Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Fahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer - GWB)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2008-05-03
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 30
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

GWB

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 19 Abs. 5, § 19a Abs. 3 und § 19b Abs. 3 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 GütbefG, BGBl. Nr. 593, und § 14a Abs. 5, § 14b Abs. 3 und § 14c Abs. 3 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 – GelverkG 1996, BGBl. Nr. 112, und § 44a Abs. 5, § 44b Abs. 3 und § 44c Abs. 3 des Kraftfahrliniengesetzes – KflG, BGBl. I Nr. 203/1999, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2006, wird verordnet:

1.Teil

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Lenker von Kraftfahrzeugen gemäß § 19 Güterbeförderungsgesetz 1995, § 14a Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 und § 44a Kraftfahrlinien-gesetz.

(2) Alle personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

2.Teil

Grundqualifikation

Prüfung über die Grundqualifikation

§ 2. (1) Die Prüfung über die Grundqualifikation vor der Prüfungskommission umfasst die in der Anlage 1 angeführten Sachgebiete der Prüfung, soweit nicht deren Kenntnis gemäß § 11 angerechnet wird.

(2) Die Prüfung hat aus einem theoretischen Prüfungsteil und einer praktischen Fahrprüfung zu bestehen und ist in deutscher Sprache abzuhalten. Die Beiziehung eines Dolmetschers für die mündlichen Teile der Prüfung ist zulässig.

Abkürzung

GWB

Prüfungstermin

§ 3. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr mindestens vier Termine für die Abhaltung der Prüfungen über die Grundqualifikation festzulegen und zu veranlassen, dass diese Termine spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfung im Internet auf der Homepage und im Amtsblatt des betreffenden Landes und im Mitteilungsblatt der zuständigen Landeskammer der Wirtschaftskammer verlautbart werden.

Abkürzung

GWB

Prüfungstermin

§ 3. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr mindestens vier Termine für die Abhaltung der Prüfungen über die Grundqualifikation festzulegen und zu veranlassen, dass diese Termine spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfung im Internet auf der Homepage des betreffenden Landes verlautbart werden.

Abkürzung

GWB

Anmeldung zur Prüfung

§ 4. (1) Die Anmeldung zur Prüfung hat der Prüfungswerber spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin schriftlich beim Landeshauptmann einzubringen. Der Prüfungswerber kann frei wählen, bei welchem Landeshauptmann er die Prüfung ablegen will.

(2) Der Prüfungsanmeldung sind anzuschließen:

1.

Urkunden zum Nachweis des Vor- und Familiennamens;

2.

zum Nachweis der Staatsbürgerschaft geeignete Dokumente;

3.

die für eine allfällige Anrechnung gemäß § 11 erforderlichen Unterlagen;

4.

die für eine allfällige Ermäßigung gemäß § 10 Abs. 2 erforderlichen Unterlagen und

5.

a) bei Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ein Nachweis eines österreichischen Hauptwohnsitzes;

b)

bei Staatsangehörigen eines Drittstaates entweder ein Nachweis über ein aufrechtes Arbeitsverhältnis bei einem in Österreich niedergelassenen Unternehmen oder der Nachweis über einen Aufenthaltstitel, der das Recht auf unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt in Österreich ermöglicht.

Abkürzung

GWB

Anmeldung zur Prüfung

§ 4. (1) Die Anmeldung zur Prüfung hat der Prüfungswerber spätestens drei Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin schriftlich beim Landeshauptmann einzubringen. Der Prüfungswerber kann frei wählen, bei welchem Landeshauptmann er die Prüfung ablegen will.

(2) Der Prüfungsanmeldung sind anzuschließen:

1.

