Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von Altbatterien und -akkumulatoren (Batterienverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2008-05-16
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 48
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 13, 13a, 13b, 14, 19, 23 Abs. 1 und 3, 28a und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2008, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Ziele

§ 1. Ziele dieser Verordnung sind

1.

die Verbesserung der Umweltverträglichkeit von Batterien während ihres gesamten Lebenszyklus,

2.

die Vermeidung von Abfällen von Batterien und – sofern diese Abfälle nicht vermeidbar sind – die stoffliche Verwertung und andere Formen der Verwertung solcher Abfälle, um die zu beseitigende Abfallmenge im Sinne einer nachhaltigen Stoffstrombewirtschaftung und einer Verbesserung der Umweltsituation zu verringern; dies soll durch Einbeziehung aller in den Lebenskreislauf von Batterien Beteiligten, zB der Hersteller, der Vertreiber, der Verbraucher und der Abfallbehandler, erfolgen,

3.

die weitgehend getrennte Sammlung von Altbatterien und die Vermeidung der endgültigen Beseitigung als unsortierte Siedlungsabfälle, wobei als Mindestziel für Gerätealtbatterien bis 26. September 2012 zumindest 25% und bis 26. September 2016 zumindest 45% der jeweils im Jahr in Verkehr gesetzten Masse an Batterien (Sammelquote) erreicht werden soll,

4.

die Sicherstellung eines hohen Niveaus der stofflichen Verwertung von Altbatterien und

5.

die Beschränkung der Verwendung von gefährlichen Stoffen in Batterien, um einen Beitrag zum Schutz der Gesundheit der Menschen, zur Abwehr von Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden und zur umweltgerechten Verwertung und Beseitigung von Altbatterien zu leisten.

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Ziele

§ 1. Ziele dieser Verordnung sind

1.

die Verbesserung der Umweltverträglichkeit von Batterien während ihres gesamten Lebenszyklus,

2.

die Vermeidung von Abfällen von Batterien und – sofern diese Abfälle nicht vermeidbar sind – die stoffliche Verwertung und andere Formen der Verwertung solcher Abfälle, um die zu beseitigende Abfallmenge im Sinne einer nachhaltigen Stoffstrombewirtschaftung und einer Verbesserung der Umweltsituation zu verringern; dies soll durch Einbeziehung aller in den Lebenskreislauf von Batterien Beteiligten, zB der Hersteller, der Vertreiber, der Verbraucher und der Abfallbehandler, erfolgen,

3.

die weitgehend getrennte Sammlung von Altbatterien und die Vermeidung der endgültigen Beseitigung als unsortierte Abfälle, wobei zumindest 45% der Gerätealtbatterien je Kalenderjahr, bezogen auf den Durchschnitt der in Summe im betreffenden Kalenderjahr und den zwei vorangegangenen Kalenderjahren in Verkehr gesetzten Massen an Gerätebatterien (Sammelquote), getrennt gesammelt werden sollen,

4.

die Sicherstellung eines hohen Niveaus der stofflichen Verwertung von Altbatterien und

5.

die Beschränkung der Verwendung von gefährlichen Stoffen in Batterien, um einen Beitrag zum Schutz der Gesundheit der Menschen, zur Abwehr von Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden und zur umweltgerechten Verwertung und Beseitigung von Altbatterien zu leisten.

Geltungsbereich

§ 2. (1) Diese Verordnung gilt für alle Typen von Batterien, unabhängig von Form, Volumen, Gewicht, stofflicher Zusammensetzung oder Verwendung. Sie gilt unbeschadet der Altfahrzeugeverordnung, BGBl. II Nr. 407/2002, und der Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO), BGBl. II Nr. 121/2005, in den jeweils geltenden Fassungen.

(2) Von dieser Verordnung ausgenommen sind Batterien, die

1.

in Ausrüstungsgegenständen, Waffen, Munition und Kriegsmaterial, die eigens für militärische Zwecke bestimmt sind und denen Bedeutung für die Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen Österreichs zukommt, oder

2.

in Ausrüstungsgegenständen für einen Einsatz im Weltraum

verwendet werden.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

1.

„Batterie“ eine aus einer oder mehreren (nicht wiederaufladbaren) Primärzellen oder aus einer oder mehreren (wiederaufladbaren) Sekundärzellen bestehende Quelle elektrischer Energie, die durch unmittelbare Umwandlung chemischer Energie gewonnen wird;

2.

„Batteriesatz“ eine Gruppe von Batterien, die so miteinander verbunden und/oder in einem Außengehäuse zusammengebaut sind, dass sie eine vollständige, vom Letztverbraucher nicht zu trennende oder zu öffnende Einheit bilden;

3.

