(Übersetzung)Multilaterale Vereinbarung M185 gemäß Abschnitt 1.5.1 des ADR betreffend die Anwendung der Abweichung des Absatzes 1.1.4.2.1 auf die Beförderung von Stoffen der Klasse 9, die nicht dem IMDG-Code oder den Technischen Anweisungen der ICAO unterliegen, in einer Transportkette, die eine See- oder Luftbeförderung einschließt

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2008-02-05
Status Aufgehoben · 2009-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Vertragsparteien

Belgien III 12/2008 Dänemark III 12/2008 Deutschland III 12/2008 Finnland III 12/2008 Frankreich III 55/2008 Italien III 12/2008 Litauen III 92/2008 Luxemburg III 12/2008 Norwegen III 12/2008 Schweden III 12/2008, III 55/2008 Schweiz III 12/2008 Tschechische R III 12/2008 *Vereinigtes Königreich III 12/2008

Ratifikationstext

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 22. Jänner 2008 unterzeichnet.

Weiters haben weitere nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung:
Vereinigtes Königreich 12. März 2007
Belgien 10. April 2007
Deutschland 13. April 2007
Norwegen 24. April 2007
Italien 25. Mai 2007
Schweden 1. Juni 2007
Dänemark 6. Juni 2007
Schweiz 8. Juni 2007
Finnland 13. Juli 2007
Luxemburg 24. Juli 2007
Tschechische Republik 9. November 2007

Wenn Stoffe der Klasse 9, die nicht dem IMDG-Code oder den Technischen Anweisungen der ICAO unterliegen, in einer Transportkette befördert werden, die eine See- oder Luftbeförderung einschließt, brauchen die Versandstücke, Container, ortsbeweglichen Tanks und Tankcontainer, die solche Stoffe enthalten, abweichend vom letzten Satz des Absatzes 1.1.4.2.1 den Vorschriften für die Verpackung, die Zusammenpackung, die Kennzeichnung und die Bezettelung von Versandstücken oder das Anbringen von Großzetteln des ADR nicht vollständig zu entsprechen.

Für ungereinigte leere ortsbewegliche Tanks und Tankcontainer gilt diese Vorschrift auch für die anschließende Beförderung zu einer Reinigungsstation.

Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben muss der Absender im Beförderungspapier vermerken:

„Beförderung vereinbart gemäß Abschnitt 1.5.1 ADR (M185)“.

Diese Vereinbarung gilt bis zum 30. Juni 2009 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADRVertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

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