Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen und Refraktärmetallen – NER-V

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2008-04-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 12
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 GewO 1994, BGBl. Nr. 194 (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 42/2008, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 9 für bereits genehmigte Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen und Refraktärmetallen (§ 2 Z 1).

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind bzw. ist

1.

Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen und Refraktärmetallen gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Nichteisenmetalle (Z 7) oder Refraktärmetalle (Z 8) erzeugt, umgeschmolzen, raffiniert, gesintert und bzw. oder zu Zwischenprodukten, nicht jedoch zu Gusswaren, vergossen werden;

2.

Emissionsgrenzwerte nach dem Stand der Technik (§ 71a GewO 1994) festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte Mess- und Betriebsbedingungen geknüpft sind;

3.

geschlossene Feuerungssysteme jene Feuerungen, bei denen wegen des geschlossenen Feuerraumes die bei der Verbrennung entstehenden Gase ohne Verdünnung in einen Kamin oder Abzug gelangen;

4.

offene Feuerungssysteme jene Feuerungen, bei denen wegen des auf Grund der Bauart und Betriebsweise offenen oder nur zeitweise geschlossenen Feuerraumes eine Verdünnung der bei der Verbrennung entstehenden Gase unumgänglich ist;

5.

Brennstoffwärmeleistung (Wärmebelastung) die einer Feuerung je Zeiteinheit mit dem Brennstoff zugeführte Wärmemenge;

6.

organische Stoffe unverbrannte organische Verbindungen, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff;

7.

Nichteisenmetalle Aluminium, Blei, Kupfer, Magnesium, Mangan, Nickel, Zink und Zinn und deren Legierungen sowie Legierungen dieser Metalle mit anderen Stoffen, einschließlich deren Ferrolegierungen, sofern diese nicht in Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl erzeugt oder bearbeitet werden;

8.

Refraktärmetalle hochschmelzende Metalle der 4. Nebengruppe (Hafnium, Titan, Zirkonium), der 5. Nebengruppe (Niob, Tantal, Vanadium) und der 6. Nebengruppe (Chrom, Molybdän, Wolfram) mit einem Schmelzpunkt über 1668 °C und deren Legierungen sowie Legierungen dieser Metalle mit anderen Stoffen, einschließlich deren Ferrolegierungen, sofern diese nicht in Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl erzeugt oder bearbeitet werden.

Begrenzung der Emissionen

§ 3. (1) Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen und Refraktärmetallen sind derart zu betreiben, dass Luftschadstoffemissionen durch Verminderung ihrer Massenkonzentrationen und bzw. oder ihrer Massenströme möglichst gering gehalten werden und dass, sofern § 4 und § 9 Abs. 4 bis 9 nicht anderes bestimmen, nach Maßgabe des § 5 folgende Emissionsgrenzwerte (§ 2 Z 2) nicht überschritten werden:

1.

staubförmige Emissionen 5 mg/m³

2.

gasförmige Emissionen

2.1 Organische Stoffe

a)

Gesamtkohlenstoff 50 mg/m³

b)

2-,3-,7-,8-TCDD-Äquivalent 0,4 ng/m³

c)

Benzo-(a)-Pyren 0,05 mg/m³

2.2 Anorganische Stoffe

a)

Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff (HCl) 30 mg/m³

b)

Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff (HF) 3 mg/m³

c)

Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid (SO 2 )

aa) bei Verwendung von gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen 300 mg/m³

bb) bei Verwendung von festen Brennstoffen 350 mg/m³

d)

Kohlenmonoxid (CO), bei geschlossenen Feuerungssystemen

aa) bei Verwendung von gasförmigen Brennstoffen 80 mg/m³

bb) bei Verwendung von flüssigen Brennstoffen 80 mg/m³

cc) bei Verwendung von festen Brennstoffen 150 mg/m³

e)

Stickstoffoxide, angegeben als Stickstoffdioxid (NO 2 )

aa) bei Verwendung von gasförmigen Brennstoffen 150 mg/m³

bb) bei Verwendung von flüssigen Brennstoffen 350 mg/m³

cc) bei Verwendung von festen Brennstoffen 350 mg/m³

3.

