Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über Förderungsstipendien für das Kalenderjahr 2008 (Förderungsstipendien-Verordnung 2008)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 64 Abs. 1 und 2 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2008, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Die für Förderungsstipendien zur Verfügung stehenden Budgetmittel im Gesamtbetrag von 1.937.104 € werden für das Kalenderjahr 2008 nach der Zahl der im Studienjahr 2006/2007 erfolgten Studienabschlüsse österreichischer Studierender auf die nachstehend angeführten Einrichtungen wie folgt aufgeteilt:
Universität Wien € 484 400
Universität Graz € 233 100
Universität Innsbruck € 182 000
Medizinische Universität Wien € 84 700
Medizinische Universität Graz € 34 300
Medizinische Universität Innsbruck € 28 700
Universität Salzburg € 143 500
Technische Universität Wien € 155 400
Technische Universität Graz € 79 100
Montanuniversität Leoben € 22 400
Universität für Bodenkultur Wien € 62 300
Veterinärmedizinische Universität Wien € 26 600
Wirtschaftsuniversität Wien € 140 000
Universität Linz € 116 900
Universität Klagenfurt € 61 600
Universität für angewandte Kunst Wien € 11 200
Universität für Musik und darstellende
Kunst Wien € 23 800
Universität Mozarteum Salzburg € 11 900
Universität für Musik und darstellende
Kunst Graz € 14 000
Universität für künstlerische und
industrielle Gestaltung Linz € 11 200
Akademie der bildenden Künste Wien € 7 000
Katholisch-Theologische Privatuniversität
Linz € 2 100
Päpstliche Philosophisch-Theologische
Hochschule Benedikt der XVI. Heiligenkreuz € 700
§ 2. Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über Förderungsstipendien für das Kalenderjahr 2007, BGBl. II Nr. 111/2007, tritt außer Kraft.
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