ABKOMMENZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER INTERNATIONALEN KRIMINALPOLIZEILICHEN ORGANISATION (ICPO – INTERPOL) ÜBER DEN AMTSSITZ DER INTERPOL ANTI-KORRUPTIONSAKADEMIE IN ÖSTERREICH

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2008-06-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 24
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Englisch

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 24 Abs. 1 des Abkommens wurden am 23. November 2007 bzw. 19. März 2008 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß derselben Bestimmung mit 1. Juni 2008 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Anhang wird genehmigt.

Präambel

Die Republik Österreich und die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (im Folgenden als „ICPO–Interpol“ bezeichnet)

UNTER BEZUGNAHME darauf, dass ICPO-Interpol beschlossen hat, die Interpol Anti-Korruptionsakademie in Österreich anzusiedeln und unter Bezugnahme auf zukünftige Entscheidungen über die Ansiedelung anderer Dienststellen von ICPO-Interpol in Österreich mit Zustimmung der Regierung der Republik Österreich;

IM BESTREBEN, den Status sowie die Privilegien und Immunitäten von ICPO-Interpol in der Republik Österreich festzulegen und ICPO-Interpol die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Funktionen zu ermöglichen;

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

In diesem Abkommen bezeichnet der Begriff:

a)

„österreichische Behörden“ die Bundes-, Landes-, Gemeinde- und sonstigen Behörden der Republik Österreich, die je nach dem Zusammenhang und gemäß den in der Republik Österreich geltenden Gesetzen und Übungen zuständig sind;

b)

„ICPO-Interpol“ die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation;

c)

„Akademie“ die Interpol Anti-Korruptionsakademie, die eine Einrichtung von ICPO-Interpol ist;

d)

„Mitarbeiter der Akademie“ die Angestellten von ICPO-Interpol, die von ICPO-Interpol entsandt wurden, um an der Akademie zu arbeiten;

e)

„Angestellte von ICPO-Interpol“ alle Mitarbeiter von ICPO-Interpol;

f)

„Beamter von ICPO-Interpol“ alle Mitglieder der Organe und der Unterorgane von ICPO-Interpol;

g)

„amtliche Tätigkeiten“ alle Tätigkeiten, die für die Durchführung der Aufgaben von ICPO-Interpol erforderlich sind;

h)

„amtliche Besucher“ die von ICPO-Interpol eingeladenen Vertreter von Regierungen und internationalen Organisationen, mit denen ICPO-Interpol zusammenarbeitet.

Artikel 2

Rechtsfähigkeit und Status

(1) Die Republik Österreich anerkennt die Rechtsfähigkeit von ICPO-Interpol in Österreich, insbesondere ihre Fähigkeit:

a)

Verträge abzuschließen;

b)

unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern;

c)

Gerichtsverfahren anzustrengen oder zu erwidern und

d)

andere Handlungen zu setzen, die für ihre Zwecke und Aufgaben notwendig sind.

(2) Im Hinblick auf Studien mit einer Mindestdauer von drei Jahren, für welche eine abgeschlossene Mittelschulausbildung Grundvoraussetzung für die Aufnahme ist, oder im Hinblick auf Studien mit einer Mindestdauer von einem Jahr, für welche ein abgeschlossenes Bachelorstudium an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung Grundvoraussetzung für die Aufnahme ist, anerkennt die Republik Österreich die Akademie als postsekundäre Bildungseinrichtung mit allen damit verbundenen Rechtsfolgen im Sinne des österreichischen Rechts.

Artikel 3

Amtssitz

(1) Der Amtssitz der Akademie umfasst das Grundstück, die Anlagen und Büros, die die Akademie für ihre Tätigkeiten benützt. Sein Ort wird auf der Grundlage eines gegenseitigen Einverständnisses zwischen ICPO-Interpol und der Regierung der Republik Österreich festgelegt.

(2) Alle Büro- und Konferenzräumlichkeiten in Österreich, die im Einvernehmen mit der Regierung für Sitzungen, die von der Akademie einberufen werden, benützt werden, gelten als zeitweilig in den Amtssitzbereich einbezogen.

