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Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung

Geltender Text a fecha 2014-05-19

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 Abs. 1 und 2 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2007, wird – hinsichtlich der §§ 7 bis 9 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit – verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Gegenstand dieser Verordnung ist Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die für gesunde Säuglinge bestimmt sind.

(2) Gemäß dieser Verordnung sind;

1.

„Säuglinge“: Kinder unter 12 Monaten;

2.

„Kleinkinder“: Kinder zwischen ein und drei Jahren;

3.

„Säuglingsanfangsnahrung“: Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von Säuglingen während der ersten Lebensmonate bestimmt sind und für sich allein den Ernährungserfordernissen dieser Säuglinge bis zur Einführung angemessener Beikost entsprechen;

4.

„Folgenahrung“: Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von Säuglingen ab Einführung einer angemessenen Beikost bestimmt sind und den größten flüssigen Anteil einer nach und nach abwechslungsreicheren Kost für diese Säuglinge darstellen;

5.

„Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln“: Stoffe, einschließlich ihrer Metaboliten und Abbau- oder Reaktionsprodukte, die sich in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung befinden und deren Vorhandensein von der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln herrührt.

Anforderungen

§ 2. Die in § 1 Abs. 2 Z 3 und 4 genannten Lebensmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Definitionen und Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln – außer Säuglingsanfangsnahrung –, die zur ausschließlichen Ernährung von gesunden Säuglingen während der ersten Lebensmonate bis zur Einführung einer angemessenen Beikost bestimmt sind, ist verboten.

§ 3. (1) Säuglingsanfangsnahrung wird aus den in der Anlage 1 definierten Proteinquellen und sonstigen Zutaten hergestellt, deren Eignung für die besondere Ernährung von Säuglingen von der Geburt an durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesen ist.

(2) Folgenahrung wird aus den in der Anlage 2 definierten Proteinquellen und gegebenenfalls anderen Zutaten hergestellt, deren Eignung für die besondere Ernährung von Säuglingen, die älter als sechs Monate sind, durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesen ist.

(3) Die in Abs. 1 und 2 genannte Eignung wird nachgewiesen durch eine systematische Auswertung der verfügbaren Daten in Bezug auf die erwarteten Vorteile und in Bezug auf Sicherheitserwägungen sowie gegebenenfalls durch entsprechende Studien, die unter Zugrundelegung von in Fachkreisen allgemein anerkannten Empfehlungen zur Konzeption und Durchführung solcher Studien durchgeführt wurden.

(4) Bei der Verwendung der Zutaten sind die in den Anlagen 1 und 2 festgelegten Verbote und Einschränkungen einzuhalten.

§ 4. (1) Säuglingsanfangsnahrung muss den in Anlage 1 angeführten Kriterien für die Zusammensetzung entsprechen, wobei die Spezifikationen in Anlage 5 zu berücksichtigen sind.

(2) Wird Säuglingsanfangsnahrung aus den in Anlage 1 Z 2.1 definierten Kuhmilchproteinen mit einem Proteingehalt zwischen dem Mindestwert und 0,5 g/100 kJ (2 g/100 kcal) hergestellt, so ist die Eignung der Säuglingsanfangsnahrung für die besondere Ernährung von Säuglingen durch entsprechende Studien nachzuweisen, die unter Zugrundelegung von in Fachkreisen allgemein anerkannten Empfehlungen zur Konzeption und Durchführung solcher Studien durchgeführt wurden.

(3) Wird Säuglingsanfangsnahrung aus den in Anlage 1 Z 2.2 definierten Proteinhydrolysaten mit einem Proteingehalt zwischen dem Mindestwert und 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal) hergestellt, so ist die Eignung der Säuglingsanfangsnahrung für die besondere Ernährung von Säuglingen durch entsprechende Studien nachzuweisen, die unter Zugrundelegung von in Fachkreisen allgemein anerkannten Empfehlungen zur Konzeption und Durchführung solcher Studien durchgeführt wurden; die entsprechenden Spezifikationen der Anlage 6 sind zu beachten.

(4) Folgenahrung muss den in Anlage 2 angeführten Kriterien für die Zusammensetzung entsprechen, wobei die Spezifikationen in Anlage 5 zu berücksichtigen sind.

(5) Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung bedürfen höchstens des Zusatzes von Wasser, um verzehrfertig zu werden; unter „Wasser“ sind nur Wasser gemäß der Trinkwasserverordnung-TWV, BGBl. II Nr. 304/2001, in der jeweils geltenden Fassung, oder Mineralwasser oder Quellwasser gemäß der Mineralwasser- und Quellwasserverordnung, BGBl. II Nr. 309/1999 in der jeweils geltenden Fassung, zu verstehen.

§ 4. (1) Säuglingsanfangsnahrung muss den in Anlage 1 angeführten Kriterien für die Zusammensetzung entsprechen, wobei die Spezifikationen in Anlage 5 zu berücksichtigen sind.

(2) Wird Säuglingsanfangsnahrung aus den in Anlage 1 Z 2.1 definierten Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen mit einem Proteingehalt zwischen dem Mindestwert und 0,5 g/100 kJ (2 g/100 kcal) hergestellt, so ist die Eignung der Säuglingsanfangsnahrung für die besondere Ernährung von Säuglingen durch entsprechende Studien nachzuweisen, die unter Zugrundelegung von in Fachkreisen allgemein anerkannten Empfehlungen zur Konzeption und Durchführung solcher Studien durchgeführt wurden.

(3) Wird Säuglingsanfangsnahrung aus den in Anlage 1 Z 2.2 definierten Proteinhydrolysaten mit einem Proteingehalt zwischen dem Mindestwert und 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal) hergestellt, so ist die Eignung der Säuglingsanfangsnahrung für die besondere Ernährung von Säuglingen durch entsprechende Studien nachzuweisen, die unter Zugrundelegung von in Fachkreisen allgemein anerkannten Empfehlungen zur Konzeption und Durchführung solcher Studien durchgeführt wurden; die entsprechenden Spezifikationen der Anlage 6 sind zu beachten.

(4) Folgenahrung muss den in Anlage 2 angeführten Kriterien für die Zusammensetzung entsprechen, wobei die Spezifikationen in Anlage 5 zu berücksichtigen sind.

(5) Wird Folgenahrung aus den in Anlage 2 Z 2.2. definierten Proteinhydrolysaten mit einem Proteingehalt zwischen dem Mindestwert und 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal) hergestellt, so ist die Eignung der Folgenahrung für die besondere Ernährung von Säuglingen durch entsprechende Studien nachzuweisen, die unter Zugrundelegung von in Fachkreisen allgemein anerkannten Empfehlungen zur Konzeption und Durchführung solcher Studien durchgeführt wurden; die entsprechenden Spezifikationen der Anlage 6 sind zu beachten.

(6) Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung bedürfen höchstens des Zusatzes von Wasser, um verzehrfertig zu werden; unter „Wasser“ sind nur Wasser gemäß der Trinkwasserverordnung-TWV, BGBl. II Nr. 304/2001, in der jeweils geltenden Fassung, oder Mineralwasser oder Quellwasser gemäß der Mineralwasser- und Quellwasserverordnung, BGBl. II Nr. 309/1999 in der jeweils geltenden Fassung, zu verstehen.

§ 5. (1) Bei der Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung dürfen nur die in Anlage 3 angeführten Stoffe verwendet werden, um die Anforderungen an

– Mineralstoffe,

– Vitamine,

– Aminosäuren und sonstige stickstoffhaltige Verbindungen und

– sonstige Stoffe für besondere Ernährungszwecke

zu erfüllen.

(2) Für die in Anlage 3 angeführten Stoffe gelten die

1.

in der Verordnung über andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ZuV), BGBl. II Nr. 383/1998 in der jeweils geltenden Fassung, und

2.

in der Verordnung über den Zusatz von Farbstoffen zu Lebensmitteln (Farbstoffverordnung), BGBl. Nr. 541/1996 in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Reinheitskriterien.

(3) Für jene Stoffe der Anlage 3, für die keine Reinheitskriterien festgelegt worden sind, gelten – bis zum Erlass solcher Spezifikationen – die allgemein anerkannten Reinheitskriterien, die von internationalen Gremien empfohlen werden.

§ 6. (1) Bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die für die Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung bestimmt sind, dürfen die in Anlage 8 angeführten Schädlingsbekämpfungsmittel nicht verwendet werden. Zu Kontrollzwecken gelten jedoch für verbrauchsfertig angebotene oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereitete Erzeugnisse

a)

die in Tabelle 1 der Anlage 8 angeführten Schädlingsbekämpfungsmittel als nicht verwendet, wenn ihre Rückstände nicht mehr als 0,003 mg/kg betragen. Dieser Wert, der als Bestimmungsgrenze der Analyseverfahren angesehen wird, ist regelmäßig unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts zu überprüfen;

b)

die in Tabelle 2 der Anlage 8 angeführten Schädlingsbekämpfungsmittel als nicht verwendet, wenn ihre Rückstände nicht mehr als 0,003 mg/kg betragen. Dieser Wert ist regelmäßig unter Berücksichtigung der Daten über die Umweltkontamination zu überprüfen.

(2) Rückstände anderer Schädlingsbekämpfungsmittel dürfen in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im verbrauchsfertig angebotenen oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereiteten Erzeugnis nicht die Menge von 0,01 mg/kg überschreiten.

(3) Abweichend von Abs. 2 gelten für die in Anlage 9 angeführten Schädlingsbekämpfungsmittel die dort genannten Rückstandshöchstgehalte.

Kennzeichnung

§ 7. Die handelsübliche Sachbezeichnung für die in § 1 Abs. 2 Z 3 und 4 genannten Lebensmittel hat „Säuglingsanfangsnahrung“ und „Folgenahrung“ zu lauten. Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die ausschließlich aus Kuhmilchproteinen hergestellt werden, sind jedoch als „Säuglingsmilchnahrung“ und „Folgemilch“ zu bezeichnen.

Kennzeichnung

§ 7. Die handelsübliche Sachbezeichnung für die in § 1 Abs. 2 Z 3 und 4 genannten Lebensmittel hat „Säuglingsanfangsnahrung“ und „Folgenahrung“ zu lauten. Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die ausschließlich aus Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen hergestellt werden, sind jedoch als „Säuglingsmilchnahrung“ und „Folgemilch“ zu bezeichnen.

