Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Änderung des Kostenersatzes gemäß § 40b Abs. 7 KFG 1967
Geltender Text a fecha 2008-05-12
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 102/2012).
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 40b Abs. 8 KFG 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2008, wird kundgemacht:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 102/2012).
(1) Der Kostenersatz gemäß § 40b Abs. 7 KFG 1967 wird auf Grund der Veränderung des Verbraucherpreisindex von mehr als 5% mit 41,70 Euro festgesetzt.
(2) Diese Änderung des Kostenersatzes wird mit 13. Mai 2008 wirksam.