Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über Maßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit (Bluetongue-Bekämpfungsverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 1 Abs. 6, 2c, 12, 23 Abs. 2 und 25a Abs. 3 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2008, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Blauzungenkrankheit (Bluetongue) in Österreich sowie der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind anzuwenden, wenn bei Tieren empfänglicher Arten, die gemäß § 1 Abs. 1 TSG in Stallungen oder in fest umfriedeten Gebieten oder anderwärtig als Haustiere oder in Tiergärten oder in ähnlicher Weise gezüchtet oder gehalten werden, der Verdacht auf Bluetongue vorliegt oder deren Ausbruch festgestellt wird.
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Blauzungenkrankheit (Bluetongue) in Österreich sowie der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind anzuwenden, wenn bei Tieren empfänglicher Arten, die gemäß § 1 Abs. 1 TSG in Stallungen oder in fest umfriedeten Gebieten oder anderwärtig als Haustiere oder in Tiergärten oder in ähnlicher Weise gezüchtet oder gehalten werden, der Verdacht auf Bluetongue vorliegt oder deren Ausbruch festgestellt wird.
(3) Für die Verbringung von für Blauzungenkrankheit empfänglichen Tieren gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007, wobei Österreich die Übergangsbestimmungen des Art. 9a der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 in Anspruch nimmt. Es dürfen daher bis zum 31. Dezember 2008 aus anderen Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz nach Österreich nur Tiere aus Sperrzonen verbracht werden, die den Anforderungen des Art. 9a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 entsprechen.
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Blauzungenkrankheit (Bluetongue) in Österreich sowie der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind anzuwenden, wenn bei Tieren empfänglicher Arten, die gemäß § 1 Abs. 1 TSG in Stallungen oder in fest umfriedeten Gebieten oder anderwärtig als Haustiere oder in Tiergärten oder in ähnlicher Weise gezüchtet oder gehalten werden, der Verdacht auf Bluetongue vorliegt oder deren Ausbruch festgestellt wird.
(3) Für die Verbringung von für die Bluetongue empfänglichen Tieren gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten (ABl. Nr. L 283 vom 27. 10. 2007, S. 37) in der jeweils geltenden Fassung. Wird eine vektorfreie Zeit für Österreich festgelegt, so wird diese in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht.
Begriffsbestimmungen und Verweisungen
§ 2. (1) im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
amtlicher Tierarzt: ein für die zuständige Behörde tätiger Amtstierarzt oder ein vom Landeshauptmann gemäß § 2a TSG bestellter Tierarzt;
Bestand: Gesamtheit der Tiere eines Tierhaltungsbetriebes, die eine von der Bezirksverwaltungsbehörde festgestellte epidemiologische Einheit darstellt; unter den Begriff „Tierhaltungsbetrieb“ fällt jedes Gebäude, jede Anlage oder (im Falle eines landwirtschaftlichen Freilandbetriebes) jeder andere Ort, an dem Tiere gemeinsam gehalten, aufgezogen oder behandelt werden;
Betrieb: landwirtschaftlicher oder anderer Betrieb, in dem dauerhaft oder vorübergehend Tiere empfänglicher Arten aufgezogen oder gehalten werden;
Bluetongue-Krisenplan: der „Krisenplan zur Bekämpfung der Bluetongue in der Republik Österreich“, wie er auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend (http://www.bmgfj.gv.at) veröffentlicht ist;
empfängliche Arten: alle Wiederkäuerarten, d.h. Schafe, Rinder, Ziegen und Wildwiederkäuer (Rotwild, Rehwild, Gämsen, Steinböcke, Antilopen, Gazellen, Giraffen) sowie Camelidae;
Nationales Referenzlabor: die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Betriebsstätte Mödling, Robert Koch Gasse 17, 2340 Mödling (AGES Mödling);
Richtlinie 2000/75: die Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000);
Rinderkennzeichnungs-Verordnung: die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 408/1997 idF BGBl. I Nr. 55/2007;
Sentinelrinder: Anzeigertiere, die nachweislich Antikörper-frei sind, aus Beständen stammen, die keinerlei Beschränkungen in Zusammenhang mit Bluetongue unterliegen und in bestimmten Beständen eingesetzt und regelmäßig serologisch untersucht werden, um festzustellen, ob in diesen Beständen Infektionen vorhanden sind;
Bestätigung des Ausbruchs: die auf Laborbefunde des nationalen Referenzlabors gestützte Feststellung des amtlichen Tierarztes, dass in einem bestimmten Gebiet das Blauzungen-Virus zirkuliert; bei gehäuftem Auftreten der Krankheit kann der amtliche Tierarzt die Seuchenbestätigung auch auf klinische und/oder epidemiologische Befunde stützen;
Verdacht des Ausbruchs: das Vorliegen klinischer Anzeichen von Bluetongue bei Tieren vor dem Hintergrund insbesondere epidemiologischer Daten, die ein Auftreten dieser Krankheit als denkbar erscheinen lassen;
Tiere: soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, Tiere empfänglicher Arten;
Tierkennzeichnungsverordnung: die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen, Schafen und Ziegen (Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2007), BGBl. II Nr. 166/2007;
Tiermaterialiengesetz: das Bundesgesetz betreffend Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und Materialien (Tiermaterialiengesetz - TMG), BGBl. I Nr. 141/2003, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2006;