„Gerätebatterien“ Batterien, Knopfzellen, Batteriesätze oder Akkumulatoren,

a)

die gekapselt sind und

b)

die in der Hand gehalten werden können und

c)

bei denen es sich weder um Industriebatterien noch um Fahrzeugbatterien handelt, es sei denn die Industriebatterien finden in Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte Verwendung;

4.

„Knopfzellen“ kleine, runde Gerätebatterien, deren Durchmesser größer ist als ihre Höhe und die für besondere Verwendungszwecke wie Hörgeräte, Armbanduhren, kleine tragbare Geräte oder zur Reservestromversorgung bestimmt sind;

5.

„Fahrzeugbatterien“ Batterien oder Akkumulatoren für den Anlasser, die Beleuchtung oder die Zündung von Fahrzeugen; als Fahrzeugbatterien oder akkumulatoren gelten Industriebatterien oder -akkumulatoren, die nach Typ oder Bauart als Fahrzeugbatterien oder akkumulatoren Verwendung finden;

6.

„Industriebatterien“ Batterien oder Akkumulatoren, die für industrielle oder gewerbliche Zwecke oder für Elektrofahrzeuge jeder Art bestimmt sind;

7.

„Altbatterien“ Batterien oder Akkumulatoren, die gemäß § 2 AWG 2002 als Abfall gelten;

8.

„Eigenimporteure“ Letztverbraucher, die Geräte- oder Fahrzeugbatterien für den Betrieb ihres Unternehmens aus dem Ausland erwerben und bei denen diese im Unternehmen als Abfall anfallen;

9.

„Beseitigung“ die anwendbaren Verfahren nach Anhang 2 Punkt 2 des AWG 2002;

10.

„Behandlung“ alle Tätigkeiten, die an Altbatterien nach Übergabe an eine Anlage zur Sortierung, zur Vorbereitung der stofflichen Verwertung oder zur Vorbereitung der Beseitigung durchgeführt werden;

11.

„Geräte“ Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ABl. Nr. L 37 vom 13.02.2003 S. 24, die vollständig oder teilweise mit Batterien betrieben werden oder betrieben werden können;

12.

„Letztvertreiber“ jeder, der Batterien erwerbsmäßig einem Letztverbraucher anbietet;

13.

„Letztverbraucher“ jeder, der Batterien zum Gebrauch erwirbt;

14.

„In-Verkehr-Setzen“ die erwerbsmäßige Übergabe von Batterien an eine andere Rechtsperson;

15.

„Sammelstellen“

a)

von Gemeinden oder Gemeindeverbänden gemäß § 28a AWG 2002 eingerichtete Stellen oder

b)

von Herstellern von Gerätebatterien gemäß § 13a Abs. 1 AWG 2002 eingerichtete Stellen,

bei denen Gerätealtbatterien abgegeben werden können;

16.

„schnurloses Elektrowerkzeug“ ein handgehaltenes, mit einer Batterie oder einem Akkumulator betriebenes Gerät für Instandhaltungs-, Bau- oder Gartenarbeiten;

17.

„Sammelquote“ der Prozentsatz, den das Gewicht der Gerätealtbatterien, die in einem Mitgliedstaat in einem Kalenderjahr gemäß den §§ 5, 6, 7, 10 und 17 EAG-VO oder gemäß den §§ 9 ff gesammelt werden, im Verhältnis zu dem Gewicht der Gerätebatterien ausmacht, die die Hersteller im Jahresdurchschnitt des betreffenden Kalenderjahres und der vorangegangenen zwei Kalenderjahre in dem jeweiligen Mitgliedstaat entweder direkt an Letztverbraucher verkaufen oder Dritten liefern, damit sie an Letztverbraucher verkauft werden;

18.

„Massenanteil“ die in Verkehr gesetzte oder zum Eigengebrauch importierte und von einem Sammel- und Verwertungssystem gemeldete Masse an Gerätebatterien im Verhältnis zur insgesamt von Sammel- und Verwertungssystemen gemeldeten Masse an in Verkehr gesetzten Gerätebatterien;

Hersteller von Batterien und Akkumulatoren

§ 3a. Als Hersteller von Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder -akkumulatoren gilt

1.

jede Person mit Sitz oder Niederlassung in Österreich, die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des § 5a KSchG Batterien oder Akkumulatoren, einschließlich in Geräte oder Fahrzeuge eingebaute Batterien oder Akkumulatoren, erstmals in Österreich gewerblich in Verkehr bringt,

2.

jede Person, die

a)

gewerblich Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder -akkumulatoren in Österreich an andere als Letztverbraucher vertreibt,

b)

ihren Wohnsitz bzw. Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und

c)

einen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 25a bestellt hat, und

3.

jede Person, die gewerblich Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder akkumulatoren in Österreich mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an Letztverbraucher vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist.

Stoffverbote und Vermeidung

§ 4. (1) Unbeschadet der Altfahrzeugeverordnung ist es verboten,

1.