§ 8. Die Kennzeichnung hat zusätzlich zu den in der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72 in der jeweils geltenden Fassung, vorgeschriebenen Kennzeichnungselementen folgende - leicht verständliche, an gut sichtbarer Stelle, deutlich lesbare und dauerhaft angebrachte - Angaben zu enthalten:

1.

bei Säuglingsanfangsnahrung eine Angabe darüber, dass das Lebensmittel für die besondere Ernährung von Säuglingen von der Geburt an geeignet ist, wenn sie nicht gestillt werden;

3.

bei Folgenahrung die Angabe, dass sich das Lebensmittel nur für die besondere Ernährung von Säuglingen ab einem Alter von mindestens sechs Monaten eignet, nur Teil einer Mischkost sein soll und nicht als Ersatz für die Muttermilch während der ersten sechs Lebensmonate verwendet werden soll und dass die Entscheidung, mit der Verwendung von Beikost generell bzw. in Ausnahmefällen bereits in den ersten sechs Monaten zu beginnen, nur auf den Rat unabhängiger Fachleute auf dem Gebiet der Medizin, der Ernährung oder der Arzneimittel bzw. anderer für Säuglings- und Kinderpflege zuständiger Personen und unter Berücksichtigung der Wachstums- und Entwicklungsanforderungen des einzelnen Säuglings getroffen werden darf;

4.

bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung in der genannten Reihenfolge den in kJ und kcal ausgedrückten physiologischen Brennwert sowie den numerisch ausgedrückten Gehalt an Eiweiß (Proteinen), Kohlenhydraten und Fett (Lipiden) je 100 ml des verzehrfertigen Lebensmittels;

5.

bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung die durchschnittliche Menge aller in den Anlagen 1 und 2 angeführten Mineralstoffe und Vitamine sowie gegebenenfalls die numerisch ausgedrückte Menge an Cholin, Inositol und Carnitin je 100 ml des verzehrfertigen Lebensmittels;

6.

bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung eine Anleitung zur richtigen Zubereitung, Lagerung und Entsorgung des Lebensmittels sowie einen Hinweis auf eine gesundheitlich nachteilige Auswirkung bei einer unsachgemäßen Zubereitung und Lagerung.

§ 8. Die Kennzeichnung hat zusätzlich zu den in der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, BGBl. Nr. 72 in der jeweils geltenden Fassung, vorgeschriebenen Kennzeichnungselementen folgende – leicht verständliche, an gut sichtbarer Stelle, deutlich lesbare und dauerhaft angebrachte – Angaben zu enthalten:

1.

bei Säuglingsanfangsnahrung eine Angabe darüber, dass das Lebensmittel für die besondere Ernährung von Säuglingen von der Geburt an geeignet ist, wenn sie nicht gestillt werden;

2.

bei Folgenahrung die Angabe, dass sich das Lebensmittel nur für die besondere Ernährung von Säuglingen ab einem Alter von mindestens sechs Monaten eignet, nur Teil einer Mischkost sein soll und nicht als Ersatz für die Muttermilch während der ersten sechs Lebensmonate verwendet werden soll und dass die Entscheidung, mit der Verwendung von Beikost generell bzw. in Ausnahmefällen bereits in den ersten sechs Monaten zu beginnen, nur auf den Rat unabhängiger Fachleute auf dem Gebiet der Medizin, der Ernährung oder der Arzneimittel bzw. anderer für Säuglings- und Kinderpflege zuständiger Personen und unter Berücksichtigung der Wachstums- und Entwicklungsanforderungen des einzelnen Säuglings getroffen werden darf;

3.

bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung in der genannten Reihenfolge den in kJ und kcal ausgedrückten physiologischen Brennwert sowie den numerisch ausgedrückten Gehalt an Eiweiß (Proteinen), Kohlenhydraten und Fett (Lipiden) je 100 ml des verzehrfertigen Lebensmittels;

4.

bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung die durchschnittliche Menge aller in den Anlagen 1 und 2 angeführten Mineralstoffe und Vitamine sowie gegebenenfalls die numerisch ausgedrückte Menge an Cholin, Inositol und Carnitin je 100 ml des verzehrfertigen Lebensmittels;

5.

bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung eine Anleitung zur richtigen Zubereitung, Lagerung und Entsorgung des Lebensmittels sowie einen Hinweis auf eine gesundheitlich nachteilige Auswirkung bei einer unsachgemäßen Zubereitung und Lagerung.

§ 8a. Die Kennzeichnung darf zusätzlich zu § 8 folgende Angaben enthalten:

1.

bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung die numerisch ausgedrückte durchschnittliche Menge der in Anlage 3 angeführten Nährstoffe je 100 ml des verzehrfertigen Lebensmittels, sofern eine solche Angabe nicht bereits gemäß § 7 Z 5 erfolgte;

2.

bei Folgenahrung zusätzlich zu den numerischen Angaben weitere Angaben über die in Anlage 7 angeführten Vitamine und Mineralstoffe je 100 ml des verzehrfertigen Lebensmittels (als prozentualer Anteil an den dort genannten Referenzwerten).

§ 9. (1) Die Kennzeichnung von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung muss die erforderlichen Informationen über die richtige Verwendung der Lebensmittel vermitteln und darf nicht vom Stillen abhalten. Die Verwendung der Begriffe „humanisiert“, „maternisiert“, „adaptiert“ oder ähnlicher Begriffe ist untersagt.

(2) Die Kennzeichnung von Säuglingsanfangsnahrung muss zusätzlich die Worte „Wichtiger Hinweis“ oder eine ähnliche Aussage, gefolgt von folgenden Angaben, aufweisen:

1.

einen Hinweis auf die Überlegenheit des Stillens;

2.

die Empfehlung, das Lebensmittel nur auf Rat unabhängiger Fachleute auf dem Gebiet der Medizin, der Ernährung oder der Arzneimittel bzw. anderer für Säuglings- und Kinderpflege zuständiger Personen zu verwenden.

(3) Säuglingsanfangsnahrung darf weder Abbildungen von Säuglingen noch den Gebrauch des Lebensmittels idealisierende sonstige Abbildungen oder Wortlaute enthalten. Auf dem Lebensmittel dürfen jedoch Zeichnungen zur leichteren Identifizierung des Lebensmittels und als Illustration der Zubereitungsmethoden angebracht sein.

(4) Säuglingsanfangsnahrung darf nur in den in Anlage 4 genannten Fällen und unter den dort festgelegten Bedingungen nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben enthalten.

(5) Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung sind so zu kennzeichnen, dass klar zwischen diesen beiden Erzeugnissen unterschieden werden kann, so dass das Risiko einer Verwechslung zwischen Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung ausgeschlossen ist.

(6) Die Abs. 1 bis 5 sind auch auf die Werbung anzuwenden.

Werbung

§ 10. (1) Werbung für Säuglingsanfangsnahrung darf nur in für Säuglingspflege gewidmeten Veröffentlichungen und in wissenschaftlichen Publikationen erscheinen; sie darf nur wissenschaftliche und sachbezogene Informationen enthalten. Diese Information darf nicht implizieren oder suggerieren, dass Flaschennahrung der Muttermilch gleichwertig oder überlegen ist.

(2) Jegliches an Schwangere oder Mütter von Säuglingen und Kleinkindern gerichtete Material zu Informations- und Ausbildungszwecken, das die Ernährung von Säuglingen betrifft, hat klare Aussagen zu folgenden Punkten zu enthalten:

1.

Nutzen und Vorzüge des Stillens;

2.

Ernährung der Mutter sowie Vorbereitung auf das Stillen und Möglichkeiten zur Fortsetzung des Stillens;

3.

die mögliche negative Auswirkung der zusätzlichen Flaschennahrung auf das Stillen;

4.

die Schwierigkeit, den Entschluß, nicht zu stillen, rückgängig zu machen;

5.

erforderlichenfalls die sachgemäße Verwendung der industriell hergestellten oder zu Hause zubereiteten Säuglingsanfangsnahrung.

(3) Informationsmaterial über Säuglingsanfangsnahrung, das für Schwangere und Mütter von Säuglingen bestimmt ist, hat überdies auch Aussagen über die sozialen und finanziellen Auswirkungen des Nichtstillens, die Gefährdung der Gesundheit durch nicht geeignete Lebensmittel oder Ernährungsmethoden und vor allem die Gefährdung der Gesundheit durch unsachgemäße Verwendung von Säuglingsanfangsnahrung zu enthalten. Dieses Material darf keine Bilder verwenden, mit denen die Verwendung von Säuglingsanfangsnahrung idealisiert wird.

§ 11. (1) Jede Werbung in Einzelhandelsgeschäften, die Verbraucher durch Verteilung von Proben oder mit anderen Werbemitteln zum Kauf von Säuglingsanfangsnahrung anregt, ist verboten.

(2) Herstellern und Vertreibern von Säuglingsanfangsnahrung ist es untersagt, direkt oder indirekt über in der Gesundheitsvorsorge tätige Institutionen oder Personen, kostenlose oder verbilligte Säuglingsanfangsnahrung (zB Sonderangebote), deren Proben oder irgendein anderes darauf bezogenes Werbegeschenk in Verkehr zu bringen; dies gilt nicht für

1.

Säuglingsanfangsnahrung, die an Institutionen oder Organisationen zur Verwendung in den Institutionen oder zur Weiterverteilung außerhalb verschenkt oder zum Lagerpreis billig verkauft wird; sie darf aber nicht vom Stillen abhalten und darf daher nur für mit Säuglingsanfangsnahrung ernährte Säuglinge verwendet werden, die mit Säuglingsanfangsnahrung ernährt werden müssen und das nur so lange, wie diese Säuglinge sie brauchen. Die Abgabe von Säuglingsanfangsnahrungen in Probepackungen ist jedenfalls untersagt.

2.

Geräte und Material, die an in der Gesundheitsvorsorge tätige Institutionen oder Personen abgegeben werden, wenn sie von diesen schriftlich angefordert werden. Geräte und Material können den Namen oder das Firmenzeichen der Geberfirma tragen, dürfen jedoch keine besondere Handelsmarke für Säuglingsanfangsnahrung aufweisen.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 12. Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Schlussbestimmungen

§ 13. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, BGBl. Nr. 531/1995, in der Fassung BGBl. II Nr. 292/1997, außer Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt § 7 der Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung, BGBl. II Nr. 441/2002 in der geltenden Fassung, außer Kraft.

§ 14. Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die den bisher geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen noch bis 31. Dezember 2009 in Verkehr gebracht werden.

§ 15. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2006/141/EG über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, ABl. Nr. L 40 vom 30. Dezember 2006, in österreichisches Recht umgesetzt.

§ 15. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

Anlage 1

GRUNDZUSAMMENSETZUNG VON SÄUGLINGSANFANGSNAHRUNG BEI REKONSTITUTION

NACH HINWEISEN DES HERSTELLERS

Die in dieser Anlage angegebenen Werte beziehen sich auf das entweder so in Verkehr gebrachte oder nach den Anweisungen des Herstellers rekonstituierte verzehrfertige Erzeugnis.

```

1.

ENERGIE

```

```


```

Mindestens Höchstens

```


```

250 kJ/100 ml 295 kJ/100 ml

(60 kcal/100 ml) (70 kcal/100 ml

```


```

```

2.

PROTEINE

```

(Proteingehalt = Stickstoffgehalt × 6,25)

2.1. Säuglingsanfangsnahrungen auf der Basis von Kuhmilchproteinen

```


```

Mindestens *1) Höchstens

```


```

0,45 g/100 kJ 0,7 g/100 kJ

(1,8 g/100 kcal) (3 g/100 kcal)

```


```

*1) Aus Kuhmilchproteinen mit einem Proteingehalt zwischen dem Mindestwert und 0,5 g/100 kJ (2 g/100 kcal) hergestellte Säuglingsanfangsnahrung muss den Anforderungen des § 4 Abs. 2 entsprechen.

