INTERNES ABKOMMEN ZWISCHEN DEN IM RAT VEREINIGTEN VERTRETERN DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE FINANZIERUNG DER IM MEHRJÄHRIGEN FINANZRAHMEN FÜR DEN ZEITRAUM 2008-2013 BEREITGESTELLTEN GEMEINSCHAFTSHILFE IM RAHMEN DES AKP-EG-PARTNERSCHAFTSABKOMMENS UND ÜBER DIE BEREITSTELLUNG VON FINANZHILFE FÜR DIE ÜBERSEEISCHEN LÄNDER UND GEBIETE, AUF DIE DER VIERTE TEIL DES EG-VERTRAGS ANWENDUNG FINDET
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
Alle authentischen Sprachfassungen 6 dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.
1 ABl. L 317 vom 15.12.2000, s. 3. Zuletzt geändert durch das in Luxemburg unterzeichnete Abkommen vom 25. Juni 2005 (ABl. L 287 vom 28.10.2005, S.4).
2 ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1.
3 ABl. L 156 vom 18.6.2005, S. 19.
4 ABl. L 317 vom 15.12.2000.
5 ABl. C 46 vom 24.2.2006, S. 1.
6 Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.
Ratifikationstext
Die Notifikation gemäß Art. 13 Abs. 1 des Abkommens wurde am 20. September 2007 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Laut Mitteilung des Generalsekretärs tritt das Abkommen gemäß Art. 13 Abs. 2 mit 1. Mai 2008 in Kraft.
Das Abkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 247 vom 9. September 2006 S. 32, veröffentlicht.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN –
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
nach Anhörung der Kommission
nach Anhörung der Europäischen Investitionsbank
IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:
(1) Anhang Ia Nummer 3 des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 1 (nachstehend „AKP-EG-Partnerschaftsabkommen“ genannt) sieht Folgendes vor: „Die erforderlichen Änderungen an dem mehrjährigen Finanzrahmen oder den entsprechenden Teilen des Abkommens werden abweichend von Artikel 95 des Abkommens vom Ministerrat beschlossen“.
(2) Der AKP-EG-Ministerrat hat auf seiner Tagung in Port Moresby (Papua-Neuguinea) vom 1. und 2. Juni 2006 Anhang Ib zu dem AKP-EG-Partnerschaftsabkommen angenommen und legte hierin den im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013 im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommen zu leistenden Gesamtbetrag der Gemeinschaftshilfe für die AKP-Staaten auf 21 966 Mio. EUR, die aus dem von den Mitgliedstaaten finanzierten 10. Europäischen Entwicklungsfonds (nachstehend „10. EEF“ genannt) aufgebracht werden, fest.
(3) Der Beschluss Nr. 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft 2 (nachstehend Assoziationsbeschluss“ genannt) ist bis zum 31. Dezember 2011 anwendbar. Vor Ablauf dieses Datums sollte ein neuer Beschluss nach Artikel 187 des Vertrags angenommen werden . Vor dem 31. Dezember 2007 sollte der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig als finanzielle Unterstützung der der überseeischen Länder und Gebiete (nachstehend „ÜLG“, genannt) auf die der vierte Teil des Vertrags Anwendung findet, für den Zeitraum von 2008 bis 2013 einen Betrag von 286 Mio. EUR aus dem 10. EEF festlegen.
(4) Gemäß dem Beschluss 2005/446/EG der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 30. Mai 2005 zur Festsetzung der Frist für Mittelbindungen im Rahmen des 9. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) 3 wird für die Bindung der von der Kommission verwalteten Mittel des 9. EEF, der von der Europäischen Investitionsbank (nachstehend „EIB“ genannt) verwalteten Zinszuschüsse und der Einnahmen aus den Zinsen auf diese Mittel eine Frist bis zum 31. Dezember 2007 festgesetzt. Diese Frist kann gegebenenfalls überprüft werden.
(5) Für die Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommen und des Assoziationsbeschlusses sollte ein 10. EEF eingerichtet und das Verfahren für die Mittelvergabe und die Beitragszahlungen der Mitgliedstaaten festgelegt werden.
(6) Eine Überprüfung aller Aspekte der Ausgaben und Mittel der Europäischen Union sollte auf der Grundlage eines Berichts der Kommission 2008/2009 erfolgen.
(7) Die im Rat vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten sind übereingekommen, aus dem 10. EEF einen Betrag von 430 Mio. EUR zur Deckung der Unterstützungsausgaben zuzuweisen, die der Kommission bei der Programmplanung und Durchführung des EEF entstehen.
(8) Die Verwaltungsverfahren für die finanzielle Zusammenarbeit sollten festgelegt werden.
