Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Risikoberechnung und Meldung von Derivaten (3. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung)
Zum Bezugszeitraum vgl. § 18 Abs. 1.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 21 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2 und Abs. 3 des Investmentfondsgesetzes – InvFG 1993, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2008, wird verordnet:
Zum Bezugszeitraum vgl. § 18 Abs. 1.
Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt
Derivate-Meldungen
Meldepflicht
§ 1. Die Kapitalanlagegesellschaften haben der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) nach den Vorschriften dieser Verordnung quartalsweise in standardisierter elektronisch lesbarer Form Meldungen mit den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember zu erstatten; diese sind der FMA innerhalb eines Monats zu übermitteln. Die Datenträger oder sonstigen Übermittlungsarten müssen bestimmten, in der Derivate-Meldesystemverordnung BGBl. II Nr. 239/2005 in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Anforderungen entsprechen. Das meldepflichtige Institut hat sich mit seiner Bankleitzahl zu identifizieren.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 18 Abs. 1.
Meldeinhalt
§ 2. (1) Die Meldungen haben für jeden von der Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Kapitalanlagefonds für die im Fondsvermögen befindlichen Derivate zu enthalten:
Angaben betreffend die einfachen Derivate gemäß der Gliederung in Anlage 1;
Angaben betreffend die komplexen Derivate sowie die „Sonstigen im Fondsvermögen befindlichen Derivate“ gemäß der Gliederung in Anlage 2;
Angaben betreffend die in den Fondsbestimmungen vorgesehenen besonderen Anlagegrenzen alternativ in Anlage 1 oder in Anlage 2;
Angaben betreffend das Gesamtrisiko als Prozentsatz des Nettovermögens des Kapitalanlagefonds unter Anführung des Fondsnamens und der International Securities Identification Number (ISIN) in der Form einer Gesamtaufstellung der Kapitalanlagegesellschaft.
(2) Befinden sich zum Stichtag keine Derivate im Fondsvermögen, so ist eine Leermeldung zu erstatten.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 18 Abs. 1.
Abschnitt
Commitment Approach
§ 3. Unter Commitment Approach wird die Umrechnung der Derivativpositionen in die jeweiligen Basiswerte verstanden. Derivate, deren Einsatz eine risikoreduzierende Wirkung hat, können jeweils mit den Kassapositionen und den Derivaten, deren Einsatz eine risikoerhöhende Wirkung hat, zur Ermittlung des Gesamtrisikos des Fonds gemäß § 21 Abs. 3 InvFG 1993 gegeneinander aufgerechnet werden. Die Umrechnung von Optionen in das jeweilige Wertpapieräquivalent hat unter Heranziehung des entsprechenden Optionsdeltas zu erfolgen. Forwards, Futures, Swaps sowie Devisentermingeschäfte sind mit dem Marktpreis zu bewerten. Die in Wertpapieräquivalente umgerechneten Positionen sind für die Ermittlung des Gesamtrisikos des Kapitalanlagefonds gemäß § 21 Abs. 3 InvFG 1993 heranzuziehen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 18 Abs. 1.
Abschnitt
Value-at-Risk (VaR)-Approach
Berechnung des VaR
§ 4. (1) Der zuordenbare Risikobetrag für das Marktrisiko eines Kapitalanlagefonds ist standardmäßig auf Basis eines zugehörigen Vergleichsvermögens zu ermitteln (relativer VaR), falls ein derartiges Vergleichsvermögen in den Fondsbestimmungen sowie im vollständigen und vereinfachten Prospekt des jeweiligen Kapitalanlagefonds angegeben ist. In diesem Fall darf der zuordenbare Risikobetrag für das Marktrisiko eines Kapitalanlagefonds maximal das Zweifache des Risikobetrags des zugehörigen Vergleichsvermögens betragen.
(2) Das zugehörige Vergleichsvermögen ist ein dem aktuellen Marktwert des Kapitalanlagefonds entsprechendes derivatefreies Vermögen. Es muss in seiner Zusammensetzung sowohl den Fondsbestimmungen als auch den Angaben des vollständigen und vereinfachten Verkaufsprospektes zu den Anlagezielen und der Anlagepolitik des Kapitalanlagefonds entsprechen.