Bei gleichem Brennwert muss die Säuglingsanfangsnahrung jede unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge enthalten wie das Referenzprotein (Muttermilch gemäß Anlage 5). Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Zystingehalt zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Methionin zu Zystin nicht größer als 2 ist; der Phenylalanin- und Tyrosingehalt können zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Tyrosin zu Phenylalanin nicht größer als 2 ist. Das Verhältnis von Methionin zu Zystin darf größer als 2, jedoch höchstens 3 sein, vorausgesetzt, die Eignung des Erzeugnisses für die besonderen Ernährungsbedürfnisse von Säuglingen wurde durch geeignete Studien nachgewiesen, die nach allgemein anerkannten Empfehlungen von Fachkreisen für die Konzeption und Durchführung solcher Studien durchgeführt wurden.

2.2. Säuglingsanfangsnahrungen auf der Basis von Proteinhydrolysaten

```


```

Mindestens *1) Höchstens

```


```

0,45 g/100 kJ 0,7 g/100 kJ

(1,8 g/100 kcal) (3 g/100 kcal)

```


```

*1) Aus Proteinhydrolysaten mit einem Proteingehalt zwischen dem Mindestwert und 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal) hergestellte Säuglingsanfangsnahrung muss den Anforderungen des § 4 Abs. 3 entsprechen.

Bei gleichem Brennwert muss die Säuglingsanfangsnahrung jede unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge enthalten wie das Referenzprotein (Muttermilch gemäß Anlage 5). Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Zystingehalt zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Methionin zu Zystin nicht größer als 2 ist; der Phenylalanin- und Tyrosingehalt können zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Tyrosin zu Phenylalanin nicht größer als 2 ist. Das Verhältnis von Methionin zu Zystin darf größer als 2, jedoch höchstens 3 sein, vorausgesetzt, die Eignung des Erzeugnisses für die besonderen Ernährungsbedürfnisse von Säuglingen wurde durch geeignete Studien nachgewiesen, die nach allgemein anerkannten Empfehlungen von Fachkreisen für die Konzeption und Durchführung solcher Studien durchgeführt wurden.

Der L-Carnitingehalt muss mindestens 0,3 mg/100 kJ (1,2 mg/100 kcal) betragen.

2.3. Säuglingsanfangsnahrungen aus Sojaproteinisolaten, pur oder in

einer Mischung mit Kuhmilchproteinen

```


```

Mindestens Höchstens

```


```

0,56 g/100 kJ 0,7 g/100 kJ

(2,25 g/100 kcal) (3 g/100 kcal)

```


```

Bei der Herstellung dieser Säuglingsanfangsnahrungen sind nur Proteinisolate aus Soja zu verwenden.

Bei gleichem Brennwert muss die Säuglingsanfangsnahrung jede unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge enthalten wie das Referenzprotein (Muttermilch gemäß Anlage 5). Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Zystingehalt zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Methionin zu Zystin nicht größer als 2 ist; der Phenylalanin- und Tyrosingehalt können zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Tyrosin zu Phenylalanin nicht größer als 2 ist. Das Verhältnis von Methionin zu Zystin darf größer als 2, jedoch höchstens 3 sein, vorausgesetzt, die Eignung des Erzeugnisses für die besonderen Ernährungsbedürfnisse von Säuglingen wurde durch geeignete Studien nachgewiesen, die nach allgemein anerkannten Empfehlungen von Fachkreisen für die Konzeption und Durchführung solcher Studien durchgeführt wurden.

Der Gehalt an L-Carnitin muss mindestens 0,3 mg/100 kJ (1,2 mg/100 kcal) betragen.

2.4. In allen Fällen dürfen Aminosäuren der Säuglingsanfangsnahrung nur zur Verbesserung des Nährwerts der Proteine in den hierfür notwendigen Mengen zugesetzt werden.

3.

TAURIN

```

4.

CHOLIN

```

```


```

Mindestens Höchstens

```


```

1,7 mg/100 kJ (7 mg/100 kcal)

12 mg/100 kJ (50 mg/100 kcal)

```


```

```

5.

LIPIDE

```

```


```

Mindestens Höchstens

```


```

1,05 g/100 kJ (4,4 g/100 kcal)

1,4 g/100 kJ (6,0 g/100 kcal)

```


```

5.1. Die Verwendung folgender Stoffe ist untersagt:

— Sesamöl,

— Baumwollsaatöl.

5.2. Laurinsäure und Myristinsäure

```


```

Mindestens Höchstens

```


```

einzeln oder insgesamt

20% des Gesamtfettgehalts

```


```

5.3. Der Gehalt an trans-Fettsäuren darf nicht über 3% des gesamten

Fettgehalts liegen.

5.4. Der Erucasäure-Gehalt darf nicht über 1% des gesamten

Fettgehalts liegen.

5.5. Linolsäure (in Form von Glyzeriden = Linoleaten)

```


```

Mindestens Höchstens

```


```

70 mg/100 kJ 285 mg/100 kJ

(300 mg/100 kcal) (1 200 mg/100 kcal)

```


```

5.6. Der Alphalinolsäure-Gehalt muss mindestens 12 mg/100 kJ (50 mg/100 kcal) betragen.

Das Verhältnis Linolsäure/Alphalinolsäure muss mindestens 5 und darf höchstens 15 betragen.

5.7. Langkettige (20 und 22 Kohlenstoffatome), mehrfach ungesättigte Fettsäuren können hinzugefügt werden. In diesem Fall darf ihr Anteil an dem gesamten Fettgehalt

— bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-3-Fettsäuren

höchstens 1%, und

— bei langkettigen, mehrfach ungesättigten

n-6-Fettsäuren höchstens 2% (bei Arachidonsäure höchstens 1%

(20:4n-6))

betragen.

Der Gehalt an Eicosapentaensäure (20:5 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an Docosahexaensäure (22:6 n-3) sein.

Der Gehalt an Docosahexaensäure (22:6 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an langkettigen, mehrfach ungesättigten n-6-Fettsäuren sein.

6.

PHOSPHOLIPIDE

```

7.

INOSITOL

```

```


```

Mindestens Höchstens

```


```

1 mg/100 kJ (4 mg/100 kcal)

10 mg/100 kJ (40 mg/100 kcal)

```


```

```

8.

KOHLENHYDRATE

```

```


```

Mindestens Höchstens

```


```

2,2 g/100 kJ (9 g/100 kcal)

3,4 g/100 kJ (14 g/100 kcal)

```


```

8.1. Es dürfen nur folgende Kohlenhydrate verwendet werden:

— Lactose,

— Maltose,

— Saccharose,

— Glucose,

— Malto-Dextrine,

— Glucosesirup oder getrockneter Glucosesirup,

— vorgekochte Stärke (von Natur aus glutenfrei)

— gelatinierte Stärke, (von Natur aus glutenfrei)

8.2. Laktose

```


```

Mindestens Höchstens

```


```

1,1 g/100 kJ -

(4,5 g/100 kcal) -

```


```

Diese Bestimmung gilt nicht für Säuglingsanfangsnahrungen, bei denen der Anteil an Sojaproteinisolaten mehr als 50% des Gesamtproteingehalts beträgt.

8.3. Saccharose

Saccharose darf ausschließlich aus Proteinhydrolysaten hergestellter Säuglingsanfangsnahrung zugesetzt werden. Wird Saccharose zugesetzt, darf ihr Gehalt 20% des Gesamtkohlenhydratgehalts nicht übersteigen.

8.4. Glucose

Glucose darf ausschließlich aus Proteinhydrolysaten hergestellter Säuglingsanfangsnahrung zugesetzt werden. Wird Glucose zugesetzt, darf ihr Gehalt 0,5 g/100 kJ (2 g/100 kcal) nicht übersteigen.

8.5. Vorgekochte Stärke und/oder gelatinierte Stärke

```


```

Mindestens Höchstens

```


```

- 2 g/100 ml und 30% des

Gesamtkohlenhydratgehalts

```


```

9.

FRUCTO-OLIGOSACCHARIDE UND GALACTO-OLIGOSACCHARIDE

```

10.

MINERALSTOFFE

```

10.1. Säuglingsanfangsnahrungen aus Kuhmilchproteinen oder

Proteinhydrolysaten

```


```

Je 100 kJ Je 100 kcal

```


```

Mindestens Höchstens Mindestens Höchstens

```


```

Natrium (mg) 5 14 20 60

Kalium (mg) 15 38 60 160

Chlor (mg) 12 38 50 160

Calcium (mg) 12 33 50 140

Phosphor (mg) 6 22 25 90

Magnesium (mg) 1,2 3,6 5 15

Eisen (mg) 0,07 0,3 0,3 1,3

Zink (mg) 0,12 0,36 0,5 1,5

Kupfer (myg) 8,4 25 35 100

Jod (myg) 2,5 12 10 50

Selen (myg) 0,25 2,2 1 9

Mangan (myg) 0,25 25 1 100

Fluor (myg) - 25 - 100

```


```

10.2. Säuglingsanfangsnahrungen aus Sojaproteinisolaten, pur oder als Mischung mit Kuhmilchproteinen

Es gelten alle Anforderungen aus Z 10.1 mit Ausnahme der Anforderungen für Eisen und Phosphor, die wie folgt lauten:

```


```

Je 100 kJ Je 100 kcal

```


```

Mindestens Höchstens Mindestens Höchstens

```


```

Eisen (mg) 0,12 0,5 0,45 2

Phosphor (mg) 7,5 25 30 100

```


```

```

11.

VITAMINE

```

```


```

Je 100 kJ Je 100 kcal

```


```

Mindestens Höchstens Mindestens Höchstens

```


```

Vitamine A

(myg-ER) *1) 14 43 60 180

Vitamin D

(myg) *2) 0,25 0,65 1 2,5

Thiamin (myg) 14 72 60 300

Riboflavin (myg) 19 95 80 400

Niacin (myg) *3) 72 375 300 1 500

Pantothensäure

(myg) 95 475 400 2 000

Vitamin B tief 6

(myg) 9 42 35 175

Biotin (myg) 0,4 1,8 1,5 7,5

Folsäure (myg) 2,5 12 10 50

Vitamin B tief 12

(myg) 0,025 0,12 0,1 0,5

Vitamin C (mg) 2,5 7,5 10 30

Vitamin K (myg) 1 6 4 25

Vitamin E(mg

alpha-TE) *4) 0,5/g 1,2 0,5/g 5

mehrfach mehrfach

ungesät- ungesät-

tigte tigte

Fettsäuren, Fettsäuren,

als Linol- als Linol-

säure aus- säure aus-

gedrückt, gedrückt,

korrigiert korrigiert

um die um die

Zahl der Zahl der

Doppel- Doppel-

bindungen bindungen

*5), auf *5), auf

keinen Fall keinen Fall

jedoch jedoch

weniger als weniger als

0,1 mg/100 0,1 mg/100

verfügbare verfügbare

kJ kJ

```


```

*1) RE = Retinoläquivalent, alle trans.