(9) Am 12. September 2000 haben die im Rat vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten ein Internes Abkommen über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zum AKP-EG-Partnerschaftsabkommen und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet 4 (nachstehend „Internes Abkommen für den 9. EEF“ genannt), genehmigt.
(10) Es sollte einen Ausschuss aus Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten bei der Kommission (nachstehend „EEF-Ausschuss“ genannt) und einen entsprechenden Ausschussbei der EIB eingesetzt werden. Die Arbeiten der Kommission und der EIB bei der Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und der entsprechenden Bestimmungen des Assoziationsbeschlusses sollten miteinander in Einklanggebracht werden.
(11) Es wird davon ausgegangen, dass Bulgarien und Rumänien am 1. Januar 2008 der EU beigetreten sein werden und entsprechend den Verpflichtungen, die sie nach dem Beitrittsvertrag für Bulgarien und Rumänien und dem dazugehörigen Protokoll eingegangen sind, auch dem AKP-EG-Partnerschaftsabkommen und dem vorliegenden internen Abkommen beitreten werden.
(12) In ihren Schlussfolgerungen vom 24. Mai 2005 haben der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten sich zu rascheren Fortschritten bei der Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele zu einer fristgerechten Umsetzung und Überwachung der Pariser Erklärung zur Wirksamkeit der Entwicklungshilfe der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), angenommen auf dem hochrangigen Forum am 2. März 2005 in Paris, bekannt.
(13) Es sei an die in den oben genanntem Schlussfolgerungen genannte Öffentliche Entwicklungshilfe (ODA) erinnert. Die Kommission sollte bei der Berichterstattung an die Mitgliedstaaten und an den Entwicklungshilfeausschuss der OECD über die im Rahmen des EEF getätigten Ausgaben zwischen ODA- und Nicht-ODA-Tätigkeiten unterscheiden.
(14) Der Rat, die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament und die Kommission haben am 22. Dezember 2005 eine gemeinsame Erklärung zur Entwicklungspolitik der Europäischen Union: Der Europäische Konsens 5 angenommen.
(15) Im Rahmen des EEF sollten auch weiterhin prioritär die am wenigsten entwickelten Länder und andere Länder mit niedrigem Einkommen unterstützt werden.
(16) Der Rat hat am 11. April 2006 den Grundsatz angenommen, die Friedensfazilität für Afrika aus AKP-internen Mitteln im Umfang von bis zu 300 Mio. EUR im Anfangszeitraum 2008-2010 zu finanzieren. Eine umfassende Evaluierung wird im dritten Jahr stattfinden; dabei werden die Modalitäten sowie die Möglichkeiten künftiger alternativer Finanzierungsquellen, einschließlich einer GASP-Finanzierung, überprüft.
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
KAPITEL I
FINANZMITTEL
ARTIKEL 1
Mittelausstattung des 10. EEF
(1) Die Mitgliedstaaten richten einen 10. Europäischen Entwicklungsfonds ein, nachstehend “10. EEF” genannt.
(2) Für den 10. EEF gilt:
Er umfasst bis zu 22 682 Millionen EUR an Beiträgen der Mitgliedstaaten, die sich wie folgt zusammensetzen
| Mitgliedstaat | Beitragsschlüssel | Beitrag in EUR |
|---|---|---|
| Belgien | 3,53 | 800 674 600 |
| Bulgarien * | 0,14 | 31 754 800 |
| Tschechische Republik | 0,51 | 115 678 200 |
| Dänemark | 2,00 | 453 640 000 |
| Deutschland | 20,50 | 4 649 810 000 |
| Estland | 0,05 | 11 341 000 |
| Griechenland | 1,47 | 333 425 400 |
| Spanien | 7,85 | 1 780 537 000 |
| Frankreich | 19,55 | 4 434 331 000 |
| Irland | 0,91 | 206 406 200 |
| Italien | 12,86 | 2 916 905 200 |
| Zypern | 0,09 | 20 413 800 |
| Lettland | 0,07 | 15 877 400 |
| Litauen | 0,12 | 27 218 400 |
| Luxemburg | 0,27 | 61 241 400 |
| Ungarn | 0,55 | 124 751 000 |
| Malta | 0,03 | 6 804 600 |
| Niederlande | 4,85 | 1 100 077 000 |
| Österreich | 2,41 | 546 636 200 |
| Polen | 1,30 | 294 866 000 |
| Portugal | 1,15 | 260 843 000 |
| Rumänien * | 0,37 | 83 923 400 |
| Slowenien | 0,18 | 40 827 600 |
| Slowakei | 0,21 | 47 632 200 |
| Finnland | 1,47 | 333 425 400 |
| Schweden | 2,74 | 621 486 800 |
| Vereinigtes Königreich | 14,82 | 3 361 472 400 |
| 22 682 000 000 |
- Geschätzter Betrag.
