(Übersetzung)Zusatzprotokoll gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Sprachen
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Mitgliedstaaten siehe Stammvertrag BGBl. III Nr. 84/2005
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 175/2013)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. November 2007 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Zusatzprotokoll gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität ist für Österreich gemäß seinem Art. 22 Abs. 2 mit 30. Dezember 2007 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- bzw. Beitrittsurkunde zum Zusatzprotokoll abgegeben:
| Ägypten |
|---|
| Albanien |
| Algerien |
| Argentinien |
| Armenien |
| Aserbaidschan |
| Australien |
| Bahrain |
| Belarus |
| Belgien |
| Belize |
| Benin |
| Bosnien und Herzegowina |
| Botsuana |
| Brasilien |
| Bulgarien |
| Burkina Faso |
| Chile |
| Costa Rica |
| Dänemark (ohne Färöer Inseln und Grönland) |
| Deutschland |
| Dschibuti |
| Ecuador |
| El Salvador |
| Estland |
| Europäische Gemeinschaft |
| Finnland |
| Frankreich |
| Gambia |
| Georgien |
| Grenada |
| Guatemala |
| Guinea |
| Italien |
| Jamaika |
| Kambodscha |
| Kamerun |
| Kanada |
| Kap Verde |
| Kenia |
| Kirgisistan |
| Kiribati |
| Demokratische Republik Kongo |
| Kroatien |
| Kuwait |
| Demokratische Volksrepublik Laos |
| Lesotho |
| Lettland |
| Libanon |
| Liberia |
| Libysch-Arabische Dschamahirija |
| Litauen |
| Madagaskar |
| Malawi |
| Mali |
| Malta |
| Mauretanien |
| Mauritius |
| die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien |
| Mexiko |
| Moldau |
| Montenegro |
| Mosambik |
| Myanmar |
| Namibia |
| Neuseeland (ohne Tokelau) |
| Nicaragua |
| Niederlande (einschließlich Aruba) |
| Nigeria |
| Norwegen |
| Oman |
| Panama |
| Peru |
| Philippinien |
| Polen |
| Portugal |
| Ruanda |
| Rumänien |
| Russische Föderation |
| Sambia |
| São Tomé und Príncipe |
| Saudi-Arabien |
| Schweden |
| Schweiz |
| Senegal |
| Serbien |
| Seychellen |
| Slowakei |
| Slowenien |
| Spanien |
| St. Kitts und Nevis |
| Südafrika |
| Suriname |
| Tadschikistan |
| Trinidad und Tobago |
| Tunesien |
| Türkei |
| Turkmenistan |
| Ukraine |
| Ungarn |
| Uruguay |
| Venezuela |
| Vereinigte Republik Tansania |
| Vereinigte Staaten |
| Vereinigtes Königreich |
| Zentralafrikanische Republik |
| Zypern |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- bzw. Beitrittsurkunde haben folgende Staaten nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Algerien:
Vorbehalte:
Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien erachtet sich nicht an Art. 20 Abs. 2 des Protokolls gebunden, der vorsieht, dass jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Staaten über die Auslegung oder Anwendung des genannten Protokolls, die nicht im Verhandlungsweg beigelegt werden kann, auf Verlangen eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren unterworfen oder an den Internationalen Gerichtshof verwiesen wird.
Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien geht davon aus, dass all diese Streitigkeiten nur mit der Zustimmung aller Streitparteien einem Schiedsverfahren oder dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden können.
Aserbaidschan:
Erklärung:
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Anwendung des Zusatzprotokolls nicht in den von der Republik Armenien besetzten Gebieten gewährleisten kann, bis diese Gebiete von dieser Besetzung befreit sind.
Vorbehalt:
Gemäß Art. 20 Abs. 3 des Protokolls erklärt die Republik Aserbaidschan, dass sie sich nicht an Art. 20 Abs. 2 gebunden erachtet.
Äthiopien
Anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Äthiopien nachstehenden Vorbehalt erklärt:
Äthiopien anerkennt nicht die Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes, welche nach Art. 20 Abs. 2 des Protokolls vorgesehen ist.