Urkunden zum Nachweis des Vor- und Familiennamens;

2.

zum Nachweis der Staatsbürgerschaft geeignete Dokumente;

3.

die für eine allfällige Anrechnung gemäß § 11 erforderlichen Unterlagen;

4.

die für eine allfällige Ermäßigung gemäß § 10 Abs. 2 erforderlichen Unterlagen und

5.

a) bei Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ein Nachweis eines österreichischen Hauptwohnsitzes;

b)

bei Staatsangehörigen eines Drittstaates entweder ein Nachweis über ein aufrechtes Arbeitsverhältnis bei einem in Österreich niedergelassenen Unternehmen oder der Nachweis über einen Aufenthaltstitel, der das Recht auf unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt in Österreich ermöglicht.

Abkürzung

GWB

Verständigung vom Prüfungstermin

§ 5. Der Prüfungswerber ist vom Prüfungstermin rechtzeitig, spätestens drei Wochen vor diesem Termin schriftlich zu verständigen. In der Verständigung sind dem Prüfungswerber

1.

Zeit und Ort der Prüfung,

2.

die Sachgebiete, die gemäß § 11 angerechnet werden,

3.

Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die Prüfung mitzubringen hat und

4.

die Höhe der Prüfungsgebühr

bekannt zu geben.

Abkürzung

GWB

Verständigung vom Prüfungstermin

§ 5. Der Prüfungswerber ist vom Prüfungstermin rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor diesem Termin schriftlich zu verständigen. In der Verständigung sind dem Prüfungswerber

1.

Zeit und Ort der Prüfung,

2.

die Sachgebiete, die gemäß § 11 angerechnet werden,

3.

Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die Prüfung mitzubringen hat und

4.

die Höhe der Prüfungsgebühr

bekannt zu geben.

Nachweis der Identität und der Bezahlung der Prüfungsgebühr

§ 6. Der Prüfungswerber hat bei Antritt der Prüfung seine Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen und den Nachweis über die Bezahlung der Prüfungsgebühr vorzulegen.

Prüfungsvorgang

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat mindestens vier Stunden und 30 Minuten zu dauern und aus folgenden Teilen zu bestehen:

1.

Multiple-Choice-Fragen,

2.

einer Erörterung von Praxissituationen und

3.

einem mündlichen Prüfungsteil, der mindestens die Punkte 1.d bis f, 3.b und c sowie 3.e der Sachgebiete der Anlage 1 umfasst. Dieser Teil hat mindestens 30 Minuten zu dauern.

(2) Umfang und Schwierigkeit der Prüfungsfragen haben den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Dabei sind dem Prüfungswerber aus jedem Sachgebiet so viele Fragen zu stellen, dass sich die Prüfungskommission ein Urteil über die in der angestrebten Fahrtätigkeit erforderlichen Kenntnisse bilden kann.

(3) Bei der praktischen Fahrprüfung sind die Sachgebiete über das rationelle Fahrverhalten und die Einhaltung der Verkehrssicherheit (Punkt 1. der Anlage 1) zu bewerten. Diese Prüfung hat das Fahren auf Straßen sowohl innerhalb als auch außerhalb des Ortsgebietes zu umfassen und soll nach Möglichkeit in Situationen mit unterschiedlicher Verkehrsdichte erfolgen. Die praktische Fahrprüfung hat mindestens 90 Minuten zu dauern und ist mit Fahrzeugen gemäß § 7 Fahrprüfungsverordnung – FSG-PV, BGBl. II Nr. 321/1997, in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen. Das für die Prüfung erforderliche Fahrzeug hat der Prüfungswerber beizustellen und bei Fahrzeugen, die nicht ihm gehören, eine schriftliche Erklärung des Zulassungsbesitzers darüber vorzulegen, dass dieser der Verwendung des Fahrzeuges für die Prüfungsfahrt zustimmt.

Prüfungsergebnis und Bescheinigungen

§ 8. (1) Das Ergebnis der theoretischen Prüfung ist spätestens eine Woche nach dem Prüfungstermin, das Ergebnis der praktischen Fahrprüfung ist unmittelbar nach Beendigung der Prüfung dem Prüfungswerber und der Prüfungskommission bekannt zu geben.