Artikel 4

Unverletzlichkeit des Amtssitzes

(1) Der Amtssitz der Akademie ist unverletzlich. Kein Beamter oder Vertreter der Republik Österreich noch sonst irgendeine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf, außer mit Zustimmung des Direktors der Akademie in Vertretung des Generalsekretärs von ICPO-Interpol und unter Einhaltung der von ihm festgelegten Bedingungen, den Amtssitz betreten und dort Amtshandlungen setzen. Bricht indes Feuer aus oder tritt ein sonstiger Notfall auf, gilt die Zustimmung als erteilt, wenn unmittelbare Schutzmaßnahmen erforderlich sind.

(2) Wenn nichts anderes in diesem Abkommen vereinbart wurde, sowie vorbehaltlich der Befugnis von ICPO-Interpol, Verordnungen zu erlassen, gelten im Amtssitzbereich die Gesetze der Republik Österreich.

(3) Von österreichischen Behörden ausgestellte Rechtstitel dürfen am Amtssitz zugestellt werden.

Artikel 5

Befreiung von Gerichtsbarkeit und anderen Maßnahmen

(1) ICPO-Interpol ist mit Ausnahme der folgenden Fälle von Gerichtsbarkeit und Vollzugshandlungen befreit:

a)

wenn ICPO-Interpol in einem bestimmten Fall, vorbehaltlich Artikel 20 Absatz 3, ausdrücklich auf eine solche Befreiung verzichtet hat;

b)

wenn durch Dritte eine zivilrechtliche Klage auf Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall mit einem im Besitz der ICPO-Interpol befindlichen oder in ihrem Auftrag betriebenen Kraftfahrzeug oder aufgrund einer anderen Übertretung von Bestimmungen über den Besitz, Betrieb oder Einsatz von Kraftfahrzeugen eingebracht wird.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen in den Absätzen 1 und 3 gelten das Eigentum und die Vermögenswerte von ICPO-Interpol unabhängig von ihrem Standort als von allen Formen der Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder Zwangsverwaltung befreit.

(3) Das Eigentum und die Vermögenswerte von ICPO-Interpol sind ebenfalls von jedem behördlichen Zwang oder jeder Maßnahme, die einem Urteil vorausgehen, befreit.

(4) Im Hinblick auf Streitigkeiten zwischen ICPO-Interpol und privaten Parteien stimmt ICPO-Interpol zu, dass diese von einem Schiedsgericht, das aus einem Einzelschiedsrichter besteht, der vom Generalsekretär des Ständigen Schiedshofes in Übereinstimmung mit den relevanten Vorschriften für die Schiedsgerichtsbarkeit zwischen Internationalen Organisationen und privaten Parteien ernannt wird, endgültig beigelegt werden. Das Schiedsgericht entscheidet einen Streitfall gemäß den Vorschriften, auf die sich die Parteien einigen. Mangels einer solchen Einigung wendet das Schiedsgericht die relevanten Vorschriften des Völkerrechts und allgemeine Rechtsgrundsätze an. Das Schiedsgericht ist nicht zuständig für die Auslegung der Verfassung von ICPO-Interpol und ihrer Anhänge.

Artikel 6

Unverletzlichkeit der Archive

Die Archive von ICPO-Interpol sind unverletzlich.

Artikel 7

Schutz des Amtssitzbereiches

Die österreichischen Behörden werden entsprechende Vorsorge treffen, um zu gewährleisten, dass die Ruhe des Amtssitzes nicht durch Personen oder Personengruppen gestört wird, die ihn ohne Erlaubnis zu betreten versuchen.

Artikel 8

Öffentliche Leistungen im Amtssitzbereich

Die Republik Österreich trifft entsprechende Maßnahmen, um die Versorgung des Amtssitzes mit den notwendigen öffentlichen Leistungen zu angemessenen Bedingungen zu gewährleisten.

Artikel 9

Nachrichtenverkehr

(1) Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, dass ICPO-Interpol in der Lage ist, Mitteilungen in Verbindung mit ihren amtlichen Tätigkeiten ohne Zensur oder andere Eingriffe zu versenden und zu empfangen.