Vektor(en): Insekten der Gattung „culicoida“ oder andere blutsaugende Insekten (insbesondere sonstige Stechmücken/Moskitos und Zecken), die das Bluetongue-Virus übertragen können;
Verordnung 1774/2002: die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. Nr. L 273 vom 10.10.2002), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 829/2007 vom 28. Juni 2007.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf andere Verordnungen der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Bei allen in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Begriffsbestimmungen und Verweisungen
§ 2. (1) im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
amtlicher Tierarzt: ein für die zuständige Behörde tätiger Amtstierarzt oder ein vom Landeshauptmann gemäß § 2a TSG bestellter Tierarzt;
Bestand: Gesamtheit der Tiere eines Tierhaltungsbetriebes, die eine von der Bezirksverwaltungsbehörde festgestellte epidemiologische Einheit darstellt; unter den Begriff „Tierhaltungsbetrieb“ fällt jedes Gebäude, jede Anlage oder (im Falle eines landwirtschaftlichen Freilandbetriebes) jeder andere Ort, an dem Tiere gemeinsam gehalten, aufgezogen oder behandelt werden;
Betrieb: landwirtschaftlicher oder anderer Betrieb, in dem dauerhaft oder vorübergehend Tiere empfänglicher Arten aufgezogen oder gehalten werden;
Bluetongue-Krisenplan: der „Krisenplan zur Bekämpfung der Bluetongue in der Republik Österreich“, wie er auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend (http://www.bmgfj.gv.at) veröffentlicht ist;
empfängliche Arten: alle Wiederkäuerarten, d.h. Schafe, Rinder, Ziegen und Wildwiederkäuer (Rotwild, Rehwild, Gämsen, Steinböcke, Antilopen, Gazellen, Giraffen) sowie Camelidae;
Nationales Referenzlabor: die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Betriebsstätte Mödling, Robert Koch Gasse 17, 2340 Mödling (AGES Mödling);
Richtlinie 2000/75: die Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000);
Rinderkennzeichnungs-Verordnung: die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 201/2008;
Sentinelrinder: Anzeigertiere, die nachweislich Antikörper-frei sind, aus Beständen stammen, die keinerlei Beschränkungen in Zusammenhang mit Bluetongue unterliegen und in bestimmten Beständen eingesetzt und regelmäßig serologisch untersucht werden, um festzustellen, ob in diesen Beständen Infektionen vorhanden sind;
Bestätigung des Ausbruchs: die auf Laborbefunde des nationalen Referenzlabors gestützte Feststellung des amtlichen Tierarztes, dass in einem bestimmten Gebiet das Blauzungen-Virus zirkuliert; bei gehäuftem Auftreten der Krankheit kann der amtliche Tierarzt die Seuchenbestätigung auch auf klinische und/oder epidemiologische Befunde stützen;
Verdacht des Ausbruchs: das Vorliegen klinischer Anzeichen von Bluetongue bei Tieren vor dem Hintergrund insbesondere epidemiologischer Daten, die ein Auftreten dieser Krankheit als denkbar erscheinen lassen;
Tiere: soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, Tiere empfänglicher Arten;
Tierkennzeichnungsverordnung: die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen, Schafen und Ziegen (Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2007), BGBl. II Nr. 166/2007;
Tiermaterialiengesetz: das Bundesgesetz betreffend Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und Materialien (Tiermaterialiengesetz - TMG), BGBl. I Nr. 141/2003, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2006;
Vektor(en): Insekten der Gattung „culicoida“ oder andere blutsaugende Insekten (insbesondere sonstige Stechmücken/Moskitos und Zecken), die das Bluetongue-Virus übertragen können;
Verordnung 1774/2002: die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. Nr. L 273 vom 10.10.2002), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 829/2007 vom 28. Juni 2007.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf andere Verordnungen der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Bei allen in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Behördliche Maßnahmen bei Verdacht von Bluetongue
§ 3. (1) Nach Anzeige des Verdachtes oder Ausbruchs von Bluetongue gemäß §§ 16 und 17 TSG ist die vorläufige Sperre des Betriebes gemäß §§ 20 oder 24 Abs. 2 TSG zu verhängen. Dabei ist jedenfalls anzuordnen, dass lebende Tiere weder aus dem betroffenen Betrieb noch in diesen Betrieb verbracht werden. Danach hat der gemäß § 21 Abs. 1 entsandte amtliche Tierarzt unverzüglich folgende Maßnahmen einzuleiten oder zu veranlassen:
Die Durchführung gründlicher klinischer Untersuchungen oder Autopsie der seuchenverdächtigen oder verendeten Tiere und die Entnahme von Proben, welche zur Bestätigung oder Entkräftung des Seuchenverdachtes schnellstmöglich zur Untersuchung an das nationalen Referenzlabor zu senden sind;
Erfassung und Zählung aller Tiere empfänglicher Arten des Bestandes unter Angabe der Anzahl bereits verendeter, infizierter oder ansteckungsverdächtiger Tiere; diese Zählung ist laufend auf den neuesten Stand zu bringen, um alle im Verdachtszeitraum geborenen oder verendeten Tiere zu erfassen;
Überprüfung der Kennzeichnung und des Bestandsregisters oder Bestandsverzeichnisses gemäß der Tierkennzeichnungsverordnung oder Rinderkennzeichnungs-Verordnung;
Anordnung, dass die Körper von im Betrieb verendeten Tieren gemäß Tiermaterialiengesetz und Verordnung 1774/2002 unschädlich beseitigt werden;
Erfassung der Orte, die das Überleben von Vektoren begünstigen oder ermöglichen, insbesondere der Orte, die ihre Vermehrung begünstigen;
Durchführung von Nachforschungen zur Epidemiologie gemäß Bluetongue-Krisenplan.
