Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gebühren für die Durchführung der Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen und EinzelprüferInnen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2008-03-07
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Emissionszertifikategesetzes (EZG), BGBl. I Nr. 46/2004, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 171/2006, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. Für jede Überprüfung gemäß § 10b des Emissionszertifikategesetzes (EZG), BGBl. I Nr. 46/2004 idgF, im Zusammenhang mit der Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen gemäß § 10 EZG sind, wenn sie nicht die Entziehung der Zulassung nach sich zieht, zu entrichten:

1.

eine Grundgebühr von 3 000 € und

2.

zusätzlich eine Gebühr von 300 € für jede nicht von einer Einschränkung des Zulassungsumfanges betroffene Branchengruppe, für die die unabhängige Prüfeinrichtung zugelassen ist.

§ 2. Für jede Überprüfung gemäß § 10b EZG im Zusammenhang mit der Aufsicht über EinzelprüferInnen gemäß § 10 EZG sind, wenn sie nicht die Entziehung der Zulassung nach sich zieht, zu entrichten:

1.

eine Grundgebühr von 1 500 € und

2.

zusätzlich eine Gebühr von 300 € für jede nicht von einer Einschränkung des Zulassungsumfanges betroffene Branchengruppe, für die der/die EinzelprüferIn zugelassen ist.

§ 3. Für die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen ist § 76 AVG anzuwenden.

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