Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über das Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die EU-Strukturfonds in der Periode 2007-2013

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2008-04-22
Status Aufgehoben · 2013-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 19
Änderungshistorie JSON API

Ratifikationstext

Die Vereinbarung ist mit Ablauf des 21. April 2008 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird genehmigt.

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann, im Folgenden Vertragspartner genannt, sind überein gekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

1.

Abschnitt

Geltungsbereich, Zweck der Vereinbarung, Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Geltungsbereich

(1) Diese Vereinbarung gilt für die Durchführung der operationellen Programme im Rahmen der Ziele „Konvergenz“ sowie „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a und b der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. Nr. L 210 vom 31.7.2006, S. 25 – im Folgenden als „Allgemeine Verordnung“ bezeichnet) im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. Nr. L 210 vom 31.7.2006, S. 1 – im Folgenden als EFRE-Verordnung bezeichnet), der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 über den Europäischen Sozialfonds (ABl. Nr. L 210 vom 31.7.2006, S. 12 – im Folgenden als ESF-Verordnung bezeichnet) sowie der zu deren Durchführung erlassenen Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 (ABl. Nr. L 371 vom 27.12.2006, S. 1 – im Folgenden als Durchführungs-Verordnung bezeichnet) in Österreich.

(2) Die Vereinbarung gilt weiters für operationelle Programme im Rahmen des Zieles „Europäische Territoriale Zusammenarbeit“ gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. c Allgemeine Verordnung, an denen Österreich beteiligt ist, sofern die Durchführung in der Verantwortung der Vertragspartner liegt.

Artikel 2

Zweck der Vereinbarung

(1) Die Vereinbarung soll im Sinne der Verpflichtung des Mitgliedstaats Österreich gemäß Art. 70 Allgemeine Verordnung für die operationellen Programme, die entsprechend der bestehenden Aufgabenverteilung in Österreich im gemeinsamen Zusammenwirken von verschiedenen Stellen im Zuständigkeitsbereich jeweils des Bundes und der Länder durchgeführt werden, die Regeln für dieses Zusammenwirken festlegen und damit die Einhaltung der vom EU-Recht geforderten Standards für ein ordnungsgemäßes Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich sicherstellen.

(2) Die Vertragspartner tragen im Sinne des Art. 16 Allgemeine Verordnung dafür Sorge, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern bei der Durchführung der operationellen Programme entsprechend berücksichtigt wird. Gender Mainstreaming ist als durchgängiges Prinzip zu verankern. Wie die Perspektive der Geschlechtergleichstellung in die Entscheidungs- und Durchführungsprozesse einbezogen werden kann, ist von den zuständigen Entscheidungsorganen auf Ebene der einzelnen Programme festzulegen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Die Begriffe „operationelles Programm“, „Vorhaben“, „Begünstigter“, „öffentliche Ausgaben“, „zwischengeschaltete Stelle“ und „Unregelmäßigkeit“ werden in der folgenden Vereinbarung im Sinne der Definitionen gemäß Art. 2 Allgemeine Verordnung verwendet.

2.

Abschnitt

Organe des Verwaltungs-, Begleitungs- und Kontrollsystems in Österreich

Artikel 4

Verwaltungsbehörden

(1) Mit der Funktion der Verwaltungsbehörde gemäß Art. 60 Allgemeine Verordnung werden für die operationellen Programme gemäß Art. 1 Abs. 1 die in den Programmdokumenten jeweils näher bezeichneten Stellen im Zuständigkeitsbereich folgender Rechtsträger beauftragt:

a)

die Programme im Rahmen des Zieles „Konvergenz“ sowie die aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) kofinanzierten Programme im Rahmen des Zieles „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“, die sich jeweils auf das Gebiet eines einzelnen Bundeslandes beziehen: Länder oder von den Ländern beauftragte Stellen;

b)

das aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) kofinanzierte Programm im Rahmen des Zieles „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“, das sich auf das Gebiet mehrerer Bundesländer bezieht: Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.

Die Wahrnehmung dieser Funktion durch Stellen im Zuständigkeitsbereich des Bundes oder der Länder im Rahmen von Programmen gemäß Art. 1 Abs. 2 richtet sich nach den Bestimmungen der Art. 14 bis 16 EFRE-Verordnung und den Festlegungen der jeweiligen operationellen Programme sowie – hinsichtlich der Prüfaufgaben gemäß Art. 16 EFRE-Verordnung – nach den Bestimmungen gemäß Art. 7.