Bahamas:
Gemäß Art. 20 Abs. 3 erklärt der Commonwealth der Bahamas einen Vorbehalt zu dem gemäß Art. 20 Abs. 2 des Protokolls eingerichteten Verfahren auf der Grundlage, dass die Verweisung einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung von Bestimmungen des Protokolls an ein Schiedsverfahren oder an den Internationalen Gerichtshof mit der Zustimmung aller Streitparteien erfolgen muss.
Bahrain:
Vorbehalt:
Das Königreich Bahrain erachtet sich nicht an Art. 20 Abs. 2 des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg gebunden.
Ecuador:
Erklärung und Vorbehalt:
Unter Bezugnahme auf das Zusatzprotokoll gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg erklärt die Regierung von Ecuador, dass Migranten Opfer von unerlaubtem Menschenhandel krimineller Organisationen sind, deren einziges Ziel ungerechte und unzulässige Bereicherung auf Kosten von Menschen ist, die ehrliche Arbeit im Ausland leisten wollen.
Die Bestimmungen des Zusatzprotokolls verstehen sich im Zusammenhang mit dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen, das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen 1990 beschlossen wurde, sowie mit den geltenden internationalen Abkommen über Menschenrechte. In Ausübung der Befugnis gemäß Art. 20 Abs. 3 des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg erklärt die Regierung von Ecuador einen Vorbehalt zu Art. 20 Abs. 2 im Zusammenhang mit der Streitbeilegung.
El Salvador:
Vorbehalt:
Gemäß Art. 20 Abs. 3 erklärt die Regierung der Republik El Salvador, dass sie sich nicht an Abs. 2 gebunden erachtet, insofern als sie die verpflichtende Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs nicht anerkennt.
Erklärungen:
Gemäß Art. 9 Abs. 2 erklärt sie, dass nur im Fall der Revision von Gerichtsurteilen der Staat gemäß seines innerstaatlichen Rechts Opfer von ordnungsgemäß nachgewiesenen Justizirrtümern gesetzlich entschädigt.
Gemäß Art. 18 stellt sie fest, dass die Rückführung geschleppter Migranten in dem für den Staat möglichen Ausmaß sowie im Rahmen seiner Mittel erfolgt.
Europäische Gemeinschaft:
Erklärung:
Art. 21 Abs. 3 des Zusatzprotokolls sieht vor, dass die Beitrittsurkunde einer regionalen Wirtschaftsintegration eine Erklärung darüber enthalten soll, welche Angelegenheiten, deren Zuständigkeit der Organisation durch die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Zusatzprotokolls sind, übertragen wurden, durch das Zusatzprotokoll geregelt werden sollen.
Das Zusatzprotokoll gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg wird, im Hinblick auf die der Europäischen Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten, auf jene Hoheitsgebiete angewendet, in welchen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird und unter den in diesem Vertrag festgesetzten Bedingungen, insbesondere dessen Artikel 299 sowie der beigefügten Protokolle.
Diese Erklärung berührt nicht den Standpunkt des Vereinigten Königreiches und Irlands gemäß des Zusatzprotokolls, das den Rechtsbestand von Schengen in die Europäische Gemeinschaft übernimmt sowie gemäß des Protokolls über den Standpunkt des Vereinigten Königreichs und Irlands zum Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Diese Erklärung berührt ebenfalls nicht den Standpunkt Dänemarks gemäß dem Protokoll über den Standpunkt von Dänemark zum Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.
Gemäß Artikel 299 ist diese Erklärung in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten, in welchen der genannte Vertrag nicht angewendet wird, nicht anzuwenden und berührt nicht jene Akte oder Standpunkte wie sie gemäß des Zusatzprotokolls von den betroffenen Mitgliedstaaten im Namen und im Interesse dieser Hoheitsgebiete verabschiedet werden. In Übereinstimmung mit der oben genannten Bestimmung verweist diese Erklärung auf die Zuständigkeit, die die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gemäß der Verträge in Angelegenheiten, die durch das Protokoll geregelt werden, übertragen haben. Der Anwendungsbereich und die Ausübung dieser Gemeinschaftszuständigkeit sind, aufgrund ihrer Natur, der ständigen Entwicklung weiterer einschlägiger Bestimmungen und Regelungen durch die Gemeinschaft unterworfen, und die Gemeinschaft wird diese Erklärung, sofern es notwendig ist, gemäß Art. 21 Abs. 3 des Zusatzprotokolls ergänzen oder ändern.