Über den Gesamtbetrag von 22 682 EUR kann mit Inkrafttreten des mehrjährigen Finanzrahmens verfügt werden, davon werden
21 966 Mio. EUR den AKP zugewiesen;
ii) 286 Mio. EUR den ÜLG zugewiesen;
iii) 430 Mio. EUR der Kommission für Unterstützungsausgaben nach Artikel 6 im Zusammenhang mit der Programmplanung und Durchführung des EEF durch die Kommission zugewiesen.
Die in Anhang I des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und Anhang II A des Assoziationsbeschlusses genannten und unter dem 9 EEF für die Finanzierung der Investitionsfazilität gemäß dem Anhang II C des Assoziationsbeschlusses bereitgestellten Mittel (nachstehend als “Investitionsfazilität” bezeichnet) fallen nicht unter den Beschluss 2005/446/EG, mit dem die Frist festgesetzt wurde, ab der Mittel des 9. EEF nicht länger gebunden werden dürfen. Diese Mittel werden auf den 10. EEF übertragen und ab dem Inkrafttreten des im Rahmen des AKPEG Partnerschaftsabkommens – festgelegten mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2008-2013 und ab Inkrafttreten der Ratsbeschlüsse über die finanzielle Unterstützung für die ÜLG für den Zeitraum 2008-2013 im Einklang mit den Durchführungsmodalitäten für den 10. EEF verwaltet.
(3) Nach dem 31. Dezember 2007 oder nach dem Inkrafttreten des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2008-2013, falls dies zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, werden noch verbleibende Mittel des 9. EEF oder vorangegangener EEF nicht mehr gebunden, mit Ausnahme der Restmittel und der freigegebenen Mittel für das System für die Stabilisierung der Ausfuhrerlöse von landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen (STABEX) aus EEF, die dem 9. EEF vorangingen, und der Mittel im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b. Soweit im Einklang hiermit nach dem 31. Dezember 2007 bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens Mittel gebunden werden, werden sie ausschließlich dazu verwendet, bis zum Inkrafttreten des 10. EEF die Arbeitsfähigkeit der EU-Verwaltung sicherzustellen und die laufenden Kosten zur Unterstützung der laufenden Projekte zu decken.
(4) Nach dem 31. Dezember 2007 freigegebene Mittel aus Projekten im Rahmen des 9. EEF oder vorangegangener EEF werden nicht mehr gebunden, falls nicht der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig etwas anderes beschließt, mit Ausnahme der nach diesem Datum des Inkrafttretens freigegebenen Mittel für das System für die Stabilisierung der Ausfuhrerlöse von landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen (STABEX) aus EEF, die dem 9. EEF vorangingen und automatisch auf die jeweiligen nationalen Richtprogramme nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 3 Absatz 1 übertragen werden, und der Mittel nach Absatz 2 Buchstabe b.
(5) Die Gesamtmittel des 10. EEF erstrecken sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2013. Die Mittel des 10. EEF werden nach dem 31. Dezember 2013 nicht mehr gebunden, sofern der Rat nicht auf Vorschlag der Kommission einstimmig einen anders lautenden Beschluss fasst.
(6) Zinseinnahmen aus Finanzierungen durch Mittelbindungen vorangegangener EEF und aus Mitteln des 10. EEF, die von der Kommission verwaltet und bei den in Artikel 37 Absatz 1 des Anhangs IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens genannten beauftragten Zahlstellen in Europa eingezahlt werden, werden einem oder mehreren auf den Namen der Kommission lautenden Konten gutgeschrieben und nach Artikel 6 verwendet. Die Verwendung der Zinseinnahmen aus den Fonds des 10. EEF, die von der EIB verwaltet werden, wird im Rahmen der Finanzregelung nach Artikel 10 Absatz 2 festgelegt.
(7) Die Aufteilung der Beiträge nach Absatz 2 Buchstabe a wird im Falle des Beitritts weiterer Staaten zur EU auf Vorschlag der Kommission durch einstimmigen Beschluss des Rates geändert.
(8) Die Finanzmittel können nach Artikel 62 Absatz 2 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens durch einstimmigen Beschluss des Rates angepasst werden.
(9) Unbeschadet der Beschlussfassungsregeln und der Verfahren nach Artikel 8 kann jeder Mitgliedstaat der Kommission oder der EIB zur Unterstützung der Ziele des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens freiwillige Beiträge zukommen lassen. Die Mitgliedstaaten können ferner Projekte oder Programme kofinanzieren, beispielsweise im Rahmen spezifischer Maßnahmen, die von der Kommission oder der EIB zu verwalten sind. Die AKP-Eigenverantwortung auf nationaler Ebene ist bei solchen Initiativen wird gewährleistet.