*2) In Form von Cholecalciferol, davon 10 myg = 400 IE Vitamin D.

*3) Vorgebildetes Niacin.

*4) alpha-TE = d-alpha-Tocopheroläquivalent.

*5) 0,5 mg alpha-TE/1 g Linolsäure (18:2 n-6); 0,75 mg alpha-TE/1 g alpha-Linolensäure (18:3 n-3); 1,0 mg alpha-TE/1 g Arachidonsäure (20:4 n-6); 1,25 mg alpha-TE/1 g Eicosapentaensäure (20:5 n-3); 1,5 mg alpha-TE/1 g Docosahexaensäure (22:6 n-3)

```

12.

NUKLEOTIDE

```

Folgende Nukleotide können verwendet werden

```


```

Höchstwert *1)

```


```

(mg/100 kJ) (mg/100 kcal)

```


```

Cytidin-5’-monophosphat 0,60 2,50

Uridin-5’-monophosphat 0,42 1,75

Adenosin-5’-monophosphat 0,36 1,50

Guanosin-5’-monophosphat 0,12 0,50

Inosin-5’-monophosphat 0,24 1,00

```


```

*1) Die Gesamtkonzentration an Nukleotiden darf 1,2 mg/100 kJ (5 mg/100 kcal) nicht überschreiten.

Anlage 1

GRUNDZUSAMMENSETZUNG VON SÄUGLINGSANFANGSNAHRUNG BEI REKONSTITUTION NACH HINWEISEN DES HERSTELLERS

Die in dieser Anlage angegebenen Werte beziehen sich auf das entweder so in Verkehr gebrachte oder nach den Anweisungen des Herstellers rekonstituierte verzehrfertige Erzeugnis.

1.

ENERGIE

Mindestens Höchstens
250 kJ/100 ml 295 kJ/100 ml
(60 kcal/100 ml) (70 kcal/100 ml
2.

PROTEINE

(Proteingehalt = Stickstoffgehalt × 6,25)

2.1. Säuglingsanfangsnahrungen auf Basis von Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen

Mindestens (1) Höchstens
0,45 g/100 kJ 0,7 g/100 kJ
(1,8 g/100 kcal) (3 g/100 kcal)

(1) Aus Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen mit einem Proteingehalt zwischen dem Mindestwert und 0,5 g/100 kJ (2 g/100 kcal) hergestellte Säuglingsanfangsnahrung muss den Anforderungen des § 4 Abs. 2 entsprechen.

Bei gleichem Brennwert muss die Säuglingsanfangsnahrung jede unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge enthalten wie das Referenzprotein (Muttermilch gemäß Anlage 5). Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Zystingehalt zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Methionin zu Zystin nicht größer als 2 ist; der Phenylalanin- und Tyrosingehalt können zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Tyrosin zu Phenylalanin nicht größer als 2 ist. Das Verhältnis von Methionin zu Zystin darf größer als 2, jedoch höchstens 3 sein, vorausgesetzt, die Eignung des Erzeugnisses für die besonderen Ernährungsbedürfnisse von Säuglingen wurde durch geeignete Studien nachgewiesen, die nach allgemein anerkannten Empfehlungen von Fachkreisen für die Konzeption und Durchführung solcher Studien durchgeführt wurden.

2.2. Säuglingsanfangsnahrungen auf der Basis von Proteinhydrolysaten

Mindestens (1) Höchstens
0,45 g/100 kJ 0,7 g/100 kJ
(1,8 g/100 kcal) (3 g/100 kcal)

(1) Aus Proteinhydrolysaten mit einem Proteingehalt zwischen dem Mindestwert und 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal) hergestellte Säuglingsanfangsnahrung muss den Anforderungen des § 4 Abs. 3 entsprechen.

Bei gleichem Brennwert muss die Säuglingsanfangsnahrung jede unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge enthalten wie das Referenzprotein (Muttermilch gemäß Anlage 5). Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Zystingehalt zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Methionin zu Zystin nicht größer als 2 ist; der Phenylalanin- und Tyrosingehalt können zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Tyrosin zu Phenylalanin nicht größer als 2 ist. Das Verhältnis von Methionin zu Zystin darf größer als 2, jedoch höchstens 3 sein, vorausgesetzt, die Eignung des Erzeugnisses für die besonderen Ernährungsbedürfnisse von Säuglingen wurde durch geeignete Studien nachgewiesen, die nach allgemein anerkannten Empfehlungen von Fachkreisen für die Konzeption und Durchführung solcher Studien durchgeführt wurden.

Der L-Carnitingehalt muss mindestens 0,3 mg/100 kJ (1,2 mg/100 kcal) betragen.

2.3. Säuglingsanfangsnahrungen auf Basis von Sojaproteinisolaten, pur oder in einer Mischung mit Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen

Mindestens Höchstens
0,56 g/100 kJ 0,7 g/100 kJ
(2,25 g/100 kcal) (3 g/100 kcal)

Bei der Herstellung dieser Säuglingsanfangsnahrungen sind nur Proteinisolate aus Soja zu verwenden.

Bei gleichem Brennwert muss die Säuglingsanfangsnahrung jede unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge enthalten wie das Referenzprotein (Muttermilch gemäß Anlage 5). Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Zystingehalt zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Methionin zu Zystin nicht größer als 2 ist; der Phenylalanin- und Tyrosingehalt können zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Tyrosin zu Phenylalanin nicht größer als 2 ist. Das Verhältnis von Methionin zu Zystin darf größer als 2, jedoch höchstens 3 sein, vorausgesetzt, die Eignung des Erzeugnisses für die besonderen Ernährungsbedürfnisse von Säuglingen wurde durch geeignete Studien nachgewiesen, die nach allgemein anerkannten Empfehlungen von Fachkreisen für die Konzeption und Durchführung solcher Studien durchgeführt wurden.

Der Gehalt an L-Carnitin muss mindestens 0,3 mg/100 kJ (1,2 mg/100 kcal) betragen.

2.4. In allen Fällen dürfen Aminosäuren der Säuglingsanfangsnahrung nur zur Verbesserung des Nährwerts der Proteine in den hierfür notwendigen Mengen zugesetzt werden.

3.

TAURIN

Wenn Taurin Säuglingsanfangsnahrung zugesetzt wird, darf der Tauringehalt nicht größer als 2,9 mg/100 kJ (12 mg/100 kcal) sein.

4.

CHOLIN

Mindestens Höchstens
1,7 mg/100 kJ 12 mg/100 kJ
(7 mg/100 kcal) (50 mg/100 kcal)
5.

LIPIDE

Mindestens Höchstens
1,05 g/100 kJ 1,4 g/100 kJ
(4,4 g/100 kcal) (6,0 g/100 kcal)

5.1. Die Verwendung folgender Stoffe ist untersagt:

— Sesamöl,

— Baumwollsaatöl.

5.2. Laurinsäure und Myristinsäure

Mindestens Höchstens
- einzeln oder insgesamt
20% des Gesamtfettgehalts

5.3. Der Gehalt an trans-Fettsäuren darf nicht über 3% des gesamten Fettgehalts liegen.

5.4. Der Erucasäure-Gehalt darf nicht über 1% des gesamten Fettgehalts liegen.

5.5. Linolsäure (in Form von Glyzeriden = Linoleaten)

Mindestens Höchstens
70 mg/100 kJ 285 mg/100 kJ
(300 mg/100 kcal) (1 200 mg/100 kcal)

5.6. Der Alphalinolsäure-Gehalt muss mindestens 12 mg/100 kJ (50 mg/100 kcal) betragen.

Das Verhältnis Linolsäure/Alphalinolsäure muss mindestens 5 und darf höchstens 15 betragen.

5.7. Langkettige (20 und 22 Kohlenstoffatome), mehrfach ungesättigte Fettsäuren können hinzugefügt werden. In diesem Fall darf ihr Anteil an dem gesamten Fettgehalt

— bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-3-Fettsäuren höchstens 1%, und

— bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-6-Fettsäuren höchstens 2% (bei Arachidonsäure höchstens 1% (20:4n-6))

betragen.

Der Gehalt an Eicosapentaensäure (20:5 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an Docosahexaensäure (22:6 n-3) sein.

Der Gehalt an Docosahexaensäure (22:6 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an langkettigen, mehrfach ungesättigten n-6-Fettsäuren sein.

6.

PHOSPHOLIPIDE

Der Gehalt an Phospholipiden in Säuglingsanfangsnahrung darf nicht höher als 2 g/l sein.

7.

INOSITOL

Mindestens Höchstens
1 mg/100 kJ 10 mg/100 kJ
(4 mg/100 kcal) (40 mg/100 kcal)
8.

KOHLENHYDRATE

Mindestens Höchstens
2,2 g/100 kJ 3,4 g/100 kJ
(9 g/100 kcal) (14 g/100 kcal)

8.1. Es dürfen nur folgende Kohlenhydrate verwendet werden:

— Lactose,

— Maltose,

— Saccharose,

— Glucose,

— Malto-Dextrine,

— Glucosesirup oder getrockneter Glucosesirup,

— vorgekochte Stärke (von Natur aus glutenfrei)

— gelatinierte Stärke, (von Natur aus glutenfrei)

8.2. Laktose

Mindestens Höchstens
1,1 g/100 kJ -
(4,5 g/100 kcal) -

Diese Bestimmung gilt nicht für Säuglingsanfangsnahrungen, bei denen der Anteil an Sojaproteinisolaten mehr als 50% des Gesamtproteingehalts beträgt.

8.3. Saccharose

Saccharose darf ausschließlich aus Proteinhydrolysaten hergestellter Säuglingsanfangsnahrung zugesetzt werden. Wird Saccharose zugesetzt, darf ihr Gehalt 20% des Gesamtkohlenhydratgehalts nicht übersteigen.

8.4. Glucose

Glucose darf ausschließlich aus Proteinhydrolysaten hergestellter Säuglingsanfangsnahrung zugesetzt werden. Wird Glucose zugesetzt, darf ihr Gehalt 0,5 g/100 kJ (2 g/100 kcal) nicht übersteigen.

8.5. Vorgekochte Stärke und/oder gelatinierte Stärke

Mindestens Höchstens
- 2 g/100 ml und 30% des
Gesamtkohlenhydratgehalts
9.

FRUCTO-OLIGOSACCHARIDE UND GALACTO-OLIGOSACCHARIDE

Fructo-Oligosaccharide und Galacto-Oligosaccharide dürfen Säuglingsanfangsnahrung zugesetzt werden.

In diesem Fall darf ihr Anteil 0,8 g/100 ml in einer Kombination aus 90% Oligogalactosyl-Lactose und 10% Oligofructosyl-Saccharose mit hohem Molekulargewicht nicht übersteigen.

Andere Kombinationen und Höchstgehalte von Fructo-Oligosacchariden und Galacto-Oligosacchariden können gemäß § 3 Abs. 1 und 3 verwendet werden.

10.

