Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die kurzfristige Beschäftigung ausländischer Erntehelfer in der Land- und Forstwirtschaft
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 5 Abs. 1 Z 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2007, wird verordnet:
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 6 920 für die kurzfristige Beschäftigung von ausländischen Erntehelfern festgelegt, das auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:
Burgenland: ................... 1 500
Kärnten: ...................... 50
Niederösterreich: ............. 2 100
Oberösterreich: ............... 330
Salzburg: ..................... 10
Steiermark: ................... 2 630
Tirol: ........................ 160
Vorarlberg: ................... 50
Wien: ......................... 90
§ 2. (1) Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden. Ihre Geltungsdauer darf sechs Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 30. November 2008 enden.
(2) Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2008 außer Kraft.