Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Werkstofftechnik (Werkstofftechnik-Ausbildungsordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2006, wird verordnet:
Lehrberuf Werkstofftechnik
§ 1. (1) Der Lehrberuf Werkstofftechnik ist als Modullehrberuf eingerichtet.
(2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul Werkstofftechnik muss das Hauptmodul Werkstoffprüfung ausgebildet werden.
(3) Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann das Spezialmodul Wärmebehandlung gewählt werden.
(4) In den ersten zwei Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im Hauptmodul dauert drei Jahre. Wird das Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit dreieinhalb Jahre. Die Ausbildung im Modullehrberuf Werkstofftechnik dauert höchstens dreieinhalb Jahre.
(5) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Werkstofftechniker bzw. Werkstofftechnikerin) zu bezeichnen.
(6) Das auszubildende bzw. absolvierte Hauptmodul bzw. Spezialmodul sind im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.
Berufsprofil
§ 2. (1) Im Grundmodul Werkstofftechnik und im Hauptmodul Werkstoffprüfung ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:
Durchführen von Probenahmen sowie Vorbereiten und Herstellen von Proben,
Berechnen physikalischer und chemischer Messergebnisse,
Darstellen von Messergebnissen in Versuchsberichten,
Überprüfen, Einstellen und Kalibrieren von Messmitteln und Messgeräten,
Vorbereiten, Durchführen und Auswerten physikalisch-technischer Untersuchungen und Versuchsreihen an den zu untersuchenden Werkstoffen,
Bestimmen der Eigenschaften und des Verhaltens von Werkstoffen mit zerstörenden und zerstörungsfreien Verfahren,
Bedienen und Überwachen von physikalisch-technischen Apparaturen und Anlagen,
Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheitsstandards und Umweltstandards ausführen.
(2) Im Spezialmodul Wärmebehandlung ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:
Bedienen und Steuern von Maschinen und Anlagen,
Planen, Durchführen und Kontrollieren von Vor- und Nachbehandlungsarbeiten,
Auswählen, Einsetzen und Anwenden geeigneter Technologien und Verfahren für den Wärmebehandlungsprozess, einschließlich notwendiger Vor- und Nachbehandlungsprozesse,
Beraten von Kunden über Einsatz und Anwendung von Wärmebehandlungstechniken,
Anwenden von Maßnahmen der Qualitätssicherung über den gesamten Prozess,
Prüfen und Dokumentieren des Arbeitsablaufes und der erzielten Ergebnisse.
Berufsbild
§ 3. (1) Zum Erwerb der Kompetenzen im Sinne des Berufsprofils ist der Lehrling bis zum Ende des Grundmoduls in folgenden Kenntnissen und Fertigkeiten auszubilden:
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Pos. Grundmodul Werkstofftechnik
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Der Lehrbetrieb
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1.1 Kenntnis des Leistungsangebots des Lehrbetriebs und seiner
Partner
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1.2 Kenntnis der Abläufe im Lehrbetrieb und der Organisation
des Lehrbetriebs
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1.3 Grundkenntnisse über den rechtlichen Rahmen der
betrieblichen Leistungserstellung und andere
betriebsrelevante Rechtsvorschriften
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```
1.4 Kenntnis der betrieblichen Risiken sowie deren Verminderung
und Vermeidung
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```
1.5 Kenntnis und Anwendung der Grundsätze des betrieblichen
Qualitätsmanagements
```
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1.6 Funktionsgerechtes Anwenden, Warten und Pflegen der
Betriebs- und Hilfsmittel
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1.7 Verhalten im Sinne von berufs- und betriebsrelevanten
Sicherheits-, Umweltschutz- und Hygienestandards
```
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```
Lehrlingsausbildung
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2.1 Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen des Lehrlings und des Lehrbetriebs (§§ 9
und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)
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2.2 Kenntnis von Inhalt und Ziel der Ausbildung
```
```
2.3 Grundkenntnisse über die aushangpflichtigen
arbeitsrechtlichen Vorschriften
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Fachübergreifende Ausbildung:
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In der Art der Vermittlung der entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen:
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3.1 Methodenkompetenz, zum Beispiel Lösungsstrategien
entwickeln; Informationen selbstständig beschaffen,
auswählen und strukturieren; Entscheidungen treffen etc.
