Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Pharmatechnologie (Pharmatechnologie-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2008-04-01
Status Aufgehoben · 2024-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 13
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2006, wird verordnet:

Lehrberuf Pharmatechnologie

§ 1. (1) Der Lehrberuf Pharmatechnologie ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

(2) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Pharmatechnologe oder Pharmatechnologin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Pharmatechnologie ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

1.

Rezepturgemäßes Auswählen und Überprüfen der erforderlichen Roh- und Hilfsstoffe sowie sonstiger erforderlicher Materialien,

2.

Rechnergestütztes Prozessüberwachen von Produktionsprozessen zur Herstellung von Arzneimitteln inklusive Abfüll- und Verpackungsprozessen,

3.

Vornehmen erforderlicher Prozessoptimierungen während der Produktion sowie Erfassen technischer Daten während des Produktionsverlaufes,

4.

Durchführen von Prozesskontrollen unter Einhaltung von erforderlichen GMP-Maßnahmen (Gute Herstellungspraxis) und Qualitätsmanagementsystemen,

5.

Ausführen von Reinigungs-, Prozess- und Verpackungsvalidierungen,

6.

Dokumentieren sämtlicher produktionsrelevanter Daten sowie deren Überprüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit,

7.

Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Pharmatechnologie wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

```


```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr

```


```

```

1.

Kenntnis der

```

Betriebs- und

Rechtsform - - -

des

Lehrbetriebes

```


```

```

2.

Kenntnis des

```

organisatorischen Aufbaus

und der Aufgaben und - -

Zuständigkeiten der

einzelnen Betriebsbereiche

```


```

```

3.

Einführung in

```

die Aufgaben,

die Branchen-

stellung und Kenntnis der Marktposition und des

das Angebot Kundenkreises des Lehrbetriebes

des

Lehrbetriebs

```


```

```

4.

Kenntnis über Arbeitsorganisation, Arbeitsplanung und

```

Arbeitsgestaltung

```


```

```

5.

Kenntnis über die ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes

```

```


```

```

6.

Kenntnis der Vorschriften zur Arbeitshygiene und des

```

richtigen Verhaltens in Bezug auf Crosskontamination

```


```

```

7.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

```

Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe in der Pharmaproduktion

```


