Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Gerberei (Gerberei-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2008-04-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2006, wird verordnet:

Lehrberuf Gerberei

§ 1. (1) Der Lehrberuf Gerberei ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Gerber oder Gerberin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Gerberei ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

1.

Lagern, Sortieren und Vorbereiten der Rohware sowie der erforderlichen Chemikalien und Hilfsstoffe,

2.

Verarbeiten der Rohware zu Blößen durch Bearbeitungsverfahren wie Weichen, Äschern, Entfetten, Enthaaren, Crouponieren, Entfleischen und Spalten,

3.

Herstellen von Leder durch pflanzliches und mineralisches oder synthetisches Gerben der Blößen in Fässern oder Maschinen,

4.

Zurichten von Leder durch Verfahrensschritte wie Falzen, Färben, Nachgerben, Finischen, Bügeln oder Prägen,

5.

Erfassen technischer Daten über den Arbeitsablauf und Beurteilen der Qualität der Produkte,

6.

Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Gerberei wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

```


```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```


```

```

1.

Kenntnis der Betriebs-

```

und Rechtsform des - -

Lehrbetriebes

```


```

```

2.

Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und

```

der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen -

Betriebsbereiche

```


```

```

3.

Einführung in die

```

Aufgaben, die Kenntnis der Marktposition und des

Branchenstellung und Kundenkreises des Lehrbetriebes

das Angebot des

Lehrbetriebs

```


```

```

4.

Kenntnis der ergonomischen Gestaltung des Arbeitsplatzes

```

```


```

```

5.

Kenntnis der Durchführen der Arbeitsplanung;

```

Arbeitsplanung und Festlegen von Arbeitsschritten,

Arbeitsvorbereitung Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden

```


```

```

6.

Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen, Kunden und

```

Lieferanten unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise

```


```

```

7.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

```

Geräte, Maschinen und Arbeitsbehelfe

```


```

```

8.

Kenntnis der Rohware und Hilfsstoffe, der verwendeten

```

Chemikalien, ihrer Eigenschaften, Verarbeitungs- und

Verwendungsmöglichkeiten

```


```

```

9.

Grundkenntnisse der facheinschlägigen Richtlinien,

```

Bearbeitungshinweise und Verarbeitungshinweise

```


```

```

10.

Lesen von technischen Unterlagen wie von technischen

```

Merkblättern, Rezepturen und Sicherheitsdatenblättern

```


```

```

11.

Grundlegende Fertigkeiten in der

```

Werkstoffbearbeitung von Hand und -

unter Verwendung von Maschinen und Geräten

```


```

```

12.

Kenntnis des Aufbaus und der Funktion der in der Gerberei

```

eingesetzten Geräte, Apparate und Maschinen wie zB

Entfleischmaschine, Gerbfässer, Färbefässer, Stollmaschinen,

Schleifmaschinen, Bügelmaschinen

```


```

```

13.

Mitarbeit beim Einrichten, Bedienen und Überwachen von Geräten,

```

Apparaten und Maschinen Einrichten, Bedienen und Überwachen von

Geräten, Apparaten und Maschinen

```


```

```

14.

– Durchführen einfacher

```

Instandhaltungsarbeiten sowie Erkennen

und Beseitigen von Störungen an

Geräten, Apparaten und Maschinen

```


```

```

15.

Kenntnis der

```

Konservierungs-

verfahren für

Rohhäute und - -

Rohfellen sowie

Konservieren und

Lagern von Rohwaren

und Hilfsstoffen

```


```

```

16.
  • Kenntnis des

```

Sortierens

der Rohhäute Sortieren von

und Rohfelle Rohhäuten und

sowie Rohfellen

Mitarbeit beim

Sortieren

```


```

```

17.

Kenntnis der

```

Verfahrens-

schritte (Weichen, - -

Äschern) zur

Enthaarung der

Rohware

```


```

```

18.

Weichen und Äschern zur Enthaarung der Rohware -

```

```


```

```

19.

