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Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend die Festsetzung des Zuschlags zum Lohn für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung

Geltender Text a fecha 2008-03-31

Zum Bezugszeitraum vgl. § 2 Abs. 2.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 13k Abs. 4 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes – BUAG, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2007, wird verordnet:

Zum Bezugszeitraum vgl. § 2 Abs. 2.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 1. Der Zuschlag zum Lohn für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung beträgt für eine Anwartschaftswoche das 1,2fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohns gemäß § 21a Abs. 3 und 4 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 2 Abs. 2.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2008 in Kraft.

(2) Sie ist auf die Zuschlagszeiträume 2008/04 bis 2008/11 anzuwenden.