Emissionen in Dampf- und bzw. oder Partikelform

a)

Antimon, Chrom, Kupfer, Mangan, Vanadium, Zink und Zinn einschließlich ihrer Verbindungen und Fluoride leicht löslich (zB NaF), angegeben als Element, und Cyanide leicht löslich (zB NaCN), angegeben als CN, insgesamt 2 mg/m³

b)

Blei, Kobalt, Nickel, Selen und Tellur einschließlich ihrer Verbindungen, angegeben als Element, insgesamt 1 mg/m³

c)

Quecksilber und Thallium einschließlich ihrer Verbindungen, angegeben als Element, jeweils 0,05 mg/m³

d)

Summe sämtlicher unter lit. a bis c angegebenen Stoffe 2 mg/m³

e)

Arsen und seine Verbindungen (ausgenommen Arsenwasserstoff), Cadmium und seine Verbindungen und Chrom-VI-Verbindungen (ausgenommen Bariumchromat und Bleichromat), angegeben als Element, insgesamt 0,05 mg/m³

(2) Durch dem Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen muss sichergestellt sein, dass staubhaltige Abgase und Abluft aus Anlagen gemäß § 2 Z 1 erfasst und erforderlichenfalls einer Entstaubungseinrichtung oder einer Einrichtung, die in ihrer Wirkung vergleichbar ist, zugeführt werden oder andere geeignete Maßnahmen zur Vermeidung diffuser Staubemissionen getroffen werden. Brenner, sonstige Feuerungseinrichtungen und Abgasreinigungseinrichtungen von Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen und Refraktärmetallen müssen entsprechend ihrer Bauart durch fachkundige Personen nachweislich regelmäßig gewartet werden.

(3) Emissionsgrenzwerte gemäß Abs. 1, § 4 und § 9 Abs. 4 bis 9 werden als jene Masse luftverunreinigender Stoffe angegeben, welche je Volumeneinheit (Massenkonzentration) an der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre gelangt. Die Volumeneinheit des Gases ist auf 0°C und 1013 hPa nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf sowie auf nachfolgend angegebene Sauerstoffgehalte in Prozenten bezogen (die Luftmenge, die zur Verdünnung oder zur Kühlung von Abgas oder Abluft zugeführt wird, bleibt bei der Bestimmung der Massenkonzentration unberücksichtigt):

1.

Bei nicht unter Z 2 fallenden geschlossenen Feuerungssystemen sind bei Verwendung von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen die Emissionsgrenzwerte auf 3% Volumenkonzentration Sauerstoff im Abgas, bei Verwendung von festen Brennstoffen auf 6% Volumenkonzentration Sauerstoff im Abgas bezogen.

2.

Bei geschlossenen Feuerungssystemen mit integrierter oder nachgeschalteter Nachverbrennung, bei offenen Feuerungssystemen, bei Abluftanlagen und bei mit elektrischer Energie beheizten Öfen sind die Emissionsgrenzwerte auf den gemessenen Sauerstoffgehalt der Abgase bzw. Abluft einschließlich der prozeßbedingten Ausqualmgase bezogen; für die Bestimmung von Stickstoffoxiden bei offenen Feuerungssystemen ist jenes Abgasvolumen anzunehmen, das sich bei Verwendung von Luft als Sauerstoffträger bei Verbrennung der gleichen Menge an Brennstoff ergeben würde.

3.

Wird reiner Sauerstoff oder ein Gas, dessen Sauerstoffgehalt den Luftsauerstoffgehalt übersteigt, als Sauerstoffträger zur Verbrennung von flüssigen, gasförmigen, staubförmigen oder festen Brennstoffen verwendet, so sind bei Feuerungssystemen gemäß Z 1 die Emissionsgrenzwerte auf 3% Volumenkonzentration Sauerstoff im Abgas bezogen, wobei ein Abgasvolumen angenommen wird, das sich bei Verwendung von Luft als Sauerstoffträger bei Verbrennung der gleichen Menge an Brennstoff ergeben würde; bei Einrichtungen gemäß Z 2 ist jenes Abgasvolumen anzunehmen, das sich bei Verwendung von Luft als Sauerstoffträger bei Verbrennung der gleichen Menge an Brennstoff ergeben würde.

§ 4. (1) Bei Anlagen zur Erzeugung von Aluminium und Ferrolegierungen dürfen nach Maßgabe des § 5 folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, sofern Abs. 2 und § 9 Abs. 4 nicht anderes bestimmen:

1.

2-,3-,7-,8-TCDD- Äquivalent 0,1 ng/m³

2.

