(Übersetzung) Protokoll über explosive Kampfmittelrückstände (Protokoll V)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2008-04-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
Änderungshistorie JSON API

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Afghanistan III 142/2017 Albanien III 40/2008 Argentinien III 194/2013 Australien III 40/2008 Bahrain III 65/2016 Bangladesch III 94/2014 Belarus III 31/2009 Belgien III 41/2010 Benin III 162/2019 Bosnien-Herzegowina III 31/2009 Brasilien III 156/2011 Bulgarien III 40/2008 Burkina Faso III 186/2016 Burundi III 194/2013 Chile III 41/2010 China III 156/2011 Costa Rica III 41/2010 Côte d’Ivoire III 102/2016 Dänemark III 40/2008 Deutschland III 40/2008 Dominikanische R III 156/2011 Ecuador III 31/2009 El Salvador III 40/2008 Estland III 40/2008 Finnland III 40/2008 Frankreich III 40/2008 Gabun III 156/2011 Georgien III 31/2009 Grenada III 244/2014 Griechenland III 207/2014 Guatemala III 40/2008 Guinea-Bissau III 31/2009 Heiliger Stuhl III 40/2008 Honduras III 156/2011 Indien III 40/2008 Irak III 186/2014 Irland III 40/2008 Island III 31/2009 Italien III 41/2010 Jamaika III 31/2009 Kamerun III 156/2011 Kanada III 41/2010 Katar III 41/2010 Korea/R III 40/2008 Kroatien III 40/2008 Kuba III 194/2013 Kuwait III 194/2013 Laos III 194/2013 Lesotho III 92/2016 Lettland III 41/2010 Liberia III 40/2008 Liechtenstein III 40/2008 Litauen III 40/2008 Luxemburg III 40/2008 Madagaskar III 31/2009 Mali III 41/2010 Malta III 40/2008 Mauritius III 186/2018 Moldau III 31/2009 Montenegro III 102/2016 Neuseeland III 40/2008 Nicaragua III 40/2008 Niederlande III 40/2008, III 94/2014 Nordmazedonien III 40/2008 Norwegen III 40/2008 Pakistan III 31/2009 Palästina III 4/2018 Panama III 156/2011 Paraguay III 31/2009 Peru III 41/2010 Philippinen III 85/2022 Polen III 156/2011 Portugal III 40/2008 Rumänien III 40/2008 Russische F III 31/2009 Sambia III 94/2014 Saudi-Arabien III 41/2010 Schweden III 40/2008 Schweiz III 40/2008 Senegal III 31/2009 Sierra Leone III 40/2008 Slowakei III 40/2008 Slowenien III 40/2008 Spanien III 40/2008 St. Vincent/Grenadinen III 156/2011 Südafrika III 194/2013 Tadschikistan III 40/2008 Trinidad/Tobago III 207/2025 Tschechische R III 40/2008 Tunesien III 40/2008 Turkmenistan III 194/2013 Ukraine III 40/2008 Ungarn III 40/2008, III 31/2009 Uruguay III 40/2008 USA III 31/2009 Vereinigte Arabische Emirate III 31/2009 Vereinigtes Königreich III 79/2024 Zypern III 41/2010

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.

2.

Die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung 1 dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.


1 Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 94/2014)

Die Notifikation gemäß Art. 4 Abs. 4 des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, wurde am 1. Oktober 2007 abgegeben; nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen tritt das Protokoll über explosive Kampfmittelrückstände (Protokoll V) gemäß Art. 5 Abs. 4 des Übereinkommens für Österreich mit 1. April 2008 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Notifikationsurkunden zum Protokoll hinterlegt:

Albanien
Australien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
El Salvador
Estland
Finnland
Frankreich
Guatemala
Heiliger Stuhl
Indien
Irland
Republik Korea
Kroatien
Liberia
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Malta
Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
Neuseeland (einschließlich Tokelau)
Nicaragua
Niederlande (für das Königreich in Europa)
Norwegen
Portugal
Rumänien
Schweden
Schweiz
Sierra Leone
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tadschikistan
Tschechische Republik
Tunesien
Ukraine
Ungarn
Uruguay

Vorbehalte und Erklärungen

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVI.2.d]:

Argentinien

China

Anlässlich der Hinterlegung der Notifikationsurkunde hat die Volksrepublik China für die Sonderverwaltungsregion Hongkong und die Sonderverwaltungsregion Macao folgende Erklärung abgegeben:

Nach Art. 153 des Grundgesetzes der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China sowie Art. 138 des Grundgesetzes der Sonderverwaltungsregion Macao beschließt die Regierung der Volksrepublik China, dass das Protokoll auch auf die Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao der Volksrepublik China Anwendung findet.

