Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Installations- und Gebäudetechnik (Installations- und Gebäudetechnik-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2008-02-20
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 15
Änderungshistorie JSON API

Umsetzungshinweis

CELEX-Nr.: 32018L2001

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2006, wird verordnet:

Lehrberuf Installations- und Gebäudetechnik

§ 1. (1) Der Lehrberuf Installations- und Gebäudetechnik ist als Modullehrberuf eingerichtet.

(2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul Installations- und Gebäudetechnik muss eines der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden:

1.

Gas- und Sanitärtechnik (H1)

2.

Heizungstechnik (H2)

3.

Lüftungstechnik (H3)

(3) Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 4 ein weiteres Hauptmodul oder eines der folgenden Spezialmodule gewählt werden:

1.

Badgestaltung (S1)

2.

Ökoenergietechnik (S2)

3.

Steuer- und Regeltechnik (S3)

4.

Haustechnikplanung (S4)

(4) Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodulen sind möglich:

```


```

Haupt-

module können kombiniert werden mit

```


```

H1 H2 H3 S1 S2 S3 S4

```


```

H1 x x x x x x

```


```

Dauer 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre

```


```

H2 x x x x x

```


```

Dauer 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre

```


```

H3 x x x x x

```


```

Dauer 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre

```


```

(5) In den ersten zwei Lehrjahren ist das Grundmodul Installations- und Gebäudetechnik zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im gewählten Hauptmodul dauert drei Jahre. Wird ein weiteres Hauptmodul oder ein Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit vier Jahre. Die Ausbildung im Modullehrberuf Installations- und Gebäudetechnik dauert höchstens vier Jahre.

(6) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Installations- und Gebäudetechniker bzw. Installations- und Gebäudetechnikerin) zu bezeichnen.

(7) Alle auszubildenden bzw. absolvierten Hauptmodule und Spezialmodule sind im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Berufsprofil

§ 2. (1) Im Grundmodul Installations- und Gebäudetechnik und im Hauptmodul Gas- und Sanitärtechnik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

1.

Herstellen von Rohrleitungen und Rohrverbindungen aus verschiedenen Werkstoffen inklusive Rohrschutz und Rohrisolierung,

2.

Durchführen von Funktionsüberprüfungen, Druck- und Dichtheitsprüfungen sowie Messen von Medien und Drücken,

3.

Zusammenbauen, Montieren und Prüfen von Gasgeräten, Abwasseranlagen, Wasserversorgungseinrichtungen, Warmwasseranlagen und sanitären Anlagen,

4.

Instand halten und Warten von Gasgeräten, Abwasseranlagen, Wasserversorgungseinrichtungen, Warmwasseranlagen und sanitären Anlagen,

5.

Suchen und Beheben von Fehlern an Gasgeräten, Abwasseranlagen, Wasserversorgungseinrichtungen, Warmwasseranlagen und sanitären Anlagen,

6.

Beraten von Kunden in grundlegenden technischen Fragen.

(2) Im Grundmodul Installations- und Gebäudetechnik und im Hauptmodul Heizungstechnik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

1.

Herstellen von Rohrleitungen und Rohrverbindungen aus verschiedenen Werkstoffen inklusive Rohrschutz und Rohrisolierung,

2.

Durchführen von Funktionsüberprüfungen, Druck- und Dichtheitsprüfungen sowie Messen von Medien und Drücken,

3.

Zusammenbauen, Montieren und Prüfen von Wärmeerzeugern und -verbrauchern,

4.

Instand halten und Warten von Wärmeerzeugern und -verbrauchern,

5.

Suchen und Beheben von Fehlern in Wärmeerzeugern und -verbrauchern,

6.

Zusammenbauen, Montieren, Prüfen, Instand halten und Warten von Regelorganen, Mess- und Sicherheitseinrichtungen sowie Ausrüstungen,

7.

Beraten von Kunden in grundlegenden technischen Fragen.

(3) Im Grundmodul Installations- und Gebäudetechnik und im Hauptmodul Lüftungstechnik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

1.

Herstellen von Rohrleitungen und Rohrverbindungen aus verschiedenen Werkstoffen inklusive Rohrschutz und Rohrisolierung,

2.

Durchführen von Funktionsüberprüfungen, Druck- und Dichtheitsprüfungen sowie Messen von Medien und Drücken,

3.

