Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung, der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem Schweizerischen Bundesrat über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2008-05-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

Ratifikationstext

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 6 Abs. 1 mit 1. Mai 2008 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung, die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Schweizerische Bundesrat haben, gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a) des Abkommens vom 2. September 19631 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft und über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt sowie das Protokoll2) vom 2. September 1963 betreffend die Anwendung des österreichisch-schweizerischen Abkommens samt Schlussprotokoll über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt auf das Fürstentum Liechtenstein,


1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 10/1965.

2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 11/1965.

Artikel 1

Grundsatz und Zweck

(1) Die Vertragsstaaten kommen überein, an der österreichisch-liechtensteinischen Staatsgrenze im Interesse einer beschleunigten Grenzabfertigung nebeneinander liegende Grenzabfertigungsstellen mit dem Ziel zu schaffen, dass die am internationalen Personen- und Kraftwagenverkehr Beteiligten zur Kontrolle nur einmal anhalten müssen.

(2) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass zwischen allen an der Grenzabfertigung beteiligten Behörden eine enge Zusammenarbeit gepflogen wird sowie innerhalb der in den Artikel 2 bis 5 definierten Zonen sämtliche Maßnahmen zu einer zügigen Grenzabfertigung ergriffen und bestmöglich aufeinander abgestimmt werden.

(3) Die Bediensteten der Vertragsstaaten an den nebeneinander liegenden Grenzabfertigungsstellen unterstützen sich bei der Kontrolle des Grenzverkehrs gegenseitig, um die Kontrolle des Grenzverkehrs zu erleichtern und den Übertritt von Personen an der gemeinsamen Staatsgrenze zu vereinfachen.

(4) Die Bediensteten der Vertragsstaaten sind zur gegenseitigen Unterstützung im alltäglichen Dienstbetrieb, insbesondere für den Fall der Bedrohung oder der Gefährdung des Lebens diensthabender Organe, anwesender Parteien oder unbeteiligter Dritter berechtigt, auch in von ihnen üblicherweise allein benützten Anlagen, Gebäuden und Teilen davon sich gegenseitig Beistand zu leisten.

Artikel 2

Grenzübergangsstelle Nofels – Ruggell

(1) An der Grenzübergangsstelle Nofels – Ruggell werden auf liechtensteinischem Gebiet nebeneinander liegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.

(2) Die österreichische Grenzabfertigungsstelle ist gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens vom 2. September 1963 der Gemeinde Feldkirch zugeordnet.

(3) Die Zone für die Grenzabfertigung umfasst

a)

die von den Bediensteten der beteiligten Staaten gemeinschaftlich benützten Anlagen, und zwar

b)

das den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassene, südöstlich der Noflerstraße gelegene, Abfertigungsgebäude.

Artikel 3

Grenzübergangsstelle Nofels-Fresch – Schellenberg

(1) An der Grenzübergangsstelle Nofels-Fresch – Schellenberg werden auf österreichischem und liechtensteinischem Gebiet nebeneinander liegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.

(2) Die Zone für die Grenzabfertigung umfasst

a)

für die österreichischen Bediensteten, die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen oder gemeinschaftlichen Benutzung überlassenen Räume und Anlagen, und zwar

b)

für die schweizerischen und liechtensteinischen Bediensteten, die von den Bediensteten der beteiligten Staaten gemeinschaftlich oder alleine benützten Anlagen, und zwar

Artikel 4

Grenzübergangsstelle Tosters – Mauren

(1) An der Grenzübergangsstelle Tosters – Mauren werden auf österreichischem Gebiet nebeneinander liegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.

(2) Die liechtensteinische Grenzabfertigungsstelle ist gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens vom 2. September 1963 der Gemeinde Mauren zugeordnet.

(3) Die Zone für die Grenzabfertigung umfasst

a)

die von den Bediensteten der beteiligten Staaten gemeinschaftlich benutzten Anlagen und Räume und zwar

b)

die den schweizerischen und liechtensteinischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen und auf der südwestlichen Haushälfte gelegenen Büroräume.

Artikel 5

Grenzübergangsstelle Tisis – Schaanwald

(1) An der Grenzübergangsstelle Tisis – Schaanwald werden auf österreichischem und liechtensteinischem Gebiet nebeneinander liegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.

(2) Die Zone für die Grenzabfertigung umfasst

a)

für die österreichischen Bediensteten

b)

für die schweizerischen und liechtensteinischen Bediensteten

Artikel 6

Inkrafttreten und Kündigung

(1) Die Vereinbarung tritt am ersten Tag des ersten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Unterzeichnung vorgenommen wurde, in Kraft.

(2) Die Vereinbarung wird von den Vertragsstaaten auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Die Vereinbarung kann von jeder der Vertragsstaaten jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Vereinbarung tritt am 90. (neunzigsten) Tag nach Eingang der Kündigung durch den anderen Vertragsstaat ausser Kraft.

(3) Die Anwendung der vorliegenden Vereinbarung kann von jedem der Vertragsstaaten aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, zum Teil oder zur Gänze, vorübergehend ausgesetzt werden. Über Einleitung und Aufhebung solcher Maßnahmen werden sich die Vertragsparteien vorher, auf diplomatischem Weg informieren.

(4) Unabhängig von einer Kündigung verliert die vorliegende Vereinbarung ihre Gültigkeit, wenn das Abkommen vom 2. September 1963 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt sowie das Protokoll vom 2. September 1963 betreffend die Anwendung des österreichischschweizerischen Abkommens samt Schlussprotokoll über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt auf das Fürstentum Liechtenstein haben, außer Kraft treten.

(5) Mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung tritt außer Kraft:

a)

die Vereinbarung vom 24. Mai 2000 zwischen der Österreichischen Bundesregierung, der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem Schweizerischen Bundesrat über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Nofels/Ruggell 3 ),

b)

die Vereinbarung vom 24. Mai 2000 zwischen der Österreichischen Bundesregierung, der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem Schweizerischen Bundesrat über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Tosters/Mauren 4 ),

c)

die Vereinbarung vom 30. März, 7. April und 23. Juni 1993 zwischen der Österreichischen Bundesregierung, der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem Schweizerischen Bundesrat über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen für den Güterverkehr am Straßengrenzübergang Tisis/Schaanwald 5 3).

Geschehen in Mauren, in dreifacher Urschrift in deutscher Sprache, am 21. April 2008.


3) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 131/2000.

4) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 132/2000.

5) Kundgemacht in BGBl. Nr. 567/1993.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.