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3.2 Soziale Kompetenz, zum Beispiel in Teams arbeiten; Kritik
fair üben; sachlich argumentieren; Rücksicht nehmen etc.
```
```
3.3 Personale Kompetenz, zum Beispiel Selbstvertrauen und
Selbstbewusstsein; Bereitschaft zur Weiterbildung;
Bedürfnisse und Interessen artikulieren etc.
```
```
3.4 Arbeitshaltungen, zum Beispiel Sorgfalt; Zuverlässigkeit,
Verantwortungsbewusstsein; Pünktlichkeit;
Einsatzbereitschaft; Service- und Kundenorientierung etc.
```
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```
Fachausbildung
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4.1 Kenntnis der Werkstoffe und Einsatzstoffe, ihrer
physikalischen und chemischtechnologischen Eigenschaften
und Verwendungsmöglichkeiten
```
```
4.2 Lesen und Interpretieren von technischen Zeichnungen,
Plänen und Unterlagen
```
```
4.3 Kenntnis über Probenahme, Probenvorbereitung und
Probenaufbereitung von festen, flüssigen oder gasförmigen
Stoffen sowie Durchführen von betriebsspezifischen
Probenahmen
```
```
4.4 Mechanisches Vorbereiten und Präparieren von Proben
```
```
4.5 Handhaben (unter Normaldruck und vermindertem Druck) der
Energieträger, wie Wärme, Dampf, Elektrizität, Druck und
Vakuum
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```
4.6 Anwenden von allgemeinen Werkstoffbearbeitungstechniken
```
```
4.7 Kenntnis über weitere Bearbeitungsmethoden sowie über
maschinelle Werkstoffbearbeitungstechniken
```
```
4.8 Kenntnis der wichtigsten Oberflächenschutzarten zur
Verhinderung von Korrosion
```
```
4.9 Werkstückreinigen und Schützen vor Korrosion
```
```
4.10 Anwenden von Methoden zur Werkstoffbestimmung wie optische
Untersuchungen, Funkenprobe und Biege- und
Bruchflächenprüfung
```
```
4.11 Kenntnis der facheinschlägigen Normen und Vorschriften
```
```
4.12 Kalibrieren und Bedienen von physikalischen und
elektronischen Messgeräten
```
```
4.13 Durchführen von allgemeinen physikalischen Messungen wie
zum Beispiel Bestimmung von Stoffkonstanten
```
```
4.14 Kenntnis der Oberflächen der Werkstoffe (wie zum Beispiel
Eisenwerkstoffe, Schwermetalle, Leichtmetalle) und der für
die Oberflächenbehandlung geeigneten Konstruktion der
Werkstücke
```
```
4.15 Grundkenntnisse von facheinschlägigen zerstörungsfreien
Prüfungen
```
```
4.16 Kenntnis der Physik insbesondere Mechanik, Elektrotechnik
und Kalorik
```
```
4.17 Grundkenntnisse der Chemie
```
```
4.18 Kenntnis über die Erstversorgung bei betriebsspezifischen
Arbeitsunfällen
```
```
4.19 Kenntnis der Qualitätssicherung und Durchführung von
betriebsspezifischen qualitätssichernden Maßnahmen
```
```
4.20 Anwenden der betrieblichen EDV (Hard- und Software)
```
```
4.21 Anwenden der einschlägigen englischen Fachausdrücke
```
```
(2) Zum Erwerb der Kompetenzen im Sinne des Berufsprofils ist der
Lehrling bis zum Ende des gewählten Hauptmoduls in folgenden
Kenntnissen und Fertigkeiten auszubilden:
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Pos. Hauptmodul Werkstoffprüfung
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Grundkenntnisse der Kostenrechnung
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Grundkenntnisse der Arbeitsplanung, der Produktionsplanung
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sowie der Vorgabezeitberechnung und Betriebsdatenerfassung
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```
```
Anwenden der facheinschlägigen Normen und Vorschriften
```
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```
