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(Übersetzung) Multilaterale Sondervereinbarung RID 4/2007 gemäß Abschnitt 1.5.1 des RID und Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie 96/49/EG über die orangefarbene Kennzeichnung von Wagen, die Tanks mit einem Fassungsraum von höchstens 3 000 Litern befördern

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Ratifikationstext

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 5. März 2008 unterzeichnet.

Weiters haben nachstehende RID-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:

RID-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung:

Deutschland 5. Dezember 2007

Frankreich 6. Februar 2008

(1) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 5.3.2.1.5 des RID darf bei der Beförderung von Tanks mit einem Fassungsraum von höchstens 3 000 Litern mit gedeckten Wagen und Wagen mit Decken, auf die Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln an den Längsseiten des Wagens verzichtet werden.

(2) Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:

“Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des RID (RID 4/2007).“

(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2008 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.