Seeverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft undihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der Volksrepublik China andererseits
Sprachen
Chinesisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch
Vertragsparteien
Belgien III 38/2008 China/VR III 38/2008 Dänemark III 38/2008 Deutschland III 38/2008 EG III 38/2008 Finnland III 38/2008 Frankreich III 38/2008 Griechenland III 38/2008 Großbritannien III 38/2008 Irland III 38/2008 Italien III 38/2008 Luxemburg III 38/2008 Niederlande III 38/2008 Portugal III 38/2008 Schweden III 38/2008 Spanien III 38/2008
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages in chinesischer, dänischer, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache 1 durch Auflage im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu erfolgen.
1 Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.
Ratifikationstext
Die Notifikation gemäß Art. 15 Abs. 2 des Abkommens wurde am 22. März 2005 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Laut Mitteilung des Generalsekretärs ist das Abkommen gemäß derselben Bestimmung mit 1. März 2008 in Kraft getreten.
Das Abkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 46 vom 21. Februar 2008 S. 25, veröffentlicht.
Präambel/Promulgationsklausel
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
IRLAND,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, im Folgenden
„Mitgliedstaaten der Gemeinschaft“ genannt, und
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT
im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,
einerseits, und
DIE REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK CHINA
im Folgenden „China“ genannt,
andererseits,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Abkommens über handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China vom Mai 1985;
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bedeutung der Seeverkehrsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaten und China;
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich des internationalen Seeverkehrs nützlich für die Entwicklung der Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen China und der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten sein wird;
GEWILLT, ihre Beziehungen auf dem Gebiet des internationalen Seeverkehrs auf der Grundlage der Gleichheit und des beiderseitigen Nutzens weiter zu stärken;
IN WÜRDIGUNG der Bedeutung maritimer Dienstleistungen und in dem Wunsch, den multimodalen Verkehr mit einer Seeverkehrsdienstleistung noch weiter zu fördern und damit die Effizienz in der Transportkette zu erhöhen;
IN WÜRDIGUNG der Bedeutung der Weiterentwicklung eines flexiblen und marktorientierten Ansatzes sowie des Nutzens, der den Wirtschaftsbeteiligten beider Vertragsparteien aus der Kontrolle und dem Betrieb eigener internationaler Frachtbeförderungsdienste im Rahmen eines effizienten internationalen Seeverkehrsystems erwächst;
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der bestehenden bilateralen Seeverkehrsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und China;
IN UNTERSTÜTZUNG mehrseitiger Verhandlungen über Seeverkehrsdienstleistungen im Rahmen der Welthandelsorganisation;
HABEN BESCHLOSSEN, dieses Abkommen zu schließen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
DIESE SIND, nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten,
WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Sprachen
Chinesisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch
Vertragsparteien
Belgien III 38/2008, III 39/2008 China III 38/2008, III 39/2008 Dänemark III 38/2008, III 39/2008 Deutschland III 38/2008, III 39/2008 EG III 38/2008, III 39/2008 Estland III 39/2008 Finnland III 38/2008, III 39/2008 Frankreich III 38/2008, III 39/2008 Griechenland III 38/2008, III 39/2008 Irland III 38/2008, III 39/2008 Italien III 38/2008, III 39/2008 Lettland III 39/2008 Litauen III 39/2008 Luxemburg III 38/2008, III 39/2008 Malta III 39/2008 Niederlande III 38/2008, III 39/2008 Polen III 39/2008 Portugal III 38/2008, III 39/2008 Schweden III 38/2008, III 39/2008 Slowakei III 39/2008 Slowenien III 39/2008 Spanien III 38/2008, III 39/2008 Tschechische R III 39/2008 Ungarn III 39/2008 Vereinigtes Königreich III 38/2008, III 39/2008 Zypern III 39/2008
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages in chinesischer, dänischer, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache 1 durch Auflage im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu erfolgen.
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003, in Verbindung mit dem Beschluss des Nationalrats gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zum Seeverkehrsabkommen, werden die chinesische, dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Sprachfassung des Änderungsprotokolls dadurch kundgemacht, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie aufliegen.
1 Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.
Ratifikationstext
Die Notifikation gemäß Art. 15 Abs. 2 des Abkommens wurde am 22. März 2005 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Laut Mitteilung des Generalsekretärs ist das Abkommen gemäß derselben Bestimmung mit 1. März 2008 in Kraft getreten.
Das Abkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 46 vom 21. Februar 2008 S. 25, veröffentlicht.
Das Protokoll wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 46 vom 21. Februar 2008 S. 38, veröffentlicht.
