Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Maurer/Maurerin(Maurer/Maurerin-Ausbildungsordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2006, wird verordnet:
Lehrberuf Maurer/Maurerin
§ 1. (1) Der Lehrberuf Maurer/Maurerin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Maurer oder Maurerin) zu bezeichnen.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Maurer/Maurerin ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
Einrichten und Absichern von Baustellen,
Umsetzen von Planvorgaben (Lage, Höhe, Material) in die Natur,
Herstellen, Renovieren, Restaurieren und Adaptieren von Bauwerksteilen, Bauwerken und Mauerwerken mit verschiedenen Baustoffen,
Herstellen von Schalungen, Bewehrungen, Beton und Estrichen,
Einbauen von Dämmstoffen zur Kälte-, Wärme-, Schall- und Branddämmung,
Ausführen von Versetzarbeiten,
Verputzen von Innen- und Außenflächen,
Veredeln von Mauerwerk und Herstellen von Außenwandverkleidungen,
Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Maurer/Maurerin wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
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Kenntnis der
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Betriebs- und
Rechtsform des - -
Lehrbetriebes
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Kenntnis des organisatorischen
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Aufbaus und der Aufgaben und
Zuständigkeiten der einzelnen -
Betriebsbereiche
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Einführung in die
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Aufgaben, die
Branchenstellung Kenntnis der Marktposition und des
und das Angebot Kundenkreises des Lehrbetriebes
des Lehrbetriebs
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Kenntnis über die ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes
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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
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Baumaschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Geräte
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Kenntnis der Bau- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften sowie
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der Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten unter
Beachtung der einschlägigen Verarbeitungsrichtlinien
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Kenntnis der
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Lagerung von
Grundkenntnisse der Lagerung von Baustoffen und der
Baustoffen Verhütung von
Schäden bei der
Lagerung
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Kenntnisse der
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Grundkenntnisse der schädlichen schädlichen
Einflüsse auf Baumaterialien und der Einflüsse auf
Maßnahmen zu deren Abwehr Baumaterialien und
der Maßnahmen zu
deren Abwehr
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Kenntnis des Herstellens (Aufstellen,
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Instand halten, Bedienen, Abtragen) -
von Gerüsten aller Art
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Herstellen von
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einfachen Herstellen von Gerüsten
Bockgerüsten
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Einrichten und
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Mitarbeit beim Einrichten und Absichern von
Absichern von Baustellen Baustellen
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Grundkenntnisse des
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Messen, Fluchten und Anlegen mit Messens mit
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einfachen Vermessungsgeräten Nivelliergerät,
Theodolit und Laser
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Herstellen von Schnurgerüsten –
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Erstellen von
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Aufnehmen und Vermessen von einfachen einfachen
Bauteilen Aufmaßskizzen
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Feststellen des Materialbedarfs
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Herstellen von
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Mörtel- und - -
Betonmischungen
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Verarbeiten und Nachbehandeln von Beton
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```
Herstellen von Waagrissen und
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Aufstichen –
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- Sichern und Pölzen von Baugruben und
```
Künetten
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Kenntnis der Herstellung von Fundierungen
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```
```
Herstellen von
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einfachen Wänden Herstellen von verschiedenartigen Wänden
und von einfachen und von Mauerwerk aus verschiedenen
Mauerwerk aus Baustoffen unter Berücksichtigung der
verschiedenen Vorschriften über den Bau von
Baustoffen Rauchfängen, Abgasfängen und Lüftungen
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```
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Grundkenntnisse der Gewölbe, Bogen-,
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- Sichtflächen und Natursteinmauerwerk
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```
Herstellen von
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- - Sichtflächen-
mauerwerk
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```
Abdichten des Bauwerks gegen
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- Feuchtigkeit
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```
Aufreißen und
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- - Herstellen von
Treppenläufen
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```
Ausführen von Versetzarbeiten (zB Türen,
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- Fenster, Gitter, Einbauteile)
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Aufstellen von Leichtbauwänden
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```
```
Ausführen des Trockenausbaus wie
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Versetzen, Montieren, Dämmen und
- Verspachteln von Montagewänden,
Vorsatzschalen und Montagedecken
```
```
```
Herstellen von Schalungen
```
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```
```
Biegen und Verlegen von Baustahl nach
```
- Biegeplänen und Bewehrungsplänen
```
```
```
– Herstellen von Stahlbetonbauteilen
```
```
```
```
– Überdecken von Wand- und Maueröffnungen
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```
```
Verlegen von Fertigteildecken und
```
vorgefertigten Stahlbetonbauteilen;
- Herstellen von Stahlbetondecken aus
Ortbeton
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```
Grundkenntnisse Verputzen von Innen- und Außenflächen
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der bei verschiedenen Putzträgern und
Verputzarbeiten Dämmsystemen
```
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```
Herstellen von Fassaden einschließlich
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- Färbelung
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Herstellen von Schablonen; Ziehen von
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- Gesimsen
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Grundkenntnisse der Kälte-, Wärme-,
```
- Schall- und Branddämmung
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```
Einbringen von
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Ausgleichs- Verarbeiten von Dämmstoffen
schüttungen
```
```
```
Herstellen von
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– – Estrichen
```
```
```
Einfaches Verlegen
```
von Beton- und
- - Natursteinplatten
und von keramischen
Material
```
```
```
Herstellen von
```
Schlitzen,
Durchbrüchen und - -
Öffnungen
```
```
```
Abtragen von Auswechseln von
```
- nichttragenden tragenden Bauteilen;
Bauteilen Unterfangen
```
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```
Kenntnis des Renovierens, Restaurierens
```
- und Adaptierens
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```
Verlegen von Rohrkanälen samt
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- Putzschachtherstellung sowie Prüfen auf
Dichtheit
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```
Skizzieren von Ausführungsdetails Zeichnen von
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einfacher Bauteile Bauteilen
```
```
```
Lesen von Bauplänen und Bauzeichnungen samt Stücklisten
```
sowie Anwenden von Materiallisten
```
```
```
Ausfüllen der
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Ausmaß- und Arbeits-
Kenntnis des Führens von bestätigungen;
Arbeitsnachweisen Führen von
Bautageberichten
```
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```
Kenntnis der betriebsspezifischen
```
Hard- und Software, des Internets und -
der Digitalfotografie
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```
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Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen, Kunden und
```
Lieferanten unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise
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```
Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über
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wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten
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```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und
```
Normen sowie der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des
Lebens und der Gesundheit
```
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Grundkenntnis der Erstversorgung bei betriebsspezifischen
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Arbeitsunfällen
```
```
```
Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften
```
zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen
Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten
Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der Umsetzung von
Umweltschutzmaßnahmen auf der Baustelle (zB
Baurestmassentrennung, Recycling, Entsorgung, Gewässerschutz)
```
```
```
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
```
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
```
Vorschriften
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(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Bautechnik, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.
(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
Theoretische Prüfung
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