MINERALSTOFFE

10.1. Säuglingsanfangsnahrungen auf Basis von Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen oder Proteinhydrolysaten

Je 100 kJ Je 100 kcal
Mindestens Höchstens Mindestens Höchstens
Natrium (mg) 5 14 20 60
Kalium (mg) 15 38 60 160
Chlor (mg) 12 38 50 160
Calcium (mg) 12 33 50 140
Phosphor (mg) 6 22 25 90
Magnesium (mg) 1,2 3,6 5 15
Eisen (mg) 0,07 0,3 0,3 1,3
Zink (mg) 0,12 0,36 0,5 1,5
Kupfer (µg) 8,4 25 35 100
Jod (µg) 2,5 12 10 50
Selen (µg) 0,25 2,2 1 9
Mangan (µg) 0,25 25 1 100
Fluor (µg) - 25 - 100

Das Kalzium-Phosphor-Verhältnis beträgt mindestens 1,0 und höchstens 2,0.

10.2. Säuglingsanfangsnahrungen auf Basis von Sojaproteinisolaten, pur oder als Mischung mit Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen

Es gelten alle Anforderungen aus Z 10.1 mit Ausnahme der Anforderungen für Eisen und Phosphor, die wie folgt lauten:

Je 100 kJ Je 100 kcal
Mindestens Höchstens Mindestens Höchstens
Eisen (mg) 0,12 0,5 0,45 2
Phosphor (mg) 7,5 25 30 100
11.

VITAMINE

Je 100 kJ Je 100 kcal
Mindestens Höchstens Mindestens Höchstens
Vitamine A (µg-ER) (1) 14 43 60 180
Vitamin D (µg) (2) 0,25 0,65 1 2,5
Thiamin (µg) 14 72 60 300
Riboflavin (µg) 19 95 80 400
Niacin (µg) (3) 72 375 300 1 500
Pantothensäure (µg) 95 475 400 2 000
Vitamin B6 (µg) 9 42 35 175
Biotin (µg) 0,4 1,8 1,5 7,5
Folsäure (µg) 2,5 12 10 50
Vitamin B12 (µg) 0,025 0,12 0,1 0,5
Vitamin C (mg) 2,5 7,5 10 30
Vitamin K (µg) 1 6 4 25
Vitamin E (mg
α-TE) (4) 0,5/g 1,2 0,5/g 5
mehrfach mehrfach
ungesät- ungesät-
tigte tigte
Fettsäuren, Fettsäuren,
als Linol- als Linol-
säure aus- säure aus-
gedrückt, gedrückt,
korrigiert korrigiert
um die um die
Zahl der Zahl der
Doppel- Doppel-
bindungen bindungen
(5), auf (5), auf
keinen Fall keinen Fall
jedoch jedoch
weniger als weniger als
0,1 mg/100 0,5 mg/100
verfügbare verfügbare
kJ kJ

(1) RE = Retinoläquivalent, alle trans.

(2) In Form von Cholecalciferol, davon 10 µg = 400 IE Vitamin D.

(3) Vorgebildetes Niacin.

(4) α-TE = d-α-Tocopheroläquivalent.

(5) 0,5 mg α-TE/1 g Linolsäure (18:2 n-6); 0,75 mg α-TE/1 g α-Linolensäure (18:3 n-3); 1,0 mg α-TE/1 g Arachidonsäure (20:4 n-6); 1,25 mg α-TE/1 g Eicosapentaensäure (20:5 n-3); 1,5 mg α-TE/1 g Docosahexaensäure (22:6 n-3)

12.

NUKLEOTIDE

Folgende Nukleotide können verwendet werden

Höchstwert *1)
(mg/100kJ) (mg/100 kcal)
Cytidin-5’-monophosphat 0,60 2,50
Uridin-5’-monophosphat 0,42 1,75
Adenosin-5’-monophosphat 0,36 1,50
Guanosin-5’-monophosphat 0,12 0,50
Inosin-5’-monophosphat 0,24 1,00

(1) Die Gesamtkonzentration an Nukleotiden darf 1,2 mg/100 kJ (5 mg/100 kcal) nicht überschreiten.

Anlage 2

GRUNDZUSAMMENSETZUNG VON FOLGENAHRUNG BEI DER REKONSTITUTION NACH

HINWEISEN DES HERSTELLERS

Die in dieser Anlage angegebenen Werte beziehen sich auf das entweder so in Verkehr gebrachte oder nach den Anweisungen des Herstellers rekonstituierte verzehrfertige Erzeugnis.

```

1.

ENERGIE

```

```


```

Mindestens Höchstens

```


```

250 kJ/100 ml 295 kJ/100 ml

(60 kcal/100 ml) (70 kcal/100 ml

```


```

```

2.

PROTEINE

```

(Proteingehalt = Stickstoffgehalt × 6,25)

2.1. Folgenahrungen aus Kuhmilchproteinen

```


```

Mindestens Höchstens

```


```

0,45 g/100 kJ 0,8 g/100 kJ

(1,8 g/100 kcal) (3,5 g/100 kcal)

```


```

Bei gleichem Brennwert muss die Folgenahrung jede unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge wie das Referenzprotein enthalten (Muttermilch im Sinne der Definition in Anlage 5). Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Zystingehalt zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Methionin zu Zystin nicht größer als 3 ist; der Phenylalanin- und Tyrosingehalt können zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Tyrosin zu Phenylalanin nicht größer als 2 ist.

2.2 Folgenahrungen auf der Basis von Proteinhydrolysaten

```


```

Mindestens Höchstens

```


```

0,56 g/100 kJ 0,8 g/100 kJ

(2,25 g/100 kcal) (3,5 g/100 kcal)

```


```

Bei gleichem Brennwert muss die Folgenahrung jede unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge wie das Referenzprotein enthalten (Muttermilch im Sinne der Definition in Anlage 5). Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Zystingehalt zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Methionin zu Zystin nicht größer als 3 ist; der Phenylalanin- und Tyrosingehalt können zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Tyrosin zu Phenylalanin nicht größer als 2 ist.

2.3 Folgenahrungen aus Sojaproteinisolaten, pur oder in einer

Mischung mit Kuhmilchproteinen

```


```

Mindestens Höchstens

```


```

0,56 g/100 kJ 0,8 g/100 kJ

(2,25 g/100 kcal) (3,5 g/100 kcal)

```


```

Bei der Herstellung dieser Fertignahrungen sind nur Proteinisolate aus Soja zu verwenden.

Bei gleichem Brennwert muss die Folgenahrung jede unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge enthalten wie das Referenzprotein (Muttermilch im Sinne der Definition in Anlage 5). Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Zystingehalt zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Methionin zu Zystin nicht größer als 3 ist; der Phenylalanin- und Tyrosingehalt können zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Tyrosin zu Phenylalanin nicht größer als 2 ist.

2.4. In allen Fällen dürfen Aminosäuren der Folgenahrung nur zur Verbesserung des Nährwerts der Proteine in den hierfür notwendigen Mengen zugesetzt werden.

3.

TAURIN

```

4.

LIPIDE

```

```


```

Mindestens Höchstens

```


```

0,96 g/100 kJ 1,4 g/100 kJ

(4,0 g/100 kcal) (6,0 g/100 kcal)

```


```

4.1. Die Verwendung folgender Stoffe ist untersagt:

— Sesamöl,

— Baumwollsaatöl

4.2 Laurinsäure und Myristinsäure

```


```

Mindestens Höchstens

```


```

- einzeln oder insgesamt:

20 des Gesamtfettgehalts

```


```

4.3. Der Gehalt an trans-Fettsäuren darf nicht über 3% des gesamten

Fettgehalts liegen.

4.4 Der Erucasäure-Gehalt darf nicht über 1% des gesamten

Fettgehalts liegen.

4.5 Linolsäure (in Form von Glyzeriden = Linoleaten)

```


```

Mindestens Höchstens

```


```

70 mg/100 kJ 285 mg/100 kJ

(300 mg/100 kcal) (1 200 mg/100 kcal)

```


```

4.6 Der Alphalinolsäure-Gehalt muss mindestens 12 mg/100 kJ (50 mg/100 kcal) betragen.

Das Verhältnis Linolsäure/Alphalinolsäure muss mindestens 5 und darf höchstens 15 betragen

4.7 Langkettige (20 und 22 Kohlenstoffatome), mehrfach ungesättigte Fettsäuren können hinzugefügt werden. In diesem Fall darf ihr Anteil — bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-3-Fettsäuren höchstens 1%, und

— bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-6-Fettsäuren höchstens 2% (bei Arachidonsäure höchstens 1% (20:4 n-6) betragen. Der Gehalt an Eicosapentaensäure (20:5 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an Docosahexaensäure (22:6 n-3) sein.

Der Gehalt an Docosahexaensäure (22:6 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an langkettigen, mehrfach ungesättigten n-6-Fettsäuren sein.

5.

PHOSPHOLIPIDE

```

6.

KOHLENHYDRATE

```

```


```

Mindestens Höchstens

```


```

2,2 g/100 kJ 3,4 g/100 kJ

(9 g/100 kcal) (14g/100 kcal)

```


```

6.1 Die Verwendung von glutenhaltigen Zutaten ist untersagt.

6.2 Laktose

```


```

Mindestens Höchstens

```


```

1,1 g/100 kJ -

(4,5 g/100 kcal)

```


```

Die Bestimmung gilt nicht für Folgenahrung, in der der Anteil von

Sojaproteinisolaten mehr als 50% des Gesamtproteingehalts beträgt.

6.3 Saccharose, Fructose, Honig

```


```

Mindestens Höchstens

```


```

- einzeln oder insgesamt:

20% des Gesamtkohlenhydratgehalts

```


```

6.4 Glucose

Glucose darf ausschließlich aus Proteinhydrolysaten hergestellter Folgenahrung zugesetzt werden. Wird Glucose zugesetzt, darf ihr Gehalt 0,5 g/100 kJ (2 g/100 kcal) nicht übersteigen.

7.

