Akte zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) vom 5. Oktober 1973, zuletzt revidiert am 17. Dezember 1991, samt den beiden Beschlüssen des Verwaltungsrats vom 28. Juni 2001
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Nationalrat hat in seiner Sitzung am 29. März 2006 den Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt den beiden Beschlüssen des Verwaltungsrats vom 28. Juni 2001, dessen Art. 1 Nr. 4, 5, 6, 7, 8, 10 und 70 der Revisionsakte verfassungsändernd sind, jedoch nicht die mit diesen neu gefassten oder eingefügten Bestimmungen, bei Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Abgeordneten mit Zweidrittelmehrheit genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 6. Juni 2006 beim Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt; die revidierte Fassung des Europäischen Patentübereinkommens tritt gemäß Art. 8 Abs. 1 der Revisionsakte am 13. Dezember 2007 in Kraft.
Nach Mitteilung des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland haben folgende weitere Staaten die Revisionsakte ratifiziert bzw. sind ihr beigetreten:
| Belgien |
|---|
| Bulgarien |
| Dänemark |
| Deutschland |
| Estland |
| Finnland |
| Griechenland |
| Irland |
| Island |
| Kroatien |
| Lettland |
| Liechtenstein |
| Litauen |
| Luxemburg |
| Malta |
| Monaco |
| Niederlande |
| Norwegen |
| Polen |
| Rumänien |
| Schweden |
| Schweiz |
| Slowakei |
| Slowenien |
| Spanien |
| Tschechische Republik |
| Türkei |
| Ungarn |
| Vereinigtes Königreich |
| Zypern |
Präambel/Promulgationsklausel
PRÄAMBEL
DIE VERTRAGSSTAATEN DES EUROPÄISCHEN PATENTÜBEREINKOMMENS
IN DER ERWÄGUNG, daß die Zusammenarbeit der europäischen Staaten auf der Grundlage des Europäischen Patentübereinkommens und des durch dieses geschaffenen einheitlichen Patenterteilungsverfahrens einen wesentlichen Beitrag zur rechtlichen und wirtschaftlichen Integration Europas leistet,
IN DEM WUNSCH, Innovation und wirtschaftliche Entwicklung in Europa durch die Schaffung von Grundlagen für den weiteren Ausbau des europäischen Patentsystems noch wirksamer zu fördern,
IN DEM BESTREBEN, das Europäische Patentübereinkommen an die seit seinem Abschluß eingetretene technische und rechtliche Entwicklung im Lichte der zunehmenden Internationalisierung des Patentwesens anzupassen
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
ARTIKEL 1
ÄNDERUNG DES EUROPÄISCHEN PATENTÜBEREINKOMMENS
Das Europäische Patentübereinkommen wird wie folgt geändert:
(Anm.: es folgen die Änderungen)
ARTIKEL 2
PROTOKOLLE
(Anm.: es folgen die Protokolle)
ARTIKEL 3
NEUFASSUNG DES ÜBEREINKOMMENS
(1) Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation wird ermächtigt, auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts eine Neufassung des Europäischen Patentübereinkommens zu erstellen. In der Neufassung sind die Vorschriften des Übereinkommens in den drei Amtssprachen, soweit dies erforderlich ist, redaktionell anzupassen. Ferner können die Vorschriften des Übereinkommens fortlaufend neu numeriert und die Verweisungen auf andere Vorschriften des Übereinkommens der neuen Nummernfolge entsprechend geändert werden.
(2) Der Verwaltungsrat beschließt die Neufassung des Übereinkommens mit Dreiviertelmehrheit der vertretenen Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben. Mit der Beschlußfassung wird die Neufassung des Übereinkommens Bestandteil dieser Revisionsakte.
ARTIKEL 4
UNTERZEICHNUNG UND RATIFIKATION
(1) Diese Revisionsakte liegt für die Vertragsstaaten bis zum 1. September 2001 im Europäischen Patentamt in München zur Unterzeichnung auf.
(2) Diese Revisionsakte bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.
ARTIKEL 5
BEITRITT
(1) Diese Revisionsakte steht bis zu ihrem Inkrafttreten den Vertragsstaaten des Übereinkommens und den Staaten, die das Übereinkommen ratifizieren oder ihm beitreten, zum Beitritt offen.
(2) Die Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.
ARTIKEL 6
VORLÄUFIGE ANWENDUNG
Artikel 1 Nummern 4 6 und 12 15, Artikel 2 Nummern 2 und 3 sowie Artikel 3 und 7 dieser Revisionsakte sind vorläufig anwendbar.
ARTIKEL 7
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
(1) Die revidierte Fassung des Übereinkommens findet auf alle nach ihrem Inkrafttreten eingereichten europäischen Patentanmeldungen und die darauf erteilten Patente Anwendung. Sie findet nicht auf die bei ihrem Inkrafttreten bereits erteilten europäischen Patente und auf europäische Patentanmeldungen Anwendung, die in diesem Zeitpunkt anhängig sind, soweit der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation nichts anderes bestimmt.
(2) Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation faßt spätestens am 30. Juni 2001 einen Beschluß nach Absatz 1 mit Dreiviertelmehrheit der vertretenen Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben. Ein solcher Beschluß wird Bestandteil dieser Revisionsakte.