(2) Hat der Prüfungswerber alle Prüfungsteile erfolgreich abgeschlossen, so ist ihm auf Grund eines Beschlusses der Prüfungskommission vom Landeshauptmann eine Bescheinigung über die bestandene Prüfung entsprechend dem Muster der Anlage 2 auszustellen.

Abkürzung

GWB

Wiederholung

§ 9. Die Prüfung kann im Falle des Nichtbestehens frühestens nach 6 Wochen wiederholt werden. Bei Nichtbestehen nur eines der Prüfungsteile ist nur dieser Teil zu wiederholen.

Abkürzung

GWB

Wiederholung

§ 9. Die Prüfung kann im Falle des Nichtbestehens frühestens nach drei Wochen wiederholt werden. Bei Nichtbestehen nur eines der Prüfungsteile ist nur dieser Teil zu wiederholen.

Abkürzung

GWB

Prüfungsgebühr

§ 10. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Gebühr von 12 vH des Gehalts eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch fünf teilbaren Eurobetrag, zu entrichten. Der Landeshauptmann hat den aktuellen Betrag der Prüfungsgebühr im Internet auf der Homepage und im Amtsblatt des betreffenden Landes der Öffentlichkeit bekannt zu machen.

(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, dass die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus dem Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel der sich aus dem Abs. 1 ergebenden Prüfungsgebühr zu ermäßigen.

(3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission und des Fahrprüfers hat der Landeshauptmann neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu drei Teilen und auf den Fahrprüfer zu zwei Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden. Im Falle einer Anrechnung gemäß § 11 Abs. 5 oder im Wiederholungsfall bei bereits bestandener Prüfung gemäß § 7 Abs. 3 sind die neun Zehntel der Prüfungsgebühr nur auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu drei Teilen aufzuteilen.

(4) Eine bereits entrichtete Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann zur Gänze zu erstatten, wenn dieser

1.

spätestens fünf Tage vor dem Prüfungstermin schriftlich mitteilt, vom Prüfungstermin zurückzutreten, oder

2.

nachweist, dass er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.

Die Tage des Postlaufes sind nicht einzuberechnen.

(5) Wird der Prüfungstermin ohne fristgerechten Rücktritt (Abs. 4 Z 1) oder Nachweis der unverschuldeten Verhinderung (Abs. 4 Z 2) nicht wahrgenommen, ist die Prüfungsgebühr jedenfalls zu entrichten.

(6) Werden Teilprüfungen gemäß § 11 anerkannt oder nicht bestandene Prüfungsteile wiederholt, so ist ein Zehntel der Prüfungsgebühr zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

Die restlichen neun Zehntel sind um folgende Prozentsätze zu kürzen:

10 % bei bereits abgelegter Prüfung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1

10 % bei bereits abgelegter Prüfung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2

40 % bei bereits abgelegter Prüfung gemäß § 7 Abs. 1 Z 3

40 % bei bereits abgelegter Prüfung gemäß § 7 Abs. 3

Abkürzung

GWB

Prüfungsgebühr

§ 10. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Gebühr von 330 Euro zu entrichten. Der Landeshauptmann hat den aktuellen Betrag der Prüfungsgebühr im Internet auf der Homepage des betreffenden Landes bekannt zu machen.

(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, dass die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus dem Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel der sich aus dem Abs. 1 ergebenden Prüfungsgebühr zu ermäßigen.

(3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission und des Fahrprüfers hat der Landeshauptmann neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu drei Teilen und auf den Fahrprüfer zu zwei Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden. Im Falle einer Anrechnung gemäß § 11 Abs. 5 oder im Wiederholungsfall bei bereits bestandener Prüfung gemäß § 7 Abs. 3 sind die neun Zehntel der Prüfungsgebühr nur auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu drei Teilen aufzuteilen.

(4) Eine bereits entrichtete Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann zur Gänze zu erstatten, wenn dieser

1.

spätestens fünf Tage vor dem Prüfungstermin schriftlich mitteilt, vom Prüfungstermin zurückzutreten, oder

2.

nachweist, dass er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.