Die Gemeinschaft betont, dass sie die Zuständigkeit im Hinblick auf die Überquerung der Außengrenzen der Mitgliedstaaten hat, indem sie Maßstäbe und Verfahren für Personenkontrollen an solchen Grenzen festlegt sowie Regelungen für Sichtvermerke bei Aufenthalten von nicht mehr als drei Monaten. Die Gemeinschaft ist ebenso zuständig für immigrationspolitische Maßnahmen betreffend Einreise- und Aufenthaltsbedingungen sowie Maßnahmen gegen unerlaubte Einwanderung und unerlaubten Aufenthalt, inbegriffen die Rückführung von Personen ohne rechtmäßigen Aufenthalt. Darüber hinaus kann sie Maßnahmen zur Gewährleistung der Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Abteilungen der Mitgliedstaaten sowie diesen Abteilungen und der Kommission in den zuvor genannten Bereichen ergreifen. In diesen Bereichen hat die Gemeinschaft Bestimmungen und Regelungen beschlossen, und wo dies geschehen ist, liegt es allein an der Gemeinschaft in externe Aufgaben mit Drittstaaten oder zuständigen internationalen Organisationen einzutreten.
Weiters ergänzen Gemeinschaftspolitiken im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit die seitens der Mitgliedstaaten verfolgten Politiken und enthalten Bestimmungen zur Verhinderung und Bekämpfung der Schlepperei von Migranten.
Griechenland
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Griechenland nachstehende Vorbehalte erklärt:
Art. 13 des Protokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg, unbeschadet der Art. 9A und Art. 19 (3) der Verfassung, 8 (1) der Europäischen Menschenrechtskonvention, 436-457 der Strafprozessordnung und 352B des Strafgesetzbuches, ergänzt durch Art. 2 (12) des Gesetzes 3625/2007 (Staatsanzeiger 290A), Gesetz 2472/1997, geändert durch die Artikel 8 des Gesetzes 2819/2000 (Staatsanzeiger 84A), 10 des Gesetzes 3090/2002 (Staatsanzeiger 329A) und 8 des Gesetzes 3625/2007, Gesetz 3471/2006 (Staatsanzeiger 133A) und Präsidialdekret 47/2005 (Staatsanzeiger 64A).
Der griechische Staat verwendet Art. 20 Abs. 3 des Protokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See-und Luftweg und erklärt, dass er sich nicht an Abs. 2 dieses Artikels gebunden erachtet.
Indonesien:
Erklärung:
„... die Regierung der Republik Indonesien übermittelt ihre Erklärung über die Bestimmung des Art. 6 Abs. 2 lit. c, Art. 9 Abs. 1 lit. a und Art. 9 Abs. 2 des Protokolls, die in strikter Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Souveränität und territorialen Integrität eines Staates umgesetzt werden muss; ... „
Vorbehalt:
„... die Regierung der Republik Indonesien teilt ihren Vorbehalt mit, nicht durch die Bestimmung des Art. 20 Abs. 2 gebunden zu sein und vertritt die Position, dass Streitigkeiten bezüglich der Auslegung und Anwendung auf das Protokoll, die nicht durch den in Abs.1 des genannten Artikels vorgesehenen Weg beigelegt wurden, nur mit der Beteiligung aller Streitparteien an den Internationale Gerichtshof verwiesen werden können; ... „
Demokratische Volksrepublik Laos:
Vorbehalt:
Gemäß Art. 20 Abs. 3 des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität erachtet sich die Demokratische Volksrepublik Laos nicht an Art. 20 Abs. 2 des Zusatzprotokolls gebunden. Die Demokratische Volksrepublik Laos erklärt, dass, um eine Streitigkeit über die Auslegung und Anwendung des Zusatzprotokolls an ein Schiedsgericht oder an den Internationalen Gerichtshof zu verweisen, die Zustimmung aller Streitparteien notwendig ist.