Heilige Stuhl

Anlässlich der Hinterlegung seiner Notifikationsurkunde hat der Heilige Stuhl nachstehende Erklärung abgegeben:

Mit dem Beitritt zum Protokoll über explosive Kampfmittelrückstände (ERW) zum Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (CCW), angenommen am 28. November 2003, beim Treffen der Vertragsparteien des Übereinkommens über bestimmte konventionelle Waffen beabsichtigt der Heilige Stuhl, wie er es bereits bei seinem Beitritt am 16. Juni 1997 zum Übereinkommen und den vier ersten Protokollen getan hat, „unter Wahrung seiner eigenständigen Natur und den besonderen Voraussetzungen des Vatikanstaates die Internationale Gemeinschaft zu ermutigen, den eingeschlagenen Weg zur Verringerung menschlichen Leids verursacht durch bewaffnete Konflikte fortzuführen“. Mit der Annahme des Fünften Protokolls wird das Übereinkommen über bestimmte konventionelle Waffen (CCW) als „fortschrittliches lebendiges Instrument“ des internationalen humanitären Rechts bestätigt, das die Probleme, die aus den modernen bewaffneten Konflikten entstehen, ansprechen und die Verbesserung des Schutzes von Zivilisten und Kombattanten in solchen Situationen bewirken soll. Obwohl eine prägnantere Antwort auf die Probleme im Zusammenhang mit explosiven Kampfmittelrückständen in dem Protokoll wünschenswert gewesen wäre, stellt die Annahme dieses Instruments ein wichtiges multilaterales Werkzeug für die Waffenkontrolle zu humanitären Zwecken dar, mit der Fähigkeit, Staaten zur Verantwortung hinsichtlich explosiver Kampfmittelrückstände sowie durch sie verursachte Schäden aufzurufen.

Im Rahmen seiner eigenen Verpflichtung, die Entwicklung und Umsetzung von humanitärem Recht im Namen aller Staaten und unter allen Umständen zu fördern, ist der Heilige Stuhl davon überzeugt, dass das Fünfte Protokoll eine konkrete Unterstützung für die Lebens- und Friedenskultur bedeutet, gestützt auf die Würde des Menschen und den Vorrang der Rechtsstaatlichkeit, in Form einer verantwortungsvollen und übereinstimmenden Zusammenarbeit aller Mitglieder der Staatengemeinschaft.

Niederlande

Ferner haben die Niederlande am 28. April 2014 den Geltungsbereich des Protokolls auf den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) ausgedehnt.

Vereinigten Staaten

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Notifikationsurkunde haben die Vereinigten Staaten nachstehende Erklärung abgegeben:

Die Vereinigten Staaten von Amerika gehen davon aus, dass nichts in Protokoll V zukünftige Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Beilegung von bewaffneten Konflikten oder damit verbundene Unterstützung ausschließen würde, um gemäß Art. 3 Verpflichtungen in einer Weise festzulegen, die Geist und Zweck des Protokolls V berücksichtigt.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Hohen Vertragsparteien –

in der Erkenntnis, dass explosive Kampfmittelrückstände nach Konflikten schwerwiegende humanitäre Probleme verursachen,

eingedenk der Notwendigkeit, ein Protokoll über Abhilfemaßnahmen allgemeiner Art nach Konflikten zu schließen, um die Gefahren und Wirkungen explosiver Kampfmittelrückstände auf ein Mindestmaß zu beschränken,

sowie in dem Bestreben, durch die in einem Technischen Anhang niedergelegten freiwilligen bewährten Verfahren zur Verbesserung der Verlässlichkeit von Munition allgemeine Vorbeugungsmaßnahmen zu treffen und somit das Vorkommen explosiver Kampfmittelrückstände auf ein Mindestmaß zu beschränken –

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen und Anwendungsbereich

(1) Die Hohen Vertragsparteien kommen im Einklang mit der Satzung der Vereinten Nationen 1 und den für sie geltenden Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechts überein, die in diesem Protokoll niedergelegten Verpflichtungen sowohl einzeln als auch in Zusammenarbeit mit anderen Hohen Vertragsparteien einzuhalten, um die von explosiven Kampfmittelrückständen ausgehenden Gefahren und Wirkungen nach Konflikten auf ein Mindestmaß zu beschränken.