(2) Der amtliche Tierarzt hat, wenn dies nach Maßgabe des Falles erforderlich ist, weiters anzuordnen, dass
die Tiere zu den Zeiten, zu denen die Vektoren aktiv sind, in Stallungen untergebracht werden, sofern die erforderlichen Mittel für die Durchführung dieser Maßnahme - d. h. insbesonders ausreichend große und geeignete Stallungen – verfügbar sind;
die Tiere, sofern dies zweckmäßig und erforderlich ist um die Ausbreitung der Seuche zu verhindern, mit geeigneten Mitteln (etwa Repellentien) behandelt werden;
die Tiere, die Gebäude, in denen sie untergebracht sind (insbesonders Orte, die für Vektoren ökologisch günstig sind), sowie die Umgebung regelmäßig mit zugelassenen Insektiziden behandelt werden, wobei die Häufigkeit dieser Behandlung unter Berücksichtigung der Remanenz des verwendeten Insektizids und der klimatischen Bedingungen festzulegen ist, um Angriffe der Vektoren so weit wie möglich zu vermeiden;
(3) Solange Maßnahmen gemäß Abs. 2 auf Veranlassung des amtlichen Tierarztes noch nicht getroffen wurden, hat der Tierhalter von sich aus dafür zu sorgen, dass die Tiere zu den Zeiten, zu denen die Vektoren aktiv sind, in Stallungen untergebracht werden, soweit dies nach Maßgabe der für die Durchführung dieser Maßnahme erforderlichen Mittel, d.h. insbesondere sofern dafür ausreichend große und dafür geeignete Stallungen verfügbar sind, möglich ist.
(4) Der Tierhalter hat nach Anzeige des Verdachts oder Ausbruchs der Bluetongue den amtlichen Tierarzt im Falle des Verendens eines Tieres einer empfänglichen Art unverzüglich davon zu unterrichten.
Maßnahmen bei Bestätigung eines Ausbruchs von Bluetongue
§ 4. (1) Bei Bestätigung eines Ausbruchs von Bluetongue in einem Betrieb hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Tierhalter aufzutragen, dass die Behandlung klinisch erkrankter Tiere durch einen Tierarzt zu erfolgen hat. In Fällen, bei denen eine Heilung auf Grund des schweren Krankheitsverlaufes ausgeschlossen erscheint, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde die tierschutzgerechte Tötung anzuordnen.
(2) Die in § 3 Abs. 1 genannte vorläufige Sperre des Betriebes ist aufzuheben und es sind Sperrzonen nach § 5 einzurichten. Der Tierhalter ist auf die Verbringungsbeschränkungen der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 nachweislich hinzuweisen.
Zonenlegung (Sperrzone)
§ 5. (1) Unverzüglich nach der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs von Bluetongue in einem Betrieb ist die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend zu verständigen, um dieser die Einrichtung einer Sperrzone, die sich in eine Schutzzone mit einem Radius von mindestens 100 km um den Seuchenbetrieb und eine daran anschließenden Konztrollzone mit einem Radius von zusätzlich zumindest 50 km gliedert, zu ermöglichen.
