Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Steuerabzuges gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 des Einkommensteuergesetzes im Zusammenhang mit der Fußballeuropameisterschaft 2008
Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 18/1975, letztmals geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2006, wird das Finanzamt Wien 1/23 mit der Erhebung der Einkommensteuer der gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 dem Steuerabzug unterliegenden Berufssportler (Fußballer) hinsichtlich ihrer im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Rahmen der Fußballeuropameisterschaft 2008 erzielten Einkünfte betraut.
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