Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Seilbahnfachmann/Seilbahnfachfrau (Seilbahnfachmann/Seilbahnfachfrau-Ausbildungsordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2006, wird verordnet:
Lehrberuf Seilbahnfachmann/Seilbahnfachfrau
§ 1. (1) Der Lehrberuf Seilbahnfachmann/Seilbahnfachfrau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
(2) In die Ausbildung im Lehrberuf Seilbahnfachmann/Seilbahnfachfrau kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 eingetreten werden.
(3) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Seilbahnfachmann oder Seilbahnfachfrau) zu bezeichnen.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Seilbahnfachmann/Seilbahnfachfrau ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
Anwenden der Betriebsordnung und der Beförderungsbedingungen sowie der einschlägigen Gesetzesvorschriften,
Anwenden und Umsetzen von Wartungs- und Instandhaltungsplänen sowie Führen von Betriebstagebüchern,
Bedienen, Warten, Instandhalten und Überprüfen von Baugruppen, Maschinen und Geräten der Seilbahn- und Schlepplifttechnik,
Pflegen, Warten, Instandhalten und Überprüfen der Seile von Seilbahn- bzw. Schleppliftanlagen,
Bedienen von Seilbahn- bzw. Schleppliftanlagen unter Berücksichtigung der sicherheitstechnischen Aspekte,
Anwenden der betrieblichen Signal- und Kommunikationsanlagen wie zB von Funksystemen,
Beraten und Informieren von Kunden sowie Behandeln von Reklamationen,
Ausführen von Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften sowie von Normen und Qualitätsstandards.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Seilbahnfachmann/Seilbahnfachfrau wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
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Handhaben, Reinigen und Instandhalten der zu verwendenden
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Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen
und Arbeitsbehelfe
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Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes
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Kenntnis der
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Ziele und der
Marktposition des Kenntnis der für den Betrieb
Lehrbetriebes maßgeblichen Standorteinflüsse und des
sowie der Stand- Kundenverhaltens
orteinflüsse
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Kenntnis des organisatorischen Aufbaus sowie der Aufgaben
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und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche
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Grundkenntnisse der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen
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(zB Seilbahngesetz, Schleppliftverordnung) sowie Kenntnis
und Anwendung der Betriebsvorschriften und
Beförderungsbedingungen
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Kundengerechtes Verhalten und kundengerechte Kommunikation
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(zB Führen von Beratungsgesprächen, Informieren über
Dienstleistungen, Behandeln von Reklamationen)
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Kenntnis des Ablaufes des
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- Fahrgastverkehrs
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Grundkenntnisse der betrieblichen
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Kosten, deren Beeinflussbarkeit und
deren Auswirkungen sowie der -
Verrechnungssysteme
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Technische
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Grundkenntnisse
der angewandten Technische Kenntnisse der angewandten
Kassensysteme und Kassensysteme und der Zutrittskontrolle
der
Zutrittskontrolle
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Kenntnis der
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Arbeitsplanung Durchführen der Arbeitsplanung;
und Arbeits- Festlegen von Arbeitsschritten,
vorbereitung Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden
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```
Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer
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Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten und
Bearbeitungsmöglichkeiten
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Lesen von technischen Unterlagen wie von Skizzen,
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Zeichnungen, Plänen, Schaltplänen usw.
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Anfertigen von Skizzen
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Handhaben von Messen von
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Mess- und mechanischen und
Prüfgeräten elektrischen -
Größen
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```
```
Fertigkeiten in der
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Werkstoffbearbeitung (Metall,
Kunststoff) von Hand und unter -
Verwendung von Maschinen und Geräten
(zB Drehen, Fräsen)
```
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Grundkenntnisse
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der Hydraulik und Kenntnis der hydraulischen und
Pneumatik pneumatischen Steuerungen
```
```
```
Herstellen von einschlägigen lösbaren (wie zB Schrauben) und
```
unlösbaren Verbindungen (wie zB Schweißen, Nieten, Löten,
Kleben) unter Beachtung der Gefahren und unter Anwendung der
Maßnahmen zur Unfallverhütung
```
```
```
Grundkenntnisse Kenntnis der
```
der wichtigsten wichtigsten Arten