Litauen:
Vorbehalt:
Wie gemäß Art. 20 Absatz 3 des Zusatzprotokolls vorgesehen, erklärt die Republik Litauen, dass sie sich nicht an Art. 20 Abs. 2 gebunden erachtet, der vorsieht, dass jede Vertragspartei jede Streitigkeit über die Auslegung und Anwendung des genannten Zusatzprotokolls an den Internationalen Gerichtshof verweisen darf.
Malawi:
Erklärungen:
Die Regierung der Republik Malawi hat in ihren Bemühungen, Straftaten im Zusammenhang mit der Schlepperei von Personen, insbesondere Frauen und Kinder, einzuschränken und auszuschalten, verschiedene soziale und rechtliche Reformen in Angriff genommen, um Verpflichtungen aufgrund dieses Zusatzprotokolls umzusetzen; Weiters erklärt sie ausdrücklich ihre Annahme von Art. 20 Abs. 2 über die Regelung von Streitigkeiten betreffend die Auslegung und Anwendung dieses Zusatzprotokolls, gemäß Art. 20 Abs. 3.
Moldau:
Vorbehalt und Erklärung:
Gemäß Art. 20 Abs. 3 des Zusatzprotokolls erachtet sich die Republik Moldau nicht an Art. 20 Abs. 2 des Zusatzprotokolls gebunden. Bis zur vollständigen Wiederherstellung der territorialen Integrität der Republik Moldau werden die Bestimmungen des Zusatzprotokolls nur in dem von den Behörden der Republik Moldau kontrollierten Gebiet angewendet.
Myanmar:
Vorbehalt:
Die Regierung der Union Myanmar erklärt einen Vorbehalt zu Art. 20 und erachtet sich nicht an Verpflichtungen gebunden, wonach Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Zusatzprotokolls dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten sind.
Neuseeland
Weiters hat Neuseeland dem Generalsekretär der Vereinten Nationen folgenden gebietsmäßigen Ausschluss mitgeteilt:
In Übereinstimmung mit dem verfassungsmäßigen Status von Tokelau und im Hinblick auf die Verpflichtung der Regierung von Neuseeland zur Schaffung der Selbstverwaltung für Tokelau durch einen Akt der Selbstbestimmung im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen soll diese Ratifikation nicht auf Tokelau ausgedehnt werden, solange nicht die Regierung von Neuseeland eine diesbezügliche Erklärung beim Depositar nach eingehender Beratung mit diesem Gebiet einreicht.
Niederlande
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat das Königreich der Niederlande am 11. Oktober 2010 folgendes mitgeteilt:
Nach einer Änderung der internen verfassungsrechtlichen Beziehungen innerhalb des Königreichs der Niederlande, mit Wirksamkeit vom 10. Oktober 2010, gilt das Protokoll im karibischen Teil der Niederlande (Bonaire, Sint Eustatius und Saba).
Saudi-Arabien:
Vorbehalt:
Die Regierung des Königreichs Saudi-Arabien erachtet sich nicht durch Art. 20 Abs. 2 verpflichtet.
Südafrika:
Vorbehalt:
Und sobald eine Entscheidung der Regierung der Republik Südafrika von der verpflichtenden Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes abhängt, erachtet sich die Regierung der Republik nicht an Art. 20 Abs. 2 des Zusatzprotokolls gebunden, der die verpflichtende Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs bei Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Zusatzprotokolls vorsieht. Die Republik vertritt den Standpunkt, dass zur Unterbreitung einer Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof die Zustimmung aller Streitparteien in jedem einzelnen Fall erforderlich ist.
Syrien:
Erklärung:
Die Regierung der Arabischen Republik Syrien erklärt, dass sie kein Mitglied des Übereinkommens von 1951 und des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung von Flüchtlingen ist, auf das im Zusatzprotokoll gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität verwiesen wird (Art. 7 Abs. 1).
Vorbehalt:
Die Arabische Republik Syrien erklärt einen Vorbehalt zu Art. 20 Abs. 2 des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Tunesien:
Vorbehalt:
Anlässlich der Ratifikation des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 15. November 2000 beschlossen, erklärt sie, dass sie sich nicht an Art. 20 Abs. 2 des Zusatzprotokolls gebunden erachtet und bekräftigt, dass Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Zusatzprotokolls nur nach ihrer vorhergehenden Zustimmung dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden dürfen.
Vereinigte Staaten von Amerika:
Vorbehalt:
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