(3) Ist für einen Kapitalanlagefonds ein derivatefreier Vergleichsmaßstab bereits vordefiniert (Benchmark), so darf in begründeten Fällen dieser Vergleichsmaßstab (Benchmark) als Vergleichsvermögen zur Berechnung des zugehörigen Risikobetrags herangezogen werden.
(4) Die Zusammensetzung des Vergleichsvermögens und die Änderungen dieser Zusammensetzung sind von der Kapitalanlagegesellschaft schriftlich und objektiv nachvollziehbar zu dokumentieren.
(5) Ist die Ermittlung des Risikobetrags für das Marktrisiko eines Kapitalanlagefonds auf Basis eines zugehörigen Vergleichsvermögens begründet nicht möglich oder durchführbar, kann die Kapitalanlagegesellschaft den Risikobetrag für das Marktrisiko eines Kapitalanlagefonds anhand eines absoluten Wertes (absoluter VaR) ermitteln. Der maximale absolute VaR-Wert sowie dessen Ermittlung sind sowohl in den Fondsbestimmungen als auch im vollständigen und vereinfachten Prospekt anzugeben.
(6) Die Kapitalanlagegesellschaft muss für die Ermittlung des absoluten VaR Richtlinien erstellen und jede Änderung in der Ermittlung schriftlich und objektiv nachvollziehbar dokumentieren.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 18 Abs. 1.
Parameter
§ 5. Für den VaR-Approach, der den maximal möglichen Verlust innerhalb eines bestimmten Zeithorizontes bei vorgegebenem Konfidenzintervall ermittelt, sind folgende Parameter heranzuziehen:
Konfidenzintervall von 99 vH;
Halteperiode von 10 Tagen;
ein effektiver historischer Beobachtungszeitraum, der bei Berechnung der Volatilitäten zugrunde gelegt wird, von zumindest einem Jahr. In dem Fall der Abweichung von einer Gleichgewichtung darf der gewichtete Durchschnitt die Zeitdauer von sechs Monaten nicht unterschreiten.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 18 Abs. 1.
Stresstests
§ 6. (1) Wendet die Kapitalanlagegesellschaft zur Berechnung des mit den Derivaten verbundenen Risikos den VaR-Approach an, so hat sie für jedes Sondervermögen risikoadäquate Stresstests durchzuführen. Die Stresstests müssen risikoadäquat in das Risikomanagement für das Sondervermögen integriert sein und ihre Ergebnisse müssen bei den Anlageentscheidungen für das Sondervermögen angemessen berücksichtigt werden. Die Auslagerung der Durchführung der Stresstests bestimmt sich nach § 3 Abs. 3 InvFG 1993.
(2) In einem Stresstest sind mögliche außergewöhnlich große Wertverluste des Sondervermögens zu ermitteln, die aufgrund von ungewöhnlichen Änderungen der wertbestimmenden Parameter und ihrer Zusammenhänge entstehen können. Umgekehrt sind die Änderungen der wertbestimmenden Parameter und ihrer Zusammenhänge zu ermitteln, die einen außergewöhnlich großen oder vermögensbedrohenden Wertverlust des Sondervermögens zur Folge hätten. Ist für einzelne Risikoarten eine genaue Bemessung der potentiellen Wertverluste des Sondervermögens oder der Änderungen der wertbestimmenden Parameter und ihrer Zusammenhänge nicht möglich, so darf die Kapitalanlagegesellschaft an deren Stelle eine qualifizierte Schätzung setzen.
(3) Die Stresstests müssen sich auf alle Risiken erstrecken, die den Wert oder die Schwankungen des Werts des Sondervermögens nicht nur unwesentlich beeinflussen. Besonderes Gewicht muss auf denjenigen Risiken liegen, denen der VaR-Approach nicht oder nur unvollständig Rechnung trägt.
(4) Die Kapitalanlagegesellschaft muss für die Gestaltung und die fortlaufende Anpassung der Stresstests nachvollziehbare Richtlinien erstellen. Auf Grundlage der Richtlinien ist für jedes Sondervermögen ein Programm für die Durchführung von Stresstests zu entwickeln. Die Geeignetheit des Programms für das Sondervermögen ist darin darzulegen. Die durchgeführten Stresstests sind für jedes Sondervermögen mit den Ergebnissen schriftlich und objektiv nachvollziehbar zu dokumentieren. Abweichungen von dem Programm gemäß Satz 2 sind zu begründen.