(2) Die Gebiete gemäß Anhang A werden ab dem dort genannten Datum unter Berücksichtigung
der Ergebnisse der durchgeführten epidemiologischen Untersuchungen,
der geografischen Verhältnisse und insbesondere natürlicher oder künstlicher Grenzen,
des Standortes und der Nähe anderer Betriebe,
der Verbringungs- und Handelsstrukturen bei empfänglichen Tieren, sowie des Vorhandenseins von Schlachthöfen und Einrichtungen für die Schlachtkörperverarbeitung, sowie
der Einrichtungen und des Personals zur Kontrolle etwaiger Verbringungen von empfänglichen Tieren innerhalb der Zonen, insbesondere, wenn die zu tötenden Tiere aus ihrem Ursprungsbetrieb verbracht werden müssen,
(3) Die Gebiete gemäß Anhang B werden ab dem dort genannten Datum unter Berücksichtigung
der Ergebnisse der durchgeführten epidemiologischen Untersuchungen,
der geografischen Verhältnisse und insbesondere natürlicher oder künstlicher Grenzen,
des Standortes und der Nähe anderer Betriebe,
der Verbringungs- und Handelsstrukturen bei empfänglichen Tieren, sowie des Vorhandenseins von Schlachthöfen und Einrichtungen für die Schlachtkörperverarbeitung, sowie
der Einrichtungen und des Personals zur Kontrolle etwaiger Verbringungen von empfänglichen Tieren innerhalb der Zonen, insbesondere, wenn die zu tötenden Tiere aus ihrem Ursprungsbetrieb verbracht werden müssen,
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörden der betroffenen Gebiete haben für eine geeignete Kundmachung der Zonengrenzen sowie für eine geeignete Information der Bevölkerung über die in den Schutz- und Kontrollszonen geltenden Restriktionsmaßnahmen zu sorgen.
(5) Nach Festlegung der in Abs. 1 genannten Zonen hat der jeweils betroffene Landeshauptmann die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend regelmäßig, zumindest aber einmal pro Monat schriftlich, über die Seuchensituation und die auf Grund dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
Maßnahmen in Sperrzonen
§ 6. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat schnellstmöglich alle Betriebe zu erheben, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden und die Einhaltung der Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 zu überwachen. In Sperrzonen, die nicht zum Impfgebiet erklärt wurden, sind Sentineltiere gemäß § 5 BTÜ-V, BGBl. II Nr. 158/2007, einzusetzen.
Maßnahmen in Sperrzonen
§ 6. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat schnellstmöglich alle Betriebe zu erheben, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden und die Einhaltung der Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 zu überwachen. In Sperrzonen sind Sentineltiere gemäß § 5 BTÜ-V, BGBl. II Nr. 158/2007, einzusetzen.
(2) Bei Verbringungen von Tieren, Samen und Embryonen empfänglicher Arten aus österreichischen Sperrzonen in freie Gebiete Österreichs haben diese von einem Zeugnis eines Tierarztes begleitet zu sein, in welchem die Einhaltung der Bedingungen des Art. 9a der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 bestätigt wird. Bei Rindern kann diese Bestätigung in den AMA-Lieferschein, bei Schafen und Ziegen in den VIS-Begleitschein integriert werden. Bei Verbringungen innerhalb österreichischer Sperrzonen können Tiere empfänglicher Arten verbracht werden, wenn sie am Tag der Verbringung keine klinischen Symptome der Blauzungenkrankheit aufweisen. Eine entsprechende schriftliche Bestätigung ist vom Tierhalter auszustellen. Bei Rindern kann diese Bestätigung in den AMA-Lieferschein, bei Schafen und Ziegen in den VIS-Begleitschein integriert werden; dabei ist jedenfalls im Begleit- oder Lieferschein zu vermerken, ob die Tiere geimpft wurden.
Maßnahmen in Sperrzonen
§ 6. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat schnellstmöglich alle Betriebe zu erheben, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden und die Einhaltung der Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 zu überwachen. In Sperrzonen sind Sentineltiere gemäß § 5 BTÜ-V, BGBl. II Nr. 158/2007, einzusetzen.
(2) Bei Verbringungen innerhalb österreichischer Sperrzonen können Tiere empfänglicher Arten, sofern sie nicht Verbringungsbeschränkungen nach § 8 Abs. 2 unterliegen, verbracht werden, wenn sie am Tag der Verbringung keine klinischen Symptome der Blauzungenkrankheit aufweisen. Eine entsprechende Bestätigung ist vom Tierhalter auszustellen. Bei Rindern kann diese Bestätigung in den AMA-Lieferschein, bei Schafen und Ziegen in den VIS-Begleitschein integriert werden; dabei ist jedenfalls im Begleit- oder Lieferschein zu vermerken, ob und wann die Tiere geimpft wurden.
Maßnahmen in Sperrzonen
§ 6. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat schnellstmöglich alle Betriebe zu erheben, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden und die Einhaltung der Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 zu überwachen. In Sperrzonen sind Sentineltiere gemäß § 5 BTÜ-V, BGBl. II Nr. 158/2007, einzusetzen.
(2) Bei Verbringungen innerhalb österreichischer Sperrzonen können Tiere empfänglicher Arten verbracht werden, wenn sie am Tag der Verbringung keine klinischen Symptome der Blauzungenkrankheit aufweisen. Eine entsprechende Bestätigung ist vom Tierhalter auszustellen. Bei Rindern kann diese Bestätigung im AMA-Viehverkehrsschein/Lieferschein, bei Schafen und Ziegen im VIS-Begleitdokument oder im AMA-Viehverkehrsschein/Lieferschein integriert werden; dabei ist jedenfalls im Begleit- oder Lieferschein zu vermerken, ob und wann die Tiere geimpft wurden.