(2) Dieses Protokoll findet Anwendung auf explosive Kampfmittelrückstände im Hoheitsgebiet der Hohen Vertragsparteien einschließlich ihrer inneren Gewässer.

(3) Dieses Protokoll findet Anwendung auf aus Konflikten entstandene Situationen nach Artikel 1 Absätze 1 bis 6 des Übereinkommens 2 in der am 21. Dezember 2001 geänderten Fassung.

(4) Die Artikel 3, 4, 5 und 8 dieses Protokolls finden auf explosive Kampfmittelrückstände Anwendung, die nicht explosive Kampfmittelaltlasten im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 dieses Protokolls sind.


1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 120/1956.

2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 464/1983, in der am 21. Dezember 2001 geänderten Fassung BGBl. III Nr. 37/2005.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls

1.

bedeutet explosive Kampfmittel konventionelle sprengstoffhaltige Munition mit Ausnahme von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen, wie sie im Protokoll II 3 zu dem Übereinkommen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung definiert sind;

2.

bedeutet nicht zur Wirkung gelangte explosive Kampfmittel explosive Kampfmittel, die mit Zündmitteln versehen, gezündet, entsichert oder anderweitig einsatzbereit gemacht und in einem bewaffneten Konflikt eingesetzt wurden. Sie wurden abgefeuert, abgeworfen, gestartet oder ausgestoßen und sind entgegen ihrer Bestimmung nicht explodiert;

3.

bedeutet aufgegebene explosive Kampfmittel explosive Kampfmittel, die während eines bewaffneten Konflikts nicht eingesetzt wurden, die von einer an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Partei zurückgelassen oder weggeworfen wurden und die sich nicht mehr unter der Kontrolle der Partei befinden, von der sie zurückgelassen oder weggeworfen wurden. Aufgegebene explosive Kampfmittel können mit Zündmitteln versehen, gezündet, entsichert oder anderweitig einsatzbereit gemacht worden sein oder nicht;

4.

bedeutet explosive Kampfmittelrückstände nicht zur Wirkung gelangte explosive Kampfmittel und aufgegebene explosive Kampfmittel;

5.

bedeutet explosive Kampfmittelaltlasten nicht zur Wirkung gelangte explosive Kampfmittel und aufgegebene explosive Kampfmittel, die vor dem Inkrafttreten dieses Protokolls für die Hohe Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie sich befinden, vorhanden waren.


Artikel 3

Räumung, Beseitigung oder Zerstörung explosiver Kampfmittelrückstände

(1) Jede Hohe Vertragspartei und an einem bewaffneten Konflikt beteiligte Partei trägt entsprechend diesem Artikel die Verantwortung für alle explosiven Kampfmittelrückstände im Gebiet unter ihrer Kontrolle. Kontrolliert eine Partei nicht das Gebiet, in dem sie explosive Kampfmittel verwendet hat, die zu explosiven Kampfmittelrückständen geworden sind, so leistet sie nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten bilateral oder über einen gemeinsam vereinbarten Dritten, unter anderem über das System der Vereinten Nationen oder andere einschlägige Organisationen, Hilfe unter anderem technischer, finanzieller, materieller oder personeller Art, soweit praktisch möglich, um die Kennzeichnung und Räumung, Beseitigung oder Zerstörung dieser explosiven Kampfmittelrückstände zu erleichtern.

(2) Nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten und so früh wie praktisch möglich kennzeichnet und räumt, beseitigt oder zerstört jede Hohe Vertragspartei und an einem bewaffneten Konflikt beteiligte Partei explosive Kampfmittelrückstände in betroffenen Gebieten unter ihrer Kontrolle. Gebiete, die von explosiven Kampfmittelrückständen betroffen sind, welche nach Absatz 3 als schwerwiegende humanitäre Gefahr bewertet werden, sind bei der Räumung, Beseitigung oder Zerstörung vorrangig zu behandeln.