Arten des Ober- des Oberflächen-
flächenschutzes schutzes zur -
zur Verhinderung Verhinderung der
der Korrosion Korrosion
```
```
```
Ausbauen und Einbauen von
```
- Maschinenelementen und Bauteilen
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```
```
Kenntnis der Elektrotechnik und Elektronik
```
```
```
```
Kenntnis der
```
Gefahren des
elektrischen – –
Stromes
```
```
```
Kenntnis des Beheben von
```
Betriebes und der einfachen Fehlern
Anwendung und Austauschen
- elektrischer und einfacher
elektronischer elektrischer und
Bauteile und elektronischer
Baugruppen Bauteile
```
```
```
Grundkenntnisse der
```
Bustechnik und der
- - freiprogrammierbaren
Steuerungen
```
```
```
Kenntnis der elektrischen
```
- Seilbahnausrüstungen und -steuerungen
```
```
```
Kenntnis der Kraft-, Kühl- und Schmierstoffe und anderer
```
Betriebsflüssigkeiten sowie über deren Eigenschaften
```
```
```
Kenntnis und Anwendung der Sicherheitsvorschriften über die
```
Lagerung und den Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten
```
```
```
Kenntnis der Instandhaltungs- und
```
Wartungspläne sowie des Führen des
Betriebstagebuchs und Betriebstagebuchs
Hauptuntersuchungsberichtes
```
```
```
Grundkenntnisse des Aufbaus und der
```
Funktion von Standseil- und
Seilschwebebahnen (Pendelseilbahn,
Umlaufseilbahn), ihrer -
Stationseinrichtungen sowie von
Schleppliften
```
```
```
Grundkenntnisse
```
des Aufbaus und
der Funktion der
baulichen Kenntnis des Aufbaus und der Funktion
Einrichtungen von sowie Mitarbeit bei der Wartung,
Seilbahnen bzw. Instandhaltung und Überprüfung der
Schleppliften im baulichen Einrichtungen von Seilbahnen
Bereich der bzw. Schleppliften im Bereich der
Seilbahnstützen, Stationen und bei Stützenfundamenten
Stützenfundamente
und -ausrüstungen
```
```
```
Bedienung, Wartung,
```
Instandhaltung und
Überprüfung von
Funktion von
Kenntnis des Aufbaus und der Funktion seilbahntechnischen
sowie Mitarbeit bei der Bedienung, Einrichtungen wie zB
Wartung, Instandhaltung und Kabinen,
Überprüfung von Funktion von Türsystemen,
seilbahntechnischen Einrichtungen wie Bremsen, Klemmen,
zB Kabinen, Türsystemen, Bremsen, Gehängen,
Klemmen, Gehängen, Laufwerken, Laufwerken,
Antrieben, Antrieben, Kraft-
Kraftübertragungseinrichtungen, übertragungs-
Getrieben, Kupplungen und Schaltungen einrichtungen,
Getrieben,
Kupplungen und
Schaltungen
```
```
```
Kenntnis der Seile, Seilpflege,
```
Seilkontrolle, Seilmeldebögen und Seilpflege sowie
Seilabspannungen sowie Mitarbeit bei Wartung,
der Seilpflege, Wartung, Instandhaltung und
Instandhaltung und Überprüfung von Überprüfung von
Seilen Seilen
```
```
```
Bedienen der
```
Kenntnis der Funktionsweise sowie Seilbahn- bzw.
Mitarbeit bei der Bedienung der Schleppliftanlage
Seilbahn- bzw. Schleppliftanlage und und der Not-, Hilfs-
der Not-, Hilfs- und Bergeantriebe und Bergeantriebe im
Anlassfall
```
```
```
Kenntnis des
```
Aufbaus und der
Funktion der
betrieblichen Anwendung der betrieblichen Signal- und
Signal- und Kommunikationsanlagen wie zB von
Kommunikations- Funksystemen
anlagen wie zB
Funksysteme
```
```
```
Kenntnis des
```
betrieblichen
Bergeplans sowie Anwendung des betrieblichen Bergeplans
des Umganges mit sowie der Bergeeinrichtungen im
den Berge- Anlassfall
einrichtungen
```
```
```
Kenntnis der
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Krisenpräven-
tionsmaßnahmen
- und der Krisen- -
kommunikations-
pläne
```
```
```
Grundkenntnisse
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des Pistenbaus
und der
Pistenerhaltung
unter den Kenntnis des Pistenbaus unter den
Aspekten Aspekten Sicherheit, Ökologie und
Sicherheit, Wirtschaftlichkeit
Ökologie und
Wirtschaft-
lichkeit
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```
Kenntnis und Mitarbeit bei der
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Pistenerhaltung unter den Aspekten
- Sicherheit, Ökologie und
Wirtschaftlichkeit
```
```
```
Grundkenntnisse
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der Qualitäts- Kenntnis und Anwendung des
sicherung und betriebsspezifischen
Qualitäts- Qualitätsmanagements einschließlich
kontrolle Dokumentation
```
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Grundlegende Kommunikation in englischer Sprache
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Kenntnis des betrieblichen Brandschutzes sowie der
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vorbeugenden Brandschutzmaßnahmen
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Kenntnis und Anwendung der betrieblichen EDV (Hard- und
```
Software)
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Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum
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Schutz der Umwelt:
Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten Arbeitsbereich;
Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich
anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung
sowie über die Entsorgung des Abfalls
```
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```
Kenntnis der einschlägigen maschinenbautechnischen und
```
elektrotechnischen Bau- und Sicherheitsvorschriften und
Normen sowie der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des
Lebens und der Gesundheit unter besonderer Beachtung der von
den Versorgungseinrichtungen ausgehenden Gefahren
```
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```
Erste Hilfe- Anwendung von Erste-Hilfe-Maßnahmen im
```
Ausbildung Anlassfall
```
```
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