Impfgebiete
§ 7. Die Gebiete gemäß Anhang C werden ab dem dort genannten Datum zur Impfzone erklärt. In diesen Gebieten sind alle Tiere empfänglicher Arten, ausgenommen Zootiere, einer amtlichen Schutzimpfung gegen Bluetongue mit dem im Anhang C bezeichneten Impfstoff zu unterziehen. Die Impfung von Zootieren in diesen Gebieten ist zulässig.
Impfgebiete
§ 7. (1) Die Gebiete gemäß Anhang C werden ab dem dort genannten Datum zur Impfzone erklärt. In diesen Gebieten sind zur Verhinderung der Verbreitung der Bluetongue im Inland jedenfalls alle Rinder, die zum Zeitpunkt der Impfung über drei Monate alt sind ausgenommen Zootiere, Sentineltiere und Besamungsstiere (das sind:
Besamungsstiere in Besamungsstationen, Stiere in Wartestallungen und Teststier-Aspiranten in Zuchtbetrieben), sowie alle Schafe und Ziegen, die zum Zeitpunkt der Impfung über ein Monat alt sind, ausgenommen Zootiere, einer amtlichen Schutzimpfung gemäß § 25a Tierseuchengesetz gegen Bluetongue zu unterziehen.
(2) Die im Anhang C gemäß Abs. 1 ausgewiesenen Gebiete sind Sperrzone im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007.
(3) Die amtliche Schutzimpfung hat innerhalb des im Anhang C genannten Zeitraumes mit dem im Anhang C bezeichneten Impfstoff zu erfolgen und umfasst eine einmalige Vakzinierung der Schafe und Ziegen sowie eine zweimalige Vakzinierung der Rinder im Abstand von vier Wochen.
Impfgebiete
§ 7. (1) Die Gebiete gemäß Anhang C werden ab dem dort genannten Datum zur Impfzone erklärt. In diesen Gebieten sind zur Verhinderung der Verbreitung der Bluetongue im Inland jedenfalls alle Rinder, die zum Zeitpunkt der Impfung über drei Monate alt sind, sowie alle Schafe und Ziegen, die zum Zeitpunkt der Impfung über ein Monat alt sind, innerhalb dem im Anhang C genannten Zeitraum einer amtlichen Schutzimpfung gemäß § 25a Tierseuchengesetz gegen Bluetongue zu unterziehen. Ausgenommen hievon sind:
Zootiere;
Sentineltiere;
Besamungsstiere (das sind: Besamungsstiere in Besamungsstationen, Stiere in Wartestallungen und Teststier-Aspiranten in Zuchtbetrieben; und
Maststiere und Mastochsen in Boxenhaltung.
(2) Die im Anhang C gemäß Abs. 1 ausgewiesenen Gebiete sind Sperrzone im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007.
(3) Die amtliche Schutzimpfung hat innerhalb des im Anhang C genannten Zeitraumes mit dem im Anhang C bezeichneten Impfstoff zu erfolgen und umfasst eine einmalige Vakzinierung der Schafe und Ziegen sowie eine zweimalige Vakzinierung der Rinder im Abstand von vier Wochen.
Impfgebiete
§ 7. (1) Die Gebiete gemäß Anhang C werden ab dem dort genannten Datum zur Impfzone erklärt. In diesen Gebieten dürfen Rinder, Schafe, Ziegen und andere empfängliche Tiere – ausgenommen Sentineltiere – gemäß den Herstellerangaben einer Schutzimpfung gegen Bluetongue unterzogen werden, wenn folgende Bestimmungen eingehalten werden:
die Impfung ist dem Amtstierarzt gemäß § 12 Abs. 2 TSG anzuzeigen;
der Impfstoff muss in Österreich zugelassen sein oder gemäß § 12 Abs. 1 in Anhang C dieser Verordnung für die entsprechende Tierart zur Anwendung genehmigt sein;
die Durchführung der Impfung ist vom Tierarzt gemäß § 12 Abs. 3 TSG der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
(2) Die im Anhang C gemäß Abs. 1 ausgewiesenen Gebiete sind Sperrzone im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007.
Maßnahmen im Impfgebiet
§ 7a. (1) Im Impfgebiet sind die Tierhalter verpflichtet, alle Rinder, Schafe und Ziegen gemäß § 7 Abs. 1 der amtlichen Schutzimpfung zu stellen. Weiters dürfen auch Rinder, die zum Zeitpunkt der Impfung über ein Monat alt sind, sowie Besamungsstiere der amtlichen Schutzimpfung gestellt werden. Die Halter von anderen Tieren einschließlich Zootieren empfänglicher Arten in diesen Gebieten können bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Einbeziehung in die Schutzimpfung beantragen. Rinder sind zwischen erster und zweiter Teilimpfung im Bestand zu belassen; ist dies aus besonderen Gründen nicht möglich (zB Alpung, Behandlung etc.) oder werden die Rinder zur Schlachtung verbracht, ist der zuständige Amtstierarzt hievon in Kenntnis zu setzen.
