Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest 2004)
Unterzeichnungsdatum
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Vertragswerkes: Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest 2004) wird genehmigt.
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG werden diese Staatsverträge 1 dadurch kundgemacht, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, dem diesem nachgeordneten Postbüro und in der Österreichischen Post AG, Unternehmenszentrale, Postgasse 8, 1010 Wien, aufliegen.
1 Die Vertragswerke werden auch in den Anlagen veröffentlicht.
Präambel/Promulgationsklausel
INHALTSVERZEICHNIS
Seite
SATZUNG DES WELTPOSTVEREINS.……………………………………………………………….1
(Anm.: wurde als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert)
Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins – Änderung der Satzung……..………13
Artikel I Die Präambel hat zu lauten: 13
Artikel II (Neuer Artikel Ibis) Begriffsbestimmungen 14
Artikel III Artikel 22 Vertragswerke des Vereins hat zu lauten: 14
Artikel IV Artikel 30 Abänderung der Satzung hat zu lauten: 15
Artikel V Artikel 31 Abänderung der Allgemeinen Verfahrensordnung, des Vertrages und der Abkommen hat zu lauten: 15
Artikel IV Beitritt zum Zusatzprotokoll und zu den anderen Vertragswerken des Vereins 16
Artikel VII Inkrafttreten und Geltungsdauer des Zusatzprotokolls zur Satzung des Weltpostvereins 16
ALLGEMEINE VERFAHRENSORDNUNG DES WELTPOSTVEREINS……………………...…17
(Anm.: wurde als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert)
WELTPOSTVERTRAG…………………………………………………………….…………………..51
(Anm.: wurde als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert)
ABKOMMEN ZU DEN POSTZAHLUNGSDIENSTEN……………………………………………100
(Anm.: wurde als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert)
Artikel IV (Anm.: richtig: Artikel VI)
Beitritt zum Zusatzprotokoll und zu den anderen Vertragswerken des Vereins
Mitgliedsländer, die dieses Protokoll nicht unterzeichnet haben, können ihm jederzeit beitreten.
Mitgliedsländer, die Vertragsparteien der vom Kongress erneuerten Vertragswerke sind, diese aber nicht unterzeichnet haben, sind verpflichtet, ihnen innerhalb kürzester Frist beizutreten.
In den Fällen nach Absatz 1 und 2 sind die Beitrittsurkunden dem Generaldirektor des Internationalen Büros zu übermitteln. Ihre Hinterlegung wird von diesem den Regierungen der Mitgliedsländer zur Kenntnis gebracht.
Artikel VII
Inkrafttreten und Geltungsdauer des Zusatzprotokolls zur Satzung des Weltpostvereins
Das vorliegende Zusatzprotokoll tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft und gilt für unbestimmte Zeit.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Regierungen der Mitgliedsländer dieses Zusatzprotokoll gefertigt, das im gleichen Maße wirksam und gültig ist, als wären seine Bestimmungen Bestandteil der Satzung selbst; sie haben das Zusatzprotokoll in einer Ausfertigung unterzeichnet, die beim Generaldirektor des Internationalen Büros verwahrt wird. Je eine Abschrift davon wird den einzelnen Vertragspartnern vom Internationalen Büro des Weltpostvereins übersendet.
Geschehen zu Bukarest, am 5. Oktober 2004.