FRUCTO-OLIGOSACCHARIDE UND GALACTO-OLIGOSACCHARIDE Fructo-Oligosaccharide und Galacto-Oligosaccharide dürfen Folgenahrung zugesetzt werden. In diesem Fall darf ihr Anteil 0,8 g/100 ml in einer Kombination aus 90% Oligogalactosyl-Lactose and 10% Oligofructosyl-Saccharose mit hohem Molekulargewicht nicht übersteigen.

```

8.

MINERALSTOFFE

```

8.1 Folgenahrungen aus Kuhmilchproteinen oder Proteinhydrolysa

```


```

Je 100 kJ Je 100 kcal

```


```

Mindestens Höchstens Mindestens Höchstens

```


```

Natrium (mg) 5 14 20 60

```


```

Kalium (mg) 15 38 60 160

```


```

Chlor (mg) 12 38 50 160

```


```

Kalzium (mg) 12 33 50 140

```


```

Phosphor (mg) 6 22 25 90

```


```

Magnesium (mg) 1,2 3,6 5 15

```


```

Eisen (mg) 0,14 0,5 0,6 2

```


```

Zink (mg) 0,12 0,36 0,5 1,5

```


```

Kupfer (myg) 8,4 25 35 100

```


```

Jod (myg) 2,5 12 10 50

```


```

Selen (myg) 0,25 2,2 1 9

```


```

Mangan (myg) 0,25 25 1 100

```


```

Fluor (myg) - 25 - 100

```


```

8.2 Folgenahrungen aus Sojaproteinisolaten, pur oder in einer Mischung mit Kuhmilchproteinen

Es gelten alle Anforderungen aus Z 8.1 mit Ausnahme der Anforderungen für Eisen und Phosphor, die wie folgt lauten:

je 100 kJ je 100 kcal

```


```

je 100 kJ je 100 kcal

```


```

Mindestens Höchstens Mindestens Höchstens

```


```

Eisen (mg) 0,22 0,65 0,9 2,5

```


```

Phosphor (mg) 7,5 25 30 100

```


```

```

9.

VITAMINE

```

```


```

je 100 kJ je 100 kcal

```


```

Mindestens Höchstens Mindestens Höchstens

```


```

Vitamine A

(myg-ER) *1) 14 43 60 180

Vitamin D (myg)

*2) 0,25 0,75 1 3

Thiamin (myg) 14 72 60 300

Riboflavin (myg) 19 95 80 400

Niacin (myg) *3) 72 375 300 1 500

Pantothensäure

(myg) 95 475 400 2 000

Vitamin B tief 6

(myg) 9 42 35 175

Biotin (myg) 0,4 1,8 1,5 7,5

Folsäure (myg) 2,5 12 10 50

Vitamin B tief 12

(myg) 0,025 0,12 0,1 0,5

Vitamin C (mg) 2,5 7,5 10 30

Vitamin K (myg) 1 6 4 25

Vitamin E

alpha-TE) *4) 0,5/g 1,2 0,5/g 5

mehrfach mehrfach

ungesät- ungesät-

tigte tigte

Fettsäuren, Fettsäuren,

als Linol- als Linol-

säure aus- säure aus-

gedrückt, gedrückt,

korrigiert korrigiert

um die um die

Zahl der Zahl der

Doppel- Doppel-

bindungen bindungen

*5), auf *5), auf

keinen Fall keinen Fall

jedoch jedoch

weniger als weniger als

0,1 mg/100 0,1 mg/100

verfügbare verfügbare

kJ kJ

```


```

*1) RE = Retinoläquivalent, alle trans.

*2) In Form von Cholecalciferol, davon 10 myg = 400 IE Vitamin D.

*3) Vorgebildetes Niacin.

*4) alpha-TE = d-alpha-Tocopheroläquivalent.

*5) 0,5 mg alpha-TE/1 g Linolsäure (18:2 n-6); 0,75 mg alpha-TE/1 g alpha-Linolensäure (18:3 n-3); 1,0 mg alpha-TE/1 g Arachidonsäure (20:4 n-6); 1,25 mg alpha-TE/1 g Eicosapentaensäure (20:5 n-3); 1,5 mg -TE/1 g Docosahexaensäure (22:6 n-3)

10.

NUKLEOTIDE

```


```

Höchstwert *1)

```


```

(mg/100 kJ) (mg/100 kcal)

```


```

Cytidin-5’-monophosphat 0,60 2,50

Uridin-5’-monophosphat 0,42 1,75

Adenosin-5’-monophosphat 0,36 1,50

Guanosin-5’-monophosphat 0,12 0,50

Inosin-5’-monophosphat 0,24 1,00

```


```

Anlage 2

GRUNDZUSAMMENSETZUNG VON FOLGENAHRUNG BEI DER REKONSTITUTION NACH HINWEISEN DES HERSTELLERS

Die in dieser Anlage angegebenen Werte beziehen sich auf das entweder so in Verkehr gebrachte oder nach den Anweisungen des Herstellers rekonstituierte verzehrfertige Erzeugnis.

1.

ENERGIE

Mindestens Höchstens
250 kJ/100 ml 295 kJ/100 ml
(60 kcal/100 ml) (70 kcal/100 ml
2.

PROTEINE

(Proteingehalt = Stickstoffgehalt × 6,25)

2.1. Folgenahrungen aus Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen

Mindestens Höchstens
0,45 g/100 kJ 0,8 g/100 kJ
(1,8 g/100 kcal) (3,5 g/100 kcal)

Bei gleichem Brennwert muss die Folgenahrung jede unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge wie das Referenzprotein enthalten (Muttermilch im Sinne der Definition in Anlage 5). Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Zystingehalt zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Methionin zu Zystin nicht größer als 3 ist; der Phenylalanin- und Tyrosingehalt können zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Tyrosin zu Phenylalanin nicht größer als 2 ist.

2.2 Folgenahrungen auf der Basis von Proteinhydrolysaten

Mindestens (1) Höchstens
0,45 g /100 kJ (1,8 g/100 kcal) 0,8 g/100 kJ (3,5 g/100 kcal)

(1) Aus Proteinhydrolysaten mit einem Proteingehalt zwischen dem Mindestwert und 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal) hergestellte Folgenahrung muss den Anforderungen des § 4 Abs. 5 entsprechen.

Bei gleichem Brennwert muss die Folgenahrung jede unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge wie das Referenzprotein enthalten (Muttermilch im Sinne der Definition in Anlage 5). Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Zystingehalt zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Methionin zu Zystin nicht größer als 3 ist; der Phenylalanin- und Tyrosingehalt können zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Tyrosin zu Phenylalanin nicht größer als 2 ist.

2.3. Folgenahrungen auf Basis von Sojaproteinisolaten, pur oder in einer Mischung mit Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen

Mischung mit Kuhmilchproteinen

Mindestens Höchstens
0,56 g/100 kJ 0,8 g/100 kJ
(2,25 g/100 kcal) (3,5 g/100 kcal)

Bei der Herstellung dieser Fertignahrungen sind nur Proteinisolate aus Soja zu verwenden.

Bei gleichem Brennwert muss die Folgenahrung jede unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge enthalten wie das Referenzprotein (Muttermilch im Sinne der Definition in Anlage 5). Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Zystingehalt zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Methionin zu Zystin nicht größer als 3 ist; der Phenylalanin- und Tyrosingehalt können zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Tyrosin zu Phenylalanin nicht größer als 2 ist.

2.4. In allen Fällen dürfen Aminosäuren der Folgenahrung nur zur Verbesserung des Nährwerts der Proteine in den hierfür notwendigen Mengen zugesetzt werden.

3.

TAURIN

Wenn Taurin Folgenahrung zugesetzt wird, darf der Tauringehalt nicht größer als 2,9 mg/100 kJ (12 mg/100 kcal) sein.

4.

LIPIDE

Mindestens Höchstens
0,96 g/100 kJ 1,4 g/100 kJ
(4,0 g/100 kcal) (6,0 g/100 kcal)

4.1. Die Verwendung folgender Stoffe ist untersagt:

— Sesamöl,

— Baumwollsaatöl

4.2 Laurinsäure und Myristinsäure

Mindestens Höchstens
- einzeln oder insgesamt:
20 des Gesamtfettgehalts

4.3. Der Gehalt an trans-Fettsäuren darf nicht über 3% des gesamten Fettgehalts liegen.

4.4 Der Erucasäure-Gehalt darf nicht über 1% des gesamten Fettgehalts liegen.

4.5 Linolsäure (in Form von Glyzeriden = Linoleaten)

Mindestens Höchstens
70 mg/100 kJ 285 mg/100 kJ
(300 mg/100 kcal) (1 200 mg/100 kcal)

4.6 Der Alphalinolsäure-Gehalt muss mindestens 12 mg/100 kJ (50 mg/100 kcal) betragen.

Das Verhältnis Linolsäure/Alphalinolsäure muss mindestens 5 und darf höchstens 15 betragen

4.7 Langkettige (20 und 22 Kohlenstoffatome), mehrfach ungesättigte Fettsäuren können hinzugefügt werden. In diesem Fall darf ihr Anteil

— bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-3-Fettsäuren höchstens 1%, und

— bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-6-Fettsäuren höchstens 2% (bei Arachidonsäure höchstens 1% (20:4 n-6) betragen.

Der Gehalt an Eicosapentaensäure (20:5 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an Docosahexaensäure (22:6 n-3) sein.

Der Gehalt an Docosahexaensäure (22:6 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an langkettigen, mehrfach ungesättigten n-6-Fettsäuren sein.

5.

PHOSPHOLIPIDE

Der Gehalt an Phospholipiden in Folgenahrung darf nicht höher als 2 g/l sein.

6.

KOHLENHYDRATE

Mindestens Höchstens
2,2 g/100 kJ 3,4 g/100 kJ
(9 g/100 kcal) (14g/100 kcal)

6.1 Die Verwendung von glutenhaltigen Zutaten ist untersagt.

6.2 Laktose

Mindestens Höchstens
1,1 g/100 kJ -
(4,5 g/100 kcal)

Die Bestimmung gilt nicht für Folgenahrung, in der der Anteil von Sojaproteinisolaten mehr als 50% des Gesamtproteingehalts beträgt.

6.3 Saccharose, Fructose, Honig

Mindestens Höchstens
- einzeln oder insgesamt:
20% des Gesamtkohlenhydratgehalts

Honig ist einer Behandlung zur Abtötung von Clostridium botulinum-Sporen zu unterziehen

6.4 Glucose

Glucose darf ausschließlich aus Proteinhydrolysaten hergestellter Folgenahrung zugesetzt werden. Wird Glucose zugesetzt, darf ihr Gehalt 0,5 g/100 kJ (2 g/100 kcal) nicht übersteigen.

7.

FRUCTO-OLIGOSACCHARIDE UND GALACTO-OLIGOSACCHARIDE

Fructo-Oligosaccharide und Galacto-Oligosaccharide dürfen Folgenahrung zugesetzt werden. In diesem Fall darf ihr Anteil 0,8 g/100 ml in einer Kombination aus 90% Oligogalactosyl-Lactose and 10% Oligofructosyl-Saccharose mit hohem Molekulargewicht nicht übersteigen.

Andere Kombinationen und Höchstgehalte von Fructo-Oligosacchariden und Galacto-Oligosacchariden können gemäß § 3 Abs. 2 und 3 verwendet werden.

8.

MINERALSTOFFE

8.1 Folgenahrungen auf Basis von Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen oder Proteinhydrolysaten

Je 100 kJ Je 100 kcal
Mindestens Höchstens Mindestens Höchstens
Natrium (mg) 5 14 20 60
Kalium (mg) 15 38 60 160
Chlor (mg) 12 38 50 160
Kalzium (mg) 12 33 50 140
Phosphor (mg) 6 22 25 90
Magnesium (mg) 1,2 3,6 5 15
Eisen (mg) 0,14 0,5 0,6 2
Zink (mg) 0,12 0,36 0,5 1,5
Kupfer (µg) 8,4 25 35 100
Jod (µg) 2,5 12 10 50
Selen (µg) 0,25 2,2 1 9
Mangan (µg) 0,25 25 1 100
Fluor (µg) - 25 - 100

Das Kalzium-Phosphor-Verhältnis in Folgenahrung muss mindestens 1,0 und darf höchstens 2,0 betragen.