(2) Abweichend von Art. 9a der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 dürfen Rinder, Schafe und Ziegen aus einem Impfgebiet gemäß Abs. 1 in freie Gebiete Österreichs nur verbracht werden, wenn sie die Anforderungen gemäß Anhang III Teil A Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 erfüllen, außer es handelt sich
um nicht geimpfte Tiere, die jünger als 90 Tage sind, die von Geburt an in einer vektorgeschützen Unterbringung gehalten wurden und zumindest eine der in Nummer 1 bis 4 genannten Bedingungen des Anhangs III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 erfüllt ist, wobei die in Anhang III Teil A Nummer 1, 3 und 4 genannten Tests an Proben durchgeführt worden sein müssen, die nicht früher als sieben Tage vor der Verbringung entnommen wurden oder
um nicht geimpfte Tiere, die nicht gemäß Abs.1 der amtlichen Schutzimpfung zu stellen waren (zB auf Grund ihres Alters oder Zukauf aus freien Gebieten nach Abschluss der Impfung im Bestand), wenn sie die Anforderungen gemäß Anhang III Teil A Nummer 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 erfüllen, oder
um Schlachttiere, die zur unmittelbaren
um nicht geimpfte Besamungsstiere, die 90 Tage oder älter sind und für die Aufnahme in eine Besamungsstation bestimmt sind und die für mindestens 28 Tage in einer mückensicheren Vorquarantäne an einem geeigneten Ort innerhalb der Sperrzone gehalten und am Ende der Vorquarantäne einer Untersuchung auf BTV-Antigen und -Antikörper (Blutprobe) mit negativem Ergebnis unterzogen wurden. Die genannten Tests sind an Proben durchzuführen, die nicht früher als sieben Tage vor der Verbringung in die Quarantänestation gemäß Anhang B Kapitel 1 der Richtlinie 88/407/EWG einer österreichischen Besamungsstation entnommen wurden.
(3) Abweichend von Art. 9a der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 dürfen auch trächtige Rinder, Schafe und Ziegen aus einem Impfgebiet gemäß Abs. 1, welches nicht gleichzeitig Schutz- oder Kontrollzone ist, in freie Gebiete Österreichs verbracht werden, sofern sie die Anforderungen des Abs. 2 erfüllen.
(4) Abweichend von § 6 haben Rinder, Schafe und Ziegen, bei der Verbringung aus österreichischen Impfzonen in freie Gebiete Österreichs von einem Zeugnis eines Tierarztes begleitet zu sein, in welchem die Einhaltung der Bedingungen des Abs. 2 bestätigt wird. Bei Rindern kann diese Bestätigung in den AMA-Lieferschein, bei Schafen und Ziegen in den VIS-Begleitschein integriert werden. Bei Verbringungen innerhalb österreichischer Impfzonen, welche nicht gleichzeitig Schutz- oder Kontrollzone sind, können Tiere empfänglicher Arten verbracht werden, wenn sie am Tag der Verbringung keine klinischen Symptome der Blauzungenkrankheit aufweisen; im Begleit- oder Lieferschein ist diesfalls zu vermerken, ob es sich um geimpfte oder nicht geimpfte Tiere handelt.
Ausnahmen von Gebieten aus Sperrzonen
§ 8. Die Gebiete gemäß gemäß Anhang D werden ab dem dort genannten Datum von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 von einer Sperrzone ausgenommen. In diesen Gebieten sind weiterhin Sentineltiere gemäß § 5 BTÜ-V, BGBl. II Nr. 158/2007, einzusetzen und die Maßnahmen nach § 5 Abs. 5 weiterzuführen.
Maßnahmen im Impfgebiet
§ 8. (1) Im Impfgebiet sind die Tierhalter verpflichtet, alle Rinder, Schafe und Ziegen gemäß § 7 Abs. 1 der amtlichen Schutzimpfung zu stellen. Weiters dürfen auch Rinder, die zum Zeitpunkt der Impfung über ein Monat alt sind, sowie Besamungsstiere der amtlichen Schutzimpfung gestellt werden. Die Halter von anderen Tieren einschließlich Zootieren empfänglicher Arten in diesen Gebieten können bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Einbeziehung in die Schutzimpfung auf eigene Kosten und eigenes Risiko beantragen. Rinder sind zwischen erster und zweiter Teilimpfung im Bestand zu belassen; ist dies aus besonderen Gründen nicht möglich (z. B. Alpung, Behandlung etc.) oder werden die Rinder zur Schlachtung verbracht, ist der zuständige Amtstierarzt hievon in Kenntnis zu setzen.
(2) Nicht geimpfte Tiere, die einer amtlichen Schutzimpfung entgegen der Aufforderung der Behörde nicht gestellt wurden, dürfen nach dem Ende des Impfzeitraumes nur verbracht werden, wenn der Tierhalter nachweist, dass die Tiere frühestens sieben Tage vor der Verbringung einem Erreger-Identifizierungstest gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere unterzogen wurden. Ergibt dieser Test kein negatives Erbenis dürfen solche Tiere nur zur Schlachtung in einen österreichischen Schlachthof verbracht werden. Die Kosten des Erreger-Identifizierungstests sind jedenfalls vom Tierhalter zu tragen.