(2) Der Aufgabenbereich der Verwaltungsbehörden umfasst sämtliche Aufgaben, die in den in Art. 1 Abs. 1 genannten Verordnungen genannt sind, sofern nicht in dieser Vereinbarung oder in den operationellen Programmen oder in sonstigen schriftlichen Vereinbarungen zwischen der jeweiligen Verwaltungsbehörde und anderen Rechtsträgern ausdrücklich anderes festgelegt wird.

(3) Bei allen aus dem EFRE kofinanzierten operationellen Programmen gemäß Art. 1 Abs. 1 wird das Monitoring gemäß Art. 60 lit. c Allgemeine Verordnung einheitlich unter der Verantwortung der Bescheinigungsbehörde (Art. 5) eingerichtet.

(4) Sofern dies in den operationellen Programmen vorgesehen ist oder in sonstigen rechtswirksamen schriftlichen Vereinbarungen zwischen der jeweiligen Verwaltungsbehörde und anderen Rechtsträgern transparent geregelt wird, können Teilaufgaben aus dem Aufgabenbereich der Verwaltungsbehörde durch andere Bundes- oder Landesstellen als zwischengeschaltete Stellen wahrgenommen werden. In diesen Fällen stellen die Vertragspartner sicher, dass die jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich dafür vorgesehenen Stellen die mit der Wahrnehmung dieser Teilaufgaben verbundenen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen. Dazu zählt auch die Verpflichtung, der jeweiligen Verwaltungsbehörde sämtliche Informationen zeitgerecht und umfassend zu übermitteln, in Konsultationen unter Federführung der Verwaltungsbehörde an der Klärung allfälliger offener Fragen der Programmabwicklung mitzuwirken und in sonstiger Weise dazu beizutragen, dass die Verwaltungsbehörde ihre Koordinationsaufgaben uneingeschränkt erfüllen kann. Die näheren Details der diesbezüglichen Informations- und Konsultationsverfahren sind jeweils durch Vereinbarungen zwischen der Verwaltungsbehörde und den mit Teilaufgaben der Verwaltungsbehörde betrauten sonstigen Bundes- oder Landesstellen zu regeln.

(5) Die Verwaltungsbehörden oder die jeweils gemäß einem operationellen Programm oder einer gesonderten Vereinbarung für die Abwicklung von Teilaufgaben der Verwaltungsbehörde als zwischengeschaltete Stellen vorgesehenen sonstigen Bundes- oder Landesstellen können selbst geeignete private Rechtsträger oder Körperschaften öffentlichen Rechts mit der Wahrnehmung von Teilaufgaben beauftragen. Dabei haben jedoch die Vertragspartner sicher zu stellen, dass die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben verbundenen Verpflichtungen einschließlich der Haftung für allfällige Mängel und Finanzkorrekturen ordnungsgemäß übertragen werden.

(6) Die Vertragspartner stellen sicher, dass die Verwaltungsbehörden und die mit Teilaufgaben der Verwaltungsbehörde beauftragten zwischengeschalteten Stellen die Bescheinigungsbehörden (Art. 5) und Prüfbehörden (Art. 6) bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bestmöglich unterstützen.

Artikel 5

Bescheinigungsbehörden, Programmkonto

(1) Mit der Funktion von Bescheinigungsbehörden gemäß Art. 61 Allgemeine Verordnung werden für die operationellen Programme gemäß Art. 1 Abs. 1 die nachstehend genannten Bundesressorts beauftragt:

a)

für den EFRE: Bundeskanzleramt

b)

für den ESF: Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Die Wahrnehmung dieser Funktion durch Stellen im Zuständigkeitsbereich des Bundes oder der Länder im Rahmen von Programmen gemäß Art. 1 Abs. 2 richtet sich nach den Bestimmungen der Art. 14 und 17 EFRE-Verordnung sowie den Festlegungen der jeweiligen operationellen Programme.

(2) Der Aufgabenbereich der Bescheinigungsbehörden umfasst sämtliche Aufgaben, die in den in Art. 1 Abs. 1 genannten Verordnungen genannt sind, sofern nicht in dieser Vereinbarung oder in den operationellen Programmen oder in sonstigen schriftlichen Vereinbarungen zwischen der jeweiligen Bescheinigungsbehörde und anderen Rechtsträgern ausdrücklich anderes festgelegt wird.

(3) Sofern dies in den operationellen Programmen vorgesehen ist oder in sonstigen rechtswirksamen schriftlichen Vereinbarungen zwischen der jeweiligen Bescheinigungsbehörde und anderen Rechtsträgern transparent geregelt wird, können Teilaufgaben aus dem Aufgabenbereich der Bescheinigungsbehörde durch andere Bundes- oder Landesstellen als „zwischengeschaltete Stellen“ wahrgenommen werden. In diesen Fällen stellen die Vertragspartner sicher, dass die jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich dafür vorgesehenen Stellen die mit der Wahrnehmung dieser Teilaufgaben verbundenen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen. Die näheren Details der diesbezüglichen Informations- und Konsultationsverfahren sind jeweils durch Vereinbarungen zwischen der Bescheinigungsbehörde und mit Teilaufgaben der Bescheinigungsbehörde betrauten sonstigen Bundes- oder Landesstellen zu regeln.