Batterien, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten, unabhängig davon, ob sie in Geräte eingebaut sind oder nicht, und

2.

Gerätebatterien, die mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten, einschließlich solcher, die in Geräte eingebaut sind,

auf jeder Handelsstufe in Verkehr zu setzen. „In-Verkehr-Setzen“ im Sinne dieser Bestimmung ist die entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Bereitstellung an bzw. für einen Dritten innerhalb der Europäischen Union, einschließlich die Einfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Union.

(2) Abs. 1 Z 1 gilt nicht für Knopfzellen mit einem Quecksilbergehalt von höchstens zwei Gewichtsprozent.

(3) Abs. 1 Z 2 gilt nicht für Gerätebatterien, die zur Verwendung in folgenden Geräten und Systemen bestimmt sind:

1.

Notsysteme und Alarmsysteme, einschließlich Notbeleuchtung;

2.

medizinische Geräte;

3.

schnurlose Elektrowerkzeuge.

(4) Abs. 1 gilt nicht für Batterien, sofern diese vor dem 26. September 2008 in der Europäischen Union erstmals in Verkehr gesetzt wurden.

Stoffverbote und Vermeidung

§ 4. (1) Unbeschadet der Altfahrzeugeverordnung ist es verboten,

1.

Batterien, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten, unabhängig davon, ob sie in Geräte eingebaut sind oder nicht, und

2.

Gerätebatterien, die mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten, einschließlich solcher, die in Geräte eingebaut sind,

auf jeder Handelsstufe in Verkehr zu setzen. „In-Verkehr-Setzen“ im Sinne dieser Bestimmung ist die entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Bereitstellung an bzw. für einen Dritten innerhalb der Europäischen Union, einschließlich die Einfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Union.

(2) Abs. 1 Z 1 gilt bis zum 1. Oktober 2015 nicht für Knopfzellen mit einem Quecksilbergehalt von höchstens zwei Gewichtsprozent.

(3) Abs. 1 Z 2 gilt nicht für Gerätebatterien, die zur Verwendung in folgenden Geräten und Systemen bestimmt sind:

1.

Notsysteme und Alarmsysteme, einschließlich Notbeleuchtung;

2.

medizinische Geräte;

3.

schnurlose Elektrowerkzeuge; diese Ausnahme gilt bis zum 31. Dezember 2016.

(4) Batterien und Akkumulatoren, die dem Abs. 1 nicht entsprechen, jedoch vor dem jeweiligen Zeitpunkt der Geltung eines Verbotes zulässigerweise in der Europäischen Union erstmals in Verkehr gesetzt wurden, dürfen auch nach dem jeweiligen Zeitpunkt, ab dem das Verbot gilt, in Verkehr gesetzt werden.

Behandlung von Altbatterien

§ 5. (1) Hersteller haben für die zurückgenommenen Altbatterien nachweislich sicherzustellen, dass

1.

diese entsprechend dem Stand der Technik behandelt werden,

2.

die Anforderungen gemäß der Abfallbehandlungspflichtenverordnung, BGBl. II Nr. 459/2004, in der jeweils geltenden Fassung, eingehalten werden,

3.

bis spätestens 26. September 2011 die in Anhang 1 genannten Mindesteffizienzen erreicht werden,

4.

im Hinblick auf die Berechnung der Zielvorgaben gemäß Z 3 laufend Aufzeichnungen über die Masse der Altbatterien geführt werden, die

a)

einer Verwertungsanlage zugeführt werden oder

b)

einer sonstigen Behandlungsanlage zugeführt werden oder diese verlassen.

Für die Aufzeichnungen gemäß Z 4 gilt § 17 Abs. 5 erster bis dritter Satz AWG 2002 sinngemäß.

(2) Altbatterien, die aus der Europäischen Union ausgeführt werden, dürfen nur dann bei der Berechnung der in Anhang 1 genannten Mindesteffizienzen berücksichtigt werden, wenn

1.

der Hersteller nachweist, dass die Anforderungen gemäß Abs. 1 eingehalten werden, und

2.

die Ausfuhr entsprechend den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Abfallverbringung ordnungsgemäß erfolgt.

(3) Jeder Abfallsammler (insbesondere Gemeinden oder Gemeindeverbände), der Altbatterien von einem Letztverbraucher übernimmt und diese nicht dem Hersteller zurückgibt, hat die Bestimmungen gemäß Abs. 1 und 2 einzuhalten.

Behandlung von Altbatterien

§ 5. (1) Hersteller haben für die zurückgenommenen Altbatterien nachweislich sicherzustellen, dass

1.

diese entsprechend dem Stand der Technik behandelt werden,

2.

die Anforderungen gemäß der Verordnung über Abfallbehandlungspflichten (AbfallBPV), BGBl. II Nr. 102/2017, in der jeweils geltenden Fassung, eingehalten werden,

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