```

```

8.

Lesen von technischen Unterlagen wie von Skizzen,

```

Zeichnungen, Plänen, Fliessschematas usw.

```


```

```

9.

Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

```

Verwendungsmöglichkeiten und Verarbeitungsmöglichkeiten

```


```

```

10.

Durchführen einfacher Instandhaltungsarbeiten sowie Erkennen

```

und Beseitigen von Störungen an Produktionsmaschinen und

Apparaten

```


```

```

11.

Kenntnis der pharmaspezifischen Arbeitsstoffe, insbesondere

```

Giftstoffe, Hilfs- und Wirkstoffe, ihrer Eigenschaften,

Verwendungsmöglichkeiten und Verarbeitungsmöglichkeiten,

Einsatzgebiete sowie des Umganges mit

Sicherheitsdatenblättern

```


```

```

12.

Grundkenntnisse der Präparate

```

und Präparategruppen,

Wirkstoffgruppen, Dosierung,

- - Verabreichung,

Wirkungsbedingungen,

Wechselwirkungen,

Nebenwirkungen, Toxikologie

```


```

```

13.

Kenntnis und Anwendung der betrieblichen EDV (Hard- und

```

Software)

```


```

```

14.

Einsatz von informationstechnischen

```

- Hilfsmitteln, wie Personalcomputer,

PC-Netzwerke, Internet, Datenbanken, etc.

```


```

```

15.

Anwendung von Textverarbeitungs- und

```

Tabellenkalkulationsprogrammen zur Erstellung von technischen

Unterlagen wie zB Dokumentationen und Auswertungen

```


```

```

16.

Grundkenntnisse der allgemeinen und der analytischen Chemie

```

sowie der Physik

```


```

```

17.

Kenntnis

```

einfacher

labortechni-

scher Grund-

operationen

wie Wägen, Durchführen einfacher

Abmessen, labortechnischer

Filtrieren, Grundoperationen wie Wägen,

Herstellen Abmessen, Filtrieren, -

von Herstellen von Lösungen,

Lösungen, Temperaturmessungen,

Temperatur- Zentrifugieren,

messungen, Destillieren, Extrahieren

Zentrifu-

gieren, De-

stillieren,

Extrahieren

```


```

```

18.

Kenntnis der Probenahme von festen, flüssigen und gasförmigen

```

Stoffen sowie Durchführen von betriebsspezifischen

Probenahmen inklusive Probenvorbereitung- und –aufbereitung

```


```

```

19.

Kenntnis einfacher Durchführen einfacher

```

präparativer und präparativer und analytischer

analytischer Arbeitstechniken wie

Arbeitstechniken wie Dichtebestimmungen, Trocknen

Dichtebestimmungen, und Glühen, pH-Wert- und

Trocknen und Glühen, Viskositätsbestimmungen,

pH-Wert- und Sortieren und Klassieren,

Viskositätsbestimmungen, Siebanalysen,

Sortieren und Klassieren, Gehaltsbestimmungen

Siebanalysen,

Gehaltsbestimmungen

```


```

```

20.

Messen von physikalischen

```

Größen insbesondere

Bestimmen von - -

Stoffkonstanten und

Stoffeigenschaften

```


```

```

21.

Kenntnis der Produktion, der Verpackung und

```

Lagerung von festen Arzneiformen wie

- Mischungen, Granulate, Tabletten,

Filmtabletten, Dragees, Kapseln und Puder

```


```

```

22.

Kenntnis der Produktion, der Verpackung und

```

- Lagerung von halbfesten Arzneiformen wie

Salben und Cremes

```


```

```

23.

Kenntnis der Produktion, der Verpackung und

```

Lagerung von flüssigen Arzneiformen wie

- Lösungen, Suspensionen, Emulsionen und

Aerosole

```


```

```

24.

Kenntnis der Produktion,

```

Verpackung und Lagerung von

sterilen Arzneiformen wie

- - Durchstichfläschchen, sterile

Mischungen, Ampullen, Lösungen

und Lyophilisate

```


```

```

25.

Grundkenntnisse

```

der bio-

- - - technologischen

Wirkstoff-

gewinnung

```


```

```

26.

Rezepturgemäße

```

Auswahl und

Kenntnis und Mitarbeit bei Überprüfung der

der rezepturgemäßen Auswahl Roh- und

- und Überprüfung der Roh- und Hilfsstoffe und

Hilfsstoffe und sonstiger sonstiger

erforderlicher Materialien erforderlicher

Materialien

```


```

```

27.

Kenntnis der mechanischen,

```

thermischen und

pharmazeutischen Verfahren

sowie des Aufbaus und der - -

Funktion der dazu benötigten

Geräte, Apparate, Maschinen

und Anlagen

```


```

```

28.

Bedienung der

```

Produktions-

Mitarbeit bei der Bedienung anlagen zur

der Produktionsanlagen zur Herstellung,

- Herstellung, Abfüllung und Abfüllung und

Verpackung der Verpackung der

betriebsspezifischen betriebs-

Arzneiformen spezifischen

Arzneiformen

```


```

```

29.

Kenntnis der

```

Kenntnis der Mess-, Steuer- Prozessleit- -

und Regeltechnik technik

```


```

```

30.

Messen und Ablesen von

```

Betriebszustandsgrößen wie

- Druck, Füllstand, -

Durchflussmenge,

Leitfähigkeit, pH-Wert

```


```

```

31.

Rechnergestützte

```

Prozessüberwachung inklusive

Abfüll- und

Verpackungsprozessen und

- - Durchführen von

Prozesskontrollen und

Prozessoptimierungen sowie

Erfassen von Betriebsdaten

```


```

```

32.

Dokumentieren der

```

produktionsrelevanten Daten

- - sowie deren Überprüfung auf

Vollständigkeit und Richtigkeit

```


```

```

33.

Kenntnis der Desinfektion,

```

Sterilisation,

Reinheitszonen, Bekleidung, Anwenden der betrieblichen

Sterilabfüllung, des Desinfektion bzw.

aseptischen Arbeitens, des Sterilisationsverfahren bzw.

Arbeitens unter Laminar Flow Arbeiten mit den

sowie der Raumbedingungen betriebsspezifischen

wie Überdruck, Luftfeuchte Reinheitsbedingungen

und Raumtemperatur

```


```

```

34.

Durchführen von

```

Kenntnis der Durchführung Reinigungs-,

von Reinigungs-, Prozess- Prozess- und

- und Verpackungsvalidierungen Verpackungs-

inklusive Dokumentation validierungen

inklusive

Dokumentation

```


```

```

35.

Kenntnis der GMP-Maßnahmen Anwenden der GMP-Maßnahmen wie

```

wie Produktionshygiene und Produktionshygiene und

Personalhygiene Personalhygiene

```


```

```

36.

Grundkenntnisse der

```

Packmittelentwicklung,

Packmittelgestaltung,

- - Packmittelbedruckung,

Packmittelkontrolle und

Packmitteleigenschaften

```


```

```

37.

Kenntnis der Lager, Lagerordnung, Lagerbedingungen und der

```

Logistik

```


```

```

38.

Protokollierung und grafische Auswertung von

```

Arbeitsergebnissen sowie deren Dokumentation

- auch unter Anwendung der betriebsspezifischen

EDV und Methoden der Statistik

```


```

```

39.

Planen von

```

Prozess-,

- - - Betriebs- und

Arbeitsabläufen

```


```

```

40.

Grundkenntnisse der

```

betrieblichen Kosten, deren

Beeinflussbarkeit und deren - -

Auswirkungen

```


```

```

41.

Kenntnis der Maßnahmen des Mitarbeit beim

```

Qualitätsmanagements Qualitätsmanagement

```


```

```

42.

Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen, Kunden,

```

Lieferanten und Behördenvertretern unter Beachtung der

fachgerechten Ausdrucksweise

```


```

```

43.

Kenntnis der

```

betriebsspezifischen Abluft-

- und Abwasserreinigung sowie -

der Abfallbehandlung

```


```

43a. Kenntnis über den betriebsspezifischen Umweltschutz, die

Möglichkeit der Wiederverwertung und die wesentlichen

Vorschriften der fachgerechten Entsorgung der im Betrieb

verwendeten Roh- und Hilfsstoffe und sonstiger Materialien

```


```

43b. Kenntnis der Verwendung von Schutzausrüstungen in den

Produktionsanlagen

```


```

```

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