Zusammenbauen, Montieren und Prüfen von Lüftungs- und Klimaanlagen,

4.

Instand halten und Warten von Lüftungs- und Klimaanlagen,

5.

Zusammenbauen, Montieren, Prüfen, Instand halten und Warten von Leitungssystemen mit Verbrauchern, Wärmetauschern und Geräten,

6.

Suchen und Beheben von Fehlern in Lüftungs- und Klimaanlagen,

7.

Beraten von Kunden in grundlegenden technischen Fragen.

(4) Im Spezialmodul Badgestaltung ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

1.

Anfertigen von Entwürfen für die Badgestaltung und Zeichnen mit Hilfe von computergestützten Zeichenprogrammen,

2.

Beraten von Kunden bei der Gestaltung von Bädern unter Berücksichtigung von Farbe, Proportionen, Kontrasten und gesundheitlichen Aspekten,

3.

Planen, Kalkulieren, Ausführen, Dokumentieren und Abrechnen von Badgestaltungsprojekten.

(5) Im Spezialmodul Ökoenergietechnik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

1.

Zusammenbauen, Montieren und Prüfen von Alternativenergieanlagen (wie zB Solarkollektoren, Wärmepumpen, Pellets-, Hackschnitzel- und Biomasseanlagen),

2.

Instand halten und Warten von Alternativenergieanlagen (wie zB Solarkollektoren, Wärmepumpen, Pellets-, Hackschnitzel- und Biomasseanlagen),

3.

Ausstellen von Prüf- und Wartungsprotokollen für Alternativenergieanlagen,

4.

Beraten von Kunden über die Einsatzgebiete sowie die Vor- und Nachteile von Alternativenergieanlagen,

5.

Planen, Kalkulieren, Ausführen, Dokumentieren und Abrechnen von Alternativenergieanlagen.

(6) Im Spezialmodul Steuer- und Regeltechnik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

1.

Zusammenbauen, Montieren, Prüfen, Instand halten und Warten von elektrischen und elektronischen Betriebsmitteln für die Gas-, Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechnik,

2.

Durchführen von Wartungs- und Servicearbeiten an Steuerungs- und Regelungsanlagen der Gas-, Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechnik,

3.

Betreuen von haustechnischen Anlagen (Gebäudeleittechnik, Facility-Management),

4.

Beraten von Kunden über den Einsatz von elektrischen und elektronischen Betriebsmittel für die Gas-, Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechnik,

5.

Planen, Kalkulieren, Ausführen, Dokumentieren und Abrechnen von Steuerungs- und Regelungsanlagen der Gas-, Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechnik.

(7) Im Spezialmodul Haustechnikplanung ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

1.

Erstellen von Plänen und Stücklisten mit Hilfe von computergestützten Zeichenprogrammen,

2.

Erstellen von technischen Einreichunterlagen für die Behörden und von technischen Beschreibungen,

3.

Planen, Kalkulieren, Ausführen, Dokumentieren und Abrechnen von Anlagen der Gas-, Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechnik.

Berufsbild

§ 3. (1) Zum Erwerb der Kompetenzen im Sinne des Berufsprofils ist der Lehrling bis zum Ende des Grundmoduls in folgenden Kenntnissen und Fertigkeiten auszubilden:

```


```

Pos. Grundmodul Installations- und Gebäudetechnik

```


```

```

1.

Der Lehrbetrieb

```

```


```

1.1 Kenntnis des Leistungsangebots des Lehrbetriebs und seiner

Partner

```


```

1.2 Kenntnis der Abläufe im Lehrbetrieb und der Organisation

des Lehrbetriebs

```


```

1.3 Grundkenntnisse über den rechtlichen Rahmen der

betrieblichen Leistungserstellung und andere

betriebsrelevante Rechtsvorschriften

```


```

1.4 Kenntnis der betrieblichen Risiken sowie deren Verminderung

und Vermeidung

```


```

1.5 Kenntnis und Anwendung der Grundsätze des betrieblichen

Qualitätsmanagements

```


```

1.6 Funktionsgerechtes Anwenden, Warten und Pflegen der

Betriebs- und Hilfsmittel

```


```

1.7 Verhalten im Sinne von berufs- und betriebsrelevanten

Sicherheits-, Umweltschutz- und Hygienestandards

```


```

```

2.

Lehrlingsausbildung

```

```


```

2.1 Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen des Lehrlings und des Lehrbetriebs (§§ 9

und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

```


```

2.2 Kenntnis von Inhalt und Ziel der Ausbildung

```


```

2.3 Grundkenntnisse über die aushangpflichtigen

arbeitsrechtlichen Vorschriften

```


```

```

3.

Fachübergreifende Ausbildung:

