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(Übersetzung)Multilaterale Vereinbarung M191 gemäß Abschnitt 1.5.1 des ADR betreffend die erforderliche Ausbildung für die Beförderung von Stoffen und Gegenständen der Klasse 1, Klassifizierungscode 1.4S

Geltender Text a fecha 2008-02-08

Vertragsparteien

Frankreich III 54/2008 Schweden III 20/2008

Ratifikationstext

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 4. Februar 2008 und von Schweden am 10. Jänner 2008 unterzeichnet.

(1) Stoffe und Gegenstände der Klasse 1, Klassifizierungscode 1.4S dürfen ohne Anwendung der Vorschriften in Abschnitt 8.2.1.4 und der Sondervorschrift S1 (1) in Kapitel 8.5, betreffend besondere Schulung der Fahrzeugführer, befördert werden.

(2) Alle sonstigen zutreffenden Vorschriften des ADR sind anzuwenden.

(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 30. Juni 2009 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.