ARTIKEL 8
INKRAFTTRETEN
(1) Die revidierte Fassung des Europäischen Patentübereinkommens tritt zwei Jahre nach Hinterlegung der letzten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde von fünfzehn Vertragsstaaten oder am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch den Vertragsstaat in Kraft, der diese Förmlichkeit als letzter aller Vertragsstaaten vornimmt, wenn dieser Zeitpunkt der frühere ist.
(2) Mit dem Inkrafttreten der revidierten Fassung des Übereinkommens tritt die vor diesem Zeitpunkt geltende Fassung des Übereinkommens außer Kraft.
ARTIKEL 9
ÜBERMITTLUNGEN UND NOTIFIKATIONEN
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt beglaubigte Abschriften der Revisionsakte her und übermittelt sie den Regierungen der Vertragsstaaten und der Staaten, die dem Europäischen Patentübereinkommen nach Artikel 166 Absatz 1 beitreten können.
(2) Die Regierung der Bundesrepublik notifiziert den in Absatz 1 genannten Regierungen:
die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde;
den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Revisionsakte.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu ernannten Bevollmächtigten nach Vorlage ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten diese Revisionsakte unterschrieben.
GESCHEHEN zu München am neunundzwanzigsten November zweitausend in einer Urschrift in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Diese Urschrift wird im Archiv der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.
Beschluß des Verwaltungsrats vom 28. Juni 2001 über die Übergangsbestimmungen nach Artikel 7 der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens vom 29. November 2000
DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION, gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens vom 29. November 2000 („Revisionsakte“), auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts, nach Stellungnahme des Ausschusses „Patentrecht“, BESCHLIESST:
Artikel 1
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 der Revisionsakte gilt für die nachgenannten geänderten und neuen Bestimmungen des Europäischen Patentübereinkommens die folgende Übergangsregelung:
Die Artikel 14 (3) – (6), 51, 52, 53, 54 (3) und (4), 61, 67, 68, 69 und das Protokoll über die Auslegung des Artikels 69, sowie die Artikel 70, 86, 88, 90, 92, 93, 94, 97, 98, 106, 108, 110, 115, 117, 119, 120, 123, 124, 127, 128, 129, 133, 135, 137 und 141 sind auf die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen europäischen Patentanmeldungen und bereits erteilten europäischen Patente anzuwenden. Jedoch ist Artikel 54 (4) der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des Übereinkommens auf diese Anmeldungen und Patente weiterhin anzuwenden.
Die Artikel 65, 99, 101, 103, 104, 105, 105a – c und 138 sind auf die bei ihrem Inkrafttreten bereits erteilten europäischen Patente sowie die europäischen Patente anzuwenden, die auf zu diesem Zeitpunkt anhängige europäische Patentanmeldungen erteilt werden.
Artikel 54 (5) ist auf die bei seinem Inkrafttreten anhängigen europäischen Patentanmeldungen anzuwenden, soweit eine Entscheidung über die Erteilung des Patents noch nicht ergangen ist.
Artikel 112a ist auf Entscheidungen der Beschwerdekammern anzuwenden, die ab seinem Inkrafttreten ergehen.
Die Artikel 121 und 122 sind auf die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen europäischen Patentanmeldungen und erteilten europäischen Patente anzuwenden, soweit die Fristen für den Antrag auf Weiterbehandlung oder Wiedereinsetzung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sind.
Die Artikel 150 – 153 sind auf die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen internationalen Anmeldungen anzuwenden. Jedoch sind die Artikel 154 (3) und 155 (3) der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des Übereinkommens auf diese Anmeldungen weiterhin anzuwenden.
Artikel 2
Dieser Beschluß tritt mit dem Inkrafttreten der revidierten Fassung des Übereinkommens nach Artikel 8 der Revisionsakte in Kraft.
Geschehen zu München am 28. Juni 2001
Für den Verwaltungsrat
Der Präsident
Roland GROSSENBACHER
BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATS vom 28. Juni 2001 zur Annahme der Neufassung des Europäischen Patentübereinkommens
DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION, gestützt auf die Akte vom 29. November 2000 zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente, insbesondere auf Artikel 3, auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts, nach Stellungnahme des Ausschusses „Patentrecht“, BESCHLIESST:
Artikel 1
Die nachstehend genannten Rechtstexte in der durch die Revisionsakte vom 29. November 2000 geänderten Fassung erhalten die im Anhang zu diesem Beschluß wiedergegebene Fassung:
Europäisches Patentübereinkommen
Protokoll zur Auslegung des Artikels 69 EPÜ
Personalstandsprotokoll
Zentralisierungsprotokoll
Artikel 2
Dieser Beschluß tritt mit dem Inkrafttreten der revidierten Fassung des Europäischen Patentübereinkommens nach Artikel 8 der Revisionsakte in Kraft.
Geschehen zu München am 28. Juni 2001
Für den Verwaltungsrat
Der Präsident
Roland GROSSENBACHER
ANHANG zum Beschluß des Verwaltungsrats vom 28. Juni 2001
(Anm.: es folgt die konsolidierte Fassung des 1. Europäischen Patentübereinkommens)