Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Anwendung von in Österreich nicht zugelassenen Tierimpfstoffen gegen anzeigepflichtige Tierseuchen oder veterinärrechtlichen Regelungen unterliegende Tierkrankheiten (Tierimpfstoff-Verordnung 2008)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2008-03-13
Status Aufgehoben · 2009-05-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2008, wird verordnet:

§ 1. Aus öffentlichen Interessen ist für das Jahr 2008 die Anwendung folgender in Österreich nicht zugelassener Tierimpfstoffe gestattet:

1.

Chevivac-S (Salmonella thyphimurium bei der Taube) zugelassen in Deutschland

2.

Colombovac PMV/Pox (Paramyxovirose und Taubenpocken) zugelassen in den Niederlanden

3.

Heptavac P plus (Rauschbrand-Pasteurellen-Kombinationsvakzine für Schafe) zugelassen in Deutschland.

§ 2. Die Einfuhr der Impfstoffe ist gemäß Arzneiwareneinfuhrgesetz zu melden. Die Durchführung der Impfungen ist vom Tierarzt gemäß § 12 Abs. 2 und 3 zu melden.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.