Die Tage des Postlaufes sind nicht einzuberechnen.

(5) Wird der Prüfungstermin ohne fristgerechten Rücktritt (Abs. 4 Z 1) oder Nachweis der unverschuldeten Verhinderung (Abs. 4 Z 2) nicht wahrgenommen, ist die Prüfungsgebühr jedenfalls zu entrichten.

(6) Werden Teilprüfungen gemäß § 11 anerkannt oder nicht bestandene Prüfungsteile wiederholt, so ist ein Zehntel der Prüfungsgebühr zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

Die restlichen neun Zehntel sind um folgende Prozentsätze zu kürzen:

10 % bei bereits abgelegter Prüfung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1

10 % bei bereits abgelegter Prüfung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2

40 % bei bereits abgelegter Prüfung gemäß § 7 Abs. 1 Z 3

40 % bei bereits abgelegter Prüfung gemäß § 7 Abs. 3

Abkürzung

GWB

Anrechnung

§ 11. (1) Die durch eine Bescheinigung gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 BZP-VO, BGBl. Nr. 889/1994, in der jeweils geltenden Fassung, nachgewiesene fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) für den Personenkraftverkehr ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:

2.a und c der Anlage 1.

(2) Die durch eine Bescheinigung gemäß § 11 Abs. 2 BZGÜ-VO, BGBl. Nr. 221/1994, in der jeweils geltenden Fassung, nachgewiesene fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) für den Güterkraftverkehr ersetzen folgende Sachgebiete der Prüfung:

2.a und b der Anlage 1.

(3) Bei Lenkern im Güterkraftverkehr, die ihre Tätigkeit auf den Personenkraftverkehr ausweiten oder ändern, und eine Grundqualifikation für den Güterkraftverkehr besitzen, oder bei Lenkern im Personenkraftverkehr, die ihre Tätigkeit auf den Güterkraftverkehr ausweiten oder ändern und eine Grundqualifikation für den Personenkraftverkehr besitzen, ersetzt die Bescheinigung gemäß § 8 Abs. 2 folgende Sachgebiete der Prüfung:

1.a bis c, 2.a und 3.a bis f der Anlage 1.

Die praktische Fahrprüfung ist jedoch vollständig abzulegen.

(4) Die abgelegte Lehrabschlussprüfung gemäß der Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 190/2007, ersetzt die theoretische Prüfung gemäß § 7 Abs. 1.

(5) Die gemäß § 11 Abs. 4a Führerscheingesetz, BGBl. I Nr. 120/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2008, abgelegte Fahrprüfung ersetzt die praktische Fahrprüfung gemäß § 7 Abs. 3.

Abkürzung

GWB

Anrechnung

§ 11. (1) Die durch eine Bescheinigung gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 BZP-VO, BGBl. Nr. 889/1994, in der jeweils geltenden Fassung, nachgewiesene fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) für den Personenkraftverkehr ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:

2.a und c der Anlage 1.

(2) Die durch eine Bescheinigung gemäß § 11 Abs. 2 BZGÜ-VO, BGBl. Nr. 221/1994, in der jeweils geltenden Fassung, nachgewiesene fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) für den Güterkraftverkehr ersetzen folgende Sachgebiete der Prüfung:

2.a und b der Anlage 1.

(3) Bei Lenkern im Güterkraftverkehr, die ihre Tätigkeit auf den Personenkraftverkehr ausweiten oder ändern, und eine Grundqualifikation für den Güterkraftverkehr besitzen, oder bei Lenkern im Personenkraftverkehr, die ihre Tätigkeit auf den Güterkraftverkehr ausweiten oder ändern und eine Grundqualifikation für den Personenkraftverkehr besitzen, ersetzt die Bescheinigung gemäß § 8 Abs. 2 folgende Sachgebiete der Prüfung:

1.a bis d, 2.a und 3.a bis f der Anlage 1.

Die praktische Fahrprüfung ist jedoch vollständig abzulegen.

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