(2) ICPO-Interpol genießt in der Republik Österreich im Hinblick auf alle ihre amtlichen Mitteilungen und auf die Übermittlung aller ihrer Schriftstücke Bedingungen, die nicht weniger vorteilhaft sind als die günstigen Bedingungen, die die Republik Österreich anderen internationalen Organisationen hinsichtlich der Gewährung von Vorzugsbehandlungen, Tarifen und Sondergebühren für Postsendungen, telegraphische Mitteilungen, Funktelegramme, Faxnachrichten, Telefongespräche oder andere Kommunikationsformen gewährt.

Artikel 10

Befreiung von Steuern und Zöllen

(1) ICPO-Interpol und ihr Eigentum sind von allen Formen der Besteuerung befreit.

(2) Indirekte Steuern, die in den Preisen der an ICPO-Interpol gelieferten Gütern oder Dienstleistungen, einschließlich Leasing- oder Mietkosten, enthalten sind, werden ICPO-Interpol insoweit zurückerstattet, als dies nach österreichischem Recht für ausländische diplomatische Vertretungen vorgesehen ist.

(3) Alle Rechtsgeschäfte, an denen ICPO-Interpol beteiligt ist, und alle in Verbindung mit solchen Rechtsgeschäften stehenden Schriftstücke sind von Steuern sowie Beurkundungs- und Gerichtsgebühren befreit.

(4) Güter, einschließlich Kraftfahrzeuge und ihrer Ersatzteile, welche ICPO-Interpol ein- oder ausführt und für ihre amtlichen Zwecke benötigt, sind von Zöllen und sonstigen Abgaben, soweit diese nicht bloß Gebühren für öffentliche Leistungen sind, sowie von allen wirtschaftlichen Verboten und Beschränkungen der Ein- oder Ausfuhr ausgenommen. Die Republik Österreich stellt ICPO-Interpol für jedes von ihr gehaltene Fahrzeug ein Diplomatenkennzeichen zur Verfügung, das dieses Fahrzeug als amtliches Fahrzeug einer internationalen Organisation ausweist.

(5) Güter, die gemäß Absatz 4 eingeführt wurden, können von ICPO-Interpol innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Einfuhr oder Anschaffung nicht an Dritte in der Republik Österreich weitergegeben oder übertragen werden.

(6) ICPO-Interpol ist von der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfen oder an eine Einrichtung mit gleichartigen Funktionen befreit.

Artikel 11

Finanzielle Erleichterungen

Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, dass ICPO-Interpol in der Lage ist:

a)

Währungsguthaben und Wertpapiere auf gesetzlich zulässigem Weg zu erwerben und zu erhalten sowie solche zu besitzen oder zu veräußern;

b)

Bankkonten in jeder beliebigen Währung zu eröffnen und zu unterhalten, und

c)

ihre Einlagen, Wertpapiere und Währungsguthaben nach, aus oder in die Republik Österreich zu transferieren.

Artikel 12

Sozialversicherung

(1) ICPO-Interpol, die Angestellten von ICPO-Interpol sowie die Mitarbeiter der Akademie sind von allen Pflichtbeiträgen an die Sozialversicherungseinrichtungen der Republik Österreich befreit.

(2) Die Mitarbeiter der Akademie haben das Recht, jedem einzelnen Zweig der Sozialversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung beizutreten. Diese Versicherung hat die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.

(3) Die Mitarbeiter der Akademie können das Recht nach Absatz 2 binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder binnen drei Monaten nach Beginn ihres Dienstes an der Akademie durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung geltend machen.

(4) Die Versicherung nach Absatz 2 beginnt in dem gewählten Zweig mit dem Beginn des Dienstes an der Akademie, wenn die Erklärung binnen sieben Arbeitstagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder nach dem Beginn des Dienstes abgegeben wird, sonst mit dem der Abgabe der Erklärung nächstfolgenden Tag.

(5) Die Versicherung endet mit dem Ende des Dienstes an der Akademie.

(6) Die Mitarbeiter der Akademie haben für die Dauer der Versicherung die Beiträge zur Gänze an die zuständige Gebietskrankenkasse zu entrichten.