(5) Die Stresstests sind mindestens einmal im Kalendervierteljahr durchzuführen. Darüber hinaus sind Stresstests dann durchzuführen, wenn eine wesentliche Änderung der Ergebnisse der Stresstests durch eine Änderung des Werts oder der Zusammensetzung des Sondervermögens oder durch eine Änderung in den Marktgegebenheiten nicht ausgeschlossen werden kann. Die Gestaltung der Stresstests ist fortlaufend an die Zusammensetzung des Sondervermögens und die für das Sondervermögen relevanten Marktgegebenheiten anzupassen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 18 Abs. 1.
Backtesting
§ 7. Die Prognosegüte des Risikomodells ist zumindest einmal im Kalendervierteljahr mittels eines täglichen Vergleichs des anhand des Risikomodells auf der Basis einer Haltedauer von einem Arbeitstag ermittelten potentiellen Risikobetrags für das Marktrisiko mit der täglichen Wertveränderung zu ermitteln. Das durchgeführte Backtesting ist für jedes Sondervermögen mit den Ergebnissen schriftlich und objektiv nachvollziehbar zu dokumentieren.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 18 Abs. 1.
Abschnitt
Gegenpartei bei Geschäften mit OTC-Derivaten
§ 8. Gegenpartei bei Geschäften mit OTC-Derivaten dürfen folgende einer Aufsicht unterliegenden Institute sein:
österreichische Kreditinstitute;
in einem Mitgliedstaat zugelassene Kreditinstitute gemäß Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG;
ausländische Kreditinstitute gemäß § 2 Z 13 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, Art. I, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2008, mit dem Sitz in einem Zentralstaat, der gemäß § 22a BWG mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre;
Wertpapierfirmen gemäß § 2 Z 30 BWG mit dem Sitz in einem Zentralstaat, der gemäß § 22a BWG mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 18 Abs. 1.
Abschnitt
Indizes
Finanzindizes
§ 9. (1) Finanzindizes gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 InvFG 1993 müssen:
hinreichend diversifiziert sein,
eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt, auf den sie sich beziehen, darstellen und
in angemessener Weise veröffentlicht werden.
(2) Finanzindizes sind gemäß Abs. 1 Z 1 hinreichend diversifiziert, wenn
der Index so zusammengesetzt ist, dass seine Gesamtentwicklung durch Preisbewegungen oder Handelstätigkeiten bei einer einzelnen Komponente nicht über Gebühr beeinflusst wird;
im Fall eines aus den in § 20 Abs. 1 InvFG 1993 bezeichneten Vermögenswerten zusammengesetzten Index seine Zusammensetzung mindestens gemäß § 20b InvFG 1993 diversifiziert ist;
im Fall eines aus anderen als den in § 20 Abs. 1 InvFG 1993 bezeichneten Vermögenswerten zusammengesetzten Index seine Zusammensetzung in einer Weise diversifiziert ist, die der in § 20b InvFG 1993 vorgeschriebenen Diversifizierung gleichwertig ist.
(3) Finanzindizes stellen gemäß Abs. 1 Z 2 eine adäquate Bezugsgrundlage dar, wenn
der Index die Entwicklung einer repräsentativen Gruppe von Basiswerten in aussagekräftiger und adäquater Weise misst;
der Index regelmäßig überprüft und seine Zusammensetzung angepasst wird, damit er die Märkte, auf die er sich bezieht, stets nach öffentlich zugänglichen Kriterien widerspiegelt;
die Basiswerte hinreichend liquide sind, so dass die Nutzer erforderlichenfalls den Index nachbilden können.
(4) Finanzindizes werden gemäß Abs. 1 Z 3 in angemessener Weise veröffentlicht, wenn
ihre Veröffentlichung auf soliden Verfahren für die Erhebung von Preisen und für die Kalkulation und anschließende Veröffentlichung des Indexwerts beruht, einschließlich Preisermittlungsverfahren für die einzelnen Komponenten, falls kein Marktpreis verfügbar ist;
wesentliche Informationen über Aspekte wie die Methodik zur Indexberechnung und Anpassung der Indexzusammensetzung, Indexveränderungen oder operationelle Schwierigkeiten bei der Bereitstellung zeitnaher oder genauer Informationen umfassend und unverzüglich zur Verfügung gestellt werden.
