Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Akkreditierung des Privatinstitutes für Qualitätssicherung und Zertifizierung ökologisch erzeugter Lebensmittel GmbH (lacon) zur Zertifizierung von Produkten

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2008-05-15
Status Aufgehoben · 2011-02-04
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2002, wird verordnet:

§ 1. Das Privatinstitut für Qualitätssicherung und Zertifizierung ökologisch erzeugter Lebensmittel GmbH (lacon) mit Sitz in 4150 Rohrbach, Linzerstraße 2, wird als Stelle, die Produkte zertifiziert (gemäß ÖNORM EN 45011), akkreditiert.

§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfasst die Zertifizierung von

Produkten, Verfahren und Dienstleistungen in den Bereichen

Bereich ICS Titel der ICS-Klassifikation *1)

1 65 LANDWIRTSCHAFT

gemäß dem in der Anlage spezifizierten Umfang.

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*1) ICS: Internationale Normenklassifikation 4.Edition (1999).

§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.

§ 4. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Akkreditierung der “Privatinstitut für Qualitätssicherung und Zertifizierung ökologisch erzeugter Lebensmittel GmbH (Lacon)”, BGBl. II Nr. 67/2005, außer Kraft.

Anlage

Bereich

1 LANDWIRTSCHAFT

1.1 Im allgemeinen Geltungsbereich:

ICS Titel der ICS-Klassifikation

65.020 Landwirtschaft. Forstwirtschaft

- International Food Standard (IFS) *1)

- EUREPGAP (Gute Agrarpraxis gemäß

Euro-Retailer-Produce-Working

Group) *2)

- GLOBALGAP Integrated Farm Assurance V3.0 *3)

im Bereich Pflanzenbau: Obst und Gemüse

Blumen und Zierpflanzen

Acker und Dreschfrüchte

im Bereich Tiere: Kühe und Schafe

Schweine

Geflügel

Milch

- Landwirtschaftliche Produktionsbestimmungen der

Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH für Obst, Gemüse

und Speisekartoffel (Version März/05 in der geltenden

Fassung)

1.2 Im geregelten Geltungsbereich:

1.2.1 im Geltungsbereich der EU - Verordnung 2092/91über den

ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der

landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel idgF

Produkt / Produktgruppe Konformitätsbewertungsverfahren

Erzeugnisse gemäß Art. 1 gemäß Anhang III der Verordnung

Abs. 1 der Verordnung (EWG) (EWG) Nr.2092/91 und nach ÖLMB,

Nr.2092/91 und dem III; Codexkapitel A8, Abs.10

österreichischen

Lebensmittelbuch III.

Auflage, Codexkapitel A8

sowie Unternehmen

gemäß Art. 8 Abs. 1

1.2.2 im Geltungsbereich der EU-Verordnung 2081/92 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel idgF.

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*1) Die Anforderungsdokumente sind unter http://www.food-care.info

erhältlich.

*2) Die Anforderungsdokumente sind unter http://www.eurep.org

erhältlich.

*3) Die Anforderungsdokumente sind unter http://www.globalgap.org

erhältlich.

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