Offenlegung;

3.

Qualitäts- und Rationalisierungsoptimierung auf der Basis von laufenden internen Überprüfungen sowie fünfjährigen externen, unabhängigen Evaluierungen;

4.

Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung;

5.

Kooperation mit anderen Einrichtungen aus den Bereichen der Bildungsforschung und der Bildungsstatistik wie insbesondere der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ sowie der Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen ua., wobei die hiefür erforderlichen nicht schulstandortbezogenen und nicht personenbezogenen Daten nach Maßgabe ihrer Verfügbarkeit sowie unter Sicherstellung deren Verarbeitung nach wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen vom BIFIE zur Verfügung zu stellen sind;

6.

Veröffentlichung der Ergebnisse von wissenschaftlichen Forschungsarbeiten.

Die grobe Missachtung der leitenden Grundsätze durch den Direktor oder die Direktorin stellt eineschwere Pflichtverletzung dar.

(2) Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des BIFIE sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet. § 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, ist sinngemäß anzuwenden.

Besondere Grundsätze bei der Aufgabenwahrnehmung

§ 3. (1) Das BIFIE hat bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 insbesondere folgende leitende Grundsätze zu beachten:

1.

Objektivität und Unparteilichkeit sowie Transparenz;

2.

Anwendung von Methoden und Verfahren nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Standards sowie deren Offenlegung;

3.

Qualitäts- und Rationalisierungsoptimierung auf der Basis von laufenden internen Überprüfungen sowie fünfjährigen externen, unabhängigen Evaluierungen;

4.

Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung;

5.

Kooperation mit anderen Einrichtungen aus den Bereichen der Bildungsforschung und der Bildungsstatistik wie insbesondere der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ sowie der Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen ua., wobei die hiefür erforderlichen nicht schulstandortbezogenen und nicht personenbezogenen Daten nach Maßgabe ihrer Verfügbarkeit sowie unter Sicherstellung deren Verarbeitung nach wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen vom BIFIE zur Verfügung zu stellen sind;

6.

Veröffentlichung der Ergebnisse von wissenschaftlichen Forschungsarbeiten.

Die grobe Missachtung der leitenden Grundsätze durch den Direktor oder die Direktorin stellt eineschwere Pflichtverletzung dar.

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