(4) Die Bescheinigungsbehörden oder die jeweils gemäß einem operationellen Programm oder einer gesonderten Vereinbarung für die Abwicklung von Teilaufgaben der Bescheinigungsbehörde als zwischengeschaltete Stellen vorgesehenen sonstigen Bundes- oder Landesstellen können selbst geeignete private Rechtsträger oder Körperschaften öffentlichen Rechts mit der Wahrnehmung von Teilaufgaben beauftragen. Dabei haben jedoch die Vertragspartner sicher zu stellen, dass die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben verbundenen Verpflichtungen einschließlich der Haftung für allfällige Mängel und Finanzkorrekturen ordnungsgemäß übertragen werden.

(5) Die operativen Aufgaben der Bescheinigungsbehörde für den EFRE gemäß Abs. 1 einschließlich des Monitoring gemäß Art. 4 Abs. 3 werden unter der Verantwortung des Bundeskanzleramts vom ERP-Fonds wahrgenommen. Nähere Details dieser Aufgabenübertragung werden in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt.

(6) Die Vertragspartner stellen sicher, dass die Bescheinigungsbehörden und die mit Teilaufgaben der Bescheinigungsbehörde beauftragten zwischengeschalteten Stellen die Verwaltungsbehörden (Art. 4) und Prüfbehörden (Art. 6) bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bestmöglich unterstützen.

(7) Bei den Bescheinigungsbehörden oder den von ihnen gemäß Abs. 3 bis 5 beauftragten zwischengeschalteten Stellen wird für jedes operationelle Programm ein eigenes Konto eingerichtet. Die jeweils für ein operationelles Programm gemäß Art. 1 Abs. 1 von der Europäischen Kommission im Wege des Bundesministeriums für Finanzen angewiesenen Strukturfondsmittel werden unverzüglich auf dieses Konto weiter geleitet und von diesem nach den Bedingungen des Art. 12 an die Begünstigten ausbezahlt. Allfällige Zinserträge werden gemäß Art. 83 Allgemeine Verordnung ausschließlich diesem Konto und damit dem Programm zugerechnet. Die Vertragspartner tragen dafür Sorge, dass die Bescheinigungsbehörden mit der jeweils in Betracht kommenden Verwaltungsbehörde sowie mit den allenfalls programmspezifisch mit operativen Teilaufgaben beauftragten zwischengeschalteten Stellen zusammenwirken, um ein effizientes Finanzmanagement sicherzustellen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Strukturfondsmittel nach den in den Programmen jeweils vorgesehenen Verfahren ohne Verzögerungen an die Begünstigten weitergeleitet werden, mit dem Vorschuss aus Strukturfondsmitteln das Auslangen gefunden und ein Verfall von Mitteln vermieden wird.

(8) Die gemäß Art. 79 Abs. 1 und Art. 89 Allgemeine Verordnung erst nach Endabrechnung eines Programms von der EU-Kommission zu überweisende Restrate der Strukturfondsmittel wird bei den operationellen Programmen gemäß Art. 1 Abs. 1 grundsätzlich wie folgt vorfinanziert, sofern nicht für einzelne Programme oder Programmteile zwischen den Programmpartnern ausdrücklich anderes vereinbart wird:

a)

Bei Vorhaben öffentlicher Begünstigter wird die Restrate der Strukturfondsmittel von diesen selbst vorfinanziert.

b)

Bei Vorhaben, welche die Förderung privater Begünstigter zum Gegenstand haben, erfolgt die Vorfinanzierung jeweils durch jene öffentliche Förderstelle, die gemäß operationellem Programm oder gesonderter Vereinbarung zwischen den Programmpartnern als zwischengeschaltete Stelle für die Kofinanzierungszusage, Abrechnung und Prüfung der Vorhaben zuständig ist.

Die Vorfinanzierung erfolgt anteilig nach der Höhe der Strukturfondsmittel, die auf Basis der letztgültigen Finanztabelle des jeweiligen operationellen Programms in Vereinbarungen zwischen den Programmpartnern für die Verantwortungsbereiche der einzelnen zwischengeschalteten Stellen festgelegt wurde.