(7) Die nach Absatz 3 von dem Mitarbeiter der Akademie abzugebenden Erklärungen werden von der Akademie für den Mitarbeiter der Akademie der zuständigen Gebietskrankenkasse übermittelt. Die Akademie erteilt der zuständigen Gebietskrankenkasse auf Ersuchen die für die Durchführung der Versicherung erforderlichen Auskünfte.

Artikel 13

Durchreise und Aufenthalt

(1) Die Republik Österreich trifft Vorsorge dafür, dass den unten angeführten Personen die Einreise nach und der Aufenthalt in der Republik Österreich ermöglicht wird, dass sie die Republik Österreich ohne Probleme verlassen und unbehindert vom oder zum Amtssitz reisen können und dass bei diesen Reisen der notwendige Schutz gewährleistet wird:

a)

der Generalsekretär von ICPO-Interpol und die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen;

b)

die Beamten von ICPO-Interpol;

c)

die Angestellten von ICPO-Interpol;

d)

die Mitarbeiter der Akademie und die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen;

e)

die Vertreter von Staaten oder Organisationen, die von der Akademie eingeladen werden;

f)

die amtlichen Besucher und

g)

die Teilnehmer an den von der Akademie angebotenen Kursen und Seminaren.

(2) Die für die in Absatz 1 genannten Personen erforderlichen Sichtvermerke werden kostenlos und so rasch wie möglich bewilligt.

(3) Keine von einer in Absatz 1 genannten Person in amtlicher Funktion im Rahmen von ICPO-Interpol verrichtete Tätigkeit darf als Grund dafür verwendet werden, dieser Person die Einreise nach bzw. die Ausreise aus der Republik Österreich zu verweigern.

(4) Die Republik Österreich hat das Recht, einen ausreichenden Nachweis dafür zu verlangen, dass Personen, die eines der in diesem Artikel genannten Rechte in Anspruch nehmen wollen, einer in Absatz 1 beschriebenen Kategorie angehören, und zu verlangen, dass den Quarantäne- und Gesundheitsvorschriften in angemessener Form entsprochen wird.

Artikel 14

Mitarbeiter der Akademie

(1) Die Mitarbeiter der Akademie genießen in und gegenüber der Republik Österreich folgende Privilegien und Immunitäten:

a)

Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit in Bezug auf die in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr Mitarbeiter der Akademie sind;

b)

Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten Gepäcks und ihres Dienstgepäcks und Schutz vor Durchsuchung des Dienstgepäcks und, falls der/die Mitarbeiter(in) unter Artikel 15 fällt, und nicht österreichische(r) Staatsbürger(in) ist oder seinen/ihren Wohnsitz in der Republik Österreich hat, auch des privaten Gepäcks;

c)

Unverletzlichkeit aller amtlichen Schriftstücke, Daten und sonstigen Materialien;

d)

Befreiung von der Besteuerung von Gehältern, Bezügen einschließlich Zulagen, Entlohnungen, Entschädigungen und Ruhegenüssen, die sie von ICPO-Interpol für ihre Dienste erhalten; diese Ausnahme gilt auch für alle Unterstützungen an die Familien der Angestellten;

e)

Befreiung von allen Formen der Besteuerung der Einkünfte, die sie oder ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen aus Quellen außerhalb der Republik Österreich beziehen;

f)

Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer, außer für inländische Liegenschaften, sofern eine Verpflichtung zur Bezahlung solcher Steuern allein aus dem Umstand entsteht, dass die Mitarbeiter der Akademie und ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Österreich genommen haben oder beibehalten;

g)

Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Meldepflicht für sich selbst und für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen;

h)

die Befugnis, in der Republik Österreich ausländische Wertpapiere, Guthaben in fremden Währungen, andere bewegliche sowie, unter den gleichen Bedingungen wie für österreichische Staatsbürger, auch unbewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu besitzen;

i)

das Recht, zum persönlichen Gebrauch frei von Zöllen und sonstigen Abgaben, soweit diese nicht bloß Gebühren für öffentliche Dienstleistungen sind, sowie frei von wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrverboten und Ein- und Ausfuhrbeschränkungen folgendes einzuführen:

i. ihre Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe in einem oder mehreren getrennten Transporten und

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