Entschädigungen und Strafbestimmungen
§ 9. (1) Auf Entschädigungen sind die Abschnitte VI und VII des TSG anzuwenden.
(2) Für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung gelten die Vorschriften des VIII. Abschnittes des TSG.
Umsetzung von EU-Bestimmungen
§ 10. Mit dieser Verordnung werden die Richtlinie 2000/75 in österreichisches Recht umgesetzt und die Rahmenbedingungen für die Durchführung der Verordnung 1266/2007 festgelegt.
Inkrafttreten
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 5. Mai 2008 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 4. Mai 2008 tritt die Bluetongue-Bekämpfungsverordnung, BTB-V, BGBl. II Nr. 515/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 346/2007, außer Kraft.
Inkrafttreten
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 5. Mai 2008 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 4. Mai 2008 tritt die Bluetongue-Bekämpfungsverordnung, BTB-V, BGBl. II Nr. 515/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 346/2007, außer Kraft.
(3) Die Aufhebung des § 7a sowie die §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 Z 8, 6 Abs. 2, 7 Abs. 1 und 8 in der Fassung des BGBl. II Nr. 4/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 5. Mai 2008 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 4. Mai 2008 tritt die Bluetongue-Bekämpfungsverordnung, BTB-V, BGBl. II Nr. 515/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 346/2007, außer Kraft.
(3) Die Aufhebung des § 7a sowie die §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 Z 8, 6 Abs. 2, 7 Abs. 1 und 8 in der Fassung des BGBl. II Nr. 4/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(4) Die Aufhebung des § 8 sowie die §§ 6 Abs. 2 und 7 sowie die Anhänge A bis C in der Fassung des BGBl. II Nr. 240/2009 treten mit 15. Juli 2009 in Kraft.
Anhang A
Schutzzonen
Derzeit keine Zonen.
Anhang A
Schutzzonen
Derzeit keine Zonen.
Anhang A
Schutzzonen
Derzeit keine Zonen.
Anhang A
Schutzzonen
Derzeit keine Zonen.
Anhang A
Schutzzonen
Von 19. November 2008 bis 14. Dezember 2008:
In Oberösterreich:
das gesamte Landesgebiet.
In Salzburg:
die politischen Bezirke Salzburg-Umgebung, Salzburg-Stadt und Hallein.
Ab 15. Dezember 2008:
das gesamte Bundesgebiet.
Anhang A
Schutzzonen
Ab 15. Dezember 2008:
das gesamte Bundesgebiet.
Anhang A
Schutzzonen
Keine Zonen.
Anhang B
Kontrollzonen
Derzeit keine Zonen.
Anhang B
Kontrollzonen
Derzeit keine Zonen.
Anhang B
Kontrollzonen
Keine Zonen.
Anhang B
Kontrollzonen
Derzeit keine Zonen.
Anhang B
Kontrollzonen
Ab 4. November 2008:
In Oberösterreich:
Die Bezirke Rohrbach, Schärding, Grieskirchen, Eferding, Urfahr-Umgebung und Freistadt sowie im Bezirk Ried im Innkreis die Gemeinden Andrichsfurt, Antiesenhofen, Aurolzmünster, Eitzing, Geinberg, Gurten, Kirchdorf am Inn, Lambrechten, Mörschwang, Mühlheim am Inn, Obernberg am Inn, Ort im Innkreis, Peterskirchen, Reichersberg, St. Georgen bei Obernberg am Inn, St. Martin im Innkreis, Senftenbach, Taiskirchen im Innkreis, Tumeltsham, Utzenaich, Weilbach und Wippenham;
In Niederösterreich:
Der Bezirk Gmünd mit Ausnahme der Gemeinden Großschönau, Hirschbach, Kirchberg am Walde und Waldenstein.
Anhang B
Kontrollzonen
Keine Zonen.
Anhang B
Kontrollzonen
Keine Zonen.
Anhang C
Amtliche Impfungen
Derzeit keine Impfgebiete.
Anhang C
Amtliche Impfungen
Derzeit keine Impfgebiete.
Anhang C
Amtliche Impfungen
Gebiete in denen amtliche Schutzimpfungen gemäß § 7
durchgeführt werden
(Sperrzone gemäß Verordnung (EG) Nr. 1266/2007):
Ab 30. Juli 2008:
In Tirol:
das gesamte Landesgebiet mit Ausnahme von Osttirol.
In Vorarlberg:
das gesamte Landesgebiet.
Impfzeitraum für die Durchführung der amtlichen Schutzimpfungen
gemäß § 7:
Die Schutzimpfungen sind zwischen 30. Juli 2008 und 31. Oktober 2008 durchzuführen.
Impfstoff für die amtlichen Schutzimpfungen gemäß § 7:
Die amtliche Schutzimpfung hat mit dem Impfstoff BTVPUR AlSap 8 der Firma Merial zu erfolgen.