Präambel/Promulgationsklausel
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
IRLAND,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
DIE REPUBLIK UNGARN,
DIE REPUBLIK MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, im Folgenden „Mitgliedstaaten der Gemeinschaft“ genannt, und
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT
im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,
einerseits, und
DIE REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK CHINA
im Folgenden „China“ genannt,
andererseits,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Abkommens über handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China vom Mai 1985;
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bedeutung der Seeverkehrsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaten und China;
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich des internationalen Seeverkehrs nützlich für die Entwicklung der Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen China und der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten sein wird;
GEWILLT, ihre Beziehungen auf dem Gebiet des internationalen Seeverkehrs auf der Grundlage der Gleichheit und des beiderseitigen Nutzens weiter zu stärken;
IN WÜRDIGUNG der Bedeutung maritimer Dienstleistungen und in dem Wunsch, den multimodalen Verkehr mit einer Seeverkehrsdienstleistung noch weiter zu fördern und damit die Effizienz in der Transportkette zu erhöhen;
IN WÜRDIGUNG der Bedeutung der Weiterentwicklung eines flexiblen und marktorientierten Ansatzes sowie des Nutzens, der den Wirtschaftsbeteiligten beider Vertragsparteien aus der Kontrolle und dem Betrieb eigener internationaler Frachtbeförderungsdienste im Rahmen eines effizienten internationalen Seeverkehrsystems erwächst;
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der bestehenden bilateralen Seeverkehrsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und China;
IN UNTERSTÜTZUNG mehrseitiger Verhandlungen über Seeverkehrsdienstleistungen im Rahmen der Welthandelsorganisation;
HABEN BESCHLOSSEN, dieses Abkommen zu schließen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
IN ANBETRACHT des am 1. Mai 2004 erfolgten Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union und damit zur Gemeinschaft –
DIESE SIND, nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten,
WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Sprachen
Bulgarisch, Chinesisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch
Vertragsparteien
Belgien III 38/2008, III 39/2008, III 83/2011 Bulgarien III 83/2011 China III 38/2008, III 39/2008, III 83/2011 Dänemark III 38/2008, III 39/2008, III 83/2011 Deutschland III 38/2008, III 39/2008, III 83/2011 EG III 38/2008, III 39/2008, III 83/2011 Estland III 39/2008, III 83/2011 Finnland III 38/2008, III 39/2008, III 83/2011 Frankreich III 38/2008, III 39/2008, III 83/2011 Griechenland III 38/2008, III 39/2008, III 83/2011 Irland III 38/2008, III 39/2008, III 83/2012 Italien III 38/2008, III 39/2008, III 83/2011 Lettland III 39/2008, III 83/2011 Litauen III 39/2008, III 83/2011 Luxemburg III 38/2008, III 39/2008, III 83/2011 Malta III 39/2008, III 83/2011 Niederlande III 38/2008, III 39/2008, III 83/2011 Polen III 39/2008, III 83/2011 Portugal III 38/2008, III 39/2008, III 83/2011 Rumänien III 83/2011 Schweden III 38/2008, III 39/2008, III 83/2011 Slowakei III 39/2008, III 83/2011 Slowenien III 39/2008, III 83/2011 Spanien III 38/2008, III 39/2008, III 83/2011 Tschechische R III 39/2008, III 83/2011 Ungarn III 39/2008, III 83/2011 Vereinigtes Königreich III 38/2008, III 39/2008, III 83/2011 Zypern III 39/2008, III 83/2011
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages in chinesischer, dänischer, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache 1 durch Auflage im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu erfolgen.
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003, in Verbindung mit dem Beschluss des Nationalrats gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zum Seeverkehrsabkommen, werden die bulgarische, chinesische, dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Sprachfassung des Änderungsprotokolls dadurch kundgemacht, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie aufliegen.
1 Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.
Ratifikationstext
Die Notifikation gemäß Art. 15 Abs. 2 des Abkommens wurde am 22. März 2005 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Laut Mitteilung des Generalsekretärs ist das Abkommen gemäß derselben Bestimmung mit 1. März 2008 in Kraft getreten.
Das Abkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 46 vom 21. Februar 2008 S. 25, veröffentlicht.
Das Protokoll wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 46 vom 21. Februar 2008 S. 38, veröffentlicht.
Das Protokoll wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr L 144 vom 9. Juni 2009 S. 21, veröffentlicht.
Präambel/Promulgationsklausel
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE REPUBLIK BULGARIEN,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
IRLAND,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
RUMÄNIEN,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, im Folgenden
„Mitgliedstaaten der Gemeinschaft“ genannt, und
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT
im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,
einerseits und
DIE REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK CHINA
im Folgenden „China“ genannt,
andererseits,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Abkommens über handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China vom Mai 1985;
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bedeutung der Seeverkehrsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaten und China;
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich des internationalen Seeverkehrs nützlich für die Entwicklung der Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen China und der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten sein wird;
GEWILLT, ihre Beziehungen auf dem Gebiet des internationalen Seeverkehrs auf der Grundlage der Gleichheit und des beiderseitigen Nutzens weiter zu stärken;
IN WÜRDIGUNG der Bedeutung maritimer Dienstleistungen und in dem Wunsch, den multimodalen Verkehr mit einer Seeverkehrsdienstleistung noch weiter zu fördern und damit die Effizienz in der Transportkette zu erhöhen;
IN WÜRDIGUNG der Bedeutung der Weiterentwicklung eines flexiblen und marktorientierten Ansatzes sowie des Nutzens, der den Wirtschaftsbeteiligten beider Vertragsparteien aus der Kontrolle und dem Betrieb eigener internationaler Frachtbeförderungsdienste im Rahmen eines effizienten internationalen Seeverkehrsystems erwächst;
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der bestehenden bilateralen Seeverkehrsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und China;
IN UNTERSTÜTZUNG mehrseitiger Verhandlungen über Seeverkehrsdienstleistungen im Rahmen der Welthandelsorganisation;
HABEN BESCHLOSSEN, dieses Abkommen zu schließen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
DIESE SIND, nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten,
IN ANBETRACHT des am 1. Mai 2004 erfolgten Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union und damit zur Gemeinschaft –
IN ANBETRACHT des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union und damit zur Gemeinschaft am 1. Januar 2007,
DIESE SIND, nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen
WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Sprachen
Bulgarisch, Chinesisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch
Vertragsparteien
⋯
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.