(3) Nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten und so früh wie praktisch möglich ergreift jede Hohe Vertragspartei und an einem bewaffneten Konflikt beteiligte Partei die folgenden Maßnahmen in betroffenen Gebieten unter ihrer Kontrolle, um die von explosiven Kampfmittelrückständen ausgehenden Gefahren zu begrenzen:

a)

Untersuchung und Bewertung der von explosiven Kampfmittelrückständen aus gehenden Bedrohung;

b)

Einschätzung und Ermittlung der vorrangigen Erfordernisse und der Durchführbarkeit hinsichtlich der Kennzeichnung und Räumung, Beseitigung oder Zerstörung;

c)

Kennzeichnung und Räumung, Beseitigung oder Zerstörung explosiver Kampfmittelrückstände;

d)

Ergreifung von Maßnahmen zur Mobilisierung von Mitteln für die Durchführung dieser Tätigkeiten.

(4) Bei der Durchführung der oben genannten Tätigkeiten berücksichtigen die Hohen Vertragsparteien und an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien internationale Normen einschließlich der Internationalen Normen für Minenaktionen (International Mine Action Standards, IMAS).

(5) Die Hohen Vertragsparteien arbeiten gegebenenfalls sowohl untereinander als auch mit anderen Staaten, einschlägigen regionalen und internationalen Organisationen sowie nichtstaatlichen Organisationen bei der Bereitstellung von Hilfe unter anderem technischer, finanzieller, materieller und personeller Art zusammen – einschließlich, wenn die Umstände es zulassen, bei der Ergreifung gemeinsamer Maßnahmen, die notwendig sind, um diesen Artikel umzusetzen.

Artikel 4

Aufzeichnung, Aufbewahrung und Weitergabe von Informationen

(1) Die Hohen Vertragsparteien und an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien zeichnen und bewahren in größtmöglichem Umfang und soweit durchführbar Informationen über den Einsatz explosiver Kampfmittel oder die Aufgabe von explosiven Kampfmitteln auf, um die zügige Kennzeichnung und Räumung, Beseitigung oder Zerstörung explosiver Kampfmittelrückstände, die Aufklärung über Gefahren und die Bereitstellung einschlägiger Informationen an die Partei, die die Kontrolle über das Gebiet ausübt, und an die Zivilbevölkerung in diesem Gebiet zu erleichtern.

(2) Die Hohen Vertragsparteien und an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien, die explosive Kampfmittel eingesetzt oder aufgegeben haben, welche zu explosiven Kampfmittelrückständen geworden sein könnten, stellen, soweit durchführbar und unter Berücksichtigung ihrer berechtigten Sicherheitsinteressen, solche Informationen unverzüglich nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten der Partei oder den Parteien, die die Kontrolle über das betroffene Gebiet ausüben, bilateral oder über einen gemeinsam vereinbarten Dritten, unter anderem über die Vereinten Nationen oder auf Ersuchen über andere einschlägige Organisationen, von denen die informierende Partei überzeugt ist, dass sie Aufklärung über Gefahren und die Kennzeichnung und Räumung, Beseitigung oder Zerstörung explosiver Kampfmittelrückstände durchführen oder durchführen werden, zur Verfügung.

(3) Bei der Aufzeichnung, Aufbewahrung und Weitergabe dieser Informationen sollten die Hohen Vertragsparteien Teil 1 des Technischen Anhangs berücksichtigen.

Artikel 5

Sonstige Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung, einzelner Zivilpersonen und ziviler Objekte vor den Gefahren und Wirkungen explosiver Kampfmittelrückstände

Die Hohen Vertragsparteien und an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien ergreifen alle praktisch möglichen Vorsichtsmaßnahmen in von explosiven Kampfmittelrückständen betroffenem Gebiet unter ihrer Kontrolle, um die Zivilbevölkerung, einzelne Zivilpersonen und zivile Objekte vor den Gefahren und Wirkungen explosiver Kampfmittelrückstände zu schützen. Praktisch mögliche Vorsichtsmaßnahmen sind solche Vorsichtsmaßnahmen, die unter Berücksichtigung aller zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umstände einschließlich humanitärer und militärischer Erwägungen durchführbar oder praktisch möglich sind. Zu diesen Vorsichtsmaßnahmen können Warnungen, Aufklärung der Zivilbevölkerung über Gefahren, Kennzeichnung, Absperrung und Überwachung des von explosiven Kampfmittelrückständen betroffenen Gebiets, wie in Teil 2 des Technischen Anhangs beschrieben, gehören.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.