Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Seilbahnfachmann/Seilbahnfachfrau (Seilbahnfachmann/Seilbahnfachfrau-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2008-04-01
Status Aufgehoben · 2012-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 14
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2006, wird verordnet:

Lehrberuf Seilbahnfachmann/Seilbahnfachfrau

§ 1. (1) Der Lehrberuf Seilbahnfachmann/Seilbahnfachfrau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.

(2) In die Ausbildung im Lehrberuf Seilbahnfachmann/Seilbahnfachfrau kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 eingetreten werden.

(3) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Seilbahnfachmann oder Seilbahnfachfrau) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Seilbahnfachmann/Seilbahnfachfrau ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

1.

Anwenden der Betriebsordnung und der Beförderungsbedingungen sowie der einschlägigen Gesetzesvorschriften,

2.

Anwenden und Umsetzen von Wartungs- und Instandhaltungsplänen sowie Führen von Betriebstagebüchern,

3.

Bedienen, Warten, Instandhalten und Überprüfen von Baugruppen, Maschinen und Geräten der Seilbahn- und Schlepplifttechnik,

4.

Pflegen, Warten, Instandhalten und Überprüfen der Seile von Seilbahn- bzw. Schleppliftanlagen,

5.

Bedienen von Seilbahn- bzw. Schleppliftanlagen unter Berücksichtigung der sicherheitstechnischen Aspekte,

6.

Anwenden der betrieblichen Signal- und Kommunikationsanlagen wie zB von Funksystemen,

7.

Beraten und Informieren von Kunden sowie Behandeln von Reklamationen,

8.

Ausführen von Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften sowie von Normen und Qualitätsstandards.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Seilbahnfachmann/Seilbahnfachfrau wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

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```

1.

Handhaben, Reinigen und Instandhalten der zu verwendenden

```

Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen

und Arbeitsbehelfe

```


```

```

2.

Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes

```

```


```

```

3.

Kenntnis der

```

Ziele und der

Marktposition des Kenntnis der für den Betrieb

Lehrbetriebes maßgeblichen Standorteinflüsse und des

sowie der Stand- Kundenverhaltens

orteinflüsse

```


```

```

4.

Kenntnis des organisatorischen Aufbaus sowie der Aufgaben

```

und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche

```


```

```

5.

Grundkenntnisse der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen

```

(zB Seilbahngesetz, Schleppliftverordnung) sowie Kenntnis

und Anwendung der Betriebsvorschriften und

Beförderungsbedingungen

```


```

```

6.

Kundengerechtes Verhalten und kundengerechte Kommunikation

```

(zB Führen von Beratungsgesprächen, Informieren über

Dienstleistungen, Behandeln von Reklamationen)

```


```

```

7.

Kenntnis des Ablaufes des

```

- Fahrgastverkehrs

```


```

```

8.

Grundkenntnisse der betrieblichen

```

Kosten, deren Beeinflussbarkeit und

deren Auswirkungen sowie der -

Verrechnungssysteme

```


```

```

9.

Technische

```

Grundkenntnisse

der angewandten Technische Kenntnisse der angewandten

Kassensysteme und Kassensysteme und der Zutrittskontrolle

der

Zutrittskontrolle

```


```

```

10.

Kenntnis der

```

Arbeitsplanung Durchführen der Arbeitsplanung;

und Arbeits- Festlegen von Arbeitsschritten,

vorbereitung Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden

```


```

```

11.

Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer

```

Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten und

Bearbeitungsmöglichkeiten

```


```

```

12.

Lesen von technischen Unterlagen wie von Skizzen,

```

Zeichnungen, Plänen, Schaltplänen usw.

```


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```

13.

Anfertigen von Skizzen

```

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```

14.

Handhaben von Messen von