(5) Sind die in Abs. 1 bis 4 genannten Kriterien nicht erfüllt, so gelten diese Derivate, sofern sie die Kriterien nach § 21 Abs. 1 Z 1 bis 3 InvFG 1993 erfüllen, als Derivate auf eine Kombination aus Instrumenten im Sinne des § 20 Abs. 1 InvFG 1993 einschließlich Finanzinstrumenten, die eines oder mehrere Merkmale dieser Vermögenswerte aufweisen, Wechselkursen, Währungen und Zinssätzen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 18 Abs. 1.
Hedgefondsindizes
§ 10. (1) Ein Hedgefondsindex kann unter den Begriff des Finanzindex gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 InvFG 1993 subsumiert werden, wenn dieser die in § 9 Abs. 1 bis 4 genannten Kriterien erfüllt und die Methode, welcher der Indexanbieter für die Auswahl und das Rebalancing der Komponenten wählt, auf objektiven und im Vorhinein festgelegten Kriterien beruht. Der Index gilt nicht als Finanzindex gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 InvFG 1993, wenn der Indexanbieter eines Hedgefondsindex Zahlungen, die zum Zweck der Aufnahme in den Index getätigt werden, von potentiellen Indexkomponenten entgegennimmt, oder wenn die Indexmethode eine rückwirkende Korrektur eines bereits veröffentlichten Indexwertes zulässt (backfilling).
(2) Handelt es sich bei einem Basiswert um einen Hedgefondsindex, so ist eine Due-Diligence Prüfung vorzunehmen, welche sich auch auf die Qualität des Index zu erstrecken hat. Die Bewertung ist schriftlich festzuhalten. Bei der Beurteilung der Indexqualität sind zumindest der Umfang der Indexmethode, die Verfügbarkeit von Informationen über den Index und die Behandlung der Indexkomponenten mit einzubeziehen.
(3) Bei der Beurteilung des Umfangs der Indexmethode gemäß Abs. 2 sind folgende Kriterien zu beachten:
ob die Indexmethode Begriffsdefinitionen wie Gewichtung und Klassifizierung der Komponenten, Behandlung nicht mehr bestehender Komponenten beinhaltet sowie;
ob der Index eine adäquate Benchmark für die Art der Hedgefonds, auf welche er sich bezieht, darstellt.
(4) Bei der Beurteilung der Verfügbarkeit von Informationen gemäß Abs. 2 sind folgende Kriterien zu beachten:
ob eine klare Beschreibung dessen zur Verfügung steht, was der Index darzustellen versucht;
ob der Index einer unabhängigen Prüfung unterzogen wird und in welchem Umfang diese stattfindet;
in welcher Häufigkeit der Index veröffentlicht wird und ob dieser Umstand die Bewertung des Fondsvermögens beeinträchtigt.
(5) Bei der Beurteilung der Behandlung der Indexkomponenten gemäß Abs. 2 durch den Indexanbieter sind zumindest folgende Kriterien zu beachten:
Verfahren, welches der Indexanbieter bei der Durchführung einer Due-Diligence Prüfung im Hinblick auf die bei der Berechnung des Net Asset Value (NAV) der Indexkomponenten angewandte Methode anwendet;
in welchem Umfang Informationen zu den Indexkomponenten und deren NAV zur Verfügung stehen, einschließlich der Information, ob die Indexkomponenten investierbar sind;
ob die Zahl der Indexkomponenten eine hinreichende Diversifikation sicherstellt.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 18 Abs. 1.
Abschnitt
Eingebettete Derivate
Definition
§ 11. (1) Ein Derivat ist in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument gemäß § 21 Abs. 5 InvFG 1993 eingebettet, wenn das Wertpapier oder das Geldmarktinstrument eine Komponente enthält, die folgende Kriterien erfüllt:
Kraft dieser Komponente können einige oder alle Cashflows, die bei dem als Basisvertrag fungierenden Wertpapier andernfalls erforderlich wären, nach einem spezifischen Zinssatz, Finanzinstrumentpreis, Wechselkurs, Preis- oder Kursindex, Kreditrating oder Kreditindex oder einer sonstigen Variablen verändert werden und variieren daher in ähnlicher Weise wie ein eigenständiges Derivat;
ihre wirtschaftlichen Merkmale und Risiken sind nicht eng mit den wirtschaftlichen Merkmalen und Risiken des Basisvertrags verbunden;
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