8.2 Folgenahrungen auf Basis von Sojaproteinisolaten, pur oder in einer Mischung mit Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen

Es gelten alle Anforderungen aus Z 8.1 mit Ausnahme der Anforderungen für Eisen und Phosphor, die wie folgt lauten:

je 100 kJ je 100 kcal
Mindestens Höchstens Mindestens Höchstens
Eisen (mg) 0,22 0,65 0,9 2,5
Phosphor (mg) 7,5 25 30 100
9.

VITAMINE

je 100 kJ je 100 kcal
Mindestens Höchstens Mindestens Höchstens
Vitamine A
(µg-ER) (1) 14 43 60 180
Vitamin D (µg) (2) 0,25 0,75 1 3
Thiamin (µg) 14 72 60 300
Riboflavin (µg) 19 95 80 400
Niacin (µg) (3) 72 375 300 1 500
Pantothensäure (µg) 95 475 400 2 000
Vitamin B6 (µg) 9 42 35 175
Biotin (µg) 0,4 1,8 1,5 7,5
Folsäure (µg) 2,5 12 10 50
Vitamin B (µg) 0,025 0,12 0,1 0,5
Vitamin C (mg) 2,5 7,5 10 30
Vitamin K (µg) 1 6 4 25
Vitamin E (mg
α -TE) (4) 0,5/g 1,2 0,5/g 5
mehrfach mehrfach
ungesät- ungesät-
tigte tigte
Fettsäuren, Fettsäuren,
als Linol- als Linol-
säure aus- säure aus-
gedrückt, gedrückt,
korrigiert korrigiert
um die um die
Zahl der Zahl der
Doppel- Doppel-
bindungen bindungen
(5), auf (5), auf
keinen Fall keinen Fall
jedoch jedoch
weniger als weniger als
0,1 mg/100 0,5 mg/100
verfügbare verfügbare
kJ kJ

(1) RE = Retinoläquivalent, alle trans.

(2) In Form von Cholecalciferol, davon 10 myg = 400 IE Vitamin D.

(3) Vorgebildetes Niacin.

(4) α -TE = d-α -Tocopheroläquivalent.

(5) 0,5 mg α -TE/1 g Linolsäure (18:2 n-6); 0,75 mg α-TE/1 g α -Linolensäure (18:3 n-3); 1,0 mg α -TE/1 g Arachidonsäure (20:4 n-6); 1,25 mg α-TE/1 g Eicosapentaensäure (20:5 n-3); 1,5 mg α-TE/1 g Docosahexaensäure (22:6 n-3)

10.

NUKLEOTIDE

Folgende Nukleotide können verwendet werden:

Höchstwert (1)
(mg/100 kJ) (mg/100 kcal)
Cytidin-5’-monophosphat 0,60 2,50
Uridin-5’-monophosphat 0,42 1,75
Adenosin-5’-monophosphat 0,36 1,50
Guanosin-5’-monophosphat 0,12 0,50
Inosin-5’-monophosphat 0,24 1,00

(1) Die Gesamtkonzentration an Nukleotiden darf 1,2 mg/100 kJ (5 mg/100 kcal) nicht überschreiten.

Anlage 3

NÄHRSTOFFE

```

1.

Vitamine

```

```


```

Vitamin Vitaminzubereitung

```


```

Vitamin A Retinylacetat

```


```

Retinylpalmitat

```


```

Retinol

```


```

Vitamin D Vitamin D tief 2 (Ergocalciferol)

```


```

Vitamin D tief 3 (Cholecalciferol)

```


```

Vitamin B tief 1 Thiaminhydrochlorid

```


```

Thiaminmononitrat

```


```

Vitamin B tief 2 Riboflavin

```


```

Riboflavin-5`-phosphat-Natrium

```


```

Niacin Nicotinsäureamid

```


```

Nicotinsäure

```


```

Vitamin B tief 6 Pyridoxinhydrochlorid

```


```

Pyridoxin-5`-phosphat

```


```

Folate Folsäure

```


```

Pantothensäure Calcium-D-pantothenat

```


```

Natrium-D-pantothenat

```


```

Dexpanthenol

```


```

Vitamin B12 Cyanocobalamin

```


```

Hydroxocobalamin

```


```

Biotin D-Biotin

```


```

Vitamin C L-Ascorbinsäure

```


```

Natrium-L-ascorbat

```


```

Calcium-L-ascorbat

```


```

6-Palmitoyl-L-Ascorbinsäure

(L-Ascorbylpalmitat)

```


```

Kaliumascorbat

```


```

Vitamin E D-alpha-Tocopherol

```


```

DL-alpha-Tocopherol

```


```

D-alpha-Tocopherylacetat

```


```

DL-alpha-Tocopherylacetat

```


```

Vitamin K Phyllochinon (Phytomenadion)

```


```

```

2.

Mineralstoffe

```

```


```

Mineralstoff Zulässige Salze

```


```

Calcium (Ca) Calciumcarbonat

```


```

Calciumchlorid

```


```

Calciumcitrate

```


```

Calciumgluconat

```


```

Calciumglycerophosphat

```


```

Calciumlactat

```


```

Calciumorthophosphate

```


```

Calciumhydroxid

```


```

Magnesium (Mg) Magnesiumcarbonat

```


```

Magnesiumchlorid

```


```

Magnesiumoxid

```


```

Magnesiumorthophosphate

```


```

Magnesiumsulfat

```


```

Magnesiumgluconat

```


```

Magnesiumhydroxid

```


```

Magnesiumcitrate

```


```

Eisen (Fe) Eisencitrat

```


```

Eisengluconat

```


```

Eisenlactat

```


```

Eisensulfat

```


```

Eisenammoniumcitrat

```


```

Eisenfumarat

```


```

Eisendiphosphat (Eisenpyrophosphat)

```


```

Eisen-Bisglycinat

```


```

Kupfer (Cu) Kupfercitrat

```


```

Kupfergluconat

```


```

Kupfersulfat

```


```

Kupferlysinkomplex

```


```

Kupfercarbonat

```


```

Jod (I) Kaliumjodid

```


```

Natriumjodid

```


```

Kaliumjodat

```


```

Zink (Zn) Zinkacetat

```


```

Zinkchlorid

```


```

Zinklactat

```


```

Zinksulfat

```


```

Zinkcitrat

```


```

Zinkgluconat

```


```

Zinkoxid

```


```

Mangan (Mn) Mangancarbonat

```


```

Manganchlorid

```


```

Mangancitrat

```


```

Mangansulfat

```


```

Mangangluconat

```


```

Natrium (Na) Natriumbicarbonat

```


```

Natriumchlorid

```


```

Natriumcitrat

```


```

Natriumgluconat

```


```

Natriumcarbonat

```


```

Natriumlactat

```


```

Natriumorthophosphate

```


```

Natriumhydroxid

```


```

Kalium (K) Kaliumbicarbonat

```


```

Kaliumcarbonat

```


```

Kaliumchlorid

```


```

Kaliumcitrate

```


```

Kaliumgluconat

```


```

Kaliumlactat

```


```

Kaliumorthophosphate

```


```

Kaliumhydroxid

```


```

Selen (Se) Natriumselenat

```


```

Natriumselenit

```


```

```

3.

Aminosäuren und sonstige stickstoffhaltige Verbindungen

```

```


```

L-Cystin und sein Hydrochlorid

L-Histidin und sein Hydrochlorid

L-Isoleucin und sein Hydrochlorid

L-Leucin und sein Hydrochlorid

L-Lysin und sein Hydrochlorid

L-Cystein und sein Hydrochlorid

L-Methionin

L-Phenylalanin

L-Threonin

L-Tryptophan

L-Tyrosin

L-Valin

L-Carnitin und sein Hydrochlorid

L-Carnitin-L-Tartrat

Taurin

Cytidin-5’-monophosphat und sein Natriumsalz

Uridin-5’-monophosphat und sein Natriumsalz

Adenosin-5’-monophosphat und sein Natriumsalz

Guanosin-5’-monophosphat und sein Natriumsalz

Inosin-5’-monophosphat und sein Natriumsalz

```


```

```

4.

Sonstige Nährstoffe

```

```


```

Cholin

Cholinchlorid

Cholincitrat

Cholintartrat

Inositol

```


```

Anlage 3

NÄHRSTOFFE

1.

Vitamine

Vitamin Vitaminzubereitung
Vitamin A Retinylacetat
Retinylpalmitat
Retinol
Vitamin D Vitamin D2 (Ergocalciferol)
Vitamin D3 (Cholecalciferol)
Vitamin B1 Thiaminhydrochlorid
Thiaminmononitrat
Vitamin B2 Riboflavin
Riboflavin-5`-phosphat-Natrium
Niacin Nicotinsäureamid
Nicotinsäure
Vitamin B6 Pyridoxinhydrochlorid
Pyridoxin-5`-phosphat
Folate Folsäure
Pantothensäure Calcium-D-pantothenat
Natrium-D-pantothenat
Dexpanthenol
Vitamin B12 Cyanocobalamin
Hydroxocobalamin
Biotin D-Biotin
Vitamin C L-Ascorbinsäure
Natrium-L-ascorbat
Calcium-L-ascorbat
6-Palmitoyl-L-Ascorbinsäure
(L-Ascorbylpalmitat)
Kaliumascorbat
Vitamin E D-alpha-Tocopherol
DL-alpha-Tocopherol
D-alpha-Tocopherylacetat
DL-alpha-Tocopherylacetat
Vitamin K Phyllochinon (Phytomenadion)
2.

Mineralstoffe

Mineralstoff Zulässige Salze
Calcium (Ca) Calciumcarbonat
Calciumchlorid
Calciumcitrate
Calciumgluconat
Calciumglycerophosphat
Calciumlactat
Calciumorthophosphate
Calciumhydroxid
Magnesium (Mg) Magnesiumcarbonat
Magnesiumchlorid
Magnesiumoxid
Magnesiumorthophosphate
Magnesiumsulfat
Magnesiumgluconat
Magnesiumhydroxid
Magnesiumcitrate
Eisen (Fe) Eisencitrat
Eisengluconat
Eisenlactat
Eisensulfat
Eisenammoniumcitrat
Eisenfumarat
Eisendiphosphat (Eisenpyrophosphat)
Eisen-Bisglycinat
Kupfer (Cu) Kupfercitrat
Kupfergluconat
Kupfersulfat
Kupferlysinkomplex
Kupfercarbonat
Jod (I) Kaliumjodid
Natriumjodid
Kaliumjodat
Zink (Zn) Zinkacetat
Zinkchlorid
Zinklactat
Zinksulfat
Zinkcitrat
Zinkgluconat
Zinkoxid
Mangan (Mn) Mangancarbonat
Manganchlorid
Mangancitrat
Mangansulfat
Mangangluconat
Natrium (Na) Natriumbicarbonat
Natriumchlorid
Natriumcitrat
Natriumgluconat
Natriumcarbonat
Natriumlactat
Natriumorthophosphate
Natriumhydroxid
Kalium (K) Kaliumbicarbonat
Kaliumcarbonat
Kaliumchlorid
Kaliumcitrate
Kaliumgluconat
Kaliumlactat
Kaliumorthophosphate
Kaliumhydroxid
Selen (Se) Natriumselenat
Natriumselenit
3.