Emissionen in Dampf- und bzw. oder Partikelform

a)

Antimon, Chrom, Kupfer, Mangan, Vanadium, Zink und Zinn einschließlich ihrer Verbindungen und Fluoride leicht löslich (zB NaF), angegeben als Element, und Cyanide leicht löslich (zB NaCN), angegeben als CN, insgesamt 1 mg/m³

b)

Blei, Kobalt, Nickel, Selen und Tellur einschließlich ihrer Verbindungen, angegeben als Element, insgesamt 0,5 mg/m³

c)

Quecksilber und Thallium einschließlich ihrer Verbindungen, angegeben als Element, jeweils 0,05 mg/m³

d)

Summe sämtlicher unter lit. a bis c angegebenen Stoffe 1 mg/m³

e)

Arsen und seine Verbindungen (ausgenommen Arsenwasserstoff), Cadmium und seine Verbindungen und Chrom-VI-Verbindungen (ausgenommen Bariumchromat und Bleichromat), angegeben als Element, insgesamt 0,05 mg/m³

(2) Bei Einrichtungen zum Schmelzen und Recyclieren von Aluminiumdürfen nach Maßgabe des § 5 folgende Emissionsgrenzwerte nichtüberschritten werden, sofern § 9 Abs. 5 nicht anderes bestimmt:

1.

staubförmige Emissionen 10 mg/m³

2.

elementares Chlor 3 mg/m³

3.

Stickstoffoxide, angegeben als Stickstoffdioxid (NO 2 ), bei Vorwärmung der Verbrennungsluft oder bei Verwendung einer Verbrennungsluft mit einem Sauerstoffgehalt von mehr als 25% 500 mg/m³

4.

Stickstoffoxide, angegeben als Stickstoffdioxid (NO 2 ), bei Verwendung von gas- oder ölbefeuerten Schmelzbrennern ohne Vorwärmung der Verbrennungsluft 300 mg/m³

(3) Bei Anlagen zur Kupfererzeugung darf nach Maßgabe des § 5 Arsen einschließlich dessen Verbindungen 0,15 mg/m³ im Abgas und 0,4 mg/m³ im Abgas von Anodenöfen nicht überschreiten.

(4) Für die in den Absätzen 1 bis 3 angeführten Emissionen und Emissionsgrenzwerte gilt § 3 Abs. 2 und 3.

§ 5. (1) Die in § 3 Abs. 1, § 4 und § 9 Abs. 4 bis 9 festgelegten Emissionsgrenzwerte sind bei kontinuierlichem Betrieb der Anlage in Voll- oder Teillast (Dauerbetrieb) einschließlich des Chargierens einzuhalten. Bei Schmelzöfen dürfen bei Brennstoffumstellungen oder Änderungen bei der Zugabe des Rohmaterials oder der Zuschlagstoffe (Rezeptänderungen) diese Emissionsgrenzwerte überschritten werden, wenn und soweit diese Überschreitungen prozeßbedingt unumgänglich sind.

(2) Der Betriebsanlageninhaber hat über die Unumgänglichkeit, die Zeitdauer und die Höhe der jeweiligen Überschreitung nach Abs. 1 sowie über die durchgeführten Kontrollmaßnahmen schriftliche Aufzeichnungen zu führen; ebenso sind schriftliche Aufzeichnungen über allfällige Betriebsstörungen zu führen; als schriftliche Aufzeichnungen gelten auch Aufzeichnungen mittels elektronischer Datenverarbeitung.

(3) Der Betriebsanlageninhaber hat die gemäß Abs. 2 zu führenden Aufzeichnungen mindestens drei Jahre in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, dass sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können.

(4) Die im § 3 Abs. 1, § 4 und § 9 Abs. 4 bis 9 festgelegten Emissionsgrenzwerte gelten nur für solche Emissionsquellen, bei denen eine Erfassung und Ableitung von Abluft oder Abgas möglich ist (definierte Emissionsquellen).