(9) Für die Programme gemäß Art. 1 Abs. 2 werden Regelungen betreffend die Zahlungsabwicklung und die Vorfinanzierung der Restrate der Strukturfondsmittel in den operationellen Programmen oder gesonderten Vereinbarungen zwischen den Programmpartnern festgelegt.

Artikel 6

Prüfbehörden

(1) Mit der Funktion von Prüfbehörden gemäß Art. 62 Allgemeine Verordnung werden für alle Strukturfondsprogramme gemäß Art. 1 Abs. 1 die nachstehend genannten Bundesressorts beauftragt:

a)

für den EFRE: Bundeskanzleramt

b)

für den ESF: Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit. Die Wahrnehmung dieser Funktion durch Dienststellen des Bundes oder der Länder im Rahmen von Programmen gemäß Art. 1 Abs. 2 richtet sich nach den Bestimmungen des Art. 14 EFRE-Verordnung sowie den Festlegungen der jeweiligen operationellen Programme.

(2) Der Aufgabenbereich der Prüfbehörden umfasst sämtliche Aufgaben, die in den in Art. 1 Abs. 1 genannten Verordnungen genannt sind, sofern nicht in dieser Vereinbarung oder den operationellen Programmen ausdrücklich anderes festgelegt wird.

(3) Die in Abs. 1 genannten Bundesressorts haben dafür Sorge zu tragen, dass die Aufgaben der Prüfbehörde entsprechend der Vorschrift gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. c Allgemeine Verordnung funktionell unabhängig von den Aufgaben der Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörde sowie von der Durchführung, Begleitung und Bewertung von Vorhaben wahrgenommen werden.

(4) Die Prüfbehörden können – unter Berücksichtigung des Abs. 3 – geeignete private Rechtsträger oder Körperschaften öffentlichen Rechts mit der Wahrnehmung von Teilaufgaben beauftragen. Dabei ist jedoch sicher zu stellen, dass die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben verbundenen Verpflichtungen einschließlich der Haftung für allfällige Mängel und Finanzkorrekturen ordnungsgemäß übertragen werden.

(5) Die Meldepflichten des Mitgliedstaats betreffend Unregelmäßigkeiten und Verfahren zur Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge gemäß Verordnung (EG) Nr. 1681/1994 idF Verordnung Nr. 2035/2005, ABl. Nr. L 328 vom 15.12.2005, S. 8, werden von den in Abs. 1 genannten Prüfbehörden koordinierend wahrgenommen.

Artikel 7

Prüfsystem gemäß Art. 16 EFRE-Verordnung

(1) Für Programme gemäß Art. 1 Abs. 2 werden folgende – im weiteren als „koordinierende Prüfstellen“ bezeichnete – Stellen beauftragt, die Koordination der Prüfaufgaben gemäß Art. 16 EFRE-Verordnung wahrzunehmen und als Ansprechpartner für die jeweiligen Verwaltungsbehörden, Bescheinigungsbehörden und Prüfbehörden zu dienen:

a)

bei Programmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit gemäß Art. 7 Abs. 1 Allgemeine Verordnung: Länder oder von den Ländern beauftragte Stellen jeweils für jene Teile der grenzüberschreitenden Vorhaben, deren Begünstigte im jeweiligen Landesgebiet ihren Sitz haben oder deren Standort im Landesgebiet liegt oder deren Wirkungsbereich sich auf das Landesgebiet erstreckt, sofern nicht für bestimmte Vorhaben im Einvernehmen zwischen der Verwaltungsbehörde und den beteiligten Ländern anderes vereinbart wird; eine derartige Vereinbarung ist jedenfalls vor Genehmigung der Kofinanzierung aus Strukturfondsmitteln bei solchen Vorhaben zu treffen, die sich nicht eindeutig einem Landesgebiet zuordnen lassen oder über mehrere Länder erstrecken.

b)

bei Programmen gemäß Art. 7 Abs. 2 und 3 Allgemeine Verordnung: Bundeskanzleramt.

(2) Für die Wahrnehmung der Prüfaufgaben gemäß Art. 13 wird für Begünstigte in Österreich folgendes festgelegt:

a)

Wenn sich Stellen und Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich oder im Auftrag des Bundes als Begünstigte an einem Programm beteiligen, werden die Prüfaufgaben unter Beachtung von Art. 13 Abs. 3 von einer geeigneten Stelle des zuständigen Bundesressorts wahrgenommen. Wenn sich Stellen und Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich oder im Auftrag eines Landes als Begünstigte an einem Programm beteiligen, werden die Prüfaufgaben unter Beachtung von Art. 13 Abs. 3 von einer geeigneten Stelle des jeweiligen Landes wahrgenommen.

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