Aminosäuren und sonstige stickstoffhaltige Verbindungen

L-Cystin und sein Hydrochlorid
L-Histidin und sein Hydrochlorid
L-Isoleucin und sein Hydrochlorid
L-Leucin und sein Hydrochlorid
L-Lysin und sein Hydrochlorid
L-Cystein und sein Hydrochlorid
L-Methionin
L-Phenylalanin
L-Threonin
L-Tryptophan
L-Tyrosin
L-Valin
L-Carnitin und sein Hydrochlorid
L-Carnitin-L-Tartrat
Taurin
Cytidin-5’-monophosphat und sein Natriumsalz
Uridin-5’-monophosphat und sein Natriumsalz
Adenosin-5’-monophosphat und sein Natriumsalz
Guanosin-5’-monophosphat und sein Natriumsalz
Inosin-5’-monophosphat und sein Natriumsalz

1) L-Arginin und sein Hydrochlorid dürfen nur zur Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung gemäß § 4 Abs. 3 und Folgenahrung gemäß § 4 Abs. 5 verwendet werden.

4.

Sonstige Nährstoffe

Cholin
Cholinchlorid
Cholincitrat
Cholintartrat
Inositol

Anlage 4

NÄHRWERT- UND GESUNDHEITSBEZOGENE ANGABEN FÜR SÄUGLINGSANFANGSNAHRUNG UND VORAUSSETZUNGEN, DIE EINE ENTSPRECHENDE ANGABE RECHTFERTIGEN

1.

NÄHRWERTBEZOGENE ANGABEN

Nährwertbezogene Angabe Voraussetzung für die nährwertbezogene Angabe
1.1 Nur Lactose enthalten Lactose ist das einzige vorhandene Kohlenhydrat.
1.2 Lactosefrei Der Lactosegehalt beträgt höchstens 2,5 mg/100 kJ (10 mg/100 kcal).
1.3 Zusatz von langkettigen, mehrfach ungesättigten Fettsäuren oder eine Gleichwertige Nährwertbezogene Angabe in Bezug auf den Zusatz von Docosahexaensäure Der Gehalt an Docosahexaensäure beträgt mindestens 0,2% des Gesamtfettsäuregehalts.
1.4 Nährwertbezogene Angabe bezüglich des Zusatzes der folgenden optionalen Zutaten:
1.4.1 Taurin
1.4.2 Fructo-Oligosaccharide und Galacto-Oligosaccharide Freiwillig zugesetzt in einer Konzentration, die für die bestimmungsgemäße besondere Verwendung durch Säuglinge angemessen ist und den Bedingungen in Anlage I entspricht.
1.4.3 Nukleotide
2.

GESUNDHEITSBEZOGENE ANGABEN (EINSCHLIESSLICH ANGABEN ZUR REDUZIERUNG VON KRANKHEITSRISIKEN

Gesundheitsbezogene Angabe Voraussetzung für die gesundheitsbezogene Angabe
2.1 Verringerung des Risikos von Allergien auf Milchproteine. In dieser gesundheitsbezogenen Angabe können Begriffe verwendet werden, die sich auf reduzierten Allergen- oder reduzierten Antigengehalt beziehen a) Zum Nachweis der behaupteten Eigenschaften müssen objektive und wissenschaftlich nachgewiesene Daten vorliegen. b) Die Säuglingsanfangsnahrung muss den in Anlage I Z 2.2 aufgeführten Bestimmungen genügen, die Menge der Immunreaktionen hervorrufenden Proteine muss mit allgemein akzeptierten Messmethoden nachgewiesen werden und darf höchstens 1% der Stickstoff enthaltenden Stoffe der Anfangsnahrung ausmachen. c) Auf der Kennzeichnung ist anzugeben, dass Säuglinge, die gegen intakte Proteine, aus denen die Nahrung hergestellt ist, allergisch sind, diese nicht verzehren dürfen, es sei denn, dass in allgemein anerkannten klinischen Tests der Nachweis der Verträglichkeit der Säuglingsanfangsnahrung in mehr als 90% (Vertrauensbereich 95%) der Fälle erbracht wurde, in denen Säuglinge unter einer Überempfindlichkeit gegenüber den Proteinen leiden, aus denen das Hydrolysat hergestellt ist. d) Die oral verabreichte Säuglingsanfangsnahrung sollte bei Tieren keine Sensibilisierung gegen die intakten Proteine, aus denen die Säuglingsanfangsnahrung hergestellt wird, hervorrufen.

Anlage 5

UNVERZICHTBARE UND BEDINGT UNVERZICHTBARE AMINOSÄUREN IN MUTTERMILCH

Für diese Richtlinie gelten folgende Werte für die unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäuren in Muttermilch, ausgedrückt in mg je 100 kJ und 100 kcal:

je 100 kJ (1) je 100 kcal
Cystin 9 38
Histidin 10 40
Isoleucin 22 90
Leucin 40 166
Lysin 27 113
Methionin 5 23
Phenylalanin 20 83
Threonin 18 77
Tryptophan 8 32
Tyrosin 18 76
Valin 21 88
(1) 1 kJ = 0,239 kcal.

Anlage 6

Spezifikation für Proteingehalt und -quelle und Proteinverarbeitung bei der Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung mit einem Proteingehalt von weniger als 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal) auf Basis von Molkenproteinhydrolysaten aus Kuhmilchprotein

```

1.

Proteingehalt

```

Proteingehalt = Stickstoffgehalt × 6,25

```


```

Mindestens Höchstens

```


```

0,44 g/100 kJ 0,7 g/100 kJ

```


```

(1,86 g/100 kcal) (3 g/100 kcal)

```


```

2.

Proteinquelle

a)

63% Casein-Glykomakropeptid-freies Molkeprotein-Isolat mit einem Protein-Mindestgehalt von 95% Trockenmasse und einer Protein-Denaturierung von weniger als 70% sowie einem Asche-Höchstgehalt von 3% und

b)

37% Süßmolkenproteinkonzentrat mit einem Protein-Mindestgehalt von 87% Trockenmasse und Protein-Denaturierung von weniger als 70% sowie einem Asche-Höchstgehalt von 3,5%.

3.

Proteinverarbeitung

Anlage 6

Spezifikation für Proteingehalt und -quelle und Proteinverarbeitung bei der Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung mit einem Proteingehalt von weniger als 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal) auf Basis von Molkenproteinhydrolysaten aus Kuhmilchprotein

1.

Proteingehalt

Proteingehalt = Stickstoffgehalt × 6,25

Mindestens Höchstens
0,44 g/100 kJ 0,7 g/100 kJ
(1,86 g/100 kcal) (3 g/100 kcal)
2.

Proteinquelle

Entmineralisiertes Süßmolkenprotein aus Kuhmilch nach enzymatischer Ausfällung von Casein unter Verwendung von Chymosin, bestehend aus:

a)

63% Casein-Glykomakropeptid-freies Molkeprotein-Isolat mit einem Protein-Mindestgehalt von 95% Trockenmasse und einer Protein-Denaturierung von weniger als 70% sowie einem Asche-Höchstgehalt von 3% und

b)

37% Süßmolkenproteinkonzentrat mit einem Protein-Mindestgehalt von 87% Trockenmasse und Protein-Denaturierung von weniger als 70% sowie einem Asche-Höchstgehalt von 3,5%.

3.

Proteinverarbeitung

Zweistufiges Hydrolyseverfahren unter Verwendung einer Trypsin-Zubereitung mit einem Wärmebehandlungsschritt (3 bis 10 Minuten bei 80 bis 100°C) zwischen den beiden Hydrolyseschritten.

Anlage 7

REFERENZWERTE FÜR DIE NÄHRWERTKENNZEICHNUNG VON LEBENSMITTELN, DIE FÜR SÄUGLINGE UND KLEINKINDER BESTIMMT SIND

Nährstoff Referenzwert
Vitamin A (µg ) 400
Vitamin D (µg ) 7
Vitamin E mg TE) 5
Vitamin K (µg ) 12
Vitamin C (mg) 45
Thiamin (mg) 0,5
Riboflavin (mg) 0,7
Niacin (mg) 7
Vitamin B6 (mg) 0,7
Folate (µg ) 125
Vitamin B12 (µg ) 0,8
Pantothensäure (mg) 3
Biotin (µg ) 10
Calcium (mg) 550
Phosphor (mg) 550
Kalium (mg) 1 000
Natrium (mg) 400
Chlor (mg) 500
Eisen (mg) 8
Zink (mg) 5
Jod (µg ) 80
Selen (µg ) 20
Kupfer (mg) 0,5
Magnesium (mg) 80
Mangan (mg) 1,2

Anlage 8

SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNGSMITTEL, DIE NICHT BEI LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN VERWENDET WERDEN DÜRFEN, DIE ZUR HERSTELLUNG VON SÄUGLINGSANFANGSNAHRUNG UND FOLGENAHRUNG BESTIMMT SIND

Tabelle 1

Chemische Bezeichnung des Stoffs (Rückstandsdefinition)
Disulfoton (Summe von Disulfoton, Disulfoton-Sulfoxid und Disulfoton-Sulfon, ausgedrückt als Disulfoton)
Fensulfothion (Summe von Fensulfothion, dessen Sauerstoff-Analogon und deren Sulfonen, ausgedrückt als Fensulfothion
Fentin, ausgedrückt als Triphenylzinn-Kation
Haloxyfop (Summe von Haloxyfop, dessen Salzen und Estern einschließlich Konjugaten, ausgedrückt als Haloxyfop)
Heptachlor und trans-Heptachlorepoxid, ausgedrückt als Heptachlor
Hexachlorbenzol
Nitrofen
Omethoat
Terbufos (Summe von Terbufos, dessen Sulfoxid und dessen Sulfon, ausgedrückt als Terbufos)

Tabelle 2

Chemische Bezeichnung des Stoffs
Aldrin und Dieldrin, ausgedrückt als Dieldrin
Endrin

Anlage 9

SPEZIFISCHE RÜCKSTANDSHÖCHSTGEHALTE FÜR SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNGSMITTEL ODER DEREN METABOLITEN IN SÄUGLINGSANFANGSNAHRUNG UND FOLGENAHRUNG

Chemische Bezeichnung des Stoffs Rückstandshöchstgehalt(mg/kg)
Cadusafos 0,006
Demeton-S-methyl/Demeton-S-methylsulfon/Oxydemeton-methyl (einzeln oder kombiniert, ausgedrückt als Demeton-S-methyl 0,006
Ethoprophos 0,008
Fipronil (Summe von Fipronil und Fipronil-desulfinyl, ausgedrückt als Fipronil) 0,004
Propineb/Propylen-thioharnstoff (Summe von Propineb und Propylen-thioharnstoff 0,006