Anhang C
Amtliche Impfungen
Gebiete in denen amtliche Schutzimpfungen gemäß § 7 durchgeführt werden
Ab 30. Juli 2008:
In Tirol:
das gesamte Landesgebiet mit Ausnahme von Osttirol.
In Vorarlberg:
das gesamte Landesgebiet.
Impfzeitraum für die Durchführung der amtlichen Schutzimpfungen gemäß § 7:
Die Schutzimpfungen sind zwischen 30. Juli 2008 und 31. März 2009 durchzuführen.
Impfstoff für die amtlichen Schutzimpfungen gemäß § 7:
Die amtliche Schutzimpfung hat mit dem Impfstoff BTVPUR AlSap 8 der Firma Merial zu erfolgen.
Anhang C
Amtliche Impfungen
Gebiete in denen amtliche Schutzimpfungen gemäß § 7 durchgeführt
werden
(Sperrzone gemäß Verordnung (EG) Nr. 1266/2007):
Von 30. Juli 2008 bis 14. Dezember 2008:
In Tirol:
das gesamte Landesgebiet mit Ausnahme von Osttirol.
In Vorarlberg:
das gesamte Landesgebiet.
Von 19. November 2008 bis 14. Dezember 2008:
In Oberösterreich:
das gesamte Landesgebiet.
In Salzburg:
die politischen Bezirke Salzburg-Umgebung, Salzburg-Stadt und Hallein.
Ab 15. Dezember 2008:
das gesamte Bundesgebiet.
Impfzeitraum für die Durchführung der amtlichen Schutzimpfungen gemäß § 7:
Die Schutzimpfungen sind ab den in Punkt 1. jeweils genannten Zeitpunkten bis 31. März 2009 durchzuführen.
Impfstoff für die amtlichen Schutzimpfungen gemäß § 7:
Die amtliche Schutzimpfung hat mit dem Impfstoff BTVPUR AlSap 8 der Firma Merial zu erfolgen.
Anhang C
Impfungen
Gebiete in denen Schutzimpfungen gegen Bluetongue zulässig sind:
(Sperrzone gemäß Verordnung (EG) Nr. 1266/2007):
„Ab 15. Juli 2009:
das gesamte Bundesgebiet.
Impfstoff für die Schutzimpfungen gemäß § 7:
Die Schutzimpfung hat mit einem in Österreich zugelassenen Tierimpfstoff zu erfolgen.
Der für Rinder und Schafe zugelassene Impfstoff BTVPUR AlSap 8 der Firma Merial darf bis 15. Juli 2010 auch zur Vakzinierung von Ziegen und anderen für die Bluetongue empfänglicher Arten angewendet werden.
Anhang C
Impfungen
Keine Gebiete.
Anhang D
Ausnahmen von Gebieten aus Sperrzonen
Die ausgenommenen Gebiete umfassen ab 5. Mai 2008:
In Tirol:
die Bezirke Imst, Landeck, Reutte, Innsbruck-Stadt, Innsbruck-Land und Schwaz, sowie im Bezirk Kufstein die Gemeinden Alpbach, Angath, Angerberg, Bad Häring, Brandenberg, Breitenbach am Inn, Brixlegg, Kirchbichl, Kramsach, Kundl, Langkampfen, Mariastein, Münster, Radfeld, Rattenberg, Reith im Alpbachtal, Thiersee, Wildschönau und Wörgl.
In Vorarlberg:
das gesamte Landesgebiet.
Anhang D
Ausnahmen von Gebieten aus Sperrzonen
Die ausgenommenen Gebiete umfassen ab 1. Juni 2008:
In Oberösterreich:
den Bezirk Braunau.
In Salzburg:
das gesamte Landesgebiet.
In Tirol:
das gesamte Landesgebiet.
In Vorarlberg:
das gesamte Landesgebiet.
Anhang D
Ausnahmen von Gebieten aus Sperrzonen
Die ausgenommenen Gebiete umfassen von 1. Juni 2008 bis 29. Juli 2008:
In Oberösterreich:
den Bezirk Braunau.
In Salzburg:
das gesamte Landesgebiet.
In Tirol:
das gesamte Landesgebiet.
In Vorarlberg:
das gesamte Landesgebiet.
Die ausgenommenen Gebiete umfassen ab 30. Juli 2008:
In Salzburg:
das gesamte Landesgebiet.
In Oberösterreich:
den Bezirk Braunau.
In Tirol:
Osttirol.
Anhang D
Ausnahmen von Gebieten aus Sperrzonen
Die ausgenommenen Gebiete umfassen von 1. Juni 2008 bis 29. Juli 2008:
In Oberösterreich:
den Bezirk Braunau.
In Salzburg:
das gesamte Landesgebiet.
In Tirol:
das gesamte Landesgebiet.
In Vorarlberg:
das gesamte Landesgebiet.
Die ausgenommenen Gebiete umfassen ab 30. Juli 2008:
In Salzburg:
das gesamte Landesgebiet.
In Oberösterreich:
den Bezirk Braunau.
In Tirol:
Osttirol.