§ 6. Die Lagerung von staubenden Gütern (zB Sand, Zuschlagstoffe, Schlacke) in Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen und Refraktärmetallen hat derart zu erfolgen, dass möglichst wenig luftverunreinigende Stoffe freigesetzt werden; staubende Güter sind durch Lagerung in geschlossenen Hallen oder durch andere Maßnahmen entsprechend dem Stand der Staubminderungstechnik gegen ein Forttragen von Staub durch Wind zu sichern. Bei Lagerhallen dürfen Türen und Tore nur für Transportzwecke kurzfristig offen gehalten werden. Sollte eine Lüftung solcher Lagerhallen erforderlich sein, so darf dies nur durch eine Lüftungsanlage erfolgen und für die Abluft gilt der im § 3 Abs. 1 Z 1 genannte Emissionsgrenzwert. Förderanlagen für staubende Güter müssen eine dem Stand der Technik entsprechende Kapselung, Einhausung oder dgl. aufweisen und so betrieben werden, dass möglichst wenig luftverunreinigende Stoffe freigesetzt werden. Verkehrswege für Kraftfahrzeuge sind mit einer Decke aus Asphalt, aus Beton oder aus gleichwertigem Material zu befestigen, in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und entsprechend dem Verschmutzungsgrad zu säubern.

Messungen und Überwachung

§ 7. (1) Der Betriebsanlageninhaber hat, soweit die Abs. 2 bis 5 nicht anderes bestimmen, Einzelmessungen der Emissionskonzentration der in § 3 Abs. 1, § 4 und § 9 Abs. 4 bis 9 angeführten Stoffe entsprechend der Z 1 lit. a bis c der Anlage zu dieser Verordnung erstmals anlässlich der Aufnahme des Betriebes oder einer wesentlichen Änderung (§ 81a Z 1 der GewO 1994) und sodann in regelmäßigen, drei Jahre nicht übersteigenden Zeitabständen durchführen zu lassen (wiederkehrende Emissionsmessungen). Wenn im Einzelfall auf Grund der angewendeten Technologie oder der verwendeten Einsatzstoffe bestimmte in § 3 Abs. 1, § 4 und § 9 Abs. 4 bis 9 angeführte Stoffe nachweislich nicht auftreten können oder die Emissionen dieser Stoffe nachweislich 5% des Grenzwertes nicht überschreiten, so hat die Behörde auf Antrag des Betriebsanlageninhabers mit Bescheid festzulegen, dass für diese Stoffe keine wiederkehrenden Emissionsmessungen erforderlich sind.

(2) Beträgt der Emissionsmassenstrom an staubförmigen Stoffen nicht mehr als 50 g/h, so kann die Messung gemäß Abs. 1 durch eine kontinuierliche Differenzdrucküberwachung der Filteranlage, kombiniert mit einem optischen oder akustischen Alarm sowie einer nachweislichen mindestens alle zwei Wochen durchzuführenden Besichtigung der Filteranlage, ersetzt werden.

(3) Der Betriebsanlageninhaber hat kontinuierliche Messungen der Emissionskonzentrationen

1.

von Staub bei jenen mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beheizten Schmelzöfen, deren höchste Brennstoffwärmeleistung 5 MW überschreitet,

2.

von Staub bei Schmelzöfen für Blei oder Bleilegierungen sowie Zink oder Zinklegierungen, deren höchste Brennstoffwärmeleistung oder Anschlussleistung 1 MW überschreitet,

3.

von Staub bei mit elektrischer Energie beheizten Schmelzöfen, deren Anschlussleistung 3 MW überschreitet,

4.

von Schwefeloxiden bei mit festen Brennstoffen beheizten Kupferraffinieröfen, deren höchste Brennstoffwärmeleistung 5 MW überschreitet,

5.

von Stickstoffoxiden bei einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 30 MW und

6.

von organischen Stoffen bei Salztrommelöfen

(4) Der Betriebsanlageninhaber hat

1.

bei Absaugungen aus Anlagen gemäß § 2 Z 1 mit einem Emissionsmassenstrom an staubförmigen Stoffen von 1 kg/h bis 3 kg/h die relevanten Quellen mit Messeinrichtungen auszurüsten, die in der Lage sind, die Funktionsfähigkeit der Abgasreinigungseinrichtungen kontinuierlich zu überwachen (qualitative Messeinrichtungen), und

2.

bei Absaugungen aus Anlagen gemäß § 2 Z 1 mit einem Emissionsmassenstrom an staubförmigen Stoffen von mehr als 3 kg/h die relevanten Quellen mit Messgeräten auszurüsten, die die Massenkonzentration der staubförmigen Emissionen entsprechend der Z 2 der Anlage zu dieser Verordnung kontinuierlich ermitteln (quantitative Messeinrichtungen).

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