```

Mess- und mechanischen und

Prüfgeräten elektrischen -

Größen

```


```

```

15.

Fertigkeiten in der

```

Werkstoffbearbeitung (Metall,

Kunststoff) von Hand und unter -

Verwendung von Maschinen und Geräten

(zB Drehen, Fräsen)

```


```

```

16.

Grundkenntnisse

```

der Hydraulik und Kenntnis der hydraulischen und

Pneumatik pneumatischen Steuerungen

```


```

```

17.

Herstellen von einschlägigen lösbaren (wie zB Schrauben) und

```

unlösbaren Verbindungen (wie zB Schweißen, Nieten, Löten,

Kleben) unter Beachtung der Gefahren und unter Anwendung der

Maßnahmen zur Unfallverhütung

```


```

```

18.

Grundkenntnisse Kenntnis der

```

der wichtigsten wichtigsten Arten

Arten des Ober- des Oberflächen-

flächenschutzes schutzes zur -

zur Verhinderung Verhinderung der

der Korrosion Korrosion

```


```

```

19.

Ausbauen und Einbauen von

```

- Maschinenelementen und Bauteilen

```


```

```

20.

Kenntnis der Elektrotechnik und Elektronik

```

```


```

```

21.

Kenntnis der

```

Gefahren des

elektrischen – –

Stromes

```


```

```

22.

Kenntnis des Beheben von

```

Betriebes und der einfachen Fehlern

Anwendung und Austauschen

- elektrischer und einfacher

elektronischer elektrischer und

Bauteile und elektronischer

Baugruppen Bauteile

```


```

```

23.

Grundkenntnisse der

```

Bustechnik und der

- - freiprogrammierbaren

Steuerungen

```


```

```

24.

Kenntnis der elektrischen

```

- Seilbahnausrüstungen und -steuerungen

```


```

```

25.

Kenntnis der Kraft-, Kühl- und Schmierstoffe und anderer

```

Betriebsflüssigkeiten sowie über deren Eigenschaften

```


```

```

26.

Kenntnis und Anwendung der Sicherheitsvorschriften über die

```

Lagerung und den Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten

```


```

```

27.

Kenntnis der Instandhaltungs- und

```

Wartungspläne sowie des Führen des

Betriebstagebuchs und Betriebstagebuchs

Hauptuntersuchungsberichtes

```


```

```

28.

Grundkenntnisse des Aufbaus und der

```

Funktion von Standseil- und

Seilschwebebahnen (Pendelseilbahn,

Umlaufseilbahn), ihrer -

Stationseinrichtungen sowie von

Schleppliften

```


```

```

29.

Grundkenntnisse

```

des Aufbaus und

der Funktion der

baulichen Kenntnis des Aufbaus und der Funktion

Einrichtungen von sowie Mitarbeit bei der Wartung,

Seilbahnen bzw. Instandhaltung und Überprüfung der

Schleppliften im baulichen Einrichtungen von Seilbahnen

Bereich der bzw. Schleppliften im Bereich der

Seilbahnstützen, Stationen und bei Stützenfundamenten

Stützenfundamente

und -ausrüstungen

```


```

```

30.

Bedienung, Wartung,

```

Instandhaltung und

Überprüfung von

Funktion von

Kenntnis des Aufbaus und der Funktion seilbahntechnischen

sowie Mitarbeit bei der Bedienung, Einrichtungen wie zB

Wartung, Instandhaltung und Kabinen,

Überprüfung von Funktion von Türsystemen,

seilbahntechnischen Einrichtungen wie Bremsen, Klemmen,

zB Kabinen, Türsystemen, Bremsen, Gehängen,

Klemmen, Gehängen, Laufwerken, Laufwerken,

Antrieben, Antrieben, Kraft-

Kraftübertragungseinrichtungen, übertragungs-

Getrieben, Kupplungen und Schaltungen einrichtungen,

Getrieben,

Kupplungen und

Schaltungen

```


```

```

31.

Kenntnis der Seile, Seilpflege,

```

Seilkontrolle, Seilmeldebögen und Seilpflege sowie

Seilabspannungen sowie Mitarbeit bei Wartung,

der Seilpflege, Wartung, Instandhaltung und

Instandhaltung und Überprüfung von Überprüfung von

Seilen Seilen

```


```

```

32.

Bedienen der

```

Kenntnis der Funktionsweise sowie Seilbahn- bzw.

Mitarbeit bei der Bedienung der Schleppliftanlage

Seilbahn- bzw. Schleppliftanlage und und der Not-, Hilfs-

der Not-, Hilfs- und Bergeantriebe und Bergeantriebe im

Anlassfall

```


```

```

33.

Kenntnis des

```

Aufbaus und der

Funktion der

betrieblichen Anwendung der betrieblichen Signal- und

Signal- und Kommunikationsanlagen wie zB von

Kommunikations- Funksystemen

anlagen wie zB

Funksysteme

```


```

```

34.

Kenntnis des

```

betrieblichen

Bergeplans sowie Anwendung des betrieblichen Bergeplans

des Umganges mit sowie der Bergeeinrichtungen im

den Berge- Anlassfall

einrichtungen

```


```

```

35.

Kenntnis der

```

Krisenpräven-

tionsmaßnahmen

- und der Krisen- -

kommunikations-

pläne

```


```

```

36.

Grundkenntnisse

```

des Pistenbaus

und der

Pistenerhaltung

unter den Kenntnis des Pistenbaus unter den

Aspekten Aspekten Sicherheit, Ökologie und

Sicherheit, Wirtschaftlichkeit

Ökologie und

Wirtschaft-

lichkeit

```


```

```

37.

Kenntnis und Mitarbeit bei der

```

Pistenerhaltung unter den Aspekten

- Sicherheit, Ökologie und

Wirtschaftlichkeit

```


```

```

38.

Grundkenntnisse

```

der Qualitäts- Kenntnis und Anwendung des

sicherung und betriebsspezifischen

Qualitäts- Qualitätsmanagements einschließlich

kontrolle Dokumentation

```


```

```

39.

Grundlegende Kommunikation in englischer Sprache

```

```


```

```

40.

Kenntnis des betrieblichen Brandschutzes sowie der

```

vorbeugenden Brandschutzmaßnahmen

```


```

```

41.

Kenntnis und Anwendung der betrieblichen EDV (Hard- und

```

Software)

```


```

```

42.

Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum

```

Schutz der Umwelt:

Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten Arbeitsbereich;

Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich

anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung

sowie über die Entsorgung des Abfalls

```


```

```

43.

Kenntnis der einschlägigen maschinenbautechnischen und

```

elektrotechnischen Bau- und Sicherheitsvorschriften und

Normen sowie der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des

Lebens und der Gesundheit unter besonderer Beachtung der von

den Versorgungseinrichtungen ausgehenden Gefahren

```


```

```

44.

Erste Hilfe- Anwendung von Erste-Hilfe-Maßnahmen im

```

Ausbildung Anlassfall

```


```

```

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