```

In der Art der Vermittlung der entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen:

```


```

3.1 Methodenkompetenz, zB: Lösungsstrategien entwickeln;

Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und

strukturieren; Entscheidungen treffen etc.

```


```

3.2 Soziale Kompetenz, zB: in Teams arbeiten; Kritik fair üben;

sachlich argumentieren; Rücksicht nehmen etc.

```


```

3.3 Personale Kompetenz, zB: Selbstvertrauen und

Selbstbewusstsein; Bereitschaft zur Weiterbildung;

Bedürfnisse und Interessen artikulieren etc.

```


```

3.4 Arbeitshaltungen, zB: Sorgfalt; Zuverlässigkeit,

Verantwortungsbewusstsein; Pünktlichkeit;

Einsatzbereitschaft; Service- und Kundenorientierung etc.

```


```

```

4.

Fachausbildung

```

```


```

4.1 Kenntnis der einschlägigen technischen Vorschriften

```


```

4.2 Lesen und Anfertigen einfacher Leitungs-, Montage- und

Maßskizzen

```


```

4.3 Lesen von Leitungs- und Montageplänen

```


```

4.4 Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

```


```

4.5 Grundfertigkeiten in der Bearbeitung von Metallen und

Kunststoffen (wie zB Messen, Sägen, Schneiden, Bohren und

Senken, Gewindeschneiden, Hämmern, Nieten, einfaches

Treiben, Bördeln)

```


```

4.6 Anwenden von Verbindungstechniken für verschiedene

Werkstoffe wie zB Schweißen, Löten, Steck- und

Schraubverbindungen und Klebeverbindungen unter Beachtung

der Gefahren und unter Anwendung der Maßnahmen zur

Unfallverhütung

```


```

4.7 Kaltbiegen und -richten sowie Warmbiegen und -richten von

Rohren

```


```

4.8 Herstellen von Rohrverbindungen, Abzweigungen und

Formstücken mit facheinschlägigen Materialien

```


```

4.9 Kenntnis der Schutzmaßnahmen gegen innere und äußere

Zerstörung an Leitungen und Geräten

```


```

4.10 Kenntnis über den Schallschutz und die Dämmung von Kalt-

und Warmwassersystemen sowie Ablaufsystemen

```


```

4.11 Herstellen von Rohrschutz und Rohrisolierungen und deren

Überprüfung

```


```

4.12 Kenntnis über die Dehnung von Rohrleitungen und über die

erforderlichen Maßnahmen bei der Rohrverlegung

```


```

4.13 Durchführen von Dichtheits- und Druckproben

```


```

4.14 Durchführen von Funktionsproben sowie Messen von Medien und

Drücken

```


```

4.15 Kenntnis des Aufbaus und der Wirkungsweise von Armaturen

```


```

4.16 Kenntnis der Eigenschaften und Verwendung verschiedener

Brenngase

```


```

4.17 Kenntnis der Funktionsweise und Installationsmöglichkeiten

von Geräten der Energie- und Gebäudetechnik

```


```

4.18 Kenntnis und Anwendung der wichtigsten Mess-, Prüf-,

Sicherheits- und Regelsysteme

```


```

4.19 Kenntnis der Vorfertigung von Rohrleitungen

```


```

4.20 Grundkenntnisse der Elektrotechnik, Elektronik und

elektrischen Messtechnik

```


```

4.21 Kenntnis der Gefahren des elektrischen Stromes

```


```

4.22 Abfassen von technischen Berichten

```


```

4.23 Grundkenntnisse alternativer Energieformen

```


```

4.24 Kenntnis über die Erstversorgung bei betriebsspezifischen

Arbeitsunfällen

```


```

4.25 Grundkenntnisse der branchenspezifischen EDV sowie Kenntnis

und Anwendung der betriebsspezifischen EDV (Hard- und

Software)

```


```

4.26 Kenntnis und Anwendung englischer Fachausdrücke

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