Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Höchstbeträge pro Schüler und Schulform für die unentgeltliche Abgabe von Schulbüchern im Schuljahr 2008/09 (Limit-Verordnung 2008/09)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 449/2008).
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 31a Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2007, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 449/2008).
§ 1. (1) Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler betragen in den jeweiligen Schulformen:
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1 2
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Profil Bezeichnung Zimit mit Limit
SbX in € Religion mit
SbX in €
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100 Volksschulen – Grundschulen 38,01 6,22
```
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100 Vorschulstufe 22,80
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```
100 Sonderschulen 64,09 10,49
```
```
300 Hauptschulen 84,46 11,20
```
```
400 Polytechnische Schulen 90,93 8,08
```
```
1000 Allgemeinbildende höhere Schulen –
Unterstufe 85,90 11,20
```
```
1100 Allgemeinbildende höhere Schulen –
Oberstufe
```
```
der Gymnasien 160,94 14,00
```
```
der Realgymnasien 152,19 13,24
```
```
Oberstufenrealgymnasium 152,19 13,24
```
```
1100 Steirische Realschulen 135,83 11,82
```
```
2000 Berufsbildende Pflichtschulen
Fachbereich Elektrotechnik u.
Elektronik, kaufmännische Bereiche
sowie Metall 42,85 3,81
```
```
alle anderen Fachbereiche 38,38 3,40
```
```
Mittlere technische, gewerbliche und
kunstgewerbliche
3100 Lehranstalten 69,32 6,22
```
```
3600 Mittlere kaufmännische Lehranstalten 138,01 11,92
```
```
3710 Mittlere Lehranstalten für Humanberufe
(1- und 2-jährig) 99,37 8,64
```
```
Mittlere Lehranstalten für Humanberufe
(3- und mehrjährig;
3730 außer FW) 111,85 9,73
```
```
3730 Dreijährige Fachschulen für
wirtschaftl. Berufe (FW) 135,83 11,82
```
```
4100 Höhere technische und gewerbliche
Lehranstalten 140,01 12,18
```
```
4600 Höhere kaufmännische Lehranstalten 152,19 13,24
```
```
4600 Handelsakademien für Berufstätige 178,83 15,56
```
```
4600 Kaufmännische Kollegs 190,99 16,62
```
```
4600 Aufbaulehrgang an Handelsakademien 211,55 18,40
```
```
4710 Höhere Lehranstalten für
wirtschaftliche Berufe 155,61 13,54
```
```
4710 Kollegs für wirtschaftliche Berufe 175,78 15,29
```
```
Aufbaulehrgang an Höheren Lehranstalten
4710 für wirtschaftliche Berufe 211,55 18,40
```
```
Höheren Lehranstalten für Mode
und Bekleidungstechnik/Höheren
Lehranstalten für
4720 Kunstgewerbe 126,58 11,19
```
```
4730 Höheren Lehranstalten für Tourismus 136,77 12,15
```
```
4730 Aufbaulehrgänge an Kollegs für
Tourismus 187,08 16,62
```
```
4730 Kollegs für Tourismus 172,17 15,29
```
```
5120 Bildungsanstalten für 143,13 12,88
Kindergartenpädagogik
```
```
Bildungsanstalten für
Kindergartenpädagogik –
5120 Horterzieher/innen 155,65 14,00
```
```
5120 Kollegs für Kindergartenpädagogik 134,67 12,11
```
```
5130 Bildungsanstalten für Sozialpädagogik 143,13 12,88
```
```
5130 Kollegs für Sozialpädagogik 135,78 12,21
```
```
6100 Land- und forstwirtschaftliche 44,15 3,98
Berufsschulen
```
```
6100 Land- und forstwirtschaftliche 104,86 9,44
Fachschulen
```
```
Fachrichtung „Ländliche Hauswirtschaft“
(ausgenommen Kärnten)
6100 Fachrichtung „Landwirtschaft“
(nur Kärnten) 115,17 10,36
```
```
6200 Höhere land- und forstwirtschaftliche
Lehranstalten 133,93 12,04
```
```
(2) Die Limits umfassen das Schulform-Limit und das SbX-Limit.
(3) Unterrichtsmittel eigener Wahl gem. § 31a Abs. 1 Z 2 Familienlastenausgleichsgesetz dürfen bis zu 15 vH der maßgeblichen Höchstbeträge gem. Abs. 1 insoweit angeschafft werden, als dadurch die maßgeblichen Höchstbeträge gem. Abs. 1 nicht überschritten werden.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 449/2008).
§ 2. An Schulen mit zweisprachigem Unterricht (Minderheitenschulwesen) dürfen zusätzlich zu den Höchstbeträgen gem. § 1 für die deutschsprachigen Schulbücher auch Schulbücher für die Zweitsprache in dem Umfang (Anzahl der Titel) pro Schüler, wie für den vergleichbaren deutschsprachigen Unterricht, angeschafft werden.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 449/2008).
§ 3. (1) Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler an Volksschulen, Polytechnischen Schulen, Hauptschulen und allgemeinbildenden höheren Schulen - Unterstufen betragen zusätzlich zu den Höchstbeträgen gem. § 1 für den Lehrplan-Zusatz Deutsch für Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache und für den muttersprachlichen Unterricht jeweils höchstens 14,67 €.
(2) Die Schüler mit muttersprachlichem Unterricht dürfen außerdem einmal 1 Wörterbuch erhalten.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 449/2008).
§ 4. Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler, die an einem Sprachheilkurs teilnehmen, betragen zusätzlich 5,45 €
zu den jeweils maßgeblichen Höchstbeträgen gem. § 1 für Volksschulen, Hauptschulen und allgemeinbildenden höheren Schulen-Unterstufen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 449/2008).
§ 5. Die Schulbücher für sehgeschädigte Schüler dürfen an Sonderschulen und für integrativ unterrichtete Schüler pro Schüler und Schulstufe nur in dem Umfang (Anzahl der Titel) abgegeben werden, wie sie vergleichbare Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf erhalten.