Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die befristete Beschäftigung von Ausländern im Sommertourismus sowie im Rahmen der UEFA Fußballeuropameisterschaft EURO 2008

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2008-05-01
Status Aufgehoben · 2008-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 5 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2007, wird verordnet:

§ 1. (1) Für den Wirtschaftszweig Sommertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 5 250 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

Burgenland: ............. 175, davon 8 für Schaustellerbetriebe

Kärnten: ................ 400, davon 10 für Schaustellerbetriebe

Niederösterreich: ....... 340 davon 55 für Schaustellerbetriebe

Oberösterreich: ......... 490, davon 30 für Schaustellerbetriebe

Salzburg: ............... 950, davon 2 für Schaustellerbetriebe

Steiermark: ............. 410, davon 50 für Schaustellerbetriebe

Tirol: .................. 1 890

Vorarlberg: ............. 350

Wien: ................... 245, davon 95 für Schaustellerbetriebe

(2) Im Rahmen dieser Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Oktober 2008 enden darf.

§ 2. (1) Für die kurzfristige Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften im Beherbergungswesen, in der Gastronomie und in Freizeiteinrichtungen während der UEFA Fußballeuropameisterschaft EURO 2008 wird ein zusätzliches Kontingent von 1 040 festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

Burgenland: ............. 20

Kärnten: ................ 200

Niederösterreich: ....... 50

Oberösterreich: ......... 40

Salzburg: ............... 200

Steiermark: ............. 100

Tirol: .................. 200

Vorarlberg: ............. 30

Wien: ................... 200

(2) Im Rahmen dieser Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer maximalen Geltungsdauer von sechs Wochen erteilt werden. Die Laufzeit der Bewilligungen darf nicht vor dem 21. Mai 2008 beginnen und nicht nach dem 15. Juli 2008 enden.

§ 3. Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2008 außer Kraft.

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