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Führen von Gesprächen mit Kunden und Lieferanten unter
```
Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise
```
```
```
Grundkenntnisse über die Anwendung der Mess-, Steuer- und
```
Regeltechnik, auch unter Verwendung rechnergestützter
Systeme
```
```
```
Durchführen von facheinschlägigen zerstörenden Prüfungen
```
wie Zug-, Druck, Kerbschlag- und Faltversuchen sowie
Härteprüfungen nach Brinell, Vickers und Rockwell
```
```
```
Durchführen von facheinschlägigen zerstörungsfreien
```
Prüfungen wie Farbeindringverfahren,
Magnetpulverprüfverfahren, Wirbelstromprüfverfahren,
Ultraschallprüfverfahren und Röntgenprüfverfahren
```
```
```
Durchführen von facheinschlägigen metallographischen
```
Untersuchungen wie Herstellen von Schliffen, Beurteilen der
Gefüge geätzter Werkstoffe mittels optischen,
mikroskopischen und makroskopischen Methoden
```
```
```
Kenntnis über Thermoanalysen zur Bestimmung von
```
physikalischen Werkstoffeigenschaften
```
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```
Durchführen von Spektralanalysen
```
```
```
```
Protokollieren und grafisches Auswerten von
```
Arbeitsergebnissen sowie das Lesen und Anfertigen von
Versuchsskizzen mit und ohne EDV-Unterstützung
```
```
```
Kenntnis der Beeinflussung von Werkstoffeigenschaften durch
```
Kalt- und Warmumformung
```
```
```
Kenntnis der Verfahren und Technologien in der
```
Wärmebehandlungstechnik und deren Wirtschaftlichkeit
```
```
```
Anwenden von Wärmebehandlungstechniken
```
```
```
(3) Zum Erwerb der Kompetenzen im Sinne des Berufsprofils ist der
Lehrling bis zum Ende des gewählten Spezialmoduls in folgenden
Kenntnissen und Fertigkeiten auszubilden:
```
```
Pos. Spezialmodul Wärmebehandlung
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```
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Anwenden der Wärmebehandlungstechniken insbesondere Glühen,
```
Härten, Vergüten, Randschichthärten, Einsatzhärten,
Nitrieren und Carbonitrieren inklusive der Vor- und
Nachbehandlung
```
```
```
Messen von physikalischen Größen im Wärmebehandlungsprozess
```
```
```
```
Überwachen von Wärmebehandlungsanlagen und Überprüfen von
```
Ofenatmosphären inklusive Überprüfen, instand halten, Ein-
und Ausbauen sowie Positionieren von Temperaturmessgeräten
```
```
```
Kenntnis der Salzbadtechnologie
```
```
```
```
Anwenden der Mess-, Steuer- und Regeltechnik, auch unter
```
Verwendung rechnergestützter Systeme
```
```
```
Kenntnis der Arbeitsplanung, der Produktionsplanung sowie
```
der Vorgabezeitberechnung und Betriebsdatenerfassung
```
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Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Angewandte Mathematik, Werkstofftechnik sowie Technologie.
(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Kandidat die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 5. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüfungskandidaten anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.
Angewandte Mathematik
§ 6. (1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Längenberechnung und Flächenberechnung,
Volumenberechnung und Masseberechnung,
Physikalische Berechnung aus Mechanik (Arbeitsberechnung, Leistungsberechnung und Wirkungsgradberechnung),
Festigkeitsberechnung,
Physikalische Berechnung aus Kalorik.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
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