Die Durchführungsverordnung und die Finanzregelung nach Artikel 10 enthalten die notwendigen Bestimmungen über Kofinanzierungen aus dem EEF sowie über die Kofinanzierungsaktivitäten der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten unterrichten den Rat im Voraus über ihre freiwilligen Beiträge.
(10) Der Rat führt gemäß Artikel 7 des Finanzprotokolls zum AKP-EG-Partnerschaftsabkommen zusammen mit den AKP-Staaten eine Leistungsüberprüfung durch, in der der Stand der Mittelbindungen und Auszahlungen sowie die Ergebnisse und Auswirkungen der Hilfe bewertet werden. Diese Überprüfung wird auf der Grundlage eines im Jahre 2010 von der Kommission auszuarbeitenden Vorschlags vorgenommen. Die Leistungsüberprüfung leistet einen Beitrag zur Ermittlung des Betrags für die finanzielle Zusammenarbeit über 2013 hinaus.
ARTIKEL 2
Den AKP-Staaten zugeteilte Mittel
Der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i genannte Betrag von 21 966 Mio. EUR wird wie folgt auf die Instrumente der Zusammenarbeit aufgeteilt:
17 766 Mio. EUR für die Finanzierung nationaler und regionaler Richtprogramme. Diese Mittel dienen der Finanzierung
der nationalen Richtprogramme der AKP-Staaten gemäß den Artikeln 1 bis 5 des Anhangs IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens;
ii) der regionalen Richtprogramme zur Förderung der regionalen und interregionalen Zusammenarbeit und Integration der AKP-Staaten gemäß den Artikeln 6 bis 11, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 des Anhangs IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens.
2 700 Mio. EUR für die Finanzierung der AKP-internen und der interregionalen Zusammenarbeit mit zahlreichen oder allen AKP-Staaten gemäß Artikel 12, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 des Anhangs IV des AKP-EG- Partnerschaftsabkommens betreffend die Durchführungs- und Verwaltungsverfahren. Dieser Finanzrahmen schließt die strukturelle Unterstützung der gemeinsamen Einrichtungen ein; dabei handelt es sich um das Zentrum für Unternehmensentwicklung (ZUE) und das Technische Zentrum für Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum (TZK), die in Anhang III des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens aufgeführt sind und nach den dort festgelegten Regeln überwacht werden, und um die Paritätische Parlamentarische Versammlung nach Artikel 17 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens. Aus diesen Mitteln wird auch die Unterstützung für die Betriebskosten für das unter den Nummern 1 und 2 des Protokolls Nr. 1 zum AKP-EG-Partnerschaftsabkommens aufgeführte AKP-Sekretariat gewährt.
Die unter den Buchstaben a und b genannten Mittel können zum Teil auch wie folgt verwendet werden: zur Reaktion auf externe Schocks und zur Deckung eines unvorhergesehenen Bedarfs – wozu gegebenenfalls auch die Finanzierung von zusätzlicher kurzfristiger humanitärer Hilfe und von Sofortmaßnahmen gehört, sofern diese Hilfe nicht aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert werden kann - und zur Abschwächung der negativen Auswirkungen kurzfristiger Schwankungen der Ausfuhrerlöse.
1 500 Mio. EUR als Mittelzuweisung an die EIB zur Finanzierung der Investitionsfazilität unter den in Anhang II des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens festgelegten Bedingungen; diese Summe umfasst einen zusätzlichen Beitrag von 1 100 Mio. EUR zu der als Umlauffonds verwalteten Investitionsfazilität und 400 Mio. EUR in Form von Zuschüssen für die Finanzierung der in den Artikeln 2 und 4 des Anhangs II des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens vorgesehenen Zinsvergütungen während der Laufzeit des 10. EEF.
ARTIKEL 3
Den ÜLG vorbehaltene Mittel
(1) Der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii genannte Betrag von 286 Mio. EUR wird entsprechend dem vor dem 31. Dezember 2007 anzunehmenden Beschluss des Rates zur Änderung des Assoziationsbeschlusses gemäß Artikel 187 des Vertrags bereitgestellt; von diesem Betrag sind 256 Mio. EUR für die Finanzierung nationaler und regionaler Richtprogramme und 30 Mio. EUR als Mittelzuweisung an die EIB zur Finanzierung der Investitionsfazilität nach dem Assoziationsbeschluss bestimmt.
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