Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr vom 17. Juni 1991

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2008-05-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

Ratifikationstext

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 5 Abs. 1 am 1. Mai 2008 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Tschechischen Republik haben

gemäß Artikel 2 Abs. 4 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr vom 17. Juni 1991 1,

unter Bedachtnahme auf den Bedarf, die Durchführung der Grenzabfertigung für den Fall der Wiedereinführung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen im Sinne des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) sicherzustellen, Folgendes vereinbart:


1 Kundgemacht in BGB. Nr. 561/1992, Weitergeltung im Verhältnis zur Tschechischen Republik BGBl. III Nr. 123/1997.

Artikel 1

Die österreichische und die tschechische Ein- und Ausgangsabfertigung werden nach Bedarf und Zweckmäßigkeit während der Fahrt in den Reisezügen durchgeführt, und zwar auf der Strecke

a)

zwischen den Bahnhöfen Linz–Hauptbahnhof und Ceské Budejovice,

b)

zwischen den Bahnhöfen Wien–Südbahnhof und Brno–hlavní nádraží.

Artikel 2

Als Zone für die Grenzabfertigung durch die Bediensteten des Nachbarstaates gelten

Artikel 3

(1) Für die Zwecke der Beförderung zum Bahnhof Wien-Südbahnhof können die tschechischen Bediensteten die Eisenbahnverbindungen zwischen Hohenau und Wien–Nord, die Eisenbahnverbindungen zwischen Wien–Nord und Wien–Südbahnhof sowie die öffentlichen Verkehrsmittel zwischen den Bahnhöfen Wien– Nord und Wien–Südbahnhof benutzen.

(2) Festgenommene Personen sowie sichergestellte Waren und Beweismittel dürfen, sofern die Beförderung mit der Eisenbahn nicht zweckmäßig ist, von den Bediensteten des Nachbarstaates auf dem kürzesten Weg zu dem nächstgelegenen Straßengrenzübergang verbracht werden.

Artikel 4

Mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung treten

(2) Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Tschechischen Republik stellen fest, dass durch das Inkrafttreten der Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik über die Errichtung von festgelegten Stellen auf touristischen Wegen vom 9. Dezember 2005 13


2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 712/1993.

3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 713/1993.

4 Kundgemacht in BGBl. Nr. 711/1993.

5 Kundgemacht in BGBl. Nr. 710/1993.

6 Kundgemacht in BGBl. Nr. 386/1994.

7 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 135/2000.

8 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 136/2000.

9 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 166/2002.

10 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 71/2006.

11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 70/2006.

12 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 72/2006.

13 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 86/2006.

14 Kundgemacht in BGBl. Nr. 384/1994.

15 Kundgemacht in BGBl. Nr. 385/1994.

Artikel 5

(1) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Monat, in dem die Unterzeichnung vorgenommen wurde, folgt, in Kraft.

(2) Die Vereinbarung kann jederzeit von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden und tritt in diesem Falle 90 Tage nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft. Außerdem tritt die Vereinbarung außer Kraft, wenn das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr vom 17. Juni 1991 außer Kraft tritt.

Geschehen zu Wien am 31. März 2008 in zweifacher Urschrift, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Fassungen gleichermaßen authentisch sind.

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