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(Übersetzung)Multilaterale Vereinbarung M184 gemäß Abschnitt 1.5.1 ADR über die Höchstmenge von organischen Peroxiden der Klasse 5.2 und selbstzersetzlichen Stoffen der Klasse 4.1

Geltender Text a fecha 2008-03-28

Vertragsparteien

Belgien III 36/2008 Deutschland III 36/2008 Frankreich III 36/2008 Italien III 36/2008 Niederlade III 36/2008 Norwegen III 36/2008 Schweden III 36/2008 Schweiz III 68/2008

Ratifikationstext

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 12. März 2008 unterzeichnet.

Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung:
Niederlande 21. Dezember 2006
Frankreich 10. Jänner 2007
Schweden 24. Jänner 2007
Deutschland 16. Februar 2007
Norwegen 6. März 2007
Belgien 5. Juli 2007
Italien 12. Februar 2008
1.

Abweichend von den Bestimmungen des Abschnittes 7.5.5.3 des ADR ist die höchstzulässige Menge von Organischen Peroxiden der Klasse 5.2 und von selbstzersetzlichen Stoffen der Klasse 4.1, des Typs B, C, D, E oder F auf 20.000 kg je Beförderungseinheit beschränkt.

2.

Der Absender hat zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben im Beförderungspapier einzutragen:

“Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 ADR (M184).“

3.

Diese Vereinbarung gilt bis 31. Dezember 2008 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.