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(Übersetzung)Multilaterale Vereinbarung M189 gemäß Abschnitt 1.5.1 des ADR über die orangefarbene Kennzeichnung von Fahrzeugen, die Tanks mit einem Fassungsraum von höchstens 3 000 Litern befördern

Geltender Text a fecha 2008-02-29

Vertragsparteien

Deutschland III 30/2008 Frankreich III 30/2008 Italien III 57/2008 Schweiz III 69/2008

Ratifikationstext

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 19. Februar 2008 unterzeichnet.

Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung:
Deutschland 5. Dezember 2007
Frankreich 6. Februar 2008

(1) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 5.3.2.1.5 des ADR darf bei der Beförderung von Tanks mit einem Fassungsraum von höchstens 3 000 Litern mit gedeckten Fahrzeugen und bedeckten Fahrzeugen, auf die Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln an den Längsseiten des Fahrzeugs verzichtet werden.

(2) Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:

“Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des ADR (M189).“

(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2008 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.