– Kenntnis der

```

Verfahrens-

schritte

(Äschern,

Crouponieren,

Spalten, -

Entkalken,

Beizen,

Entfetten)

zur Herstellung

der Blößen

```


```

```

20.

– Äschern, Crouponieren, Spalten,

```

Entkalken und Beizen zur Herstellung

der Blößen

```


```

```

21.

Kenntnis des Pickelns Pickeln und Vorgerben unter Beachtung

```

und des Vorgerbens für der verwendeten Gerbart

die verschiedenen

Gerbarten

```


```

```

22.

Kenntnis der Gerbverfahren (wie zB

```

pflanzliche, mineralische, synthetische -

Fettgerbung, Kombinationsgerbung), des

Abwelkens, Falzens und Trocknens

```


```

```

23.

– Anwenden des dem Leder oder Fell

```

entsprechenden Gerbverfahrens und

Abwelken, Falzen und Trocknen

```


```

```

24.

Kenntnis der Nasszurichtverfahren

```

wie Neutralisieren, Nachgerben, Färben -

sowie Fetten

```


```

```

25.

– Nasszurichten von Leder durch

```

Neutralisieren, Nachgerben, Färben

sowie Fetten

```


```

```

26.

– Kenntnis der verschiedenen

```

Trocknungsarten wie zB Hängetrocknen,

Spanntrocknen, Vacuumieren

```


```

```

27.

Kenntnis der verschiedenen Zurichtungsarten

```

und Auftragstechniken wie Stollen, Millen,

Walken, Schleifen, Spannen, Entstauben, -

Narben pressen, Bügeln, Glanzstoßen,

Polieren, Walzen, Prägen

```


```

```

28.

– Anwenden von Zurichtungsarten und

```

Auftragstechniken wie Stollen, Millen,

Walken, Schleifen, Spannen,

Entstauben, Narben pressen, Bügeln,

Glanzstoßen, Polieren, Walzen, Prägen

```


```

```

29.

– Kenntnis der

```

Farbstoff- Auftragen von

lösungen, Farbstoff-

Grundierungen, lösungen,

Deckfarben, Grundierungen,

Appreturen und Deckfarben

deren Rezepturen und Appreturen

sowie der

Auftragsverfahren

```


```

```

30.

– Durchführen von Prozesskontrollen und

```

Prozessoptimierungen sowie Erfassen

von Betriebsdaten

```


```

```

31.

– Kenntnis und Durchführung von

```

betriebsspezifischen Kontrollen der

Rohwaren und Rohstoffe, Zwischen- und

Endprodukte

```


```

```

32.

– Kenntnis des

```

Sortierens, Sortieren,

Messens und Messen

Lagerns des und Lagern

Leders und der von Leder

Felle sowie und Fellen

Mitarbeit beim

Sortieren, Messen

und Lagern

```


```

```

33.

Grundkenntnisse der

```

betrieblichen Kosten,

deren -

Beeinflussbarkeit und

deren Auswirkungen

```


```

```

34.

Kenntnis der Qualitätssicherung einschließlich der

```

Reklamationsbearbeitung und Durchführung von

betriebsspezifischen, qualitätssichernden Maßnahmen

```


```

```

35.

Kenntnis der betriebsspezifischen Hard- -

```

und Software

```


```

```

36.

Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über

```

wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten

```


```

```

37.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen

```

sowie der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des Lebens und

der Gesundheit, insbesondere hinsichtlich von Gerüsten und

Arbeitsbühnen

```


```

```

38.

Grundkenntnis der Erstversorgung bei betriebsspezifischen

```

Arbeitsunfällen

```


```

```

39.

Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum

```

Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen

zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten

Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten

Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und deren Trennung,

Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls

```


```

```

40.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

```

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```


```

```

41.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

```

Vorschriften

```


```

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Gerbtechnik und Angewandte Mathematik.

(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 5. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Gerbtechnik

§ 6. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Rohwaren, Werkstoffe und Hilfsstoffe,

2.

Werkzeuge, Geräte und Maschinen,

3.

Arbeitsverfahren.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je zehn Fragen zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Angewandte Mathematik

§ 7. (1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

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