Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über den 25. Nachtrag zum Arzneibuch
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 des Arzneibuchgesetzes, BGBl. Nr. 195/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2002 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6, wird verordnet:
§ 1. Die deutschsprachige Fassung des achten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, fünfte Ausgabe 2005, Nachtrag 5.08, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt.
§ 2. Die Monographien und Texte des Europäischen Arzneibuchs, fünfte Ausgabe 2005, und die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuchs, die jeweils durch Vorschriften des achten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, fünfte Ausgabe 2005, Nachtrag 5.08, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.
§ 3. Der Nachtrag 5.08 wird beim Verlag Österreich GmbH verlegt.
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